Koalitionsgipfel einigt sich auf Fahrplan strittiger Themen, klammert aber Flüchtlingsfragen aus
Veröffentlicht: 11. September 2016 Abgelegt unter: Abschiebung/Rückführung, Angela Merkel (Bundeskanzlerin 22.11.2005 bis 08.12.2021), Asyl- Integration- und Migrationsdebatten, Asyl-Obergrenzen, Asyl-Politik, BUNDESREGIERUNG, Ministerpräsident, Sigmar Gabriel, SPD (17.12.2013 - amtierend) Hinterlasse einen KommentarKoalitionsgipfel einigt sich auf Fahrplan strittiger Themen,
klammert aber Flüchtlingsfragen aus
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Zwei Stunden haben die Parteivorsitzenden der Koalition miteinander beraten – und nach ersten Meldungen einen Fahrplan für die Abarbeitung strittiger Themen vereinbart. Die Flüchtlingspolitik wurde nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios aber ausgeklammert.
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Der Streit um die Flüchtlingspolitik dürfte auch bei einem vorherigen Gespräch von Merkel und Seehofer zur Sprache gekommen sein, das ebenfalls etwa zwei Stunden dauerte. Seehofer hält Merkels Kurs für falsch – sie lehnt die vom bayerischen Ministerpräsidenten verlangte Festlegung auf eine Obergrenze von 200.000 Flüchtlingen pro Jahr strikt ab.
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tagesschau
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Aussenwirtschaft: Investitionsschutz
Veröffentlicht: 8. September 2016 Abgelegt unter: Aussenwirtschaft, ⇨ Politische Ökonomie, BMWi - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement), Fluchtursachen, Investitionsgerichtshof, Investitionsschutz, TTIP / TAFTA, TTIP-Debatten | Tags: ICSID, Investitionsschutzverträge, Lissabon-Vertrag, Mauritius-Konvention, Schiedsverfahren, Umbrella-clause, UNCITRAL 2 Kommentare.
Aussenwirtschaft: Investitionsschutz
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Mit Investitionsschutzverträgen sichern Staaten ihren Investoren gegenseitig völkerrechtlichen Schutz im jeweiligen Gaststaat zu. Weltweit gibt es ungefähr 3.000 bilaterale und multilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge (Investitionsschutzverträge).
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Derartige Verträge sind notwendig, um ein einheitliches Verständnis über Investitionsschutz und dessen praktische Umsetzung in den beteiligten Staaten sicherzustellen. Denn die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Schutz von Investitionen in manchen Ländern entsprechen nicht immer unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen. Ohne Investitionsschutzverträge wäre der ausländische Investor ggf. auf unsichere Klagewege vor nationalen Gerichten im Gaststaat oder auf diplomatische Interventionen seiner Regierung gegenüber der ausländischen Regierung angewiesen, um seine Investition gegen willkürliches Verwaltungshandeln wie eine Enteignung ohne Entschädigung zu schützen. In der Regel enthalten Investitionsschutzverträge folgende Schutzstandards:
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Schutz gegen Enteignung ohne Entschädigung,
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Gerechte und billige Behandlung = fair and equitable treatment (FET),
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voller Schutz und Sicherheit = full protection and security,
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Meistbegünstigung = most favoured nation treatment (MFN),
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Inländerbehandlung = Schutz vor Diskriminierung,
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Schutz gegen den Bruch staatlicher Zusagen, sog. „Umbrella“-clause,
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uneingeschränkter Transfer von Kapital und Erträgen.
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Einige Investitionsschutzverträge sehen zur Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten sogenannte Investor-Staat-Schiedsverfahren vor. Sie ermöglichen dem Investor, seine Rechte unabhängig von nationalen Gerichten und diplomatischen Interventionen durchzusetzen. Die Investitionsschutzverträge regeln dabei, wann der Investor ein Schiedsverfahren einleiten kann, und nach welcher Schiedsverfahrensordnung das Schiedsgericht zusammengesetzt werden und arbeiten soll.
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Entwicklung zum modernen Investitionsschutz
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Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat sich im letzten Jahr für modernere und transparentere Regeln beim Investitionsschutz und bei der Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten eingesetzt.
Bereits im Februar 2015 hat Minister Gabriel gemeinsam mit weiteren EU-Handelsministern einen Vorschlag für einen modernen Investitionsschutz vorgelegt. Die EU-Kommission hat die Ansätze auf breiter Linie aufgegriffen und im Herbst 2015 einen Vorschlag für modernen Investitionsschutz für das Abkommen über die geplantetransatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) präsentiert, der im November 2015 als EU-Vorschlag in diese Verhandlungen eingebracht wurde. Zwei praktische Erfolge gab es bereits: Das Freihandelsabkommen der Europäischen Union (EU) und der EU-Mitgliedstaaten mit Kanada (CETA) sowie das Freihandelsabkommen mit Vietnam beinhalten bereits die Vorschläge der EU für ein reformiertes Streitbelegungsverfahren mit einem modernen, transparenten Investitionsgerichtshof – so wie es auch bei TTIP angestrebt wird.
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Bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge zwischen Deutschland und anderen Staaten
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Deutschland hat seit 1959 mehr als 130 bilaterale Investitionsschutzverträge abgeschlossen. Vielfach haben Drittstaaten Deutschland um den Abschluss eines Investitionsschutzvertrags gebeten, um ihr Land attraktiver für deutsche Investoren zu machen. Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen tragen regelmäßig zur Sicherung und zum Ausbau von Arbeitsplätzen in Deutschland bei. Oft geht es bei solchen Projekten um eine bessere Markterschließung vor Ort und größere Absatzchancen. Die Verträge erleichtern auch kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung ausländischer Märkte.
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Investitionsschutzverträge bilden zudem die Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Direktinvestitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken. Sie gewährleisten ausreichenden Rechtsschutz im Gaststaat. Dies ist nach dem Haushaltsrecht Voraussetzung für die risikomäßige Vertretbarkeit der Übernahme einer Investitionsgarantie.
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Situation nach dem Vertrag von Lissabon
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Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen im Jahr 2009 auf die EU übergegangen. Die EU-Kommission hat damit die Möglichkeit, für die EU und die 28 EU-Mitgliedstaaten Abkommen mit Investitionsschutz zu verhandeln. Diese sollen an die Stelle der bilateralen Abkommen der einzelnen Mitgliedsstaaten treten.
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Der Rat ermächtigt die EU-Kommission in der Regel auch, über nicht in die Zuständigkeit der EU fallende Bereiche zu verhandeln – so zum Beispiel über den Schutz von Portfolioinvestitionen und einzelne Aspekte des Schutzes von Direktinvestitionen, für die die EU-Mitgliedstaaten nach deren überwiegender Auffassung weiterhin zuständig sind. Deshalb handelt es sich bei den neu verhandelten Abkommen um sog. gemischte Abkommen zwischen der EU, den 28 EU-Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Drittstaat.
„Gemischt“ bedeutet:
Teile der Abkommen fallen unter die Zuständigkeit der EU-Mitgliedsstaaten – in diesem Fall müssen auch die nationalen Parlamente dem Abkommen zustimmen. Die EU-Kommission sieht dies anders und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um ein Rechtsgutachten zu dieser Frage im Kontext des Freihandelsabkommens mit Singapur gebeten (Rechtssache 2/15).
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Beim geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) Umbrella“-clausehat die EU-Kommission jedoch am 5. Juli 2016 dem Europäischen Rat vorgeschlagen, CETA als ein „gemischtes Abkommen“ abzuschließen. Neben Kanada und der Europäischen Union werden damit auch die EU-Mitgliedsstaaten Vertragsparteien sein.
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Prof. Dr. Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld, der im Auftrag des BMWi zur Rechtsnatur von CETA 2014 ein Gutachten (PDF: 309 KB) erstellt hat, bestätigt die Einschätzung, dass es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handelt. CETA enthalte u. a. Regelungen in mitgliedstaatlicher Kompetenz; dies gilt außer für Portfolioinvestitionen auch für weitere Bereiche wie Verkehr, Arbeitsschutz und den Arzneimittelbereich.
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Die bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten gelten fort, solange keine Verträge der EU und der EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten über Investitionsschutz abgeschlossen sind. Das ist in der Verordnung Nr. 1219/2012, sog. „Grandfathering“-Verordnung (PDF: 754 KB), zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geregelt.
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Investitionsschutzabkommen zwischen einzelnen EU-Mitgliedsstaaten
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EU-Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit auch mit solchen Staaten Investitionsschutzverträge abgeschlossen, die später EU-Mitgliedstaaten geworden sind. Diese bilateralen EU-internen Abkommen bestehen bis heute. Alle Länder, mit denen Deutschland seinerzeit Verträge verhandelt hat, waren zum damaligen Zeitpunkt noch keine Beitrittskandidaten zur EU.
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Derzeit erörtern die EU-Mitgliedstaaten mit der Europäischen Kommission die Zukunft der Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten. Als Diskussionsbeitrag haben Frankreich, Deutschland, Österreich, Finnland und die Niederlande in einem „Non-Paper“ (PDF: 349 KB) einen rechtsstaatlichen Mechanismus vorgeschlagen, der die Streitbeilegung nach den bestehenden bilateralen Intra-EU-Investitionsschutzverträgen ersetzen und für alle EU-Mitgliedstaaten gelten könnte. Der Vorschlag würde es erlauben, die bestehenden Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten baldmöglichst zu beenden und damit Schiedsgerichte mit privat ernannten Schiedsrichtern innerhalb der EU abzuschaffen.
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Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
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In älteren Investitionsschutzverträgen war die Klärung von Streitigkeiten zunächst noch im Wege von Staat-Staat-Schiedsverfahren vorgesehen. Bei einem Streit über die Anwendung und Einhaltung eines Investitionsschutzvertrags musste daher der Heimatstaat des Investors gegen den Gaststaat ein Staat-Staat-Schiedsverfahren einleiten. Um Investitionsstreitigkeiten zu entpolitisieren, wurden in den 1980er-Jahren Investor-Staat-Schiedsverfahren eingeführt. Dem Investor wurde damit ermöglicht, selbst Verletzungen des jeweiligen Investitionsschutzvertrags vor einem Schiedsgericht geltend zu machen.
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Mit dem neuen EU-Ansatz, der bereits in den Freihandelsabkommen mit Kanada und mit Vietnam umgesetzt wurde, wird die Streitbeilegung modernisiert und ein öffentlich-legitimiertes Investitionsgericht eingeführt. Die Richter werden von den Vertragsparteien des Abkommens ernannt und nicht mehr von den Parteien des konkreten Streits. Die mündlichen Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Alle Schriftsätze und Urteile werden veröffentlicht. Zudem ist eine Berufungsinstanz vorgesehen, um die Konsistenz und Richtigkeit der Entscheidungen sicherzustellen. Kanada, die EU und die EU-Mitgliedstaaten nehmen damit die Verbesserungsvorschläge auf, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren in TTIP geäußert wurden. Die EU-Kommission hat dementsprechend die Einrichtung eines Investitionsgerichts – auch auf Initiative von Bundeswirtschaftsminister Gabriel – erstmals für TTIP vorgeschlagen.
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Rechtsgrundlagen für Schiedsverfahren
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In den einzelnen Investitionsschutzverträgen ist jeweils geregelt, nach welchen Schiedsverfahrensordnungen Schiedsverfahren durchgeführt werden können. Beispiele sind die Verfahrensordnungen der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL), des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes – ICSID), der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC), oder der Handelskammer Stockholm (Stockholm Chamber of Commerce – SCC).
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ICSID ist ein Teil der Weltbank-Gruppe und dort seit 1966 aufgrund der ICSID-Konvention angesiedelt. Die ICSID-Konvention wurde am 18. März 1965 unterzeichnet und ist zwischenzeitlich von 153 Staaten ratifiziert worden, darunter von Deutschland. ICSID ist die bedeutendste Institution zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (derzeit sind dort über 200 Fälle anhängig). Die ICSID-Konvention enthält in ihren Artikeln 37 bis 47 und in den regelmäßig ergänzend geltenden Schiedsverfahrensregeln (ICSID Arbitration Rules) strenge Vorgaben an die Konstituierung und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie an den Ablauf des Schiedsverfahrens. Das ICSID-Verfahren ist gerichtsähnlich ausgestaltet und qualitativ hochwertig. Über die einzelnen anhängigen Verfahren wird auf der ICSID-Webseite detailliert und zeitnah berichtet.
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Zurzeit sehen 89 der geltenden bilateralen Investitionsschutzverträge Deutschlands Investor-Staat-Schiedsverfahren vor.
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Mehr Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren
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UNCITRAL, die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, hat am 11. Juli 2013 umfassende neue Transparenzregeln für Investor-Staat-Schiedsverfahren verabschiedet. Die Bundesregierung hat sich als UNCITRAL-Vollmitglied aktiv an der Ausarbeitung der neuen Transparenzregeln beteiligt und begrüßt sie ausdrücklich. Die EU hat als Beobachter teilgenommen. Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, da in diesen Verfahren öffentliche Interessen, nicht zuletzt Belange der Steuerzahler, berührt sind.
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Die Transparenzregeln gelten bereits seit dem 1. April 2014 und sind weitreichend. Grundsätzlich sollen:
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alle Verfahren öffentlich registriert werden (Art. 2),
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alle Schriftsätze veröffentlicht werden (Art. 3),
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die Verhandlungen des Schiedsgerichts öffentlich durchgeführt werden (Art. 6),
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der Zivilgesellschaft die Möglichkeit der Beteiligung gegeben werden (Art. 4),
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die Schiedssprüche bzw. Urteile veröffentlicht werden (Art. 3).
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Ausnahmen gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetportal von UNCITRAL.
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Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten allerdings nur für Investor-Staat-Schiedsverfahren auf Grundlage jüngerer Investitionsschutzverträge, also Verträge, die die Staaten nach dem 31. März 2014 geschlossen haben, falls die Vertragsparteien ihre Einbeziehung vereinbaren.
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Transparenzregeln für Alt-Verträge: Mauritius-Konvention
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Sämtliche bestehenden deutschen bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Investor-Staat-Schiedsverfahren wurden vor 2014 abgeschlossen. Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten daher bisher nicht für Investor-Staat-Schiedsverfahren nach diesen Verträgen.
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Um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auch für diese Alt-Verträge zu ermöglichen, wurde die sog. Mauritius-Konvention ausgearbeitet.
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Mit ihr werden die UNCITRAL-Transparenzregeln auf bereits bestehende Investitionsschutzverträge erstreckt. Voraussetzung ist, dass der beklagte Staat die Mauritius-Konvention ratifiziert hat und das der Investor einem Staat angehört, der ebenfalls an die Mauritius-Konvention gebunden ist.
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Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention und die Erstreckung der Transparenzregeln auf bestehende Investitionsschutzverträge ist ein wichtiges politisches Signal für mehr Transparenz. Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der Mauritius-Konvention – wie auch allgemein nach den UNCITRAL-Transparenzregeln – werden transparenter sein als Verfahren vor deutschen Gerichten oder WTO-Verfahren.
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Den von der UN-Generalversammlung angenommenen Entwurf der Mauritius-Konvention finden Sie hier.
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Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2015 der Unterzeichnung der Mauritius-Konvention zugestimmt. Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen für deutlich mehr Transparenz in künftigen Investor-Staat-Schiedsverfahren nach bestehenden Investitionsschutzverträgen. Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention fand am 17. März 2015 in Port Louis (Mauritius) statt.
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Bedeutung für multilaterale Verträge
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Die neuen UNCITRAL-Transparenzregeln können grundsätzlich auch auf multilaterale Verträge wie den Energiecharta-Vertrag, auf dessen Basis u. a. das Vattenfall-Schiedsverfahren geführt wird, angewendet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle 52 Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags der Mauritius-Konvention beitreten. Dazu zählen sowohl die EU selbst als auch die meisten EU-Mitgliedstaaten, sowie Drittstaaten. Die Bundesregierung setzt sich für einen Beitritt der EU und aller EU-Mitgliedstaaten ein, die Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags sind.
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Weitere Informationen zum Thema Investitionsschutz finden Sie in den FAQ.
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BMWi
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Kommission veröffentlicht deutsche Texte zu CETA (++updates)
Veröffentlicht: 19. Juli 2016 Abgelegt unter: BMWi - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement), CETA Parteikonvent (19.09.2016 in Wolfsburg), free trade & protection, Pressemiteilungen des BMWi Hinterlasse einen Kommentar.
Kommission veröffentlicht deutsche Texte zu CETA
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Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2016 den deutschen Text des Abkommensentwurfes mit Kanada (CETA) sowie Beschlussvorschläge u. a. zur vorläufigen Anwendbarkeit und zur Unterzeichnung des Abkommens veröffentlicht.
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Das Bundeswirtschaftsministerium begrüßt die Veröffentlichung der Texte. Das ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz. Der deutschsprachige Text zeigt: Mit CETA ist es gelungen ein Abkommen zu verhandeln, das hohe Standards setzt und gleichzeitig die wirtschaftliche Kooperation zwischen den Ländern deutlich verbessert.
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Der Text des Abkkommens und die Beschlussvorschläge wurden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) durch das Bundeswirtschaftsministerium an den Bundestag übermittelt (§§ 4, 6 EUZBGG). Die vorgelegten Texte werden jetzt von der Bundesregierung geprüft.
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Den Text zum CETA-Abkommen in deutscher Sprache finden Sie hier (PDF: 10 MB – 2286 Seiten).
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Quelle:
Pressemitteilung des BMWi
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Anmerkung:
Wer im Wettstreit der Argumente wirklich punkten möchte, ist gut beraten, sich in das Monster-Dokument zumindest einzulesen.
Damit dürfte man einem Großteil der Vertreter in den Parlamenten sowie staatsdichtenden Meinungsmachern deutlich überlegen sein.
Gewappnet mit solchem Hintergrundwissen kommt insbesondere bei öffentlichen Polit-Veranstaltungen so richtig Freude auf, wenn man damit so manche von Politstrategen vorgetragenen „heile-Welt-Ansichten“ ins Wanken bringen kann. 🙂
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Weitere, korrespondierende Informationen finden sich in der Kategorie CETA.
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Abschließend nach ein kleiner, vermutlich überflüssiger Tipp:
Da hin und wieder schon mal Dokumente verloren gehen können, mag sich ein download der hier verlinkten PDF-Datei empfehlen.
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Ihr Oeconomicus
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Analysen und Einschätzungen
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12.07.2016
Stellungnahme der SPD-Grundwertekommission (Leitung: Gesine Schwan)
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Synopse zum CETA-Vertragstext von Bernd Lange,
SPD-MdEP und Vorsitzender des Handelsausschusses des Europäischen Parlaments und TTIP-Berichterstatter:
29.07.2016
Gegenüberstellung der SPD-Kriterien und der Inhalte des CETA-Vertrages
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Anhang 2a zum Zollabbau
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Anhang 8 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge
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Anhang 8a zu Investitionsschutzstandards
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Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge
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Anhang 19 zu Fragen der öffentlichen Beschaffung
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Anhang 20 zu geografischen Herkunftsangaben
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05.09.2016
Beschlussvorlage des SPD-Parteivorstands
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09.09.2016
Gutachten von Prof. Dr. Markus Krajewski (Friedrich-Alexander-Universität – Erlangen-Nürnberg):
Handlungsspielräume der Parlamente werden eingeschränkt
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12.09.2016
Prof. Dr. Wolfgang Weiß (Universität für Verwaltungswissenschaften – Speyer):
Gutachten zur Realisierbarkeit von Präzisierungen und Korrekturen am CETA in der Ratifikationsphase
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12.09.2016
CETA auf dem Parteikonvent: Hält sich die SPD an die eigenen roten Linien?
Am 19. September findet in Wolfsburg ein nicht-öffentlicher Parteikonvent der SPD statt.
Wichtigstes Thema: das geplante Freihandelsabkommen „CETA“ der Europäischen Union mit Kanada. Parteichef und Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel befürwortet das ausgehandelte Abkommen. Er steht gleichwohl massiv unter Druck, da ihm Teile der Partei nicht folgen wollen: Zu offensichtlich ist, dass CETA gegen SPD-Beschlüsse verstößt.
[…]
Entsprechend trickreich agieren sie. Der Parteivorstand bringt eine Beschlussvorlage in den Parteikonvent („kleiner Parteitag“) ein, die zuvor vom Präsidium einstimmig beschlossen worden war. Einstimmig bedeutet, dass auch die Vertreter der SPD-Linken den Text mittrugen – möglicherweise ein erstes Zeichen dafür, dass man Gabriel nicht hängen lassen will. Auch die darauf folgende Abstimmung im Parteivorstand kann in dieser Weise interpretiert werden: Es gab dort nur eine Gegenstimme und drei Enthaltungen.
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Thorsten Wolff – Nachdenkseiten
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Anmerkung
Da der Parteikonvent ebenso wie die Verhandlungen zu den Freihandelsabkommen nicht öffentlich stattfinden soll, ist davon auszugehen, dass Gabriel die Tansparenz-Lektion nicht gelernt hat.
Es ist vorgesehen, dass an diesem Konvent 200 Delegierte teilnehmen und es steht zu befürchten, dass man der Beschlussvorlage des SPD-Vorstands trotz aller Proteste folgen wird.
Dabei erhebt sich auch die Frage, wer diese 200 Stiefellecker sind und in welchen Funktionen und Wahlkreisen sie ihr Teufelswerk betreiben.
Geht die Nummer tatsächlich durch, sollte es oberstes Ziel der Wählerschaft sein, der SPD -die man wohl als Deregulierer par excellence bezeichnen muss- bei allen künftigen Wahlen eine neue Zielmarke zu definieren:
UNTERHALB der Fünf-Prozent-Marke !
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Beiträge
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26.09.2014
EU hat 1634-seitiges CETA-Vertragswerk ins Netz gestellt (!)
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14.08.2014
CETA, das Freihandelsabkommen mit Kanada
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voRWEg gehen mittels erneuter Streichung von Arbeitsplätzen
Veröffentlicht: 7. Juli 2016 Abgelegt unter: RWE, UNTERNEHMEN IM KRISENMODUS Ein KommentarvoRWEg gehen mittels erneuter Streichung von Arbeitsplätzen
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Die Stromerzeugung wird immer unprofitabler. Das bekommen vor allem die großen Stromkonzerne zu spüren. RWE reagiert nun mit weiteren Stellenstreichungen. Bis 2020 sollen rund 2300 Arbeitsplätze wegfallen, wobei das Rheinische Revier besonders betroffen ist.
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N-TV
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Reaktionen zu TTIP-Leaks
Veröffentlicht: 2. Mai 2016 Abgelegt unter: Matthias Machnig Staatssekretär, TTIP-Leaks Hinterlasse einen KommentarReaktionen zu TTIP-Leaks
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Staatssekretär Machnig äußert sich zu TTIP
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Matthias Machnig, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, äußert sich zu den von Greenpeace Niederlande veröffentlichten TTIP-Verhandlungstexten.
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Was ist neu an den TTIP-Leaks?
Die TTIP-Leaks von Greenpeace zeigen zum ersten mal die offizielle US-Position zu den einzelnen Kapiteln des Abkommens. Die Inhalte bestätigen die bisherigen Recherchen von Correctiv zu den strittigen Fragen, sagt unser Reporter Justus von Daniels.
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Regierung relativiert TTIP-Leak
Den neuen Enthüllungen zum Trotz drängt Kanzlerin Merkel auf einen schnellen Abschluss der TTIP-Verhandlungen.
Das Wirtschaftsministerium stellt zudem klar, dass es sich noch nicht um Ergebnisse handele. Ob es eine Verständigung gebe, sei unklar.
[…]
N-TV
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Nicht glücklich: Bundesregierung nimmt TTIP-Leaks „zur Kenntnis“
Nicht gerade glücklich hat die Bundesregierung die TTIP-Leaks von Greenpeace heute aufgenommen. Man begrüßt sie nicht und nehme die Veröffentlichung schlicht „zur Kenntnis“, berichtet Regierungssprecher Seibert. Ob die Leaks die TTIP-Verhandlungen nun gefährden, weiß keiner. Über die Gefahren und Risiken von TTIP will man weiter nicht informieren, sondern nur über die „Haltung der Bundesregierung zu TTIP“. Ob die Dokumente echt sind, kann die Bundesregierung nicht prüfen, weil man selbst nicht die TTIP-Dokumente vorliegen hat.
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