Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Veröffentlicht: 3. März 2015 Abgelegt unter: bail-in, Bank Recovery and Resolution Directive - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Banken-Union, Wolfgang Philipp | Tags: berücksichtigungsfähige Forderungen, BRRD-Umsetzungsgesetz, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) 28 KommentareSystemänderung: Amputiertes Aktienrecht für Banken
Fachaufsatz von RA Dr.iur. Wolfgang Philipp
(veröffentlicht in Heft 3/2015 – Seite 77-82 – Die Aktiengesellschaft)
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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG (PDF-224 Seiten)
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Seit 1. Januar 2015 unterwirft ein neues Gesetz Bankkunden gefährlichen Risiken !
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Außerhalb des Aktienrechts kann eine neue Bankenrettungsanstalt durch Verwaltungsakt anordnen, Guthaben der Kunden zur Vermeidung einer Insolvenz der Bank auf Null zu stellen oder in Aktien umzuwandeln.
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Die Folgen dürften dramatisch sein !
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I. Einleitung
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„Die Abwicklungsanordnung (der Abwicklungsbehörde) ersetzt für die hier angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen.“
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Dieser für Zivilrechtler alarmierende Satz steht in einem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten umfangreichen Artikelgesetz (Entwurf mit Begründung 224 Seiten), das durch zwangsweise Umsetzung mehrer Richtlinien und Verordnungen der EU der Rettung „systemrelevanter Banken“ in Deutschland dienen soll (BGBl. I v. 18.12.2014, 2091).
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Hauptbestandteil ist ein „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG)“, das zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist.
Der darin enthaltene eingangs genannte Satz ist wahrlich ein Grund auch für Aktienrechtler, hier nachzusehen und sich mit diesem Gesetz zu befassen.
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Dann stellt sich gravierendes heraus:
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Das Gesetz verändert das geltende deutsche Recht, insbesondere das Aktien- und Insolvenzrecht, soweit es für Banken gilt.
Dieses sehr komplizierte Opus im Ganzen zu beschreiben wäre äußerst aufwendig. Die Grundsätze lassen sich jedoch herausarbeiten und darstellen.
Es handelt sich – zu Ende gedacht und nicht gleich zu erkennen – um einen der schwersten Eingriffe in das deutsche Wirtschaftsleben und Wirtschaftsrecht seit Kriegsende mit unabsehbaren Folgen.
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Das ist zu begründen:
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II. Eine veränderte Welt
[…]
III. „Systemrelevanz“ und die Folgen
[…]
IV. Das geltende Recht
[…]
V. Eine Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
[…]
VI. Eingriff in das Aktienrecht
[…]
VII. „Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“
[…]
VIII. Vergleich mit dem KredReorgG
[…]
IX. Entmachtung der Bankvorstände
[…]
X. Fragwürdige Zulassung zum Börsenhandel
[…]
XI. Überlegungen für Bankkunden
[…]
XII. Ausblick
Wie immer in solchen Fällen ist nicht sicher vorauszusagen, wie das Publikum mit zunächst rein juristisch darzustellenden Risiken umgeht. Sollten private und unternehmerische Kunden, die regelmäßig größere Beträge auf Bankkonten ansammeln müssen, die Konsequenzen ziehen, kommt es zu einem neuen „Crash“, der schlimmer sein kann als alle bisher dagewesenen:
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Die großen systemrelevanten Banken verlieren dann auf breiter Front ihre großen Kunden und können dadurch bis in die Grundlagen ihrer Existenz getroffen werden. Dann würde das neue SAG unter Umständen mehr Insolvenzen selbst herbeiführen als es je verhindern könnte. Ein vorsichtiger Gesetzgeber hätte sich darüber Gedanken machen müssen, dass Gläubiger mit „berücksichtigungsfähigen Forderungen“ auch ihrerseits Gegenmaßnahmen ergreifen könnten. Sich in der Wirtschaft vom Privatrecht zu verabschieden ist der Weg in eine neue Welt, die nichts Gutes verheißt.
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Auszugsweiser Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Dr.iur. Wolfgang Philipp
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follow-up, 23.06.2015:
Zwischenzeitlich hat Dr. Philipp zu dem Thema ein Sachbuch in für Nicht-Juristen verständlicher Terminologie verfasst, welches gerade erst im Handel verfügbar wird.
Titel: „Rette sich wer kann vor dieser Bankenrettung“ – ISBN 978-3-87336-393-6 – erschienen im Gerhard Hess Verlag
Bezugsquelle
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korrespondierende Beiträge
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22.12.2014
ausführliche Anmerkungen zum Beitrag
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16.10.2014
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
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21.08.2014
Die nächste Raubzug-Welle soll nach der parlamentarischen Sommerpause vorbereitet werden
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09.07.2014
Bankenverband begrüßt nächsten Schritt auf dem Weg zur Bankenunion
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Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 6 von 6
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: EFSF, RA Dr. iur. Wolfgang Philipp Ein KommentarStrafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 6 von 6
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gewünschten Ziele erreicht werden oder erreicht werden können, sehr viel größer ist. Als
Täter kommen in Betracht weitere Mitglieder der Bundesregierung und die Verwaltung
des EFSF-Rettungsfonds.Der hier zugrunde liegende nur in Kürze dargestellte Sachverhalt hätte längst zu einem
Eingreifen der Staatsanwaltschaft geführt, wenn etwa der Vorstand einer Bank oder einer
Versicherung solche Geschäfte machen würde. Es ist nach diesseitiger Auffassung Pflicht
der Staatsanwaltschaft, diese Vorgänge intensiv zu prüfen, einer rechtlichen Würdigung
zuzuführen und gegebenenfalls Anklage zu erheben. Es sei besonders hervorgehoben,
dass es sich bei der EFSF trotz des politischen Hintergrundes um eine ganz normale
Aktiengesellschaft privaten Rechts handelt. Die für dieses Institut handelnden Vorstands-
mitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder sonstigen Einfluss nehmenden Berater sind nicht
anders zu behandeln als in sonstigen Fällen vergleichbarer Art.Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt, diesen außerordentlich bedrückenden
und schwerwiegenden Sachverhalt entsprechend zu prüfen und verbleibemit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
PS: Soeben erhalte ich aus einem Zeitungsarchiv weitere Unterlagen, teils in deutscher,
teils in englischer Sprache, aus denen sich ergibt, wie im Vorfeld insbesondere
Hedgefonds darauf spekuliert haben, dass die ja (leichtfertigerweise) angekündigte
Rückkaufaktion ihnen hohe Kursgewinne bescheren werde. Allein ein einziger
Hedgefonds hat nach diesem Bericht an dieser Aktion eine halbe Milliarde Euro
verdient, ohne dass dies in irgendeinem öffentlichen Interesse Deutschlands oder
Europas liegt, es handelt sich um eine Veruntreuung von Geld durch den Bundes-
finanzminister zu Lasten der Steuerzahler..
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© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp
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Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 5 von 6
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: Bilanzfälschung, Bundestag, EFSF, Insolvenz, Professor Dr. Henning Klodt, RA Dr. iur. Wolfgang Philipp, Spekulationsgewinne Ein KommentarStrafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 5 von 6
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Eine solche Begründung ist durch nichts zu rechtfertigen. Sie dient nur dazu, die EFSF
auch vor den geringsten Verlusten zu schützen, denn sie hat allenfalls noch 19 Mio. € zu
verlieren, höhere Verluste führen zur sofortigen Insolvenz. Portugal-Anleihen wurden per
28.12.2011 mit 86, 61,45 bzw. sogar nur 47,20 % gehandelt, Irland-Anleihen lagen bei
92,19 bzw. 87,10 % des Nennwertes– Anlage 6 -.
Es gibt keinen Grund, Anleihen, welche Portugal und Irland bei der EFSF (auch noch zu
niedrigeren Zinsen) aufgenommen haben, höher zu bewerten als andere von ihnen
aufgenommene Anleihen, die an der Börse handelbar sind. Es besteht der dringende
Verdacht, dass bei der EFSF in großem Umfange Bilanzfälschung betrieben wird, um das
Entstehen auch nur der geringsten Verluste zu vermeiden. Es sei in Erinnerung gerufen,
dass nach den zugrunde liegenden Verträgen die EFSF als praktisch vermögenslose
Gesellschaft am Markt bis zu 440 Mrd. € aufnehmen und dieses Geld als „Stabilitäts-
hilfen“ an notleidende Euro-Staaten weitergeben soll.Die so beschaffene Gesellschaft ist durch die absolut unvertretbare und nur als kriminell
zu bezeichnende Fehlleitung von Geldern an die Gläubiger des griechischen Staates,
deren Anleihen von diesem zu überhöhten Kursen zurückgekauft wurden, belastet.Die in Rede stehende Fehlleitung hätte auch vermieden werden können, wenn der BFM
und die EFSF beim griechischen Staat darauf gedrungen hätten, dass zumindest kein
Gläubiger seine Anleihe für 33,8 % an den griechischen Staat verkaufen kann, der sie zu
niedrigeren Kursen erworben hat. Das wäre in jedem Einzelfalle durchaus nachprüfbar
gewesen. Dann wären wenigstens Spekulationsgewinne dieser Art vermieden worden.
Freilich wäre die Subventionierung der Altgläubiger, die bereits bis zu fast 90 % durch
Kursverluste verloren hatten, immer noch geblieben.Dass die Rückkaufaktion außer der Begünstigung von Banken und Hedgefonds
Griechenland nichts gebracht hat, ergibt sich auch aus einer Ausarbeitung des Professors
Henning Klodt, gegenwärtig Leiter des Zentrums Wirtschaftspolitik des Instituts für
Weltwirtschaft– Anlage 7 -.
Es ist offenkundig, dass der Kreis der Täter, der dafür verantwortlich ist, dass öffentliche
Gelder mit dem Ziel oder dem Effekt ausgegeben werden, in Milliardenhöhe Banken und
Hedgefonds Vorteile zukommen zu lassen, ohne dass die vom Deutschen Bundestag.
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© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp
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Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 3 von 6
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: „Stepping out Guarantors“, EFSF, Hedgefonds, Prof. Dr. Frank Westermann, RA Dr. iur. Wolfgang Philipp, Steuerzahler Hinterlasse einen KommentarStrafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 3 von 6
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solche, die solche Kursverluste erlitten hatten, weil sie die Anleihen zu höheren Kursen
gekauft hatten, sondern in großem Umfange auch solche, welche wegen der niedrigen
Börsenkurse die Möglichkeit hatten, die Anleihen zu Preisen zu erwerben, welche weit
unter dem jetzigen „Rückkaufskurs“ lagen. Wer zu 11 % gekauft hatte, konnte seinen
Einsatz verdreifachen. Begünstigt hiervon sind in erster Linie Hedgefonds und Banken,
aber sicherlich auch private Anleger.Professor Westermann stellt außerdem überzeugend dar, dass der griechische Staat von
dieser Aktion keinen Nutzen hat, so dass im Ergebnis entscheidender Effekt der ganzen
Aktion die Begünstigung der Alt und Neugläubiger des griechischen Staates ist.
Professor Dr. Westermann ist als sachverständiger Zeuge bzw. als Sachverständiger
gegebenenfalls erreichbar an der Universität Osnabrück, Internationale Wirtschaftspolitik,
Rolandstr. 8, 49069 Osnabrück.Das Geld der deutschen und der anderen europäischen Steuerzahler wurde also unter
Mitwirkung der Bundesregierung an völlig fremde Personen, Banken und Kapitalsammel-
stellen verschoben, ein Vorgang, der auch nicht zufällig sein kann; wer hier die Strippen
in Wirklichkeit gezogen hat, wäre von der Staatsanwaltschaft aufzuklären.II.
Rechtlich ist diese Aktion vor dem folgenden Hintergrund zu betrachten: Die EFSF ist eine
kleine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit einem Grundkapital von nur
28,513 Mio. €. Durch Verluste in den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von 9,009 Mio. € ist
noch ein Eigenkapital in Höhe von 19,500 Mio. € übrig geblieben, die Entwicklung im
Jahre 2012 ist nicht bekannt.Weiteres Vermögen hat die EFSF nicht. Alle Zahlungen, die sie an Griechenland und
andere Staaten (in 2011 Portugal und Irland) leistet, muss sie selbst durch Kreditauf-
nahmen refinanzieren. Dass ihr Verlustrisiko hier immens ist liegt auf der Hand. Für die
Schulden der EFSF haften die 17 Mitgliedsstaaten mit Ausnahme derjenigen, die selbst
Hilfeleistungen erhalten (sogenannte „Stepping out Guarantors“), den Gläubigern, nicht
aber etwa der EFSF als zusätzliche Einlageverpflichtung. Die Haftung ist eine teilschuld-
nerische (nicht also: gesamtschuldnerische) Haftung, auf Deutschland entfällt ein Anteil
von rund 29 %, der sich noch erhöhen kann.Die hier vorliegende gewaltige Verschiebung öffentlicher Mittel, die weder der „Rettung
des Euro“ noch der Rettung Griechenlands diente bzw. auch nur dienen konnte, ge-.
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© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp
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Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 2 von 6
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: Dr. Wolfgang Schäuble, EFSF, griechische Staatspapiere, Nutznießer, Prof. Dr. Frank Westermann, RA Dr. iur. Wolfgang Philipp Hinterlasse einen KommentarStrafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 2 von 6
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fazilität AG“ (EFSF) finanziert. Ich überreiche anbei einen soeben erschienenen
Artikel des Professors für Volkswirtschaftslehre im Fachgebiet Internationale Wirtschaftspolitik
an der Universität Osnabrück, Frank Westermann, aus der FAZ vom 17.12.2012– Anlage 1 -.
In diesem Artikel wird die inzwischen abgelaufene Schuldenrückkaufaktion des
griechischen Staates im einzelnen dargestellt. Westermann kommt zu dem Ergebnis,
dass die von der EFSF stammenden Mittel vom griechischen Staat dazu benutzt wurden,
seine Staatsanleihen zu Kursen zurückzukaufen, die weit über den zuvor erreichten
Börsenkursen lagen. Er schreibt, vor September 2012 hätten griechische Staatspapiere
durchschnittlich etwa einen Preis von 18 % des Nennwertes gehabt. Insbesondere infolge
einer weiteren Ankündigung vom Finanzminister Wolfgang Schäuble im Oktober 2012, im
konkreten Falle Griechenlands die Staatsschulden aus den EFSF-Mitteln zurückzukaufen,
stieg der Preis weiter bis auf 35 % am 03.12.2012. Schon diese Ankündigung war eine
fachlich absolut indiskutable Fehlleistung, die Mehrkosten von mehreren Milliarden Euro
ausgelöst hat. Das Thema ist wochenlang in der Presse „breitgetreten“ worden, eine
solche Aktion kann man aber allenfalls dann durchführen, wenn sie ohne Vorankündigung
erfolgt (so etwa wie die Währungsreform 1948).Aus der beiliegenden Kursübersicht per 23.05.2012 ist zu ersehen, dass Griechenland-
anleihen damals sogar nur noch mit 11,51, 11,45 bzw. 11,61 % gehandelt wurden– Anlage 2 -.
Per 15.11.2012 hatte sich der Kurs infolge der Rückkaufankündigung bereits auf 22 bis
23 % erhöht– Anlage 3 -.
Am 06.12.2012 standen sie zwischen 29 und 30 %. Der vom griechischen Staat gezahlte
Rückkaufskurs betrug 33,8 % des Nennwertes– Anlage 4 -.
Wie in dem Artikel dargestellt ist, waren Nutznießer der Rückkaufsaktion in erster Linie
Alt‑ und Neugläubiger des griechischen Staates, deren Anleihen zurückgekauft wurden.
Durch den hohen Preis von 33,8 % wurden Kursverluste, welche diese Gläubiger bereits
erlitten hatten, aus Mitteln der EFSF ersetzt. Unter den Begünstigten waren nicht nur.
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© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp
Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
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Aufarbeitung des griechischen Schuldenrückkaufes – Teil 2: Strafanzeige gegen den Bundesminister der Finanzen
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: § 266, § 266 StGB, Dr. Wolfgang Schäuble, Haushaltsuntreue, RA Dr. iur. Wolfgang Philipp, Rdnr. 12 b, StGB, Strafanzeige, Tröndle/Fischer Ein KommentarAufarbeitung des griechischen Schuldenrückkaufes
Teil 2
Wie bereits im Teil 1 dieser Aufarbeitung angekündigt, sollen einige Gesichtspunkte der Rückkauf-Aktion, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorankündigung dieser Maßnahmen, hinsichtlich juristischer Relevanz untersucht werden.
Der renomierte Bankjurist, Herr RA Dr.iur. Wolfgang Philipp, der auch mit seiner Verfassungsklage gegen das Bundesgesetz zu dem Vertrag vom 02.02.2012 zur Einrichtung des ESM für Aufmerksamkeit sorgte, hat den komplexen Sachverhalt des griechischen Schuldenrückkauf-Programmes juristisch bewertet und am 19.12.2012 Strafanzeige gegen den Bundesminister der Finanzen, Herrn Dr. Wolfgang Schäuble bei der Oberstaatsanwaltschaft Berlin erstattet.
Herr Dr. Philipp Philipp ist seit langem ein hartnäckiger Gegner der Euro-Politik der Bundesregierung. Er hat dies wiederholt bei öffentlichen Veranstaltungen etwa der Freien Wähler heftig kritisiert.
Im Auftrag von Herrn Dr. Philipp wird die Strafanzeige auf diesem Blog der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Zwischenzeitlich hat auch Günther Lachmann auf seinem Blog GEOLITICO den Sachverhalt zusammengefasst … besten Dank, werter Herr Lachmann.
Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 1 von 6
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RAe Philipp & Koll., Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim Herrn Oberstaatsanwalt
bei dem
Landgericht Berlin
10617 BerlinMannheim, 19.12.2012 – Unser Zeichen: Ph/ar
Strafanzeige gegen den Bundesminister der Finanzen,
Wolfgang Schäuble,
Bundesministerium der Finanzen, Wilhelm-
str. 97, 10117 Berlin, u.a. wegen UntreueSehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt,
nachstehend unterbreite ich Ihnen den folgenden Sachverhalt, den ich
unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen bitte:I.
Nach meiner Auffassung hat Herr Bundesfinanzminister Schäuble in
Milliardenhöhe Amts‑ bzw. Haushaltsuntreue begangen, die wie alle
anderen Untreuehandlungen auch, unter § 266 StGB fallen– dazu Tröndle/Fischer, StGB, § 266, Rdnr. 12 b -.
Gegenstand des zu betrachtenden Problemkreises ist der in den letzten
Wochen durchgeführte und in der Presse dargestellte Rückkauf
griechischer Staatsanleihen durch den griechischen Staat. Dieser Rück-
kauf wurde mit Zustimmung des Bundesfinanzministers in Höhe von
rund 10 Mrd. € aus Mitteln der „Europäischen Finanzstabilisierungs-.
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