Nominierung und Ernennung von Richtern am Bundesgerichtshof (BGH)
Veröffentlicht: 20. Oktober 2021 Abgelegt unter: BGH (Bundesgerichtshof), EuGH - Gerichtshof der Europäischen Union, Europa-Parlament, Europarat, Justizminister: Zbigniew Ziobro (Solidarna Polska), PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (Parlamentarische Versammlung des Europarates), Richternominierung Hinterlasse einen KommentarNominierung und Ernennung von Richtern am Bundesgerichtshof (BGH)
Polen fordert eine Überprüfung des deutschen Systems zur Nominierung und Ernennung von Richtern am Bundesgerichtshof (BGH) durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Einen entsprechenden Antrag werde er im Kabinett stellen, sagte Justizminister Zbigniew Ziobro am Montag in Warschau.
Gegen Deutschland solle ein Verfahren angestrengt werden, weil die Politisierung der Richterinnen- und Richternominierung gegen EU-Verträge verstoße.
weitere Quellen:
korrespondierend:
Debatte im EU-Parlament zur Justizreform in Polen:
10.06.2021: Stellt Brüssel die Unabhängigkeit der deutschen Justiz infrage?
Die EU-Kommission leitet ein Verfahren gegen Deutschland ein, weil ihr ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihekaufprogramm der EZB missfällt. Stellt sich die Frage, was das bringen soll.
06.06.2019: Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland – ein Defizitbefund
Eine Bestandsaufnahme von Thomas Groß, Professor für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsvergleichung an der Universität Osnabrück.
Anmerkung
In den Kriterien der Europäischen Union zur Rechtsstaatlichkeit heißt es: „Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein“.
Am 30. September 2009 (!) hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) in einer einstimmig gefassten Resolution (Nr. 1685/2009) Deutschland aufgefordert,
„ein System der Selbstverwaltung der Justiz einzuführen und die Möglichkeit abzuschaffen, dass Justizminister der Staatsanwaltschaft Anweisungen zu einzelnen Fällen geben.“
Weder die schrecklichen Erfahrungen mit einem staatlich gelenkten Justizapparat im „Dritten Reich“ noch dessen Fortsetzung unter anderen Vorzeichen in der DDR haben die Bundesrepublik bis dato veranlasst, Gerichte und Staatsanwaltschaften dem Einfluss der Exekutive zu entziehen.
Über die Besetzung aller wesentlichen Positionen im Justizwesen (höchste Richterstellen und Staatsanwälte) entscheiden nach wie vor Regierungen, Parlamentsausschüsse und Parteigremien. Sie kontrollieren in Wahrheit die Justiz anstatt im Sinne der Gewaltenteilung anders herum.
Unter diesem Aspekt bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit Deutschlands. Die zuständige EU-Kommission meldet sich dazu jedoch nicht zu Wort.
Ebenso prägnant ist die von der sogenannten „Hüterin der Verträge“, also dem EU-Parlament „rechtsstaatliche“ Rolle zu den Maastricht-Verträgen gegen die nach Herzenslust in beliebiger Weise verstoßen wird.
Weitere Beispiele (von vielen) gefällig?
Bekanntermaßen ist die Staatsfinanzierung via EZB vertraglich ausgeschlossen. Genau dies geschieht aber seit Jahren mit Billigung des EU-Parlaments!
Die EU darf sich nur über die Beiträge der Mitgliedsstaaten finanzieren, nicht aber über eigene Kreditaufnahmen.
Von einer Hüterin der Verträge weit und breit keine Spur !
Mit der Billigung des EU Recovery-Plans mit einem beispiellosen Volumen von € 806,9 Mrd. hat man gleich noch eine historische Hüter-Schippe draufgelegt.
Ihr Oeconomicus
EuGH-Entscheidung zu missbräuchlicher Mindestzinssatzklausel bei spanischen Hypothekendarlehen
Veröffentlicht: 22. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281), banking & fraud, EuGH - Gerichtshof der Europäischen Union, Mindestzinssatzklauseln, Pressemitteilungen, seltsame Bank- und Börsenpraktiken, SPANIEN, Tribunal Supremo Ein Kommentar.
EuGH-Entscheidung
zu
missbräuchlicher Mindestzinssatzklausel bei spanischen Hypothekendarlehen
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Spanische Banken müssen sich überraschend auf neue Milliardenlasten einstellen. Anlass ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Entschädigung von Kunden, die Immobilienkredite aufgenommen hatten.
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Der EuGH entschied am Mittwoch, dass die Geldhäuser für die Nachteile geradestehen müssen, die den Schuldnern aus ungültigen Vertragsklauseln entstanden.
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Ihr Oeconomicus
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EuGH-Pressemitteilung Nr. 147/16 vom 21. Dezember 2016:
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„In Spanien haben zahlreiche Privatleute Klagen gegen Kreditinstitute erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Mindestzinssatzklauseln, die in die mit Verbrauchern geschlossenen Hypothekendarlehensverträge aufgenommen worden waren, missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht daran gebunden waren. Die fraglichen Klauseln sehen vor, dass der Verbraucher, selbst wenn der Zinssatz unter einen im Vertrag festgelegten Mindestzinssatz fällt, weiterhin Mindestzinsen in dieser Höhe zahlen muss, ohne in den Genuss eines darunter liegenden Zinssatzes kommen zu können.
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Mit Urteil vom 9. Mai 2013 stufte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Mindestzinssatzklauseln als missbräuchlich ein, da die Verbraucher nicht in geeigneter Weise über die wirtschaftlichen und rechtlichen Lasten informiert worden seien, die ihnen diese Klauseln aufgebürdet hätten. Allerdings entschied das Tribunal Supremo, die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung dieser Klauseln zu beschränken, so dass diese nur für die Zukunft Wirkungen entfaltet, nämlich ab der Verkündung des Urteils.
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Einige Verbraucher, die von der Anwendung dieser Klauseln betroffen sind, verlangen die Beträge zurück, die sie ihrer Ansicht nach seit dem Abschluss ihrer Kreditverträge zu Unrecht an die Kreditinstitute gezahlt haben. Der Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) und die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien), die mit diesen Anträgen befasst sind, möchten vom Gerichtshof wissen, ob die Beschränkung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Tribunal Supremo mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (vgl. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) vereinbar ist, da Verbraucher nach dieser Richtlinie nicht an solche Klauseln gebunden sind.
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In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Restitutionswirkungen der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel auf die Beträge beschränkt sind, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel verkündet worden war.
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Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach der Richtlinie missbräuchliche Klauseln unter den durch das Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen Verbraucher nicht binden dürfen und die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Mittel vorzusehen haben, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird. Der Gerichtshof erläutert, dass das nationale Gericht eine missbräuchliche Vertragsklausel schlicht ungewendet zu lassen hat, damit sie als von Anfang an nicht existent gilt und den Verbraucher nicht bindet.
Die Feststellung der Missbräuchlichkeit muss dazu führen, dass die Lage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte. Folglich muss die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Mindestzinssatzklauseln die Rückgewähr der Vorteile ermöglichen, die der Gewerbetreibende zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat..
Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte das Tribunal Supremo zu Recht entscheiden, dass im Interesse der Rechtssicherheit durch sein Urteil nicht die Sacherhalte berührt werden dürfen, über die durch frühere Gerichtsentscheidungen endgültig entschieden worden ist. Das Unionsrecht kann einem nationalen Gericht nämlich nicht vorschreiben, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften abzusehen.
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Angesichts des grundlegenden Erfordernisses, dass das Unionsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, ist es jedoch allein Sache des Gerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Unionsvorschrift in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll. In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass die von der nationalen Rechtsordnung aufgestellten Voraussetzungen den durch die Richtlinie garantierten Verbraucherschutz nicht beeinträchtigen dürfen.
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Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln nimmt aber spanischen Verbrauchern, die vor der Verkündung des Urteils des Tribunal Supremo einen Hypothekendarlehensvertrag geschlossen haben, das Recht auf Rückerstattung der Beträge, die sie rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt haben.
Aus dieser zeitlichen Beschränkung ergibt sich somit ein unvollständiger und unzureichender Verbraucherschutz, der kein angemessenes und wirksames Mittel sein kann, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, wie es die Richtlinie verlangt.„