Deutschlands Außenhandel erstmals seit 1991 defizitär
Veröffentlicht: 4. Juli 2022 Abgelegt unter: Aussenwirtschaft, ÖKONOMIE - ECONOMICS, Inflation, Innere Sicherheit, John Stuart Mill, Politik + Gesellschaft, Schuldentragfähigkeit, supply chain (Lieferkette/n), sustainable growth - nachhaltiges Wachstum Hinterlasse einen KommentarDeutschlands Außenhandel erstmals seit 1991 defizitär
Bloomberg titelt in seiner Montag-Ausgabe
„Germany Has First Monthly Trade Deficit Since 1991 on Inflation“
Deutsche Verbraucher, Unternehmen und der Staat geben mehr für nach Deutschland eingeführte Waren, Güter und Dienstleistungen aus, als die deutsche Wirtschaft im Ausland an Erlösen erzielte.
Das Defizit summierte sich im Mai des laufenden Jahres auf immerhin rund eine Milliarde Euro. Im Ergebnis des Jahres 2021 führt das Statistische Bundesamt noch einen Außenhandelsüberschuss von 172 Milliarden Euro an.
Die Daten des Statistischen Bundesamts bestätigen dies! Allerdings führt die Statistik im Mai noch einen nominellen Überschuss von 500 Millionen auf. Negativ ist der saisonal bereinigte Wert.
Den Grund sehen die Experten darin, dass inflationsbedingt die Kosten für die laufenden Importe im Mai um 2,7 Prozent gestiegen sind, während die Exporterlöse zugleich um 0,5 Prozent fielen. Für das Letztere dürften insbesondere die Auswirkungen der antirussischen Sanktionen, aber auch die allgemein weltweit schwächelnde Konjunktur, verantwortlich sein.
Die Preise für Importe wie Energie, Nahrungsmittel und von der Industrie verwendete Teile waren im Mai um mehr als 30 Prozent höher als vor einem Jahr, während die Preise für Exporte im selben Zeitraum nur etwa halb so stark stiegen.
Auch wenn die Daten inflationsbereinigt weniger bemerkenswert aussehen, wird der Außenhandel immer noch einen negativen Beitrag zum deutschen Wachstum leisten, das ebenfalls in realen Werten berechnet wird, sagte Oliver Rakau, Wirtschaftswissenschaftler an der Oxford School of Economics in Frankfurt am Main, gegenüber Bloomberg. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten und hoher Unsicherheit seien die Aussichten für den Handel „eher düster“, warnte er.
Vorerst kann das Defizit der Außenhandelsbilanz der deutschen Wirtschaft kaum gefährlich werden:
Nach drei Jahrzehnten großer Überschüsse im Außenhandel haben die Unternehmen und Haushalte fast ausnahmslos Ersparnisse angehäuft, die noch Jahre für den Ausgleich eines etwaigen Defizits sorgen können. Ausgeglichen werden kann ein Außenhandelsdefizit zudem durch gesteigerte Investitionen und durch Instrumente der Währungspolitik.
Das echte Risiko liegt hier in der Zahlungsfähigkeit europäischer Schuldner:
Das plötzliche Defizit der deutschen Außenhandelsbilanz kommt nicht den hauptsächlich europäischen Ländern zugute, die zuvor Jahrzehnte lang die Leidtragenden ihres Überschusses waren. Während deutsches Geld nun nach Russland und in andere außereuropäische Länder fließt, bleiben die vor allem südeuropäischen Handelspartner Deutschlands weiter auf ihren Schuldenbergen sitzen.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) sieht in den Zahlen vom Mai Warnzeichen für eine dauerhafte besorgniserregende Entwicklung. „Der Exportabschwung ist eingeläutet“, sagte DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier der Mainpost. Die Exporteure seien immer weniger in der Lage, die durch Lieferketten bedingten Kosten-steigerungen an internationale Kunden weiterzureichen, die Kunden schauen sich zunehmend nach günstigeren Alternativen um. Außerdem kämen wichtige Importgüter zur notwendigen Weiterverarbeitung häufig nicht an, insbesondere wegen der Corona-Lockdowns in China. Ein Ende der Preissteigerungen und Lieferkettenprobleme ist laut DIHK nicht in Sicht.
Sollte sich die Momentaufnahme zu einer veritablen Tendenz ausweiten, werden sich die politisch verantwortlichen Vollträumer im Zusammenhang mit dem Streben nach immerwährendem wirtschaftlichen Wachstum gut überlegen müssen, wie die vorsätzlich herbeigeführte Zeitenwende den Betroffenen mit all seinen Folgen und Wechsel-wirkungen möglichst konnotativ vermittelt werden kann.
Schon John Stuart Mill prognostizierte im Zusammenhang von fortgesetztem wirtschaftlichen Wachstum starkes Suchtpotential insbesondere bei dem unabweisbaren Verlangen nach dem damit verbundenen Erlebniszustand, dem die Kräfte des Verstandes untergeordnet werden.
Tja und bleibt diese ökonomische Sucht-Droge aus, setzt die Produktion von „Glückshormonen“ wie Serotin und Dopamin mit gravierenden Folgen aus, ggfl. gekennzeichnet durch extreme Angst, Panik, starke Erregung oder wahnhaft veränderte, teils paranoide Wahrnehmungen, befürchtet
Ihr Oeconomicus
korrespondierend
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Abyssus abyssum invocat
Augen geradeaus!
Veröffentlicht: 29. November 2021 Abgelegt unter: BMI (Bundesministerium des Innern), Bundesministerium der Verteidigung, Bundeswehr / Militär-Einsätze, COVID-19-Pandemie, Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland, Innere Sicherheit, Staatliche Maßnahmen | Tags: Artikel 35 Absatz 1 GG, Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG, Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 GG, Artikel 87 a Absatz 4 GG, Generalmajor Carsten Breuer Hinterlasse einen KommentarAugen geradeaus!
Die deutschen Streitkräfte sollen künftig in der Corona-Pandemie nicht nur Amtshilfe leisten, sondern die nationale Bekämpfung organisieren. Der derzeitige Kommandeur des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr, Generalmajor Carsten Breuer, ist offensichtlich als Leiter des geplanten neuen Krisenstabes zur Pandemiebekämpfung vorgesehen.
Nachdem am gestrigen Sonntag sowohl die Süddeutsche Zeitung als auch der Spiegel die bevorstehende Berufung Breuers gemeldet hatten, wurde das von der FDP – die in der künftigen Ampel-Regierung weder für das Gesundheits- noch für das Verteidigungsministerium zuständig ist – bestätigt. Christian Lindner kündigte im ZDF einen General als Leiter des Krisenstabes an.
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Krisenmanagement der Bundeswehr | Einsatz gegen Corona
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Im Lichte dieser Entwicklungen scheint es geboten, einen Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen eines Einsatzes der Bundeswehr im Innern zu werfen:
Artikel 35 Absatz 1 GG – Die Amtshilfe
Dieser Artikel im Grundgesetz regelt die Pflicht von Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig auf Antrag Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Aufgaben (Amtshandlungen) zu leisten. Dies gilt auch für die Bundeswehr. Zusätzliche hoheitliche Eingriffsbefugnisse ergeben sich dabei für die Bundeswehr nicht. Es handelt sich nur um sogenannte „technische“ Unterstützung.
Solche Hilfeleistung betrifft nicht nur die oben genannten Beispiele für die Unterstützung bei Hochwasser, Schneekatastrophen oder Waldbränden, sondern auch die Leistungen der Bundeswehr in der Flüchtlingshilfe, bei Suchaktionen für vermisste Menschen und weiteren Hilfeersuchen.
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG – Regionaler Katastrophennotstand
Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall“ (sogenannte Katastrophenhilfe) kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und der Streitkräfte anfordern. Naturkatastrophen sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichen Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Besonders schwere Unglücksfälle sind Schadensereignisse von katastrophischem Ausmaß, wenn der Unglücksverlauf bereits begonnen hat.
Sie können von beispielsweise einem großen Chemieunfall bis hin zu einem großen terroristischen Anschlag reichen. Und hierbei kann es dazu kommen, dass der Einsatz von Soldaten und Soldatinnen im Inland nicht auf technische Hilfeleistung (Amtshilfe nach Art. 35 Absatz 1 GG) begrenzt bleibt., sondern auch die Unterstützung hoheitlicher Aufgabenerfüllung der Polizei einschließlich der Inanspruchnahme hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsbefugnisse nach Art, 35 Absatz 2 Satz 2 GG auf Anforderung des betroffenen Landes erfolgt. Dies geschieht allerdings immer unter der Führung und Verantwortung der zuständigen Polizeibehörde und nach dem geltenden Landespolizeirecht.
Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 GG – Überregionaler Katastrophennotstand
Der Artikel regelt den Einsatz, wenn mehr als das Gebiet eines Landes gefährdet ist, die Bundesregierung gegenüber den Ländern hinsichtlich des unterstützenden Kräfteeinsatzes weisungsbefugt wird und den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte beschließt.
Artikel 87 a Absatz 4 GG – Der Innere Notstand
Der Einsatz im Inneren bei einem sogenannten Inneren Notstand ist im Artikel 87 a Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt.
Dieser Artikel ermöglicht den Einsatz von Streitkräften durch die Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist und die Kapazitäten der Polizeien der Länder und der Bundespolizei nicht ausreichen.
Die Streitkräfte können in diesem Fall zur Unterstützung beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden.
Anmerkung:
Es bleibt abzuwarten inwieweit im Zusammenhang mit friedlichen Demonstrationen gegen Anti-Covid-Maßnahmen der letzte Satz interpretierfähig ausgelegt werden könnte.
Ihr Oeconomicus
Dänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus
Veröffentlicht: 9. März 2021 Abgelegt unter: Abschiebung/Rückführung, Asyl- Integration- und Migrationsdebatten, Asyl- und Migrationspolitik, Asyl-Politik, BEWERTUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN, COVID-19-Pandemie, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND - GERMANY, Klinik-Kapazitäten in Deutschland, medizinische Versorgung von Flüchtlingen, Robert Koch-Institut (RKI), Straftaten ohne zwingende Auswirkung auf Asylverfahren Hinterlasse einen KommentarDänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus
Dänemark hat 94 Syrern die Aufenthaltserlaubnis entzogen und will sie zurück in ihre Heimat schicken. Der Minister für Ausländer und Integration, Mattias Tesfaye, sagte dem britischen Telegraph:
„Wir haben den syrischen Flüchtlingen immer deutlich gesagt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis zeitlich begrenzt ist.“
Die Hauptstadt Damaskus und ihre Umgebung, das Gouvernement Rif Dimaschq, seien inzwischen sichere Gebiete.
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Von Anfang an sei man offen und ehrlich mit den Syrern gewesen, hatte Tesfaye schon im Januar erklärt:
„Wir müssen den Menschen Schutz gewähren, solange sie diesen brauchen. Aber wenn sich die Bedingungen im Heimatland verbessern, sollte ein ehemaliger Flüchtling nach Hause zurückkehren und sich dort ein Leben aufbauen.“
Während in Deutschland derzeit nur straffällig gewordene Syrer, Gefährder, Messerkünstler, sexuelle Agressoren, usw. – und auch dies nur theoretisch – abgeschoben werden können, ist Dänemark damit das erste europäische Land, das die Rückreise für alle Syrer obligatorisch macht, sobald ihr »Fluchtgrund« entfallen ist.
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Das geflügelte Wort „Dänen können Sie trauen“ bestätigt sich somit einmal mehr.
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Zugegeben nicht bei einschlägigen Gesinnungsethikern, betreuten Denkern oder all jenen, deren ideologisch anmutende Scheinwelt den Zugang zu intelligiblen Welten versperrt.
All dies wird die einschlägigen, vornehmlich deutsche und europäische Organisationen nicht daran hindern, über dem Land und dessen proaktiver Regierung, lange gereifte und vielleicht sogar im Sinne von vermeintlicher Solidarität vergärte Gülle über’s Haupt zu schütten.
Wer jedoch gelernt hat, sich ins Licht der Wahrheitserkenntnis zu bewegen, wird diese mutige Maßnahme ausdrücklich begrüßen.
Angesichts des zu erwartenden Procedures mag man der dänischen Regierung anraten, sich nicht in Verteidigungs-Strategien zu verfangen, sondern zu akzeptieren, dass es im Sinne der Höhlengleichnis-Analogie nichts schwierigeres geben mag, als jenen sich im komfortablen Trugbild wohlfühlender Autopoiesis (Prozess der Selbsterschaffung und systemischer Selbsterhaltung) schwelgenden Zeitgenossen, das Angebot der selbstbestimmter Freiheit akzeptabel zu machen.
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Es wird also kaum gelingen, bei dieser Klientel die Lust auf intellektuelle Befreiung zu wecken, da deren Blick, erfüllt und berauscht durch potemkinsche Gratifikationen, die metaphorischen Kerkermauern weder erkennen kann noch will, was mutmaßlich auch und/oder insbesondere den Auswirkungen des medienpsychologisch angewandten Eskapismus geschuldet sein mag.
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Abgesehen davon, wird sich Dänemark mit dieser Maßnahme nicht dem deutschen Scherbenhaufen gescheiterter Integrationspolitik aussetzen, der sich –wie gerade erst durchsickerte– dadurch offenbart, dass zwischenzeitlich mancherorts über 90 Prozent der Corona-Intensivpatienten in einer Lungenklinik Migrationshintergrund haben sollen und der bundesweite Anteil dieser Patienten offenbar weit über 50 Prozent ausmacht.
Mit diesen vom RKI getroffenen Feststellungen erhält Frau Merkel’s apodiktische Formel „Wir schaffen das“ eine weitere Dimension, deren Wirkung im Zusammenhang mit ausgesetzten Grundrechten leidvoll erlebt werden.
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An der Stelle mag deutlich werden, das menschliches Denken, Erkennen und Handeln endlich ist, da es vielfältigen Einschränkungen unterliegt, die u.a. aus den Bedingungen von Zeit und Raum, individuellen Veranlagungen, Umgebung und Situation resultieren, meint
Ihr Oeconomicus
Scheinidentitäten: Sozialbetrug in Millionenhöhe
Veröffentlicht: 1. Januar 2017 Abgelegt unter: Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, Flüchtlingskriminalität, NIEDERSACHSEN, Sozialbetrug, Standort Braunschweig | Tags: Scheinidentitäten 3 Kommentare.
Scheinidentitäten: Sozialbetrug in Millionenhöhe
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Seit Monaten sitzen Haug Schalk und Jörn Memenga vor roten Heftern mit Akten im Büro der Braunschweiger Polizei. Es sind viele Akten. Die Chefermittler der Braunschweiger „Sonderkommission Zentrale Ermittlungen“ (Soko ZErm) haben mittlerweile mehr als 300 auf dem Schreibtisch.
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300 Fälle von mutmaßlichem Sozialbetrug, bei denen sich Asylbewerber während der Flüchtlingskrise im vergangenen Jahr Scheinidentitäten zugelegt haben.
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„Die haben sich einfach mehrfach registriert“,
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sagt Jörn Memenga, Leiter der Soko ZErm,
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„teilweise bei den gleichen Mitarbeitern.
Aber in der Zeit waren alle sehr überlastet.
Da ist das einfach nicht aufgefallen.“
[…]
Peter Jagla @NDR-Hallo Niedersachsen
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VG Ansbach: Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebehemmnis: Kirchenasyl, Abschiebung/Rückführung, Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Dublin III-Verordnung, FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen zu Asylverfahren, Rechtsgrundlagen der Asylpolitik, Verwaltungsgericht Ansbach | Tags: Verordnung Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Ein Kommentar.
VG Ansbach:
Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl
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Leitsätze:
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1
Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Asylbewerber sich im Kirchenasyl der staatlichen Gewalt entzieht. (redaktioneller Leitsatz)
2
Das Kirchenasyls ist einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen, weil sich der Asylbewerber der staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht unterordnet, sondern bewusst und gerade solange entzieht, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen ist. (redaktioneller Leitsatz)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Gründe:
[…]
VG Ansbach, Beschluss v. 07.12.2016 – AN 14 S 16.50339
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Anmerkung:
Der Ratsvorsitzende der EKD, Bischof Wolfgang Huber gab 2003 ein „juristisches Glaubensbekenntnis“ ab:
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„Kirchenasyl ist kein Bruch geltender Gesetze, sondern ein Dienst am Rechtsstaat.“
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Um den vermeintlichen Vorwurf, er könnte wie ein Pharisäer geredet haben, nicht erst entstehen zu lassen, hätte Huber im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wohl besser etwas sinnstiftendes getan, z.B. einen signifikanten Teil seiner Alimentierung zu Lasten aller Steuerzahler für Obdachlose zu spenden!
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierend:
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29.08.2016
Streit um Kirchenasyl – die Debatte
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25.02.2015
Kirchenasyl – Rechtsbruch oder Akt der Barmherzigkeit?
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Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft
Asyl in der Kirche:
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Erstinformation
Das »Kirchenasyl« steht in einer jahrhundertealten Schutztradition, aus der heraus es sich in den letzten drei Jahrzehnten zu einer Art Institution entwickelt hat, die dann eingreift, wenn Abschiebung in Gefahrensituationen droht.
Das erste Kirchenasyl wurde im Jahr 1983 in Berlin gewährt. 1994 wurde die BAG Asyl in der Kirche e.V. gegründet.
Dieses zugegeben kleine Schutzelement hat mehreren tausenden Menschen das Leben gerettet, hat innerhalb der verfassten Kirche Anstöße gegeben, hat Umkehr ermöglicht, hat Stellungnahmen herausgefordert.
Viele Gemeinden haben in der Flüchtlingssolidarität Stärkung erfahren.
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Diese kurze Erstinformation möchte Gemeinden ermutigen, das Thema „Kirchenasyl“ theologisch und pragmatisch zu durchdenken.
Sie soll außerdem dann, wenn schnelles solidarisches Handeln gefragt ist, eine Hilfestellung bieten. Dabei hat jedes »Kirchenasyl« seinen eigenen Verlauf und seine lokalen Besonderheiten.
Die hier gegebenen Hinweise sind nicht als starres Regelwerk zu verstehen, sondern spiegeln zahlreiche Praxiserfahrungen wieder:
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Allgemeine Informationen
Was ist „Kirchenasyl“?
Wer berät die Gemeinde?
Was wird von der Gemeinde erwartet?
Was wird von der Gemeinde nicht erwartet?
Wie wird das „Kirchenasyl“ finanziert?
Wie lange dauert ein „Kirchenasyl“?
Wird ein „Kirchenasyl“ öffentlich gemacht?
Ist das „Kirchenasyl“ eine erfolgversprechende Aktion?
Gibt es rechtliche Konsequenzen für die Gemeinde?
Wie stehen die Kirchenleitungen zum „Kirchenasyl“? -
Dublin III und Kirchenasyl
Was ist Dublin III?
Warum Kirchenasyl in diesen Fällen?
Unverzügliche Meldung an die Behörden
Es braucht ein gerechtes Aufnahme- und Verteilungssystem von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union
Was es für ein Kirchenasyl bedarf -
Bedingungen für ein »Kirchenasyl«
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Hinweise zur Durchführung
Beratung
Unterbringung
Materielle Ressourcen
Krankenbehandlung
Kinderbetreuung
Rechtliche Begleitung
UnterstützerInnenkreis
Öffentlichkeitsarbeit
Gemeindeleben
Dauer
Beendigung des „Kirchenasyls“
Nachbereitung -
Leitgedanken des »Kirchenasyls«
VGH München: Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebe-Hemmnis: Konvertierung zum Christentum, Abschiebung/Rückführung, Artikel 60 Abs. 7 Satz 1 (Abschiebungsverbot), Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, AufenthG - Aufenthaltsgesetz, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen Hinterlasse einen Kommentar.
VGH München:
Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum
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Leitsätze:
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Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte (vgl. VGH München BeckRS 2015, 56145). (redaktioneller Leitsatz)
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Wird in einem Urteil auf ein anderes Urteil als bestätigender Beleg für die eigene Würdigung hingewiesen, unterliegt die Bezugnahme nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 49494). (redaktioneller Leitsatz)
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(Vorinstanz:
VG Bayreuth Beschluss vom 11.08.2016B 2 K 16.30837)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe:
[…]
VGH München, Beschluss v. 07.11.2016 – 14 ZB 16.30380
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korrespondierend:
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22.09.2016
Vom Islam zum Christentum – Flüchtlinge konvertieren
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