Mit Beschluss 2013/760/GASP vom 13.12.2013 und der Verordnung (EU)·Nr. 1332/2013 hat die Europäische Union die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien geändert. Wesentliches Ziel dieser Änderungen ist es, die Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der OVCW zur Beseitigung der chemischen Waffen in Syrien unterstützen zu können. Daneben werden die Finanzsanktionen zur Ermöglichung humanitärer Hilfen geändert und Verbote zum Schutz syrischen Kulturguts angeordnet.
.
Maßnahmen zur Beseitigung chemischer Waffen in Syrien
.
Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs IA der Verordnung (EU)·Nr. 36/2012 erweitert. Gemäß Art. 2a·Abs. 3 in der Fassung der Verordnung (EU)·Nr. 1332/2013 kann eine derartige Ausnahmegenehmigung nunmehr auch dann erteilt werden, wenn die Ausfuhr den Zielsetzungen des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) entspricht. Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhr auch in diesem Fall nur mit Genehmigung des BAFA möglich ist.
.
Daneben sieht Art. 3·Abs. 3 des Beschlusses 2013/760/GASP vor, dass die Einfuhr oder Beförderung chemischer Waffen aus Syrien ermöglicht werden kann, soweit die Einfuhr oder Beförderung den Zielsetzungen des Chemiewaffenübereinkommens entspricht. Beachten Sie bitte, dass die Umsetzung dieser Maßnahme in unmittelbar geltendes Recht eine Änderung des § 77 AWV voraussetzt.
.
Maßnahmen zum Schutz syrischen Kulturguts
.
Der neu eingefügte Art. 11c der Verordnung (EU)·Nr. 1332/2013 verbietet die Weitergabe, die Ein- und Ausfuhr bestimmter syrischer Kulturgüter sowie den Abschluss entsprechender Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Die von diesen Verboten betroffenen Kulturgüter finden Sie in Anhang XI der Verordnung (EU)·Nr. 1332/2013.
.
Änderung der Finanzsanktionen
.
Die Änderungen der bestehenden Finanzsanktionen betreffen die Art. 16, 16a, 21c in der Fassung der Verordnung (EU)·Nr. 1332/2013. Diese dienen vor allem der Erbringung humanitärer Hilfsleistungen.
.
Information zur Verordnung (EU) Nr. 509/2012
.
Die Europäische Union hat ihre restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien erheblich ausgeweitet.
.
Die Verordnung (EU) Nr. 509/2012 vom 15. Juni 2012 passt die bestehenden Maßnahmen an die aktuelle Beschlusslage, insbesondere an den Beschluss 2012/206/GASP vom 23. April 2012 an. Die Verschärfungen sind am 17. Juni 2012 in Kraft getreten. Sie sind unmittelbar geltendes Recht und von allen Wirtschaftsbeteiligten zu beachten. Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 ist durch diese Rechtsakte wie folgt ausgeweitet worden:
.
Neue Ausfuhrverbote und -beschränkungen
.
Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter (neuer Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)
.
Die bestehenden Verbote wurden im neuen Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 um das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG–Dual-use-Verordnung) ergänzt. Bei den neu in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gelisteten Dual-use Gütern handelt es sich im wesentlichen um ausgewählte Güter der sog. Australischen Gruppe sowie um Güter, die von den Nummern 1A004, 9A012, 1C450, 1D003, 9D001, 9D002, 1E001, 2E001, 2E002, 9E001, 9E002, 9E101 und 9E102 des Anhangs I der EG–Dual-Use-Verordnung erfasst sind. Daneben enthält Anhang IA vier ausgewählte Güter, die bislang keiner Genehmigungspflicht unterfielen.
.
Ausnahmegenehmigungen für diese Güter können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für bestimmte humanitäre Zwecke erteilt werden.
.
Die Ausfuhr der übrigen Güter des Anhangs I der EG–Dual-Use-Verordnung bleibt von dem neuen Verbot ausgenommen. Sie ist weiterhin nach Art. 3 der EG–Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig.
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr weiterer Güter, die zu Zwecken der internen Repression verwendet werden können (neuer Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)
.
Der neue Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 normiert eine Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des neuen Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012. Hierbei handelt es sich um Güter, die zu interner Repression oder zur Herstellung und Wartung von zu interner Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können.
.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Güter, die in den vorgenannten neuen Anhängen IA und IX genannt sind, ausnahmsweise nicht von den Verboten bzw. Genehmigungspflichten erfasst werden, wenn sie mit einer nicht gelisteten Hauptsache fest verbunden sind und kein Hauptelement des auszuführenden Gesamtguts darstellen (sog. „Untergangstheorie“; vgl. die „Allgemeinen Anmerkungen“ in den neuen Anhängen IA und IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012).
.
Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Güter der neuen Anhänge Ia, IX
.
Die oben skizzierten Ausfuhrbeschränkungen werden durch Beschränkungen von Vermittlungs-, Finanz- und technischen Dienstleistungen ergänzt.
.
Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern (neuer Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)
.
Der neue Art. 11b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Luxusgütern an Syrien. Eine Liste dieser Güter finden Sie im neuen Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 36/2012. Die Formulierung „an Syrien“ wurde bewusst gewählt, um auch Lieferungen an staatliche syrische Einrichtungen im Ausland, insbesondere Botschaften, zu erfassen. Umgekehrt sind Lieferungen von Luxusgütern an Botschaften der EU-Mitgliedstaaten in Syrien nicht verboten. Bitte beachten Sie, dass die Luxusgüterliste des neuen Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 nicht vollständig deckungsgleich mit der Luxusgüterliste der Nordkorea-Embargoverordnung ist (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007).
.
Ausweitung der Finanzsanktionen
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012, die den Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai in unmittelbar geltendes Recht umsetzt, ist Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 um weitere natürliche und juristische Personen ergänzt worden. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 eingefroren. Den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
.
Der Kreis der von den Finanzsanktionen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen ist zudem durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr.. 544/2012 vom 25. Juni 2012, die den Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP vom 25. Juni 2012 in unmittelbar geltendes Recht umsetzt, um weitere natürliche und juristische Personen, darunter das syrische Innen- und das syrische Verteidigungsministerium, erweitert worden.
.
Daneben erweitert die Verordnung (EU) Nr. 545/2012 vom 25. Juni 2012 die Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern. Danach ist nun insbesondere auch die Bereitstellung von Transportversicherungen für Beförderungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verboten oder genehmigungspflichtig sind, verboten oder genehmigungspflichtig.
Hintergrund und Entwicklungen
.
Die Europäische Union hat tiefe Besorgnis über den Einsatz von Streit- und Sicherheitskräften in mehreren syrischen Städten sowie über die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Proteste geäußert. Aufgrund des anhaltenden Gewalteinsatzes gegen die Zivilbevölkerung hat der Rat der Europäischen Union Sanktionen gegen Syrien verhängt.
.
Durch den Beschluss 2011/273/GASP vom 9. Mai 2011 wurde ein Waffenembargo sowie ein Verbot von Ausfuhr und Dienstleistungen in Bezug auf Güter zur internen Repression erlassen. Ferner sieht der Beschluss Reisebeschränkungen sowie Finanzsanktionen im Hinblick auf Personen vor, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind. Der Beschluss 2011/273/GASP wird durch die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Das Waffenembargo wurde durch § 69r Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Außenwirtschaftskontrolle (Soweit nicht anders gekennzeichnet, stehen unsere Texte auf dieser Seite unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland Lizenz.)>