Untererfassung bei den Impf-Nebenwirkungen?

Untererfassung bei den Impf-Nebenwirkungen?

 

Um mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen noch besser zu analysieren, sollen die offiziellen Impfquoten in einer Studie mit Daten der Krankenkassen verknüpft werden. Wie das Paul-Ehrlich-Institut am  Sie solle zeitnah starten, teilte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) am Donnerstag mit.

Die Krankenkasse BKK Provita will nach einer Analyse von Versichertendaten auf erheblich höhere Zahlen bei Nebenwirkungen der Corona-Impfstoffe gekommen sein.

„Unsere Analyse zeigt, dass wir es hier mit einer deutlichen Untererfassung zu tun haben“ sagte BKK-Vorstand Andreas Schöfbeck der „Welt“ (Donnerstag). Die offiziellen Zahlen zu den unerwünschten Impfnebenwirkungen müssten „dringend plausibilisiert werden“.

Das PEI sagte der Deutschen Presse-Agentur, aktuell sei keine Beurteilung der Daten der BKK möglich, „da das Institut bislang keinen Zugang zu den Originaldaten hat und ihm außerdem keine Informationen zur Auswertungsmethode vorliegen“. Abrechnungsdaten seien nicht mit Nebenwirkungen gleichzusetzen. „Darüber hinaus ist aus dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung festgestellt worden ist.“

Zwischenbemerkung:

Erwartungsgemäß findet sich auf der PEI-Webseite aktuell kein Hinweis auf diesen Vorgang!

 

Die Berliner Zeitung schreibt dazu am 24.02, mit einer Aktualisierung am 25.02.:

Impffolgen: Krankenkasse BKK schreibt Brief an Paul-Ehrlich-Institut

Presse-Erklärung der BKK Provita:

Erläuternde Auswertungen zum Schreiben an das Paul-Ehrlich-Institut:

zwischenzeitlich erscheint beim Aufruf dieser Seite der Hinweis: „Oje! Die Seite wurde nicht gefunden.“

Die WELT hat besagtes Schreiben als PDF-Datei veröffentlicht … siehe hier!

In einer Presseerklärung der BKK ProVita vom 01.03. ist zu lesen:

Wechsel an der Spitze der BKK ProVita

Wir bitten um Verständnis, dass wir uns zu den verschiedenen Hintergründen dieser Personalentscheidung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht weiter äußern.“

Die WELT schreibt dazu am 01.03.:

Vorstand der BKK-ProVita ist fristlos gekündigt!

 

Wikipedia fasst unter „Kritik“ den Vorgang so zusammen:

„2022 meldete die BKK Provita besonders hohe Zahlen von schweren Nebenwirkungen bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 von bis zu 3 % der Geimpften.

Dirk Heinrich vom NAV-Virchow-Bund kritisierte diese Aussage im Ärzteblatt, weil z. B. der Abrechnungscode U12.9 „nicht näher bezeichnete unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von Covid-19-Impfstoffen“ mitgezählt wurde.

Heinrich, der selbst Leiter eines Impfzentrums in den Hamburger Messehallen war[9], sagt dazu weiter:

„Diese undifferenzierte Schwurbelei passt aber ganz offensichtlich in das Markenimage der Kasse, die mit Homöopathie und Osteopathie als Satzungsleistungen wirbt und sich selbst als „veggiefreundlichste Krankenkasse“ tituliert. Offenbar will man vor allem Werbung in der impfkritischen Klientel machen.“[10] 

Die Tübinger Notärztin Lisa Federle begrüßte hingegen die angestoßene Diskussion: „Um eine klare Datenanalyse, auch über die Kassen, kämpfe ich seit mehreren Monaten.  Es könne nicht sein, dass man aus Angst vor „Querdenkern“ davor zurückschrecke, die Nebenwirkungen von Impfungen in Bezug auf Corona in vollem Umfang zu erfassen“, so Federle.[11]“

 

Zwischenbemerkung:

Hinsichtlich dieses feigen Statements mag man alle BKK-ProVita Versicherten ermuntern, sich nach einem anderen Krankenversicherer umzusehen, meint

Ihr Oeconomicus

 

 


Prof. Karl Lauterbach: „Intensivstationen waren nie überlastet“

Prof. Karl Lauterbach: „Intensivstationen waren nie überlastet“

 

Die Diskussion um die Belastbarkeit des deutschen Gesundheitssystems und dabei speziell um einen sich anbahnenden Kollaps im Bereich der Intensivstationen begleitet die Gesellschaft seit Beginn der Coronakrise ab dem Jahr 2020. Auch in den zurückliegenden Monaten wurde das Argument einer jederzeit drohenden Überlastung der bundesweiten Intensivbettenbelegung als schwerwiegendstes Szenarium politisch instrumentalisiert, um damit bisherige und weiterhin geltende Maßnahmen seitens der Regierungspolitiker zu rechtfertigen.

Die jüngste Darlegung vom Bundesgesundheitsminister Lauterbach in seiner Regierungsantwort auf die schriftliche Anfrage des Bundestags-Vizepräsidenten und Stellvertretenden FDP-Parteivorsitzenden Wolfgang Kubicki kann daher als überraschend gelten:

„Eine deutschlandweite, regional gleichzeitige Überlastung aller verfügbaren ITS-Kapazitäten, die eine systemische Unterversorgung von intensivpflichtigen COVID-19-Fällen oder deren strategische Verlegung ins Ausland bedeutet hätte, trat nicht ein.“

 

Quelle 1Quelle 2Quelle 3

 


Antikörper nach SARS-CoV-2-Infektion: neue Erkenntnisse über Sensitivität u. Nachweisdauer von Antikörpertests

Antikörper nach SARS-CoV-2-Infektion: neue Erkenntnisse über Sensitivität u. Nachweisdauer von Antikörpertests

 

Das Paul-Ehrlich-Institut hat in Zusammenarbeit mit der Universität Frankfurt am Main die Langzeit-Antikörperreaktion nach SARS-CoV-2-Infektion bei 828 Personen mit verschiedenen COVID-19-Schweregraden untersucht. Gemessen wurden bindende Antikörper gegen unterschiedliche SARS-CoV-2-Zielantigene, neutralisierende Antikörper und die Stärke der Antikörperbindung (Antikörperavidität). Sensitivität, Kinetik und Dauer des Antikörpernachweises waren abhängig von detektierter Antikörperklasse, Testdesign, Zielantigen des Anti-SARS-CoV-2-Antikörpertests sowie von Antikörperavidität und COVID-19-Schweregrad. Über die Ergebnisse berichtet das Journal of Clinical Virology, Onlineausgabe vom 4.12.2021.

Durch Nachweis virusspezifischer Antikörper mittels Antikörpertests kann eine akute oder frühere SARS-CoV-2-Infektion diagnostiziert werden, wobei akute Infektionen bekanntlich symptomfrei oder mit Krankheitszeichen (COVID-19) verlaufen können. Antikörpertests auf SARS-CoV-2 können Personen identifizieren, die einige Zeit zuvor mit SARS-CoV-2 infiziert waren und so dazu beitragen, das Ausmaß der SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung zu erkennen und die Dunkelziffer nicht erkannter Infektionen abzuschätzen.

Die Interpretation von SARS-CoV-2-Antikörpertestergebnissen ist jedoch schwierig, da zum einen die Testergebnisse von Person zu Person sehr unterschiedlich ausfallen können. Zudem variieren die SARS-CoV-2-Antikörpertestergebnisse auch methodisch stark. Unklar ist bisher außerdem, wie lange nach einer Infektion spezifische Antikörper noch nachweisbar sind. Daher erfordert der Einsatz von Antikörpertests gegen SARS-CoV-2 ein eingehendes Verständnis der Variabilitäten der Testsensitivität sowie der Zeitabhängigkeit und Dauer des Antikörpernachweises. Dies war der Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.

Das In-vitro-Diagnostika(IVD)-Prüflabor des Paul-Ehrlich-Instituts unter Leitung von Dr. Heinrich Scheiblauer hat in Kooperation mit dem Universitätsklinikum Frankfurt am Main die Antikörperreaktionen über einen Zeitraum von mehr als 430 Tagen nach SARS-CoV-2-Infektion bestimmt. Dabei wurden 828 Proben von 390 Patientinnen und Patienten mit unterschiedlichen COVID-19-Schweregraden in zwölf verschiedenen Tests untersucht. Erfasst und gemessen wurden verschiedene Antikörperklassen (Gesamtantikörper, IgGIgA, IgM), unterschiedliche SARS-CoV-2-Zielantigene (Rezeptorbindungs-domäne (RBD), Spike- (S) und Nukleoprotein (N)), neutralisierende Antikörper und die Bindungsstärke von Antikörpern an Antigen (Antikörperavidität). Die Testspezifität wurde an 676 präpandemischen Proben bestimmt.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Sensitivität und Nachweisdauer von Anti-SARS-CoV-2-Antikörpertests ein bestimmtes Muster zeigen. Dieses war abhängig vom Testdesign, dem Zielantigen der Tests, der Antikörperbindungsstärke und dem Schweregrad von COVID-19 im betrachteten Zeitraum. Ein charakteristisches Merkmal bei den meisten Patientinnen und Patienten war eine mit der Zeit zunehmende Antikörperbindungsstärke (Antikörperavidität) für die immunogenen SARS-CoV-2-Antigene RBD und Spikeprotein. Die Avidität ist ein Korrelat (Maß) für die Antikörperreifung und die Bildung eines Immungedächtnisses. Gesamtantikörpertests, die aufgrund ihres Testdesigns eine höhere Antikörperbindungsstärke messen können, und die auf RBD oder Spikeprotein basieren, zeigten daher mit zunehmender Antikörperavidität eine hohe Sensitivität und lange Nachweiszeit. Antikörper konnten dabei über mehr als 430 Tage nach der Infektion nachgewiesen werden, ohne dass ein Endpunkt absehbar war. Surrogat-Virusneutralisierungstests zur Bestimmung neutralisierender Antikörper, die die Bindung von RBD (das auch in den bisher zugelassenen Impfstoffen verwendet wird) an die ACE2-Rezeptoren inhibieren, zeigten ebenfalls eine lange Nachweisdauer neutralisierender Antikörpern über 430 Tage.

Im Vergleich dazu zeigten RBD– oder Spike-basierte Antikörpertests, die jeweils nur die Antikörperklassen IgGIgA und IgM nachweisen, eine geringere Ausgangssensitivität und im Laufe der Zeit abnehmende Antikörpertiter, obwohl IgG– und IgA-Tests bis 430 Tage eine relativ hohe Sensitivität (Testpositivität) beibehielten.

Nukleoprotein-basierte Tests zeigten demgegenüber bereits nach 120 Tagen einen Abfall der Antikörperspiegel, was bei den N-basierten IgG– und IgM-Tests auch zu einem Verlust der Sensitivität führte. Es zeigte sich, dass dies mit einer entsprechenden Abnahme der Avidität für das nicht immunogene Nukleoprotein zusammenhing.

Die Spezifität der Antikörpertests war dabei mit Ausnahme von IgA-Antikörpertests (96 %) für alle Tests mit >99 % hoch und es gab keine Kreuzreaktivität mit endemischen humanen Coronaviren.

Diese Daten können einen Beitrag dazu leisten, die Antikörpertests gezielter einzusetzen und SARS-CoV-2-Antikörperbefunde in der täglichen diagnostischen Arbeit richtig zu interpretieren. Darüber hinaus können sie helfen, die Dauer eines möglichen Immunschutzes gegen SARS-CoV-2 zu bestimmen.

Originalpublikation

Scheiblauer H, Nübling CM, Wolf T, Khodamoradi Y, Bellinghausen C, Sonntagbauer M, Esser-Nobis K, Filomena A, Mahler V, Maier TJ, Stephan C (2022): Antibody response to SARS-CoV-2 for more than one year − kinetics and persistence of detection are predominantly determined by avidity progression and test design.
J Clin Virol 146: 105052.

 

Quelle: Pressemitteilung 03/2002 Paul-Ehrlich-Institut


Genesenenzertifikate aus der Apotheke: Jetzt wieder 180 Tage gültig

zur Einstimmung:

„Der Kern der Wissenschaft ist nicht das mathematische Modell.
Es ist intellektuelle Ehrlichkeit. Entweder ist jemand intellektuell
ehrlich, oder er ist es nicht. Entweder ist jemand bereit, Daten
nüchtern zu betrachten, oder er versucht, die Daten seinen
bestehenden Vorstellungen von der Welt anzupassen.“

(Sam Harris, US-amerikanischer Philosoph und Neurowissenschaftler)

Genesenenzertifikate aus der Apotheke: Jetzt wieder 180 Tage gültig

Apotheken dürfen Genesenenzertifikate nun wieder mit einer Gültigkeit von 180 Tagen und nicht mehr wie zwischenzeitlich nur mit 90 Tagen ausstellen. So wie es auch den EU-Vorgaben entspricht. Das Portal wurde laut DAV entsprechend angepasst.

Hintergrund ist, dass das RKI die Gültigkeit von 90 Tage nur für gänzlich Ungeimpfte empfiehlt, für alle anderen gelten die 180 Tage. Eine solche Differenzierung gibt es bei der Ausstellung der Zertifikate allerdings nicht.

Quelle

 

Also mal wieder das politisch korrekte Doppelpaket, Diskriminierung in Tateinheit mit Nötigung !

Wie war das nochmal mit dem Rechtsstaats-Prinzip, fragt sich 

Ihr Oeconomicus

 


Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung

der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“

nach § 20a Infektionsschutzgesetz

 

Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022

Beschluss vom 10. Februar 2022 1 BvR 2649/21

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.“

„Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“

„Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.“

„Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.“

Sachverhalt:

„Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.“

„Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“

„Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.“

„Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.“

Wesentliche Erwägungen des Senats:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.“

„I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.“

„II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.“

„1.Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.“

„Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik.“

Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

„2.Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.“

„a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.“

„b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten (?) ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.“

„c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.“

„Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten (?) eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.“

„d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung (?) steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.“

Quelle: Bundesverfassungsgericht

(farbliche Hervorhebungen by Oeconomicus)

 

Reaktionen zur Entscheidung des BVerfG:

Während „Verwahrheiter“ die Abweisung des Eilantrages begrüßen, wie etwa der grüne „Gesundheitsexperte“ Janosch Dahmen, der offenbar seine virologische Kompetenzen von seiner Facharztweiterbildung zum Unfallchirurgen und Spezialisierung zum Notfallmediziner ableitet und möglicherweise Wert darauf legt, als Oberarzt für die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes Berlin bei der Berliner Feuerwehr für die Berliner Feuerwehr kurzzeitig zuständig war, erscheint es geboten, einzelne Passagen der Senats-Entscheidung einer Bewertung zu unterziehen, wie dies hier der Fall war.

Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass

-der Senat über Verfassungsbeschwerden aus 2021 entschieden hat (d.h. Verfassungsbeschwerden aus dem laufenden Jahr sind noch nicht entschieden) und lediglich der Eilbedürftigkeit nicht statt gab und betonte, dass über den Inhalt der Verfassungsbeschwerden erst in der Hauptsache zu befinden ist. 

-der Senat hat in seiner Begründung jedoch eingeräumt, dass die Impfung Nebenwirkungen, ja selbst tödlich endende Nebenwirkungen auslöst. Daraus folgt, dass in der Hauptverhandlung eine Abwägung dahingehend zu erwarten ist, ob solche finalen Nebenwirkungen eine Impf-Pflicht  rechtfertigen.

Ihr Oeconomicus

 

 

 


VG Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig

VG Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig

 

 In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen 6 Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.

Die Kammer hält die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage durch den Verweis in der am 14. Januar 2022 geänderten „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme­verordnung – SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach (positiver) PCR-Testung bis 6 Monate bestimme (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – habe.

Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben.

Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag außerdem erreichen wollte, dass sein Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten sollte, blieb der Antrag erfolglos. Die 28-Tage-Regelung in der SchAusnahmV aus Mai 2021 beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen. Damit werde sichergestellt, dass mit dem Genesenennachweis auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe.

Der Beschluss (Az. 3 B 4/22  ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Der Beschluss hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von 6 Monaten hat. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch an das Gericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das Verwaltungsgericht hat – anders als das Oberverwaltungsgericht – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

Quelle:

Presseinformation 02/2022 des Verwaltungsgerichts Osnabrück Az. 3 B 4/22


Stiko plant 4. Schuss

zur Einstimmung:

„Die Definition von Wahnsinn: Das Gleiche immer und immer wieder tun und ein anderes Ergebnis erwarten.“

Quelle: Albert Einstein

 

Die Ständige Impfkommission (Stiko) bereitet eine Empfehlung zu einer vierten Impfung gegen Corona vor. „Die jüngsten Daten aus Israel legen nahe, dass eine vierte Dosis eine gewisse Verbesserung beim Schutz vor Infektion und eine deutlichere Verbesserung beim Schutz vor schwerer Erkrankung bewirkt“, sagte der Stiko-Vorsitzende Thomas Mertens den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Donnerstagausgaben). „Die Stiko wird dazu demnächst eine Empfehlung abgeben.“

Zwischenbemerkung zur Wortschöpfung „ legen nahe

Die Begrifflichkeit könnte Kategorie „mutmaßlich“ oder „anzunehmen“ entnommen sein. Ein Schelm könnte nun vermuten, dass damit ein bisher nicht bekanntes Synonym für Evidenz im Wortschatz gewisser Sprachschurken etabliert werden soll.

Aber Vorsicht, auch Evidenz ist keineswegs ein Goldstandard.

Betrachet man beispielsweise in der Medizin die sogenannte Evidenzpyramide, stellt man fest, dass es Erkenntnisse aus Studien mit geringer Aussagekraft gibt, die z.B. auf Einzelfallstudien oder persönliche Erfahrung beruhen, eine Erkenntnis die auch auf Podcasts mit Experten zutreffen kann und anhand der Evidenzpyramide mit niedriger Evidenz eingestuft würde.

Höhere Evidenz haben Studien mit entsprechender methodischer Qualität (RCTs, Kohortenstudien). Bei der höchsten Evidenzstufe werden mehrere ähnliche Studien systematisch gefiltert und statistisch ausgewertet. Diese Studien heißen dann „systematic reviews“ (systematische Übersichtsarbeiten) oder Meta-Analysen. 

Nebenbei bemerkt wären diese Gedanken ein guter Vier-Ohren-Gesprächsstoff zwischen gewissen Ampel-Vorturnern mit -falls vorhanden- einem guten Freund.

Ihr Oeconomicus

 

Es gehe zum jetzigen Zeitpunkt um eine zweite Auffrischungsimpfung mit den vorhandenen mRNA-Impfstoffen. Mit Blick auf die Wirkstoffe, die an die Omikron-Variante angepasst wurden, müsse die Kommission dagegen zunächst auf die Daten aus den klinischen Studien von Moderna und Biontech/Pfizer warten, so Mertens.

 

STIKO-Empfehlung zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren mit dem COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax

Seit dem 20. Dezember 2021 ist der Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax in der EU zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen zu geben. Die Anwendung von Nuvaxovid während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.

Es handelt sich bei Nuvaxovid um einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker (Adjuvans). Der Impfstoff enthält keine vermehrungsfähigen Viren und ist, wie alle anderen in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe, funktionell ein Totimpfstoff. In den Zulassungsstudien zeigte der Impfstoff eine mit den mRNA-Impfstoffen vergleichbare Wirksamkeit. Aussagen zur klinischen Wirksamkeit gegen die Omikron-Variante können aktuell noch nicht getroffen werden. Nuvaxovid führt häufig zu lokalen und systemischen Impfreaktionen, die über wenige Tage anhalten können und ähnlich stark sind wie nach Impfung mit den anderen COVID-19-Impfstoffen. Die Zulassungsstudien ergaben keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich schwerer unerwünschter Wirkungen nach Impfung. Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zu Nuvaxovid noch limitiert ist.

Quelle: RKI/STIKO

 

korrespondierend:

Sprunghafter Anstieg der (Corona-)Sterbefälle in Israel!

Bislang wurde als Höchststand der Todesfälle die Woche vom 24.01.2021 mit 414 Verstorbenen registriert. Während der laufende Woche liegt dieser Wert bereits nach 5 Tagen bei 332, wobei alleine gestern ein Tageshöchstwert von 226 zu verzeichnen war. 

Ob dies eine Reaktion auf die beiden Booster-Aktionstage vom 11./12. Januar (rund 500,000 Impfungen) zurückzuführen ist, sei dahingestellt, meint

Ihr Oeconomicus

 

Nachtrag zur Begründung der (sogenannten) erkenntnisgestützten Stiko-Empfehlung aus dem ZDF-Text Seite 127:

Die Stiko bereitet nach Angaben ihres Vorsitzenden Thomas Mertens eine Empfehlung für eine vierte Corona-Impfung vor. Jüngste Daten aus Israel ließen vermuten, dass eine vierte Dosis eine „gewisse Verbesserung beim Schutz vor Infektion (jüngst Inzidenzweltmeister sic.) und eine deutlichere Verbesserung beim Schutz vor schwerer Erkrankung“ (neuer Rekordwert bei den Todesfällen sic.) bringe, sagte er den Funke-Zeitungen.“

Ich überlasse es den geneigten Lesern festzustellen, ob es sich hierbei um Wahrnehmungen aus unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten handeln könnte, meint

Ihr Oeconomicus