Thüringische Landesregierung bestätigt finanzielle Unterstützung für Teilnehmer von Gegendemonstrationen

Thüringische Landesregierung bestätigt finanzielle Unterstützung
für Teilnehmer von Gegendemonstrationen
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Kleine Anfrage
des Abgeordneten Jörg Henke (AfD)
vom 07. Juli 2015
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Zuschüsse aus dem Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit
für Fahrten zu Gegendemonstrationen bei rechtsextremistischen Aufmärschen
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Die Anfrage hat folgenden Wortlaut:
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Herr Abgeordneter Björn Höcke sagte in der 13. Sitzung des Plenums der 6. Wahlperiode am 30. April 2015:
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„Es gibt Projekte in diesem Programm für Toleranz, Weltoffenheit und Demokratie,
die finanzieren Fahrten zu Gegendemonstrationen.“
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Daraufhin stellte Herr Abgeordneter Tischner eine inzwischen beantwortete Kleine Anfrage, aus der hervorgeht, dass Fahrten zu Gegendemonstrationen, wie von Herrn Höcke bereits dargestellt, aus den Mitteln des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit finanziert wurden.
Eine Pressediskussion kam in Gang und Frau Ministerin Klaubert rechtfertigte die Förderung der Fahrten als „Interventionsmaßnahme“ im „Kampf gegen Rechts“.
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Ich frage die Landesregierung:
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  1. Mit welchen Fördersummen wurden die aufgelisteten Fahrten (Anlage der Beantwortung der Kleinen Anfrage 304 des Abgeordneten Tischner (CDU), 24. Juni 2015) jeweils gefördert?
  2. Wann fanden die als Anlass erwähnten Demonstrationen (Anlage der Beantwortung der Kleinen Anfrage 304 des Abgeordneten Tischner, 24. Juni 2015) jeweils statt?
  3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wonach Teilnehmer der geförderten Fahrten bei Gegendemonstrationen gewalttätig wurden oder Landfriedensbruch begingen?
    Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden Strafanzeigen gegen die Teilnehmer der geförderten Fahrten wegen Körperverletzung oder Landfriedensbruch gestellt?
    In wie vielen Fällen kam es zu Strafanzeigen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt?
  4. Wie bewertet die Landesregierung die Demonstrationsfreiheit als bürgerschaftliches, nichtstaatliches und vom Staat unabhängiges Recht vor dem Hintergrund der staatlichen Förderung von Fahrten zu Gegendemonstrationen? Sieht die Landesregierung durch Staatsförderung ein faktisches Unterlaufen dieses Rechts?
    Wenn nein, warum nicht?
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Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 20. August 2015 wie folgt beantwortet:
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Zu 1. und 2.:
Die erbetenen Angaben können der Anlage entnommen werden.
Zu 3.:
nein
Zu 4.:
Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, grundgesetzliche Regelungen zu bewerten.
Ein „faktisches Unterlaufen dieses Rechts“ wird nicht gesehen. Durch die Unterstützung der zivilgesellschaftlichen Kräfte bei Demonstrationen gegen Rechtsextremismus wird das Demonstrationsrecht ermöglicht und nicht eingeschränkt.
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In Vertretung
Ohler
Staatssekretärin
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Quelle einschl. Anlage
Thüringer Landtag
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Anmerkung
Im Zusammenhang mit diesen Vorgängen stellt sich die Frage, ob eine links geführte Landesregierung, die sich solche Mätzchen erlaubt, nicht längst die politische und demokratische Satisfaktionsfähigkeit verspielt hat.
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Ihr Oeconomicus
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Verbindliche Standards für Erstaufnahmeeinrichtungen in Thüringen

Verbindliche Standards für Erstaufnahmeeinrichtungen in Thüringen
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Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Lehmann (CDU)
und
Antwort des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
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Die Kleine Anfrage 326 vom 27. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut:
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„In der geplanten Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in der ehemaligen Görmar-Kaserne in Mühlhausen sollen rund 900 Flüchtlinge untergebracht werden. Im Sinne einer Willkommenskultur und der menschenwürdigen Unterbringung von Flüchtlingen aus Kriegsgebieten sind Mindestanforderungen unumgänglich.
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Ich frage die Landesregierung:
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1. Gibt es verbindliche Standards für Erstaufnahmeeinrichtungen in Thüringen?
2. Wenn nein, wann ist mit der Erarbeitung bzw. dem Wirksamwerden solcher Standards zu rechnen und wer ist mit der Erarbeitung befasst bzw. wer ist einbezogen?
3. Welche Grundlagen gelten bisher für den Bedarf an Wohn-, Freizeit- und Bildungseinrichtungen in Erstaufnahmeeinrichtungen?
4. Welche konzeptionelle Ausgestaltung, auch im Hinblick auf sprachlich qualifiziertes Beratungs- und Betreuungspersonal, liegt der Unterbringung zugrunde?
5. Plant die Landesregierung infolge der steigenden Zahl an ausländischen Mitbürgern die Benennung eines Thüringer Flüchtlings- und Zuwanderungsbeauftragten?“
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Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2015 wie folgt beantwortet:
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„Zu 1.:
Derzeit gibt es keine verbindlichen Standards für die Erstaufnahmeeinrichtungen in Thüringen. Allerdings wird sowohl länderübergreifend als auch durch das Landesverwaltungsamt an einer Festlegung verbindlicher Standards für Erstaufnahmeeinrichtungen gearbeitet.
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Zu 2.:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes soll eine verbindliche Festlegung spezieller Standards für Landesaufnahmeeinrichtungen in Thüringen zeitnah erfolgen.
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Zu 3.:
Erstaufnahmeeinrichtungen müssen standortbezogenen, flüchtlingsspezifischen, integrationsspezifischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen. Insbesondere die flüchtlings- und integrationsspezifischen Aspekte werden in den bestehenden Landesaufnahmeeinrichtungen in Eisenberg und Suhl Schritt für Schritt umgesetzt. So sind in beiden Aufnahmeeinrichtungen Gebets- und Sozialräumlichkeiten, Kinderspielzimmer und Unterrichtsräumlichkeiten geschaffen worden. Entscheidend ist dabei auch die Größe der Einrichtung.
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Zu 4.:
Qualifizierte Sozialberatung und Sozialbetreuung ist ein Schwerpunkt in den Aufnahmeeinrichtungen. Das Land schließt hierüber Verträge mit anerkannten Trägern. Derzeit sind in den bestehenden Landesaufnahmeeinrichtungen in Eisenberg und Suhl Sozialbetreuer eingesetzt, die Englisch, teilweise Arabisch, Serbisch, Mazedonisch, Französisch, Italienisch und Russisch sprechen.
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Zu 5.:
Mit Beschluss der Thüringer Landesregierung vom 31. März 2015 über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wurden der Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge Zuständigkeiten übertragen, welche den Bereich Flüchtlinge und Migration abdecken. Darüber hinaus hält die Landesregierung einen weiteren Beauftragten für diesen Zuständigkeitsbereich nicht für erforderlich.
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Lauinger, Minister“
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Quelle:
Thüringer Landtag – 6. Wahlperiode – Drucksache 6/872
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