reloaded: U.S.-Ukraine Charter on Strategic Partnership

Der ukrainische Außenminister Dmytro Kuleba und der US-Außenminister Anthony Blinken unterzeichneten am 10. November in Washington eine Charta der strategischen Partnerschaft, die die Hauptrichtungen der bilateralen Beziehungen in Schlüsselbereichen für die kommenden Jahre bestimmt.

Die aktualisierte Charta wird ein ähnliches Dokument ersetzen, das die Ukraine und die Vereinigten Staaten 2008 geschlossen haben. Die Ausgabe 2021 weist eine Reihe von Unterschieden auf, vor allem was mit neuen Realitäten zusammenhängt, insbesondere mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine.

Im Dokument heißt es, dass die Vereinigten Staaten ihre Verpflichtung bekräftigen, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, einschließlich der Krim zu unterstützen. Es ist geplant, die bilaterale Zusammenarbeit mit dem Ziel auszubauen, die Sicherheit in Europa und der Schwarzmeer-Region zu stärken sowie die Energiesicherheit zu festigen.

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Zwischenbemerkung (vom 30.03.2022):
Satirisch betrachtet, hat ersteres ja bislang ganz gut geklappt. 
Hinsichtlich der „Festigung der ukrainischen Energiesicherheit“ bat das Land am 27.02.2022 nicht etwa die USA, sondern die EU um einen Notanschlusses an das europäische Stromnetz, um sowohl die allgemeine Versorgungs-Sicherheit  als auch einen möglichen Notfall-Betrieb ihrer Kernkraftwerke zu garantieren. Selbstverständlich wurde diesem Wunsch und  noch am selben Tag durch die EU-Energieminister entsprochen, wobei allerdings eine technisch anspruchsvolle Synchronisation seitens des European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E), zu deutsch: Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (siehe Entstehung und Aufgaben der ENTSO-E), erst noch erfolgen muss. An der Stelle sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass ENTSO-E wird von einer Versammlung geleitet wird, die die 39 Übertragungsnetzbetreiber vertritt, und von einem Vorstand, der aus 12 gewählten Mitgliedern besteht.
Parallel zur ENTSO-E wurde am 01.12.2009 auch die ENTSO-G, European Network of Transmission System Operators for Gas, zu deutsch: Verband Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas, gegründet. 
Time may teach, was beide Organisationen ggfl. ohne russische Gas-Importe zur etwaigen Bewältigung einer Energie & Gas-Mangel-Wirtschaft beitragen werden!
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Die Charta verankert auch Washingtons Unterstützung für Kiews Bestrebungen zu seiner Mitgliedschaft in europäischen und euro-atlantischen Institutionen. Das Dokument bewertet positiv die Durchführung wichtiger Reformen in der Ukraine. Die USA erkennen einen Fortschritt beim Reformieren der Justiz, Erfolge bei der Schaffung von Anti-Korruptionsbehörden, der Durchführung der Bodenreform, Dezentralisierung und De-Oligarchisierung an.

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Zwischenbemerkung (vom 30.03.2022):
Man darf gewiß gespannt sein, ob und ggfl. wie besagte Reformen auf die Erkenntnisse der Pandora-Papers Auswirkungen zeigen werden. Bekanntermaßen hatte Wolodimir Selenskij seinen Amtsvorgänger Poroschenko für dessen Offshore-Geschäfte kritisiert, vergaß dabei allerdings seine eigenen Briefkasten-Firmen (mutmaßlich soll es sich dabei um geparkte Aktiva von 41 Mio US $ handeln) zu erwähnen. (Korrespondierender Weltwoche-Beitrag vom 29.03.2022).
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Darüber hinaus wird im aktualisierten Dokument die Unterstützung für einen ehrgeizigen Plan der Transformation der ukrainischen Wirtschaft durch Amerika verankert, was die Modernisierung von Schlüsselsektoren und die Förderung von Investitionen voraussetzt.

Die Ukraine und die Vereinigten Staaten werden diese Charta alle 10 Jahre oder früher revidieren, wenn beide Seiten es für notwendig halten, dass sie einer Veränderung bedarf.

Außerdem, wie der Außenminister Anthony Blinken nach den Verhandlungen im Rahmen der Kommission für strategische Partnerschaft Ukraine-USA mitteilte, wird Washington der Ukraine eine neue Finanzierung im Sicherheitsbereich zur Verfügung stellen.

„An der Förderung im Sicherheitsbereich werden wir mit dem Kongress zusammenarbeiten, um die Fortsetzung der Lieferungen von Systemen zu garantieren, die die Ukraine benötigt, einschließlich tödlicher Verteidigungswaffen“, – sagte er während der Verhandlungen mit dem Chef des ukrainischen Außenministeriums Dmytro Kuleba.

Anthony Blinken erklärte auch, dass die Vereinigten Staaten um die Berichte über „ungewöhnliche“ Aktivitäten der Russischen Föderation in der Nähe der Ukraine besorgt sind und sich mit den Verbündeten beraten werden.

„Wir sind besorgt um die Berichte über ungewöhnliche russische Militäraktivitäten an der Grenze zur Ukraine. Washington behält die Region wie immer genau im Auge und wird sich mit den Verbündeten und Partnern beraten. Alle Aktionen, die zu einer Eskalation führen, rufen riesengroße Besorgnis der Vereinigten Staaten hervor“, – so der US-Außenminister.

Außerdem wurde während der ukrainisch-amerikanischen Verhandlungen bekannt, dass Washington russische offizielle Personen von „möglichen Konsequenzen“ wegen „ungewöhnlicher militärischer Aktivitäten in der Nähe der Ukraine“ benachrichtigt habe. Dies erklärte die Assistentin für Europa und Eurasien des Chefs des Außenministeriums Karen Donfried.

Sie hob auch hervor, dass Washington „die Ukraine weiterhin unterstützen und jede russische Aggression gegen dieses Land in jeglicher Form verurteilen wird“.

Zu den jüngsten Gesprächen in Moskau sagte K. Donfried, dass der CIA-Direktor William Burns „die Botschaft, die er für notwendig hielt, ihnen zu vermitteln, erfolgreich überbrachte“.

„Wir werden weiterhin sehr genau beobachten, was die Russen an der Grenze zur Ukraine tun“, – betonte die Assistentin des US-Außenministers.

„Der beste Weg, ein aggressives Russland einzudämmen, besteht darin, dem Kreml zu verstehen geben, dass die Ukraine stark ist und starke Verbündete hat, die sie mit dem Aggressor nicht allein lassen. Gerade ein solches Signal haben wir heute nach Moskau gesendet“, – so hat Dmytro Kuleba die Unterzeichnung der Charta zusammengefasst.

Laut Beobachtern ist es wichtig und symbolisch, dass die Unterzeichnung der neuen Charta über strategische Partnerschaft und der „Neustart“ der bilateralen Kommission für strategische Partnerschaft Ukraine-USA während einer nächsten Eskalation der Spannungen um die Grenzen der Ukraine stattfanden. „Washington hat Moskau ein weiteres klares Signal darüber gesendet, wen er für Angreifer hält und wem er weiterhin Hilfe beim Widerstand gegen diese Aggression leisten wird“, – schrieb die maßgebliche ukrainische Zeitung „Spiegel der Woche“.

Quelle: „Stimme der Ukraine“

 

official U.S. Press-Release, dated Nov, 10th 2021

Preamble

The United States and Ukraine:

  1. Reaffirm the importance of our relationship as friends and strategic partners, based both on our shared values and common interests, including a commitment to a Europe that is whole, free, democratic, and at peace. Reiterate that the strategic partnership existing between our two nations is critical for the security of Ukraine and Europe as a whole.
  2. Underscore that our partnership is founded on common democratic values, respect for human rights and the rule of law, and a commitment to Ukraine’s implementation of the deep and comprehensive reforms necessary for full integration into European and Euro-Atlantic institutions in order to ensure economic prosperity for its people.
  3. Commend Ukraine’s significant progress towards improving its democracy as well as its commitment to continuing democratic reform, which are crucial for advancing democracy throughout Eastern Europe.
  4. Emphasize unwavering commitment to Ukraine’s sovereignty, independence, and territorial integrity within its internationally recognized borders, including Crimea and extending to its territorial waters in the face of ongoing Russian aggression, which threatens regional peace and stability and undermines the global rules-based order.
  5. Declare our determination to deepen our strategic partnership by expanding bilateral cooperation in political, security, defense, development, economic, energy, scientific, educational, cultural, and humanitarian spheres.
  6. Affirm the commitments made to strengthen the Ukraine-U.S. strategic partnership by Presidents Zelenskyy and Biden on September 1, 2021.
  7. Intend to use the Strategic Partnership Commission (SPC), its Working Groups and other bilateral mechanisms to maximize the potential of our cooperation and address the challenges outlined in this Charter.

Section I: Principles of Cooperation

This Charter is based on core principles and beliefs shared by both sides:

  1. Support for each other’s sovereignty, independence, territorial integrity, and inviolability of borders constitutes the foundation of our bilateral relations.
  2. Our friendship and strategic relationship stem from our fundamental mutual understanding and appreciation for the shared belief that democracy and rule of law are the chief guarantors of security, prosperity, and freedom.
  3. Cooperation between democracies on defense and security is essential to respond effectively to threats to peace and stability.
  4. A strong, independent, and democratic Ukraine, capable of defending its sovereignty and territorial integrity and promoting regional stability, contributes to the security and prosperity not only of the people of Ukraine, but of a Europe whole, free, democratic, and at peace.

Section II: Security and Countering Russian Aggression

The United States and Ukraine  share a vital national interest in a strong, independent, and democratic Ukraine. Bolstering Ukraine’s ability to defend itself against threats to its territorial integrity and deepening Ukraine’s integration into Euro-Atlantic institutions are concurrent priorities.

The United States recognizes Ukraine’s unique contribution to nuclear nonproliferation and disarmament and reaffirms its commitments under the “Memorandum on Security Assurances in Connection with Ukraine’s Accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons” (the Budapest Memorandum) of December 5, 1994.

Guided by the April 3, 2008 Bucharest Summit Declaration of the NATO North Atlantic Council and as reaffirmed in the June 14, 2021 Brussels Summit Communique of the NATO North Atlantic Council, the United States supports Ukraine’s right to decide its own future foreign policy course free from outside interference, including with respect to Ukraine’s aspirations to join NATO.

  1. The United States and Ukraine intend to continue a range of substantive measures to prevent external direct and hybrid aggression against Ukraine and hold Russia accountable for such aggression and violations of international law, including the seizure and attempted annexation of Crimea and the Russia-led armed conflict in parts of the Donetsk and Luhansk regions of Ukraine, as well as its continuing malign behavior. The United States intends to support Ukraine’s efforts to counter armed aggression, economic and energy disruptions, and malicious cyber activity by Russia, including by maintaining sanctions against or related to Russia and applying other relevant measures until restoration of the territorial integrity of Ukraine within its internationally recognized borders.
  2. The United States does not and will never recognize Russia’s attempted annexation of Crimea and reaffirms its full support for international efforts, including in the Normandy Format, aimed at negotiating a diplomatic resolution to the Russia-led armed conflict in the Donetsk and Luhansk regions of Ukraine on the basis of respect for international law, including the UN Charter. The United States supports Ukraine’s efforts to use the Crimea Platform to coordinate international efforts to address the humanitarian and security costs of Russia’s occupation of Crimea, consistent with the Platform’s Joint Declaration.
  3. The United States and Ukraine endorse the 2021 Strategic Defense Framework as the foundation of enhanced Ukraine-U.S. defense and security cooperation and intend to work to advance shared priorities, including implementing defense and defense industry reforms, deepening cooperation in areas such as Black Sea security, cyber defense, and intelligence sharing, and countering Russia’s aggression.
  4. The United States and Ukraine are key partners in the broader Black Sea region and will seek to deepen cooperation with Black Sea Allies and partners to ensure freedom of navigation and effectively counter external threats and challenges in all domains.
  5. The United States remains committed to assisting Ukraine with ongoing defense and security reforms and to continuing its robust training and exercises. The United States supports Ukraine’s efforts to maximize its status as a NATO Enhanced Opportunities Partner to promote interoperability.
  6. Ukraine intends to continue to enhance democratic civilian control of the military, reform its security service, and modernize its defense acquisition processes to advance its Euro-Atlantic aspirations.
  7. The United States and Ukraine underline the importance of close cooperation within international institutions, including the United Nations, the OSCE and the Council of Europe, and intend to multiply efforts in finding new approaches and developing joint actions in preventing individual states from trying to destroy the rule-based international order and forcefully to revise internationally recognized state borders.
  8. The United States and Ukraine intend to support accountability for those responsible for abuses of human rights in the territories of Ukraine temporarily occupied by Russia, and to support the release of political prisoners and hostages held in these territories.  The United States intends to continue to support impartial criminal investigations conducted by war crimes units under the Office of the General Prosecutor.
  9. The United States intends to continue assisting Ukraine in providing humanitarian support to people affected or displaced by the Russia-led armed conflict in the Donetsk and Luhansk regions as the government of Ukraine increases its provision of life-saving assistance in the form of food, shelter, safe drinking water, and protection for the most vulnerable, including the elderly.
  10. The United States remains committed to enhancing Ukraine’s ability to secure and police its borders, and to pursuing greater information sharing and law enforcement cooperation to counter international criminal and terrorist activity, including the trafficking of people, weapons, and narcotics.
  11. The United States and Ukraine pledge to combat the proliferation of weapons of mass destruction and secure advanced technologies by adhering to international nonproliferation standards, strengthening, and effectively implementing export control regimes, and partnering to manage emerging technology risks.
  12. The United States and Ukraine are committed to further developing their partnership in cyber security, countering hybrid threats, combating the spread of disinformation while upholding freedom of expression, and strengthening Ukraine’s cyber security infrastructure.

Section III: Democracy and Rule of Law

The United States and Ukraine are bound by the universal values that unite the free people of the world: respect for democracy, human rights, and the rule of law. Strengthening the rule of law, promoting reform of the legal system and of law enforcement structures, and combating corruption are crucial to the prosperity of Ukraine and its people.

  1. The United States acknowledges the progress made by Ukraine in strengthening its democratic institutions and welcomes the important steps taken by Ukraine to develop an effective national justice and anti-corruption system. The United States and Ukraine recognize the need for Ukraine to further pursue a comprehensive reform agenda to keep transforming the country and ensure a bright future for all people in Ukraine.
  2. The United States intends to continue to support Ukraine’s commitment to strengthen efforts to combat corruption, including through independent media and journalism, and empower institutions that prevent, investigate, prosecute, and adjudicate corruption cases to bolster faith in rule of law, build a competitive economy, and to integrate Ukraine fully into European and Euro-Atlantic structures.
  3. The United States recognizes Ukraine’s progress on reforms, including steps forward on defense and defense industry reforms, the establishment of independent anti-corruption institutions, land reform, local governance and decentralization, and digitalization. The United States intends to continue supporting further law enforcement and justice sector reforms in line with international best practices to strengthen public trust in the institutions responsible for upholding the rule of law in Ukraine.
  4. The United States and Ukraine intend to continue to cooperate closely to promote remembrance, including increased public awareness of the Holodomor of 1932-1933 in Ukraine, and other brutalities committed within and against Ukraine in the past.
  5. The United States and Ukraine confirm the importance of advancing respect for human rights, and fundamental freedoms in accordance with international commitments and obligations, as well as fighting racism, xenophobia, anti-Semitism, and discrimination, including against Roma and members of the LGBTQI+ communities.
  6. The United States and Ukraine share a desire to strengthen our people-to-people ties and enhance our cultural, educational, and professional exchanges that promote innovation, scientific research, entrepreneurship and increase mutual understanding between our people.

Section IV: Economic Transformation

The United States and Ukraine intend to expand cooperation to support economic reform, enhance job creation, foster economic growth, support efforts under United States-Ukraine Trade and Investment Council to expand market access for goods and services and to improve the investment environment, including through enhanced protection and enforcement of intellectual property.  Ukraine’s continued adoption and implementation of reforms are critical to ensuring that its economy delivers for all of its people. The United States supports the ambitious transformation plan for Ukraine’s economy aimed at reforming and modernizing key sectors and promoting investments. The United States and Ukraine recognize the need to advance Ukraine’s energy security and to take urgent action to tackle climate change through sustainable, effective, and durable policy solutions underpinned by ongoing corporate governance reform.

  1. The United States and Ukraine intend to strengthen economic and commercial ties, promote liberalization of trade conditions and facilitate access to markets for goods and services.  The United States intends to support Ukraine’s efforts to create a robust investment environment built on the principles of rule of law, a fair judiciary, transparency, respect for workers’ rights, innovations and digitalization, and strong protections for intellectual property.
  2. Ukraine pledges to prioritize efforts to reform corporate governance in its state-owned enterprises and banks, which are intended to promote robust and inclusive economic growth in the Ukrainian economy and the bilateral U.S.-Ukrainian economic relationship.  The United States intends to continue working with Ukraine in these efforts.  The United States intends to also expand its support to privatization initiatives, work with Ukraine to create an environment that attracts U.S. investment in these initiatives, support private sector development, and strengthen financial sector supervision.
  3. The United States is committed to the energy security of Ukraine and intends to support Ukraine’s efforts to become energy independent, decarbonize its economy, deregulate its energy sector, diversify energy supplies, integrate with Europe’s energy grid, modernize its nuclear sector, manage a just transition from coal, and prevent the Kremlin’s use of energy as a geopolitical weapon. The Strategic Energy and Climate Dialogue is designed to accelerate these efforts.
  4. The United States and Ukraine intend to work together to promote commercial partnership between Ukrainian and U.S. companies to significantly increase their participation in both economies, particularly, projects in energy, agriculture, infrastructure, transportation, safety and security, healthcare, and with a special focus on digitalization.
  5. The United States and Ukraine intend to continue cooperation in the exploration and use of outer space for peaceful purposes, and in implementing other mutually beneficial initiatives within bilateral science and technology cooperation.
  6. The United States and Ukraine reaffirm the need to strengthen Ukraine’s healthcare infrastructure and its capacity to react to and manage pandemics, such as the COVID-19 pandemic. The United States intends to continue to explore pathways for providing Ukraine with assistance to advance these objectives.

This Charter replaces the U.S.-Ukraine Charter on Strategic Partnership, signed at Washington on December 19, 2008. The United States and Ukraine intend to revise this Charter every ten years or earlier if both sides believe that changes are needed.“

 

Anmerkungen:
Im Lichte dieser Erkenntnisse mag sich bei geneigten Lesern so manche, vielleicht noch vorhandene Nebelschwade in Form dreister Forderungen des UK-Präsiden sowie dessen Berliner Botschafters auflösen, welche geeignet wären, Assoziationen mit „des Fischer’s Frau Ilsebill“ auszulösen.
Ihr Oeconomicus

EuGH-Entscheidung zu missbräuchlicher Mindestzinssatzklausel bei spanischen Hypothekendarlehen

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EuGH-Entscheidung
zu
missbräuchlicher Mindestzinssatzklausel bei spanischen Hypothekendarlehen
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Spanische Banken müssen sich überraschend auf neue Milliardenlasten einstellen. Anlass ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Entschädigung von Kunden, die Immobilienkredite aufgenommen hatten.
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Der EuGH entschied am Mittwoch, dass die Geldhäuser für die Nachteile geradestehen müssen, die den Schuldnern aus ungültigen Vertragsklauseln entstanden.
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Ihr Oeconomicus
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EuGH-Pressemitteilung Nr. 147/16 vom 21. Dezember 2016:
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„In Spanien haben zahlreiche Privatleute Klagen gegen Kreditinstitute erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Mindestzinssatzklauseln, die in die mit Verbrauchern geschlossenen Hypothekendarlehensverträge aufgenommen worden waren, missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht daran gebunden waren. Die fraglichen Klauseln sehen vor, dass der Verbraucher, selbst wenn der Zinssatz unter einen im Vertrag festgelegten Mindestzinssatz fällt, weiterhin Mindestzinsen in dieser Höhe zahlen muss, ohne in den Genuss eines darunter liegenden Zinssatzes kommen zu können.
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Mit Urteil vom 9. Mai 2013 stufte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Mindestzinssatzklauseln als missbräuchlich ein, da die Verbraucher nicht in geeigneter Weise über die wirtschaftlichen und rechtlichen Lasten informiert worden seien, die ihnen diese Klauseln aufgebürdet hätten. Allerdings entschied das Tribunal Supremo, die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung dieser Klauseln zu beschränken, so dass diese nur für die Zukunft Wirkungen entfaltet, nämlich ab der Verkündung des Urteils.
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Einige Verbraucher, die von der Anwendung dieser Klauseln betroffen sind, verlangen die Beträge zurück, die sie ihrer Ansicht nach seit dem Abschluss ihrer Kreditverträge zu Unrecht an die Kreditinstitute gezahlt haben. Der Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) und die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien), die mit diesen Anträgen befasst sind, möchten vom Gerichtshof wissen, ob die Beschränkung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Tribunal Supremo mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (vgl. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) vereinbar ist, da Verbraucher nach dieser Richtlinie nicht an solche Klauseln gebunden sind.
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In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Restitutionswirkungen der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel auf die Beträge beschränkt sind, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel verkündet worden war.
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Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach der Richtlinie missbräuchliche Klauseln unter den durch das Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen Verbraucher nicht binden dürfen und die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Mittel vorzusehen haben, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird. Der Gerichtshof erläutert, dass das nationale Gericht eine missbräuchliche Vertragsklausel schlicht ungewendet zu lassen hat, damit sie als von Anfang an nicht existent gilt und den Verbraucher nicht bindet.
Die Feststellung der Missbräuchlichkeit muss dazu führen, dass die Lage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte. Folglich muss die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Mindestzinssatzklauseln die Rückgewähr der Vorteile ermöglichen, die der Gewerbetreibende zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat.
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Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte das Tribunal Supremo zu Recht entscheiden, dass im Interesse der Rechtssicherheit durch sein Urteil nicht die Sacherhalte berührt werden dürfen, über die durch frühere Gerichtsentscheidungen endgültig entschieden worden ist. Das Unionsrecht kann einem nationalen Gericht nämlich nicht vorschreiben, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften abzusehen.
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Angesichts des grundlegenden Erfordernisses, dass das Unionsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, ist es jedoch allein Sache des Gerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Unionsvorschrift in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll. In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass die von der nationalen Rechtsordnung aufgestellten Voraussetzungen den durch die Richtlinie garantierten Verbraucherschutz nicht beeinträchtigen dürfen.
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Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln nimmt aber spanischen Verbrauchern, die vor der Verkündung des Urteils des Tribunal Supremo einen Hypothekendarlehensvertrag geschlossen haben, das Recht auf Rückerstattung der Beträge, die sie rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt haben.
Aus dieser zeitlichen Beschränkung 
ergibt sich somit ein unvollständiger und unzureichender Verbraucherschutz, der kein angemessenes und wirksames Mittel sein kann, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, wie es die Richtlinie verlangt.
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Steht uns ein weiterer Schub von Schutz- und Schatzsuchenden bevor ?

Steht uns ein weiterer Schub von Schutz- und Schatzsuchenden bevor ?
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Ägypten wirft der EU vor, als Folge des EU-Türkei-Deals einen Flüchtlingsansturm im Land ausgelöst zu haben und fordert verstärkte Hilfen zur Bekämpfung der daraus entstandenen Krise.
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Wie der für internationale Organisationen zuständige Berater des ägyptischen Außenministers, Hisham Badr, mitteilte, halten sich in Ägypten rund fünf Millionen Migranten auf, 500 000 davon sind Syrer. Täglich erhalten die Behörden bis zu 800 Asylanträge.
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Die Migrationskrise koste das Land pro Jahr bis zu 300 Mio USD, wobei die von der EU gewährte Hilfe für deren Bewältigung nicht ausreiche.
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Es liegt auf der Hand, dass die Begehrlichkeiten der ägyptischen Regierung angesichts des 6 Mrd.-Volumens mit der Türkei zunehmen und man mit diplomatisch wohlgesetzter Rhetorik ebenfalls signifikante Finanzhilfen einfordern möchte.
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Längst ist Ägypten zur Drehscheibe professioneller Schleuserorganisationen geworden, die mittels umgebauter Fischerboote mit Kapazitäten bis zu 1000 Kreuzfahrer dem Seetourismus nach Italien mit Unterstützung des EU-Fährdienstes eine zweifelhafte Konjunktur bescheren.
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Fabrice Leggeri, Chef der EU-Grenzschutzagentur Frontex, erwartet für das laufende Jahr mindestens 1000 solcher „dolce-vita“-Touren.
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Die daraus in den italienischen Zielgebieten entstehenden Herausforderungen hinsichtlich Handling, Unterbringung, Versorgung und Transithilfen machen die Renzi-Regierung zu einem willkommenen Fürsprecher für Ägyptens milliardenschweres Geschäftsmodell, welches letztlich durch deutsche und europäische Steuerzahler zu finanzieren sein wird.
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Folgerichtig werden die schon bisher bekannten Forderungen nach Schließung nationaler Grenzen lauter, was angesichts soziopathischer Haltungen gewisser Politfiguren nicht nur die human-fundamentalen Gräben innerhalb der Gesellschaft vertiefen wird, eine Entwicklung, die den weiterhin ungehinderten Zugang der Politakrobaten zu den leckeren Fleischtöpfen gefährdet, sondern auch breitere und vertiefende nationale Diskussionen hinsichtlich durchaus vorstellbarer, weiterer EU-Austrittsreferenden befeuert.
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Brüsseler Taschenspielertricks, die darauf angelegt sind, genau dieses Horrorszenario zu verhindern, werden die Fliehkräfte weiter verstärken, was insbesondere auf das neu erwachte Selbstbewusstsein Britanniens zurückzuführen sein könnte.
Gerade erst ließ die Premierministerin Theresa May klar stellen, dass Großbritannien eine Beibehaltung der Freizügigkeit für EU-Bürger nach dem Austritt nicht akzeptieren werde und untermauerte diese beinharte Verhandlungsposition mit der Ankündigung, den Austritt aus der EU zu einem Erfolg für das vereinigte Königreich machen zu wollen.
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Dabei schrieb sie realitätsfernen Brexit-Zweiflern ins Stammbuch, dass es kein zweites Referendum geben werde und erteilte denkbaren Versuchen, durch die Hintertür den Zugang zur EU zu behalten, eine deutliche Absage. Sie fügte hinzu, dass es auch keinen entsprechenden Parlamentsbeschluss, der über den Austritt entscheiden soll, geben werde und unterstrich, dass innerhalb ihres Kabinetts Einigkeit darüber vorliege, dass es allein die Entscheidung der Regierung ist, wann das Austrittsgesuch gestellt wird.
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Es ist davon auszugehen, dass die weitere Vorgehensweise der Briten von anderen EU-Mitgliedern mit größter Aufmerksamkeit verfolgt wird, um zu gegebener Zeit den von vernunftbezogenem Zorn getragenen Willen der eigenen Bevölkerung durchzusetzen.
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Die bevorstehenden Ereignisse der nächsten Tage und Wochen, sei es in Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich, Italien und insbesondere im „Land of the free“ werden Richtung und Intensität und damit die Zukunft jener finsteren Gestalten vorgeben, die Regieanweisungen folgend über Jahrzehnte Schritt für Schritt versuchten, mit List und Tücken aus der Brüsseler Macht-Operette unumkehrbare demokratiefeindliche Interessen, die man nur zu gerne als alternativlos bezeichnete, zu verfolgen.
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All jenen und auch künftigen Politikern sei hinter die Ohren geschrieben, worauf es bei einem Politiker wirklich ankommt:
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Papst Benedikts XVI. führte dazu am 22. September 2011 bei seiner Rede im Deutschen Bundestag aus:
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„Sein letzter Maßstab und der Grund für seine Arbeit als Politiker darf nicht der Erfolg und schon gar nicht materieller Gewinn sein. Die Politik muss Mühen um Gerechtigkeit sein und so die Grundvoraussetzung für Friede schaffen.
Natürlich wird ein Politiker den Erfolg suchen, der ihm überhaupt die Möglichkeit politischer Gestaltung eröffnet.
Aber der Erfolg ist dem Maßstab der Gerechtigkeit, dem Willen zum Recht und dem Verstehen für das Recht untergeordnet.
Erfolg kann auch Verführung sein und kann so den Weg auftun für die Verfälschung des Rechts, für die Zerstörung der Gerechtigkeit.“
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Anschließend erinnerte der Papst an einen Ausspruch des heiligen Augustinus ..
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„Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande“
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.. und erntete wohlgefälligen Applaus des Auditoriums, wobei die Frage offen bleibt, ob die Botschaft wirklich verstanden wurde !
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Angesichts ständig erlebbarer vieler kleiner und größerer politischer Nadelstiche hätte es an der Stelle eines Schelms bedurft, der jeden Einzelnen der Claqueure befragt hätte, ob bei jeder Abstimmung der Maßstab der Gerechtigkeit tatsächlich eingehalten wurde.
Leider waren zu dieser feierlichen Veranstaltung keine Schelme geladen 🙂
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Es bleibt also abzuwarten, ob und wie sich die Verantwortlichen angesichts eines weiteren zu erwartenden Schubs von Schutz- und Schatzsuchenden der (Um)Deutungshoheit sowohl des Maßstabes der Gerechtigkeit als auch geltenden Rechts erneut bemächtigen.
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Ihr Oeconomicus
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Regierungserklärung der Kanzlerin vor Brexit-Gipfel des EU-Rats

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Regierungserklärung der Kanzlerin vor Brexit-Gipfel des EU-Rats
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(Merkels Regierungserklärung zum Nachlesen)
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Wenn man zweimal hintereinander dieselben Argumente vorträgt, werden sie dadurch nicht unbedingt wahrhaftiger.
Frau Merkel scheint dies aber nicht zu kümmern, sie wiederholte Ihre Argumente, die sie in ihrem ersten Statement nach dem Brexit-Votum vor Journalisten schon dargelegt hatte.
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Diesmal wurde sie dafür jedoch von den Claqueuren im Deutschen Bundestag belohnt und konnte emotional gestärkt zu ihrer bürgerfernen Mission nach Brüssel entschwinden.
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Die ausführliche Analyse zu Merkels Darlegungen ist hier nachzulesen.
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Bundestagsdebatte zum Brexit-Votum: Dietmar Bartsch am 28.06.2016
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Transcript
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Zusammenfassung:
In seiner Rede stellt Dietmar Bartsch fest:
„Seit Jahren gilt Brüssel als Prügelknabe für alles Schlechte. Die Politik der Großen Koalition beweist: Europa ist längst zum innenpolitischen Spielball geworden. Ein erster Schritt für ein europäisches Projekt des Friedens, der Kultur und der sozialen Gerechtigkeit ist, die Verhältnisse in Deutschland zu ändern. Für ein Europa der Menschen.“
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Anmerkung:
Dem Hinweis von Herrn Bartsch „EU als Prügelknabe“ ist beizupflichten, da alle EU-Entscheidungen (außer jenen die im alleinigen Kompetenzbereich der EU-Kommission liegen) ein Produkt von zwischen dem EU-Rat (also aller Regierungschefs der Mitgliedsstaaten) mühsam ausgehandelten pragmatischen Kompromisse darstellt.
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Ihr Oeconomicus
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Bundestagsdebatte zum Brexit-Votum: Thomas Oppermann am 28.06.2016
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Transcript
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Auszug:
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„… Aber wenn der erste Schritt für ein besseres Europa die von Sahra Wagenknecht gestern vorgeschlagene Volksabstimmung in Deutschland über europäische Verträge sein soll, dann bin ich nicht sicher, ob Sie auf dem richtigen Weg sind.
Die europäischen Verträge sind teilweise sogar in unser Grundgesetz inkorporiert.
80 Prozent der Deutschen haben letzte Woche in einer Forsa-Umfrage bekundet, dass sie für einen Verbleib von Deutschland in der Europäischen Union sind.
Deshalb werden Sie es nicht schaffen, uns jetzt nach dem Vorbild Großbritanniens auf einen Weg zu bringen, der dazu führt, unsere Gesellschaft zu spalten. …“

[…]
… Wir dürfen uns aber auch nichts vormachen.
Das Referendum zeigt, dass es ein breites Unbehagen gegenüber der Europäischen Union gibt. Viele Menschen haben das Gefühl, dass Europa unablässig dabei ist, ihnen durch kleinteilige Regulierungen das Leben im Alltag schwer zu machen.
In den vergangenen 70 Jahren waren es gerade die großen Fragen, die Europa vorangetrieben und die Menschen mitgenommen haben: Frieden und Wohlstand, Freiheit und Demokratie, die Überwindung von Nationalismus und die Überwindung jahrhundertealter Feindschaften.
An diesen historischen Leistungen muss die Europäische Union jetzt anknüpfen. Das geht nur, wenn wir uns wieder auf das Wichtige konzentrieren und das weniger Wichtige im Sinne einer wohlverstandenen Subsidiarität der politischen Gestaltung in den Mitgliedsländern überlassen.
Dazu haben Frank-Walter Steinmeier und Jean Marc Ayrault in ihrem gemeinsamen Papier den entscheidenden Punkt benannt:
„Wir müssen unsere gemeinsame Politik strikt auf jene Herausforderungen konzentrieren, die nur durch gemeinsame europäische Antworten bewältigt werden können.“
Genau das ist es:
Wir brauchen ein besseres Europa, ein Europa, das sich auf das Wesentliche konzentriert und das sich wieder den Menschen zuwendet …
[…]
Uns Deutschen wird es auf Dauer nur gut gehen, wenn es allen in Europa gut geht.
Deshalb:
Lassen Sie uns für ein besseres, stärkeres Europa kämpfen, und lassen Sie uns daran gemeinsam arbeiten.“
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Anmerkung:
Im Hinblick auf das Instrument einer direkten Demokratie scheint Herr Oppermann wie viele der Mandatsträger hoffnungslos einem von Herrn Gauck ausgestreuten Virus erlegen zu sein:
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Gauck hatte in einem Interview der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ im Zusammenhang mit dem neu erstarkenden Nationalbewusstsein und der Gefahr des Zerbrechens der EU erklärt (s. Auszug):

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„Die Eliten sind gar nicht das Problem, die Bevölkerungen sind im Moment das Problem.“
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Somit hat Oppermann Volksabstimmungen in Deutschland eine klare Absage erteilt, was den Gedanken zulässt, dass ihm
die desaströse Umfrage-Performance der SPD noch nicht reicht. Bei der tradionellen Sonntagsfrage: Bundestagswahl werden den Spezialdemokraten gerade mal noch 19 % bescheinigt, während die AfD mit 14 % bereits die Grünen überholt hat und nunmehr in der Rangliste nach CDU/CSU und SPD Platz 3 einnimmt.
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Die von ihm zitierte Forsa-Umfrage im Auftrag des Magazins Stern fand vor der Brexit-Entscheidung statt und kam zu dem Ergebnis, dass sich 79 Prozent der Bundesbürger für einen Verbleib in der EU ausgesprochen haben sollen. Dabei wurden 1001 repräsentativ ausgesuchte Bundesbürger befragt (!) Unklar bleibt jedoch, ob die Befragten auf eine Ja/Nein-Frage geantwortet haben, oder (höchst unwahrscheinlich) hinsichtlich der pro’s und con’s weitestgehend informiert waren.
Wenn sich Oppermann aber so sicher ist, dass ein Referendum hinsichtlich zum Verbleibs Deutschlands in der EU solch überwältigende Zustimmung erfahren würde, dann würde er doch bei einer Volksabstimmung kein Risiko eingehen … oder überwiegt etwa doch das Unbehagen der Bevölkerung gegenüber der EU, was das in der Umfrage prognostizierte Votum der Bevölkerung als fraglich erscheinen ließe ??
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Mit seinen Einlassung zu Frieden und Wohlstand, Freiheit und Demokratie betet Oppermann lediglich die Orwell’sche Neusprech-Lyrik der Kanzlerin nach und bescheinigt sich mithin selbst, sich in den Weiten geistiger Tiefebenen wohlzufühlen.
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Das erwähnte gemeinsame Papier von Steinmeier/Ayrault 1 favorisiert mit schlichter Argumentation das weitere Vorantreiben einer politischen Union und soll, da es hierzu erheblichen Gegenwind seitens der Visegrád-Staaten gibt, ein exklusives Projekt der EU- Gründerstaaten Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Länder werden.
Dieses Vorhaben zeigt einmal mehr die Hilflosigkeit der Akteure auf, da es unter anderem ausblendet, dass neben Deutschland und der „Kleinstadt Luxemburg“ in allen vier weiteren EU-Staaten buchstäblich die Hütte brennt und niemand ernsthaft vorhersagen kann, ob die dort amtierenden Regierungen nicht schon bald den verdienten Platz im Abgrund der Geschichte einnehmen werden.
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Oppermann’s Aufruf für ein Europa, das sich den Menschen zuwendet, konterkariert seine Ablehnung zu Volksabstimmungen und macht ihn keineswegs glaubwürdiger.
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Last but not least hat Oppermann dem Parlament noch einen veritablen Schenkelklopfer präsentiert, allerdings ohne, dass dies von den anwesenden Europa-Krähern bemerkt worden wäre:
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Sein Ausspruch, dass es Deutschland auf Dauer nur gut gehe, wenn es allen in Europa gut geht, erscheint schon alleine deshalb unterirdisch, als in diesem Verein die einzige (noch) starke Volkswirtschaft Deutschland ist.
Sofern es also allen in Europa gleichermaßen gut gehen soll, muss Deutschland in welch hübschem Kleidchen auch immer, Vermögen und Wohlstand mit den anderen teilen, womit es am Ende des Tages allen EU-Mitgliedsländern aus deutscher Sicht auf niedrigem Niveau, wie bspw. schon heute in Griechenland oder Spanien sichtbar, gut geht.
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Eine solche Logik mag vielleicht einer jüngeren Generation, die nach 1985 das Licht der Welt erblickte, einleuchten. Was dieser Gruppierung jedoch fehlt, sind eigene Erfahrungen, wie gut es sich mit nationalen Währungen im Gegensatz zu heute in Deutschland und allen Nachbarstaaten von den Niederlanden bis Portugal, in Italien, Griechenland und Österreich leben ließ.
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Insoweit muss dieser jüngeren Generation leider bescheinigt werden, dass deren auf mangelnden eigenen Erfahrungen beruhende Europa-Euphorie als Ergebnis gezielter brain-wash Strategien machtversessener Eliten beruht, die man nur zu gerne unter Verzicht auf eigene, anstrengende Denkleistungen, freudig inhaliert hat.
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1 Ein starkes Europa in einer unsicheren Welt

(Gemeinsamer Beitrag des französischen Außenministers Jean-Marc Ayrault und Außenminister Frank-Walter Steinmeiers)

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Ihr Oeconomicus
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Bundestagsdebatte zum Brexit-Votum: Katrin Göring-Eckardt am 28.06.2016
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Transcript
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Auszug:
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„Ich bin sehr froh darüber, dass 77 Prozent der Deutschen sehr deutlich sagen, sie wollen in der EU bleiben. Doch leider sehen wir, dass antieuropäische und populistische Kräfte in vielen Ländern an Boden gewinnen. Ich kann nur davor warnen, diesen EU‑Gegnern mit der leichtfertigen Ausrufung von riskanten Referenden auch noch eine Bühne zu bieten. Nein, ich bin nicht plötzlich gegen direkte Demokratie, aber die Abstimmung über Politik ersetzt nicht die Politik, und darauf kommt es jetzt an“
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Anmerkung:
Wie gewohnt reichlich Grünkern-Pathos mit wenig substanziellem Inhalt. Das Wiederkäuen von Oppermann’schen Positionen bedarf keines weiteren Kommentars.
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Ihr Oeconomicus
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Bundestagsdebatte zum Brexit-Votum: Volker Kauder am 28.06.2016
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Unionsfraktionschef Volker Kauder sieht ähnlich wie Bundeskanzlerin Angela Merkel keinen Grund zur Hast beim anstehenden Austritt Großbritanniens aus der EU und hat im Kern Merkels Positionen nochmals bestätigt.
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Ihr Oeconomicus


RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
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vom 13. Dezember 2011
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über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
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(Neufassung)
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[Anmerkungen, Kommentare und Querverweise by Oeconomicus]

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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b,
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auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
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nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
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in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (3) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz ersuchen.
(3) Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Protokoll“) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.
(4) Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
(5) Gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen.
(6) In den Schlussfolgerungen von Tampere ist ferner festgehalten, dass die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen zu den Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen.
(7) Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm angenommen, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum von 2005 bis 2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm ist die Kommission aufgefordert worden, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.
(8) In dem am 15. und 16. Oktober 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat festgestellt, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes bestehen und gefordert, dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des im Haager Programm vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten.
(9) Im Programm von Stockholm hat der Europäische Rat wiederholt sein Ziel betont, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status gemäß Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität, zu errichten.
(10) Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2004/83/EG zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen sowie eine stärkere Angleichung der Vorschriften zur Zuerkennung und zum Inhalt des internationalen Schutzes auf der Grundlage höherer Standards anzustreben.
(11) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgegebenen Standards, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in geeigneter Weise unterstützt werden.
(12) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
(13) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag als mit der Begründung gestellt verstanden wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist.
(15) Diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht unter diese Richtlinie.
(16) Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung der Artikel 1, 7, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 34 und 35 der Charta zu fördern, und sollte daher entsprechend umgesetzt werden.
(17) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind, einschließlich insbesondere derjenigen, nach denen eine Diskriminierung verboten ist.
(18) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen.
(19) Der Begriff „Familienangehörige“ muss ausgeweitet werden, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist.
(20) Diese Richtlinie lässt das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügt ist, unberührt.
(21) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt.
(22) Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bieten.
(23) Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.
(24) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.
(25) Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu: aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehendem Schutzbedarf, Schadensursachen und Schutz, internem Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe.
(26) Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit gegeben sind, Schutz zu bieten, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.
(27) Interner Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden sollte vom Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er aufgenommen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlassen kann, tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, von der Prüfung der Frage, ob dieser Schutz tatsächlich gewährt werden kann, umfasst werden.
(28) Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen.
(29) Eine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen der Verfolgung, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen.
(30) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers, einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen im Zusammenhang stehen können, wie z. B. Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschaftsabbrüche, angemessen zu berücksichtigen, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen.
(31) Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.
(32) Der Begriff „Rechtsstellung“ im Sinne von Artikel 14 kann auch die Flüchtlingseigenschaft einschließen.
(33) Ferner sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen.
(34) Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen.
(35) Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.
(36) Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann.
(37) Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
(38) Bei der Gewährung der Ansprüche auf die Leistungen gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der nahen Angehörigen, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht Familienmitglieder der Person sind, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von dieser Person Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen der Person, die Anspruch auf internationalen Schutz hat, um eine verheiratete minderjährige Person handelt, die nicht von ihrem Ehepartner begleitet wird, kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in ihrer ursprünglichen Familie lebt.
(39) Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.
(40) Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist.
(41) Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam wahrnehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen werden. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten, sollte die Tatsache, dass besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen Rechnung getragen wird, normalerweise nicht zu einer besseren Behandlung führen als derjenigen, die eigenen Staatsangehörigen zuteil wird.
(42) In diesem Zusammenhang sollten Anstrengungen unternommen werden, um insbesondere die Probleme anzugehen, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, daran hindern, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, unter anderem die Probleme aufgrund von finanziellen Zwängen.
(43) Diese Richtlinie gilt nicht für finanzielle Zuwendungen, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der Bildung gewährt werden.
(44) Es müssen besondere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise insbesondere deshalb gegenübersehen, weil sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren zu tragen.
(45) Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.
(46) Der Zugang zur medizinischen Versorgung, einschließlich physischer und psychologischer Betreuung, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sichergestellt werden.
(47) Die besonderen Bedürfnisse und die besondere Situation von Personen, denen der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sollten so weit wie möglich in den ihnen angebotenen Integrationsprogrammen berücksichtigt werden, die gegebenenfalls Sprachunterricht und Information über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Schutzstatus in dem betreffenden Mitgliedstaat umfassen.
(48) Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist.
(49) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes an Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlicher Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(50) Nach den Artikeln 1und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(51) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(52) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
(53) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen —
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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
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KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Artikel 1
Zweck
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Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.

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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g;
b) „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde;
c) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das in Genf abgeschlossene Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
d) „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
e) „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
f) „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
g) „subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;
h) „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht;
i) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
j) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;
die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;
k) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
l) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
m) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet;
n) „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
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Artikel 3
Günstigere Normen
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Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

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KAPITEL II
PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
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Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
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(1)   Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
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(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
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(3)   Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

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(4)   Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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(5)   Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
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Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
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(1)   Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
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(2)   Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
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(3)   Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
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Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
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Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
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(1)   Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden

a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.
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(2)   Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
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(3)   Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 beschriebenen Schutz bietet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Union aufgestellte Leitlinien heran.

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Artikel 8
Interner Schutz
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(1)   Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder
b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,

und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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(2)   Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.

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KAPITEL III
ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING
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Artikel 9
Verfolgungshandlungen
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(1)   Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d)
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e)
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f)
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)   Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
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Artikel 10
Verfolgungsgründe
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(1)   Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a)
Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b)
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c)
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d)
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e)
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)   Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
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Artikel 11
Erlöschen
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(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er
a)
sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
b)
nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder
c)
eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
d)
freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder
e)
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder
f)
als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2)   Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e und f haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
(3)   Absatz 1 Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
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Artikel 12
Ausschluss
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(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a)
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;
b)
von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(2)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a)
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b)
eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
c)
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
(3)   Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
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KAPITEL IV
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
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Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
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Artikel 14
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
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(1)   Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.
(2)   Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass
a)
die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
b)
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.
(4)   Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a)
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b)
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
(5)   In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
(6)   Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
KAPITEL V
VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ
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Artikel 15
Ernsthafter Schaden
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Als ernsthafter Schaden gilt
a)
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b)
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c)
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
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Artikel 16
Erlöschen
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(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)   Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
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Artikel 17
Ausschluss
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(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a)
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b)
eine schwere Straftat begangen hat;
c)
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d)
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
(2)   Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3)   Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
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KAPITEL VI
SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS
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Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
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Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
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Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
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(1)   Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2)   Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a)
er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
b)
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.
(4)   Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
KAPITEL VII
INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
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Artikel 20
Allgemeine Bestimmungen
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(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.
(2)   Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.
(3)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4)   Absatz 3 gilt nur für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als Personen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden.
(5)   Bei der Umsetzung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.
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Artikel 21
Schutz vor Zurückweisung
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(1)   Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
(2)   Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn
a)
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder
b)
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
(3)   Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
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Artikel 22
Information
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Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, so bald wie möglich nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.
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Artikel 23
Wahrung des Familienverbands
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(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.
(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die dort aufgeführten Leistungen verweigern, einschränken oder entziehen.
(5)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abhängig waren.
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Artikel 24
Aufenthaltstitel
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(1)   So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.
(2)   So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
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Artikel 25
Reisedokumente
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(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise — wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen — für Reisen außerhalb ihres Gebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(2)   Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
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Artikel 26
Zugang zur Beschäftigung
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(1)   Unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsverwaltungen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
(3)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, uneingeschränkten Zugang zu den Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu erleichtern.
(4)   Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung.
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Artikel 27
Zugang zu Bildung
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(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.
(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.
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Artikel 28
Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
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(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und eigene Staatsangehörige im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleich behandelt werden.
(2)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, den uneingeschränkten Zugang von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können, zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse zu erleichtern. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) stehen.
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Artikel 29
Sozialhilfeleistungen
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(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2)   Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
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Artikel 30
Medizinische Versorgung
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(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des den Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, einschließlich erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen, von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben.
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Artikel 31
Unbegleitete Minderjährige
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(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen so rasch wie möglich, nachdem internationaler Schutz gewährt wurde, die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder erforderlichenfalls durch eine Einrichtung, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.
(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der bestellte Vormund oder Vertreter die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Anwendung der Richtlinie gebührend berücksichtigt. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.
(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbegleitete Minderjährige folgendermaßen untergebracht werden: entweder
a)
bei erwachsenen Verwandten oder
b)
in einer Pflegefamilie oder
c)
in speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder
d)
in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
Hierbei werden die Wünsche des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt.
(4)   Geschwister bleiben so weit wie möglich zusammen, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(5)   Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz gewährt, ohne dass mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach der Gewährung des internationalen Schutzes die Suche nach diesen ein, wobei sie die Interessen des Minderjährigen schützen. Wurde die Suche bereits eingeleitet, setzen die Mitgliedstaaten diese Suche gegebenenfalls fort. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.
(6)   Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse von Minderjährigen eine angemessene Ausbildung erhalten haben und angemessene Fortbildungen erhalten.
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Artikel 32
Zugang zu Wohnraum
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(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
(2)   Bei der Anwendung eines nationalen Verteilungsmechanismus für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Maßnahmen zur Verhinderung der Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und zur Gewährleistung der Chancengleichheit beim Zugang zu Wohnraum zu ergreifen.
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Artikel 33
Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
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Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
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Artikel 34
Zugang zu Integrationsmaßnahmen
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Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in die Gesellschaft zu erleichtern, gewährleisten die Mitgliedstaaten den Zugang zu Integrationsprogrammen, die sie als den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus angemessen erachten, oder schaffen die erforderlichen Voraussetzungen, die den Zugang zu diesen Programmen garantieren.
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Artikel 35
Rückkehr
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Die Mitgliedstaaten können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren.
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KAPITEL VIII
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
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Artikel 36
Zusammenarbeit
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Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.
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Artikel 37
Personal
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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
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KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Artikel 38
Berichterstattung
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(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 21. Juni 2015 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt erforderlichenfalls Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge beziehen sich vorrangig auf die Artikel 2 und 7. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 21. Dezember 2014 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben.
(2)   Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
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Artikel 39
Umsetzung
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(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 bis 21. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest.
(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die von dieser Richtlinie betroffen sind.
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Artikel 40
Aufhebung
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Die Richtlinie 2004/83/EG wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben.
Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
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Artikel 41
Inkrafttreten
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Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 1, 2, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 gelten ab dem 22. Dezember 2013.
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Artikel 42
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SZPUNAR

(1)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 80.
(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. November 2011.
(3)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
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Quelle:
Amtsblatt der Europäischen Union – 20.12.2011
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Cameron tritt ab !

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Cameron tritt ab !
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Der britische Premier David Cameron hat für Oktober seinen Rücktritt angekündigt.
Damit zog er die Konsequenzen aus seiner Niederlage beim Referendum für einen EU-Austritt.
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Obgleich Camerons Rücktritt absehbar war, gebührt ihm uneingeschränkter Respekt für diese zeitnahe, faire Entscheidung.
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Damit nimmt er auch Druck aus dem Kessel und entgeht den sicher noch zu erwartenden Vorwürfen paranoid anmutender Euroholiker, das Referendum initiiert zu haben.
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Bis Oktober bleibt ihm also noch ein wenig Zeit, das Votum der Briten, welches er ausdrücklich anerkannte, nach Artikel 50 AEUV umzusetzen.
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Es wäre höchst erfreulich wenn Camerons Entscheidung eine beispielgebende Wirkung entfalten könnte und bei manchen EU-Borderlinern ähnliche Überlegungen auslösen würde.
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Zur Einstimmung auf ein solches Rendezvous mit der Wirklichkeit sei an Bob Dylans „It’s All Over Now, Baby Blue“ (Lyrics und daraus abgeleitet: Sense! – Eine deutsche Satire) erinnert:
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Naja, ein wenig ketzerische Träumerei wird doch wohl erlaubt sein 🙂
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Ihr Oeconomicus
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Zurück zum Schlagbaum?

Zurück zum Schlagbaum ? 
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Menschen bewegen sich frei in Europa – ohne Kontrollen passieren sie die Grenzen – reisen, arbeiten, leben. Die Freizügigkeit ist eine der Grundfesten der europäischen Idee. Groß waren die Visionen, als das Abkommen im luxemburgischen Grenzort Schengen 1985 unterzeichnet wurde. Nun, 30 Jahre später, ist das Europa von damals ein anderes.
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Eine Bilanz:
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Schengener Übereinkommen
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Karte des Schengenraumes
[public domain – Author: CrazyPhunk]

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Die Schengener Abkommen waren internationale Übereinkommen insbesondere zur Abschaffung der stationären Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der teilnehmenden Staaten. Infolge der Einbeziehung der Abkommen und des darauf aufbauenden Rechts (Schengen-Besitzstand, häufig auch Schengen-Acquis genannt) in den Rechtsrahmen der Europäischen Union, gelten die Bestimmungen der Schengener Abkommen als EU-Rechtsakte weiter und wurden mittlerweile fast vollständig durch verschiedene andere Rechtsakte ersetzt.
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Trotzdem wird auch weiterhin in diesem Zusammenhang vom „Schengen-Besitzstand“ gesprochen; dieser bildet einen wesentlichen Pfeiler des „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ der Europäischen Union.
Da sich der Anwendungsbereich des Schengen-Besitzstandes nicht mit dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten deckt, wird in diesem Zusammenhang vom Schengen-Raum bzw. den Schengenstaaten gesprochen.
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Das erste Schengener Abkommen war das „Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“, auch bekannt als „Schengen I“.
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In diesem Schengener Übereinkommen vereinbarten fünf Europäische Staaten, perspektivisch auf Kontrollen des Personenverkehrs an ihren gemeinsamen Grenzen zu verzichten. Das Abkommen sollte die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes vorantreiben und ist nach der Gemeinde Schengen im Großherzogtum Luxemburg benannt, wo es unterzeichnet wurde.
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Zur praktischen Umsetzung der politischen Vereinbarungen wurde am 19. Juni 1990 ebenfalls in Schengen das „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 …“ oder „Schengen II“ unterzeichnet.
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Nach mehreren Verzögerungen, unter anderem auch verursacht durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, wurde dieses kurz Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) genannte Abkommen (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013) erst am 26. März 1995 tatsächlich in Kraft gesetzt.
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Der „Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration“ (Prümer Vertrag) vom 27. Mai 2005 wird gelegentlich auch als „Schengen III“ bezeichnet, da er die mit dem SDÜ begonnene verstärkte polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit einzelner Mitgliedsstaaten weiterführt. Er gehört nicht zum Schengen-Besitzstand im eigentlichen Sinn.
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Wikipedia
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