Polens Sonderbehandlung für Ukraine-Flüchtlinge hinsichtlich Covid-bezogener Anforderungen

Polens Sonderbehandlung für Ukraine-Flüchtlinge hinsichtlich Covid-bezogener Anforderungen

 

Die U.S. Botschaft der Ukraine informiert unter der Rubrik „Optionen für den Grenzübertritt an der ukrainischen Landgrenze“, dass Polen (Stand 27.02.2022) auf alle COVID-bezogenen Anforderungen zum Vorzeigen von Impfausweisen und/oder PCR-Tests verzichtet hat.

Ukraine Land Border Crossing Options February 27, 2022:

„Note that Poland has waived any COVID-related requirements to show vaccination cards and/or PCR tests.“

Quelle/Source

 

Gesicherte Informationen hinsichtlich ähnlicher Vorgehensweisen beim Grenzübertritt nach Moldawien, Rumänien, Slowakei oder Ungarn konnten im Netz noch nicht ausfindig gemacht werden.

Laut der EU-Kommissarin für Inneres und Migration, Ylva Johansson sollen bereits 300,000 Ukrainer in der EU eingetroffen sein, wobei bislang nur „wenige“ Asyl beantragt oder Schutz in den Unterkünften der Mitgliedsstaaten gesucht hätten.

In Erwartung einer riesigen Fluchtbewegung aus der Ukraine will die EU-Kommission erstmals vorschlagen, Regeln für den Fall eines „massenhaften Zustroms“ von Vertriebenen in Kraft zu setzen. Beim nächsten Treffen der EU-Innenminister am kommenden Donnerstag sollen entsprechende Vorschläge diskutiert werden. 

Mindestens 15 Länder, die zusammen mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung umfassen, müssen dazu ihre Zustimmung erteilen. Es gebe eine breite Unterstützung dafür, die Richtlinie anzuwenden, sagte Johansson am Sonntag.

Zu den Mindeststandards, die alle EU-Länder garantieren müssen, gehören unter anderem:

  • Arbeitserlaubnis für die Vertriebenen
  • Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige
  • unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit zur Familienzusammenführung

Dem Vernehmen nach ist die deutsche Innenministerin Faeser offenbar über den europäischen Schulterschluss, Flüchtlinge jetzt schnell und unbürokratisch aufzunehmen, sehr zufrieden.

Seitens unserer offiziellen Covid-Pandemisten gibt es offenbar noch keine Statements, in welcher Weise die aktuellen Covid-Maßnahmen auf die Flüchtlinge angewendet werden sollen.

Zur Debatte stehen insbesondere Fragen zur Anerkennung ukrainischer Impfpässe und insbesondere dann, wenn in der EU nicht zugelassene Impfstoffe verabreicht wurden. Dazu zählt u.a. der in der Ukraine verabreichte Impfstoff „Covishield“ des Herstellers Serum Institut of India.

Ausserdem wird zu klären sein, welche Pandemie-Beschränkungen die nicht nur in deutschen Bundesländern, sondern auch innerhalb der EU unterschiedlich sind, auf die Flüchtlinge angewendet werden sollen.

Last but not least wird man sich auf eine substantielle Erhöhung der Ausgaben für Migration einstellen müssen. In diesem Zusammenhang wird es gewiss spannend sein, wie sich die Ampler eine Gegenfinanzierung vorstellen. 

Bleibt abzuwarten, ob hinsichtlich der ohnehin schon im Zusammenhang mit bisherigen Migrationskosten, umfangreicher Aufwendungen im Zusammenhang mit Covid-19 und den gerade gestern im Bundestag vorgestellten Investitionen zur Aufrüstung der Bundeswehr, zu erwartenden enormen Zusatzkosten zur Sicherung der Energieversorgung insbes. Bau und Betrieb von LNG-Terminals,, Schadensersatzforderungen der Industrie im Zusammenhang mit den Folgen der Russland-Sanktionen, erhebliche Kosten und Investitionen für den Klimaschutz, usw. das Mantra der FDP „keine Steuererhöhungen und ab 2023 Rückkehr zur Schuldenbremse“ tatsächlich umgesetzt werden kann, meint

Ihr Oeconomicus 

 

 

 


Aussenwirtschaft: Investitionsschutz

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Aussenwirtschaft: Investitionsschutz

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Mit Investitionsschutzverträgen sichern Staaten ihren Investoren gegenseitig völkerrechtlichen Schutz im jeweiligen Gaststaat zu. Weltweit gibt es ungefähr 3.000 bilaterale und multilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge (Investitionsschutzverträge).
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Derartige Verträge sind notwendig, um ein einheitliches Verständnis über Investitionsschutz und dessen praktische Umsetzung in den beteiligten Staaten sicherzustellen. Denn die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Schutz von Investitionen in manchen Ländern entsprechen nicht immer unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen. Ohne Investitionsschutzverträge wäre der ausländische Investor ggf. auf unsichere Klagewege vor nationalen Gerichten im Gaststaat oder auf diplomatische Interventionen seiner Regierung gegenüber der ausländischen Regierung angewiesen, um seine Investition gegen willkürliches Verwaltungshandeln wie eine Enteignung ohne Entschädigung zu schützen. In der Regel enthalten Investitionsschutzverträge folgende Schutzstandards:
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  • Schutz gegen Enteignung ohne Entschädigung,
  • Gerechte und billige Behandlung = fair and equitable treatment (FET),
  • voller Schutz und Sicherheit = full protection and security,
  • Meistbegünstigung = most favoured nation treatment (MFN),
  • Inländerbehandlung = Schutz vor Diskriminierung,
  • Schutz gegen den Bruch staatlicher Zusagen, sog. „Umbrella“-clause,
  • uneingeschränkter Transfer von Kapital und Erträgen.
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Einige Investitionsschutzverträge sehen zur Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten sogenannte Investor-Staat-Schiedsverfahren vor. Sie ermöglichen dem Investor, seine Rechte unabhängig von nationalen Gerichten und diplomatischen Interventionen durchzusetzen. Die Investitionsschutzverträge regeln dabei, wann der Investor ein Schiedsverfahren einleiten kann, und nach welcher Schiedsverfahrensordnung das Schiedsgericht zusammengesetzt werden und arbeiten soll.
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Entwicklung zum modernen Investitionsschutz

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Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat sich im letzten Jahr für modernere und transparentere Regeln beim Investitionsschutz und bei der Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten eingesetzt.
Bereits im Februar 2015 hat Minister Gabriel gemeinsam mit weiteren EU-Handelsministern einen Vorschlag für einen modernen Investitionsschutz vorgelegt. Die EU-Kommission hat die Ansätze auf breiter Linie aufgegriffen und im Herbst 2015 einen Vorschlag für modernen Investitionsschutz für das Abkommen über die geplantetransatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) präsentiert, der im November 2015 als EU-Vorschlag in diese Verhandlungen eingebracht wurde. Zwei praktische Erfolge gab es bereits: Das Freihandelsabkommen der Europäischen Union (EU) und der EU-Mitgliedstaaten mit Kanada (CETA) sowie das Freihandelsabkommen mit Vietnam beinhalten bereits die Vorschläge der EU für ein reformiertes Streitbelegungsverfahren mit einem modernen, transparenten Investitionsgerichtshof – so wie es auch bei TTIP angestrebt wird.
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Bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge zwischen Deutschland und anderen Staaten

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Deutschland hat seit 1959 mehr als 130 bilaterale Investitionsschutzverträge abgeschlossen. Vielfach haben Drittstaaten Deutschland um den Abschluss eines Investitionsschutzvertrags gebeten, um ihr Land attraktiver für deutsche Investoren zu machen. Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen tragen regelmäßig zur Sicherung und zum Ausbau von Arbeitsplätzen in Deutschland bei. Oft geht es bei solchen Projekten um eine bessere Markterschließung vor Ort und größere Absatzchancen. Die Verträge erleichtern auch kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung ausländischer Märkte.
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Investitionsschutzverträge bilden zudem die Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Direktinvestitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken. Sie gewährleisten ausreichenden Rechtsschutz im Gaststaat. Dies ist nach dem Haushaltsrecht Voraussetzung für die risikomäßige Vertretbarkeit der Übernahme einer Investitionsgarantie.
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Situation nach dem Vertrag von Lissabon

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Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen im Jahr 2009 auf die EU übergegangen. Die EU-Kommission hat damit die Möglichkeit, für die EU und die 28 EU-Mitgliedstaaten Abkommen mit Investitionsschutz zu verhandeln. Diese sollen an die Stelle der bilateralen Abkommen der einzelnen Mitgliedsstaaten treten.
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Der Rat ermächtigt die EU-Kommission in der Regel auch, über nicht in die Zuständigkeit der EU fallende Bereiche zu verhandeln – so zum Beispiel über den Schutz von Portfolioinvestitionen und einzelne Aspekte des Schutzes von Direktinvestitionen, für die die EU-Mitgliedstaaten nach deren überwiegender Auffassung weiterhin zuständig sind. Deshalb handelt es sich bei den neu verhandelten Abkommen um sog. gemischte Abkommen zwischen der EU, den 28 EU-Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Drittstaat.
„Gemischt“ bedeutet:
Teile der Abkommen fallen unter die Zuständigkeit der EU-Mitgliedsstaaten – in diesem Fall müssen auch die nationalen Parlamente dem Abkommen zustimmen. Die EU-Kommission sieht dies anders und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um ein Rechtsgutachten zu dieser Frage im Kontext des Freihandelsabkommens mit Singapur gebeten (Rechtssache 2/15).
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Beim geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) Umbrella“-clausehat die EU-Kommission jedoch am 5. Juli 2016 dem Europäischen Rat vorgeschlagen, CETA als ein „gemischtes Abkommen“ abzuschließen. Neben Kanada und der Europäischen Union werden damit auch die EU-Mitgliedsstaaten Vertragsparteien sein.
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Prof. Dr. Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld, der im Auftrag des BMWi zur Rechtsnatur von CETA 2014 ein Gutachten (PDF: 309 KB) erstellt hat, bestätigt die Einschätzung, dass es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handelt. CETA enthalte u. a. Regelungen in mitgliedstaatlicher Kompetenz; dies gilt außer für Portfolioinvestitionen auch für weitere Bereiche wie Verkehr, Arbeitsschutz und den Arzneimittelbereich.
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Die bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten gelten fort, solange keine Verträge der EU und der EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten über Investitionsschutz abgeschlossen sind. Das ist in der Verordnung Nr. 1219/2012, sog. „Grandfathering“-Verordnung (PDF: 754 KB), zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geregelt.
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Investitionsschutzabkommen zwischen einzelnen EU-Mitgliedsstaaten

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EU-Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit auch mit solchen Staaten Investitionsschutzverträge abgeschlossen, die später EU-Mitgliedstaaten geworden sind. Diese bilateralen EU-internen Abkommen bestehen bis heute. Alle Länder, mit denen Deutschland seinerzeit Verträge verhandelt hat, waren zum damaligen Zeitpunkt noch keine Beitrittskandidaten zur EU.
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Derzeit erörtern die EU-Mitgliedstaaten mit der Europäischen Kommission die Zukunft der Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten. Als Diskussionsbeitrag haben Frankreich, Deutschland, Österreich, Finnland und die Niederlande in einem „Non-Paper“ (PDF: 349 KB) einen rechtsstaatlichen Mechanismus vorgeschlagen, der die Streitbeilegung nach den bestehenden bilateralen Intra-EU-Investitionsschutzverträgen ersetzen und für alle EU-Mitgliedstaaten gelten könnte. Der Vorschlag würde es erlauben, die bestehenden Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten baldmöglichst zu beenden und damit Schiedsgerichte mit privat ernannten Schiedsrichtern innerhalb der EU abzuschaffen.
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Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

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In älteren Investitionsschutzverträgen war die Klärung von Streitigkeiten zunächst noch im Wege von Staat-Staat-Schiedsverfahren vorgesehen. Bei einem Streit über die Anwendung und Einhaltung eines Investitionsschutzvertrags musste daher der Heimatstaat des Investors gegen den Gaststaat ein Staat-Staat-Schiedsverfahren einleiten. Um Investitionsstreitigkeiten zu entpolitisieren, wurden in den 1980er-Jahren Investor-Staat-Schiedsverfahren eingeführt. Dem Investor wurde damit ermöglicht, selbst Verletzungen des jeweiligen Investitionsschutzvertrags vor einem Schiedsgericht geltend zu machen.
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Mit dem neuen EU-Ansatz, der bereits in den Freihandelsabkommen mit Kanada und mit Vietnam umgesetzt wurde, wird die Streitbeilegung modernisiert und ein öffentlich-legitimiertes Investitionsgericht eingeführt. Die Richter werden von den Vertragsparteien des Abkommens ernannt und nicht mehr von den Parteien des konkreten Streits. Die mündlichen Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Alle Schriftsätze und Urteile werden veröffentlicht. Zudem ist eine Berufungsinstanz vorgesehen, um die Konsistenz und Richtigkeit der Entscheidungen sicherzustellen. Kanada, die EU und die EU-Mitgliedstaaten nehmen damit die Verbesserungsvorschläge auf, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren in TTIP geäußert wurden. Die EU-Kommission hat dementsprechend die Einrichtung eines Investitionsgerichts – auch auf Initiative von Bundeswirtschaftsminister Gabriel – erstmals für TTIP vorgeschlagen.
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Rechtsgrundlagen für Schiedsverfahren

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In den einzelnen Investitionsschutzverträgen ist jeweils geregelt, nach welchen Schiedsverfahrensordnungen Schiedsverfahren durchgeführt werden können. Beispiele sind die Verfahrensordnungen der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL), des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes – ICSID), der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC), oder der Handelskammer Stockholm (Stockholm Chamber of Commerce – SCC).
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ICSID ist ein Teil der Weltbank-Gruppe und dort seit 1966 aufgrund der ICSID-Konvention angesiedelt. Die ICSID-Konvention wurde am 18. März 1965 unterzeichnet und ist zwischenzeitlich von 153 Staaten ratifiziert worden, darunter von Deutschland. ICSID ist die bedeutendste Institution zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (derzeit sind dort über 200 Fälle anhängig). Die ICSID-Konvention enthält in ihren Artikeln 37 bis 47 und in den regelmäßig ergänzend geltenden Schiedsverfahrensregeln (ICSID Arbitration Rules) strenge Vorgaben an die Konstituierung und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie an den Ablauf des Schiedsverfahrens. Das ICSID-Verfahren ist gerichtsähnlich ausgestaltet und qualitativ hochwertig. Über die einzelnen anhängigen Verfahren wird auf der ICSID-Webseite detailliert und zeitnah berichtet.
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Zurzeit sehen 89 der geltenden bilateralen Investitionsschutzverträge Deutschlands Investor-Staat-Schiedsverfahren vor.
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Mehr Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren

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UNCITRAL, die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, hat am 11. Juli 2013 umfassende neue Transparenzregeln für Investor-Staat-Schiedsverfahren verabschiedet. Die Bundesregierung hat sich als UNCITRAL-Vollmitglied aktiv an der Ausarbeitung der neuen Transparenzregeln beteiligt und begrüßt sie ausdrücklich. Die EU hat als Beobachter teilgenommen. Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, da in diesen Verfahren öffentliche Interessen, nicht zuletzt Belange der Steuerzahler, berührt sind.
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Die Transparenzregeln gelten bereits seit dem 1. April 2014 und sind weitreichend. Grundsätzlich sollen:
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  • alle Verfahren öffentlich registriert werden (Art. 2),
  • alle Schriftsätze veröffentlicht werden (Art. 3),
  • die Verhandlungen des Schiedsgerichts öffentlich durchgeführt werden (Art. 6),
  • der Zivilgesellschaft die Möglichkeit der Beteiligung gegeben werden (Art. 4),
  • die Schiedssprüche bzw. Urteile veröffentlicht werden (Art. 3).
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Ausnahmen gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetportal von UNCITRAL.
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Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten allerdings nur für Investor-Staat-Schiedsverfahren auf Grundlage jüngerer Investitionsschutzverträge, also Verträge, die die Staaten nach dem 31. März 2014 geschlossen haben, falls die Vertragsparteien ihre Einbeziehung vereinbaren.
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Transparenzregeln für Alt-Verträge: Mauritius-Konvention

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Sämtliche bestehenden deutschen bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Investor-Staat-Schiedsverfahren wurden vor 2014 abgeschlossen. Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten daher bisher nicht für Investor-Staat-Schiedsverfahren nach diesen Verträgen.
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Um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auch für diese Alt-Verträge zu ermöglichen, wurde die sog. Mauritius-Konvention ausgearbeitet.
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Mit ihr werden die UNCITRAL-Transparenzregeln auf bereits bestehende Investitionsschutzverträge erstreckt. Voraussetzung ist, dass der beklagte Staat die Mauritius-Konvention ratifiziert hat und das der Investor einem Staat angehört, der ebenfalls an die Mauritius-Konvention gebunden ist.
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Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention und die Erstreckung der Transparenzregeln auf bestehende Investitionsschutzverträge ist ein wichtiges politisches Signal für mehr Transparenz. Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der Mauritius-Konvention – wie auch allgemein nach den UNCITRAL-Transparenzregeln – werden transparenter sein als Verfahren vor deutschen Gerichten oder WTO-Verfahren.
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Den von der UN-Generalversammlung angenommenen Entwurf der Mauritius-Konvention finden Sie hier.
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Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2015 der Unterzeichnung der Mauritius-Konvention zugestimmt. Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen für deutlich mehr Transparenz in künftigen Investor-Staat-Schiedsverfahren nach bestehenden Investitionsschutzverträgen. Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention fand am 17. März 2015 in Port Louis (Mauritius) statt.
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Bedeutung für multilaterale Verträge

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Die neuen UNCITRAL-Transparenzregeln können grundsätzlich auch auf multilaterale Verträge wie den Energiecharta-Vertrag, auf dessen Basis u. a. das Vattenfall-Schiedsverfahren geführt wird, angewendet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle 52 Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags der Mauritius-Konvention beitreten. Dazu zählen sowohl die EU selbst als auch die meisten EU-Mitgliedstaaten, sowie Drittstaaten. Die Bundesregierung setzt sich für einen Beitritt der EU und aller EU-Mitgliedstaaten ein, die Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags sind.
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Weitere Informationen zum Thema Investitionsschutz finden Sie in den FAQ.
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BMWi
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Schmutzige Deals: Nach der Türkei jetzt Libyen?

Schmutzige Deals: Nach der Türkei jetzt Libyen?
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Nach dem Pakt mit dem neo-osmanischen Sultan plant die Bundesregierung offenbar einen weiteren schmutzigen Deal.
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Nach dem Vorbild der Türkei soll jetzt auch mit Libyen ein Abkommen geschlossen werden; mit einem „failed state“ ohne richtige Regierung, in dem der IS sein Unwesen treibt und Flüchtlinge in Camps misshandelt und gefoltert werden.
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MONITOR-Journalisten waren in Libyen unterwegs und belegen mit ihrer Reportage (für zartbeseitete nicht geeignet), dass die Bundesregierung offenbar jede menschenrechtliche Hemmschwelle verloren hat, wenn es nur um das Ziel geht, Flüchtlinge von Deutschland fern zu halten.
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Wie zwischenzeitlich bekannt wurde, will die EU offenbar noch eine Schippe drauflegen und erwägt -wie aus einem 17-seitigen Dokument des Europäischen Auswärtigen Dienstes hervorgeht, welches der AFP vorliegt- in dem nordafrikanischen Krisenstaat den Aufbau von Inhaftierungseinrichtungen für tausende im Land dahinvegetierender Flüchtlinge.
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Dabei spielt es offenbar keine Rolle, warum sich diese Menschen überhaupt erst auf die Reise begeben haben … aber dies ist eine ganz andere „systemische Großbaustelle“, die separat zu beleuchten sein wird.
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Zunächst bleibt festzuhalten, dass man auf der Kommandobrücke -wie so oft- an so genannten Problemlösungen herumbastelt, die erfahrungsgemäß weitaus größere Probleme nach sich ziehen.
Gerade im Fall Libyen wird dies besonders deutlich, wenn man sich die Chronik des 2011 angezettelten Bürgerkriegs nochmals vor Augen führt. In diesem Zusammenhang mag man sich in Erinnerung rufen, dass mit der mutwilligen Vernichtung der Herrschaft Muammar al-Gaddafis die jetzt sichtbare Flüchtlingsproblematik in Nordafrika erst ausgelöst wurde.
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Bekanntermaßen hat Gaddafi bereits im März 2011 eindringlich darauf hingewiesen, dass nur ein einheitliches und stabiles Libyen die Flucht von unzähligen Migranten aus Afrika und dem Nahen Osten nach Europa verhindern könne.
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In einem Interview, welches kurz vor seiner Ermordung aufgenommen wurde, prophezeite Gaddafi den Friedens- und Freiheitsheuchlern der NATO-Mitgliedsstaaten:
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„Now listen you, people of Nato.
You’re bombing a wall,
which stood in the way of African migration to Europe,
and in the way of al-Qaeda terrorists.
This wall was Libya. You’re breaking it.
You’re idiots,
you will burn in hell
for thousands of migrants from Africa and for supporting al-Qaeda.
It will be so.“
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Es erscheint müßig darauf hinzuweisen, dass aufgrund übergeordneter hegemonialer Interessen (vgl. mit Hillary Clintons Email leaks) Gaddafi’s Warnung vorsätzlich ignoriert wurde, eine Haltung, die nun -für jedermann sichtbar- ihre Wirkung entfaltet.
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Nachdem die Bundeskanzlerin großzügig mit dem Refugee-Honey Pie winkt, werden sich die libyschen Pseudo-Machthaber dieser Wohltat kaum verweigern, wobei versprochene Gegenleistungen auch schon mal in Vergessenheit geraten könnten.
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Zwischenzeitlich wurde der Angstschweiß mediokrer EU-Gestalten -der zugleich Auslöser des Milliarden-Bieter-Verfahrens ist- auch in Kenia und dem Niger erschnüffelt.
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Offenbar angeregt durch den süssen Duft will man in Kenia aus angeblicher Angst vor Aktivitäten der somalischen Terrorgruppe Al-Shabaab zwei Flüchtlingscamps mit rund 600,000 Schutzsuchenden schließen. Dieser Vorsatz gleicht einer Drohkulisse, die einen signifikanten Flüchtlingsschub ggfls. zum europäischen Klondike auslösen kann, womit der Einsatz um die größten Refugee-Trüffel hinreichend definiert ist.
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Das Flüchtlingstransit-Land Niger nimmt gar nicht erst am Pokertisch Platz, sondern fordert -vorerst- von der EU ganz nonchalant schlappe 1,1 Mrd. €, was satten 18 % des BIPs oder knapp 45 % der Auslandsverschuldung (2,7 Mrd. US$) entspricht.
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Es darf gewettet werden, dass weitere menschenfreundliche Präsidialgestalten, etwa aus Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Burundi, Kongo, Mauretanien, Nigeria, Ruanda, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan oder Zentralafrikanischer Republik, vielleicht sogar angeregt durch die Musketiere des Weißen Hauses (IMF – Weltbank – WTO) nicht eher Ruhe geben, bis man ihnen ebenfalls ein Stück des Kuchens zubilligt.
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Bevor nun verzückte Refugee-Trommler solche Entwicklungen mit „Ist doch alles prima, sinnvoll angelegtes Geld zum Wohle der hungernden Menschen“ kommentieren, wäre an dieser Stelle eine gehörige Portion Nachhilfe hinsichtlich der Kreativität hochdotierter Lobbyvertreter etwa aus der Agrar-, Bergbau- Pharma-, oder Rüstungsbranche anzuraten, oder sich mit dem Instrumentenkasten so genannter Economic Hitmen zu beschäftigen.
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Man muss keine Kassandra sein, um die Prognose zu wagen, dass am Ende des Tages die segensreichen Wohltaten alle verputzt sind, während die Fluchtursachen kaum fühlbar beseitigt wurden und sich die Lebensbedingungen der Menschen in diesen Vorzeigestaaten nicht verbessert haben.
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Mindestens ebenso traurig wird dann zu konstatieren sein, dass die jämmerlichen Großmäuler, die all dies verbockt haben, aufgrund der Schlafmützigkeit europäischer Wähler, entweder noch immer in den Kommandozentralen herumlungern, oder sich völlig entdrückt an den Früchten ihrer Machenschaften laben. Genau diesen Umstand scheint Gaddafi unterschätzt zu haben, als er jene Puppets zu Höllenfeuer verfluchte.
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Ihr Oeconomicus
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Verschleierte Fluchtursachen: Gier und Gewalt im Namen des Wohlstandes

Verschleierte Fluchtursachen:
Gier und Gewalt im Namen des Wohlstandes
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Das moderne digitale Leben ist eng verbunden mit Sklaverei und Krieg. Diese Tatsache ist weit weniger im öffentlichen Bewusstsein als die Folgen schwindender fossiler Ressourcen wie Erdöl, Kohle und Erdgas. Doch die, Kämpfe um die sogenannten Konfliktrohstoffe wie Coltan und Zinnerz sind nicht minder brutal und blutig.
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Diese Rohstoffe werden für unsere digitale Lebenswelt, für Handys und Laptops, aber auch für die Kosmetikindustrie und andere Wohlstandsprodukte benötigt. Ihr Abbau findet überwiegend illegal und außerhalb staatlicher Kontrolle statt – in Ländern die als Konfliktregionen gelten, oder durch den Raubbau zu solchen geworden sind. Für die Gewinnung der umkämpften Stoffe werden systematisch Menschen- und Völkerrechte verletzt.
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„Scobel“ dokumentiert wir die häufig verschleierte Kette aus Gier und Gewalt und zeigt das Leid, das viele Menschen im Namen des Wohlstands einiger weniger ertragen müssen.
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korrespondierende Beiträge
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Madagaskar: Verfluchtes Tal der Saphire
Madagaskar könnte eines der reichsten Länder der Erde sein: es birgt die meisten Fundstellen für Edelsteine. Doch die Arbeitsbedingungen der Arbeiter sind haarsträubend.
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Geschürft werden Smaragde, Diamanten, Rubine und vor allem Saphire in allen Farben. Zu welchem Preis? Die Lebensbedingungen in der brutheißen Abgelegenheit sind hart. Es gibt kein sauberes Wasser zum Trinken und Waschen, und auch Lebensmittel sind rar. Doch angetrieben von der extremen Armut, strömen ständig mehr Saphirsucher in das triste Flusstal des Ilaka – voll Hoffnung auf möglichen Reichtum.
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Seltene Erden: Die dunkle Seite der Hightech Metalle
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Kongos verfluchter Schatz – Die unmenschliche Coltan-Gewinnung
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Konfliktmineralien – Hintergründe, Regelungen, Initiativen
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Fakten und Hintergründe zu Rohstoffen in Afghanistan
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Sklaverei und Menschenhandel im 21. Jahrhundert
Verletzungen von Menschenwürde und Menschenrechten in einer globalisierten Gesellschaft
Eine Dokumentation der Roland Berger Stiftung (Nov. 2008)
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Märchen und falsche Vorstellungen zum Milch- und Honig-Paradies

Märchen und falsche Vorstellungen zum Milch- und Honig-Paradies
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Oft kommen Flüchtlinge mit falschen Vorstellungen in Deutschland an, was beispielhaft aus einem Bericht aus der Flüchtlingsunterkunft im ehemaligen Rhein-Neckar-Hotel in Viernheim deutlich wird.
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Hausmeister Hirsi Gaga, im Jahre 1989 aus dem afrikanischen Dschibuti eingereist, dolmetscht aus dem Arabischen. Er wollte weg aus dem Bürgerkriegsland und überleben, sagt der Syrer Mohammad Bilal. Sein Landsmann Sheek Hassan hat von vielen gehört, die ihm Deutschland als das Paradies ausmalten:
Solche Märchen, sagt der junge Student auf Englisch, stammten zumeist von Schleppern, die damit Kundschaft anlocken wollten. Iraker würden oft glauben, dass man hier Autos geschenkt bekomme, von anderswo hörte er noch buntere Geschichten.
[…]
RNZ
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Illegaler Elektroschrott: Von Bayern nach Ghana – unser Müll für Afrika

Illegaler Elektroschrott:
Von Bayern nach Ghana – unser Müll für Afrika
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Jedes Jahr landen nach Schätzungen von Ökopol über 150.000 Tonnen deutschen Elektromülls in Afrika und Asien. Dabei ist der Export von Elektroschrott verboten. Im Stadtviertel Agbogbloshie, in Ghanas Hauptstadt Accra, liegt die größte Müllhalde für Elektroschrott in Afrika, einer der verseuchtesten Orte der Welt.
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Die kaputten Geräte auf der gigantischen Müllhalde stammen auch aus Deutschland. Das ist leicht zu erkennen an den deutschen Siegeln, die sie tragen. Wie sind die Geräte nach Afrika gekommen?
Unsere Recherchen in Bayern ergeben:
Neben großen Exporteuren sind es vor allem viele einzelne kleine Händler, die beim Geschäft mit Elektroschrott mitmischen.
[…]
BR
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Anmerkung:
Zuerst entsorgen wir unseren Elektroschrott in Ghana, Nigeria und elsewhere und wundern wir uns dann, dass sich die betroffenen Menschen aufgrund der von uns vergifteten Lebensbedingungen bei uns als Asylbewerber vorstellen.
Hört sich irgendwie etwas verquer an, oder ??
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Beiträge
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30.08.2015
Studie: Europa versagt bei der Elektroschrott-Entsorgung
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9,5 Millionen Tonnen elektrische und elektronische Geräte landen in Europa jedes Jahr im Müll.
Laut Gesetz müssen Elektroschrott und noch funktionsfähige Geräte gesammelt, fachgerecht entsorgt oder wiederverwertet werden – die Umsetzung aber funktioniert offenbar nicht, wie eine aufwendige Studie jetzt zeigt.
Die Kernfrage der Untersuchung: Wie gut greift die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie (WEEE-Richtlinie), die seit 2003 in Europa den Umgang mit dem E-Schrott regelt?
[…]
Nicolai Kwasniewski – SpOn
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15.01.2015
Fragen und Antworten zur Zuwanderung nach Deutschland
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Auszug:
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Was sind sichere Herkunftsstaaten?
Seit 6. November 2014 sind die Staaten Serbien, die EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina neben Ghana und Senegal als sogenannte sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Grundgesetzes eingestuft. Die Anträge von Antragstellern aus diesen Ländern lassen sich schneller bearbeiten. Personen, deren Anträge abgelehnt werden, können innerhalb von vier Wochen ab der Antragstellung in ihre Herkunftsländer rückgeführt werden. Nur 0,3 Prozent der Antragsteller aus Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina haben 2014 einen Schutzstatus erhalten.“
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Quelle: Bundesregierung
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08.11.2013
“Schmeiß weg, kauf neu!” – Warum nicht mehr repariert wird
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02.09.2011
Wachstum und Obsoloszenz
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