EuGH-Entscheidung zu missbräuchlicher Mindestzinssatzklausel bei spanischen Hypothekendarlehen

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EuGH-Entscheidung
zu
missbräuchlicher Mindestzinssatzklausel bei spanischen Hypothekendarlehen
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Spanische Banken müssen sich überraschend auf neue Milliardenlasten einstellen. Anlass ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Entschädigung von Kunden, die Immobilienkredite aufgenommen hatten.
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Der EuGH entschied am Mittwoch, dass die Geldhäuser für die Nachteile geradestehen müssen, die den Schuldnern aus ungültigen Vertragsklauseln entstanden.
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Ihr Oeconomicus
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EuGH-Pressemitteilung Nr. 147/16 vom 21. Dezember 2016:
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„In Spanien haben zahlreiche Privatleute Klagen gegen Kreditinstitute erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Mindestzinssatzklauseln, die in die mit Verbrauchern geschlossenen Hypothekendarlehensverträge aufgenommen worden waren, missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht daran gebunden waren. Die fraglichen Klauseln sehen vor, dass der Verbraucher, selbst wenn der Zinssatz unter einen im Vertrag festgelegten Mindestzinssatz fällt, weiterhin Mindestzinsen in dieser Höhe zahlen muss, ohne in den Genuss eines darunter liegenden Zinssatzes kommen zu können.
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Mit Urteil vom 9. Mai 2013 stufte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Mindestzinssatzklauseln als missbräuchlich ein, da die Verbraucher nicht in geeigneter Weise über die wirtschaftlichen und rechtlichen Lasten informiert worden seien, die ihnen diese Klauseln aufgebürdet hätten. Allerdings entschied das Tribunal Supremo, die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung dieser Klauseln zu beschränken, so dass diese nur für die Zukunft Wirkungen entfaltet, nämlich ab der Verkündung des Urteils.
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Einige Verbraucher, die von der Anwendung dieser Klauseln betroffen sind, verlangen die Beträge zurück, die sie ihrer Ansicht nach seit dem Abschluss ihrer Kreditverträge zu Unrecht an die Kreditinstitute gezahlt haben. Der Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) und die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien), die mit diesen Anträgen befasst sind, möchten vom Gerichtshof wissen, ob die Beschränkung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Tribunal Supremo mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (vgl. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) vereinbar ist, da Verbraucher nach dieser Richtlinie nicht an solche Klauseln gebunden sind.
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In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Restitutionswirkungen der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel auf die Beträge beschränkt sind, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel verkündet worden war.
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Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach der Richtlinie missbräuchliche Klauseln unter den durch das Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen Verbraucher nicht binden dürfen und die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Mittel vorzusehen haben, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird. Der Gerichtshof erläutert, dass das nationale Gericht eine missbräuchliche Vertragsklausel schlicht ungewendet zu lassen hat, damit sie als von Anfang an nicht existent gilt und den Verbraucher nicht bindet.
Die Feststellung der Missbräuchlichkeit muss dazu führen, dass die Lage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte. Folglich muss die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Mindestzinssatzklauseln die Rückgewähr der Vorteile ermöglichen, die der Gewerbetreibende zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat.
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Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte das Tribunal Supremo zu Recht entscheiden, dass im Interesse der Rechtssicherheit durch sein Urteil nicht die Sacherhalte berührt werden dürfen, über die durch frühere Gerichtsentscheidungen endgültig entschieden worden ist. Das Unionsrecht kann einem nationalen Gericht nämlich nicht vorschreiben, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften abzusehen.
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Angesichts des grundlegenden Erfordernisses, dass das Unionsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, ist es jedoch allein Sache des Gerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Unionsvorschrift in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll. In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass die von der nationalen Rechtsordnung aufgestellten Voraussetzungen den durch die Richtlinie garantierten Verbraucherschutz nicht beeinträchtigen dürfen.
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Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln nimmt aber spanischen Verbrauchern, die vor der Verkündung des Urteils des Tribunal Supremo einen Hypothekendarlehensvertrag geschlossen haben, das Recht auf Rückerstattung der Beträge, die sie rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt haben.
Aus dieser zeitlichen Beschränkung 
ergibt sich somit ein unvollständiger und unzureichender Verbraucherschutz, der kein angemessenes und wirksames Mittel sein kann, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, wie es die Richtlinie verlangt.
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Xetra-Gold: Doch nur ein Fetzen Papier ?

zur Einstimmung:
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„Es ist nicht alles Gold, was glänzt“
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Diese Lebensweisheit lässt sich aber auch so ausdrücken:
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„Es ist nicht alles Gold, wo Gold draufsteht“
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Xetra-Gold: Doch nur ein Fetzen Papier ?
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Gold so einfach und unkompliziert kaufen wie eine Aktie und trotzdem nicht auf die Sicherheit verzichten, sich das Gold im Zweifel auch physisch ausliefern zu lassen:
Das soll eigentlich mit Xetra-Gold, einer Goldanleihe der Deutsche Börse Commodities GmbH, möglich sein.
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Doch ist die physische Auslieferung tatsächlich so einfach möglich, wie der Eindruck erweckt wird? Ein erstes Hindernis:
Die physische Auslieferung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Lieferung von 1 KG Gold (zu geringeren Mengen macht die Deutsche Börse keine Angaben) soll innerhalb Deutschlands zu Gebühren ab 315 Euro möglich sein.
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Doch funktioniert die physische Auslieferung tatsächlich?
Nach Angaben der Deutsche Börse Commodities GmbH haben Anleger sich seit der Einführung von Xetra-Gold im Jahr 2007 in insgesamt 900 Fällen Gold physisch ausliefern lassen. Dabei seien insgesamt 4,5 Tonnen Gold an die Anleger übergeben worden.
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Doch wer aktuell an sein Gold kommen will, könnte auf Schwierigkeiten stoßen:
Ein Leser von GodmodeTrader wollte sich kürzlich seine Bestände an Xetra-Gold physisch ausliefern lassen. Er wandte sich dazu, wie von der Deutsche Börse Commodities GmbH in einem Dokument beschrieben, an seine Hausbank, die Deutsche Bank.
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Doch dann die große Überraschung:
Der Kundenberater der Deutschen Bank teilte dem Anleger mit, das man „die Dienstleistung“, also die Ausübung von Xetra-Gold und die physische Auslieferung, „aus geschäftspolitischen Gründen“ nicht mehr anbiete und deshalb ein von der Clearstream Banking AG bereitgestelltes Auftragsformular zur Ausübung von Xetra-Gold auch nicht entgegennehme.
[…]
Godmode Trader
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Anmerkung:
Börsengehandelte Goldprodukte wie Xetra-Gold-Anleihen oder Gold-ETFs gehören zu den so genannten Finanz-Innovationen kreativer Banker, die an der New Yorker Terminbörse (COMEX) gehandelt werden.
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Wer in solche Produkte unter dem Gesichtspunkt einer späteren Umwandlung von Papier- zu physischem Gold investiert, sollte sehr genau prüfen, ob die Akteure solcher Investmentvehikel tatsächlich in physischem Gold und nicht etwa nur in Papiergold investieren, da es sonst bei einer gewünschten Umwandlung der Goldansprüche zu unangenehmen Überraschungen kommen könnte.
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Die Comex-Goldbestände, welche u.a. in den Lagerhäusern von Scotia Mocatta, HSBC oder Brink’s gehalten werden, variieren erheblich.
Insidern zufolge soll das Verhältnis von Gold, das nur auf dem Papier gehandelt wird, zu Gold das physisch vorhanden ist, bei 540 : 1 liegen, mit anderen Worten, die Deckung von Goldwertpapieren liegt bei etwa 0,2 Prozent.
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Sollte also ein Nachfragedruck nach Auslieferung von physischem Gold entstehen, dürfte klar sein, wer hier „den Kürzeren“ zieht.
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Beiträge
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follow-up, 01.09.2016
Xetra-Gold: Deutsche Börse bezieht Stellung
Nach unserem gestrigen Artikel zu Xetra-Gold hat die Deutsche Börse Commodities GmbH eine Stellungnahme veröffentlicht.
Fazit:
Eine physische Auslieferung ist nur möglich, wenn die jeweilige Bankfiliale auch mitspielt.
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Die Deutsche Börse Commodities GmbH hat inzwischen eine recht schwammig formulierte Stellungnahme zur physischen Auslieferbarkeit von Xetra-Gold veröffentlicht.
Die entscheidenden Sätze lauten:
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„Die Deutsche Börse Commodities GmbH betont, dass Inhaber von Xetra-Gold-Anteilen jederzeit das Recht auf Auslieferung des verbrieften Goldes geltend machen können. Die Auslieferung erfolgt durch eine vom Investor bezeichnete Geschäftsstelle einer Bank. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsstelle diesen Service anbietet, denn die Auslieferung kann nur über die depotführende Bank des Anlegers erfolgen.“
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Godmode-Trader
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‚Red Monday‘ an der Shanghaier Börse ?

‚Red Monday‘ an der Shanghaier Börse ?
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Der asiatische Börsenhandel startet die erste Woche mit denkbar schlechten Vorzeichen.
Nach Rücksetzern von bis zu 7 % zog man an der Börse in Shanghai die Notbremse und setzte den Handel für circa 15 Minuten aus.
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Wie aus Börsenkreisen zu hören ist, belasten sowohl schwache Wirtschaftsdaten als auch neue Spannungen zwischen dem Iran und Saudi-Arabien die Stimmung der Märkte.
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In der Folge gab der japanische NIKKEI-Index im Handelsverlauf um knapp 4 Prozent nach und markiert mit aktuell 18,275 Punkten ein Drei-Monatstief.
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Die europäischen Börsen folgen diesem Trend -der DAX eröffnete mit 10.461, einem Minus von 2,7 %– und die vorbörslichen Bewegungen an den US-Börsen sind mit einem Minus von 1,4 % beim Dow ebenso in Mitleidenschaft gezogen.
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Last but not least wurde bekannt, dass die SNB im abgelaufenen Jahr einen Verlust von mindestens 30 Mrd. Franken eingefahren haben soll.
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Es bleibt sicher spannend, den Verlauf der Indices weiter zu beobachten.
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Ihr Oeconomicus
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update, 07.01.2015 – 6.00 Uhr
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Nach abermaligem Kurssturz wird der Börsenhandel für den Rest des Tages ausgesetzt
Wie die amtliche Nachrichtenagentur Xinhua vermeldet wurde nach dem zweiten Kursrutsch in dieser Woche der Börsenhandel in China am Donnerstag für den Rest des Tages ausgesetzt. Die Aktienmärkte in Shanghai und Shenzhen waren zuvor um mehr als sieben Prozent gefallen. Es war mit etwa 30 Minuten der kürzeste Handelstag in der 25-jährigen Geschichte der Aktienmärkte Chinas.
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In der Folge steigt die Nervosität an den internationalen Aktienmärkten.
Im vorbörslichen Handel (Stand 07.00 Uhr) notiert der DAX bei 10.050 (Minus 1,6%), der DOW bei 16.690 (Minus 1,3%) und der Nikkei bei 17.725 (Minus 2,6%)
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update, 04.01.2015 – 16.00 Uhr
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Dax crasht ins neue Jahr
Das Börsenjahr hat kaum begonnen, da wollen es die deutschen Anleger bereits wieder vergessen: Getrieben von einem Kursrutsch in China fallen auch hierzulande die Notierungen. Der Einbruch löst Ängste aus – auch an der Wall Street.
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Unterm Strich entspricht dieser Börsenauftakt dem schwächste Börsenstart seit 1988 !
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N-TV
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Banken kassieren unrechtmäßig Kreditgebühren

Banken und Sparkassen ignorieren aktuelle Gerichtsurteile
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Nach einer Studie der Verbraucherzentralen halten sich fast 95 Prozent der deutschen Banken und Sparkassen nicht an die aktuelle Rechtsprechung.
Die „Initiative Finanzmarktwächter“ hat 1.342 Kundenbeschwerden aufgrund unzulässiger Beratungsgebühren bei Kreditverträgen ausgewertet.
Dabei geht um Kosten von bis zu drei Prozent für die Bearbeitung des Kundenantrags. In nur 5,5 Prozent der Fälle haben die Banken und Sparkassen das Geld erstattet – oft mit dem Hinweis, es gebe noch keine höchstrichterliche Entscheidung in diesem Fall.
[…]
Handelsblatt
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Archivmeldungen

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Abzocke mit unrechtmäßigen Kreditbearbeitungsgebühren

Abzocke mit unrechtmäßigen Kreditbearbeitungsgebühren

Die Klagewelle rollt
Bankkunden fordern Kredit-Bearbeitungsgebühren zurück

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Immer häufiger müssen Banken und Sparkassen unrechtmäßig vereinnahmte Kreditbearbeitungsgebühren zurückzahlen.
Die Geldhäuser verlangen oft nicht nur Zinsen, sondern auch „Bearbeitungsgebühren“ als Einmalzahlung – häufig zwischen ein und drei Prozent des Auszahlungsbetrags. Doch in den meisten Fällen sind diese Gebühren unrechtmäßig, die Kunden können sie zurückverlangen.
Manche Geldhäuser reagieren schon bei Klagedrohung eines Rechtsanwalts, andere erst nach Gerichtsurteilen.
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Bankkunden, die Kreditbearbeitungsgebühren bezahlt haben, sollten diese zunächst schriftlich zurückfordern. Wenn dann die Bank nicht zahlt, bleiben drei Möglichkeiten:
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  1. Man schaltet einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ein. Einige Banken zahlen schon, wenn der Anwalt die Klage nur androht.
  2. Oder man wendet sich an die Schutzgemeinschaft für Bankkunden und füllt deren Fragebogen aus. Die Schutzgemeinschaft prüft kostenlos, ob weitere rechtliche Schritte sinnvoll sind. Wer den Vertrauensanwalt der Schuvoba mit der außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt, zahlt je nach Erfolg.
  3. Wer jegliches Kostenrisiko im Verlustfall scheut, kann seine Forderung an eine Firma abtreten, die Klagen gegen Banken sammelt. Wenn es schief geht, zahlt der Bankkunde nichts. Im Erfolgsfall behält der Sammelkläger ein Drittel der Streitsumme.
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Verbraucherschützer vermuten: Wenn alle Betroffenen rechtzeitig vor Gericht ziehen, müssen die Kreditinstitute Millionenbeträge zurückzahlen.
Die Taktik der Geldhäuser besteht aus Lavieren, Beschwichtigen, Verzögern.
Das Ziel ist, möglichst viele Kunden solange von einer Klage abzuhalten, bis deren Forderungen verjährt sind.
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Endgültige rechtliche Klarheit herrscht erst, wenn der Bundesgerichtshof gesprochen hat. Doch genau das vermeiden die Banken und Sparkassen.
Sie lassen sich höchstens bis zu den Oberlandesgerichten verklagen und geben dann auf. Den Bundesgerichtshof kann immer nur der Unterlegene anrufen – und das hat bisher noch keine Bank oder Sparkasse gewagt.
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ergänzende Informationen
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StGB § 263 – Betrug
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