Bundestag beschließt Änderung des Telemediengesetzes

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Bundestag beschließt Änderung des Telemediengesetzes
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Der Bundestag hat am Donnerstag die nach wie vor umstrittene Änderung des Telemediengesetzes (TMG) verabschiedet und will damit mehr Rechtssicherheit für Anbieter öffentlicher WLANs schaffen. Der erst in dieser Woche in der Koalition abgestimmte Kompromiss wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen. Grüne und Linke stimmten gegen die Gesetzesänderung, weil sie weiterhin Abmahnrisiken für die Betreiber von WLAN-Hotspots befürchten. Das Gesetz könnte schon im September in Kraft treten.
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Der Opposition reicht das nicht
Die Opposition kritisierte den Entwurf wegen diesem aus Streit geborenem Kompromiss auch als unzureichend. Die Störerhaftung sei mit der Novelle nicht beseitigt worden, meint Konstantin von Notz, der netzpolitische Sprecher der Grünen.Stattdessen werde eine Entscheidung den Gerichten überlassen. Ein entscheidender Knoten sei damit nicht gelöst, kritisierte auch Petra Sitte von den Linken. Auch nach Ansicht von Experten wie Strafrichter Ulf Buermeyer und Heise-Justiziar Joerg Heidrich ist das neue TMG nur ein halber Fortschritt und hätte deutlicher formuliert werden müssen.
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Warten auf den EuGH
Eine wichtige europäische Institution wird dazu demnächst noch etwas zu sagen haben. Der Europäische Gerichtshof urteilt im Laufe des Jahres in einem konkreten Fall, in dem der private Betreiber eines WLAN-Hotspots von einem Unternehmen der Musikindustrie abgemahnt worden war. Der EU-Generalanwalt in dem Verfahren hat bereits empfohlen, den WLAN-Betreiber stärker zu schützen, das Gericht muss dem aber nicht folgen. Sollte das Gericht das aber tun, könnte eine klare Ansage aus Luxemburg auch den Kompromiss der Koalition vom Kopf auf die Füße stellen.
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Volker Briegleb – Telepolis
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Telemediengesetz
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Europäisches Sitzland
§ 3 Herkunftslandprinzip
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
§ 8 Durchleitung von Informationen
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
§ 10 Speicherung von Informationen
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
§ 12 Grundsätze
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
§ 14 Bestandsdaten
§ 15 Nutzungsdaten
§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
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Deutscher Bundestag fördert öffentlichen WLAN Ausbau – auf Kosten der Gesundheit
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