Prof. Schachtschneider über EU, politische Alternativen und Sezession

„Freiheit – Recht – Staat. Diese Dinge gehören zusammen.“

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Der Verfassungsrechtler und Euro-Kritiker der „ersten Stunde“ ist beim BVerfG kein Unbekannter.
Im Rahmen der 4. Mark Banco Anlegertagung in Hamburg (31.Mai – 01.Juni 2013) haben wir mit Prof. Schachtschneider über die Entwicklungen in der EU, die Folgen für Freiheit und Demokratie sowie über das Recht, sich von einem Staat zu trennen.
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Quelle: Responsa Liberta TV — Redaktion/Kamera/Schnitt: Sonja Hubl
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Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider zu Europa, ESM und mögliche Entwicklungen

Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider über Europa, ESM und mögliche Entwicklungen

Europäischer Bundesstaat wird erzwungen, am Ende sind alle bankrott
In einem bemerkenswerten Video äußert sich Prof. Karl Albrecht Schachtschneider zu den wahren Motiven der Euro-Retter. Der Euro werde bis zu bitteren Ende unter Bruch sämtlicher Verträge „gerettet“, die Rechte der Völker mißachtet und die Menschen ihrer Ersparnisse und Bürgerrechte beraubt. Es drohen große Eingriffe in die Vermögen der Bürger, z.B. durch Zwangsanleihen, Goldbeschlagnahme, Geldentwertung etc.
Die Situation werde zu großer politischer Unruhe und Destabilisierung führen und hier ergeben sich zwei Möglichkeiten – der Widerstand wird (auch durch ausländische) Truppen niedergeschlagen und wir finden uns in einem diktatorischen Europa wieder oder die Bürger wählen endlich anders in dieser Rest-Demokratie, neue Kräfte kommen auf, die wieder das Recht achten und ein Europa der Völker wollen.
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Karl Albrecht Schachtschneider. Es gibt keine Religionsfreiheit

Karl Albrecht Schachtschneider. Es gibt keine Religionsfreiheit

Rezension by Dr. Gundrun Eussner

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Wer Karl Albrecht Schachtschneider liest, tut nicht nur gut daran, der deutschen Sprache mächtig zu sein, sondern auch daran, die Begrifflichkeit demokratisch verfaßter Gesellschaften einerseits und islamisch verfaßter andererseits zu kennen und ihre jeweilige Bedeutung auseinanderzuhalten.

Das ist desto schwieriger, je mehr Ministerien, Behörden, Organisationen und Institutionen ersterer dazu immer weniger fähig oder willens sind, von den Bemühungen der Vertreter letzterer, die Ziele des Islam durch Vernebelung der Begriffe zu verschleiern, nicht zu reden. Die Islamisierung unserer Gesellschaft geschieht auch durch die schleichende Übernahme der islamischen Bedeutung für Begriffe wie Glauben, Willen, Wissen, Freiheit, Recht, Frieden.

Das wird deutlich in der veröffentlichten Meinung der Kirchen, Parteien und Medien, in Legislative, Exekutive und Jurisdiktion. Deren Versagen und die Folgen für die Islamisierung Deutschlands führt der Jurist, Emeritus der Universität Erlangen-Nürnberg, in 14 Abschnitten, auf 140 Seiten vor. Das Werk „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ ist vom Verlag Duncker & Humblot als Buch und als E-Book zu beziehen.

Es gibt kein Grundrecht auf Religionsfreiheit, stellt der Autor fest, wie anders diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) auch lauten mögen, das damit verfassungswidrige Religionsausübung als rechtmäßig einbezieht und die Gesellschaft der Willkürherrschaft des Islam öffnet, sondern es gibt gemäß Artikel 4,1 GG die Grundrechte auf Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Nach Artikel 4,2 GG gewährleistet der Staat die ungestörte Religionsausübung. Leben und Handeln nach der Religion sind demnach nicht vom GG geschützt, sondern im Rahmen der Gesetze gewährleistet. (S. 12, 15)
Artikel 9, 2 GG bestimmt: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“

Politisches Handeln im Rahmen einer Religion ist grundgesetzlich weder geschützt noch gewährleistet. (S. 16, Abschnitt VIII, S. 49ff.)

Karl Albrecht Schachtschneider definiert nach Artikel 5 GG Meinungs- und Redefreiheit, einen Abschnitt widmet er „Glauben, Meinen, Wissen“; er lehrt seine Leser den Unterschied zwischen Bekenntnisfreiheit und Freiheit des Bekennens; dieses ist die Handlung, jenes zieht Handeln nach sich. (Abschnitt III, S. 24ff.)

Wer Schwierigkeiten mit den Begriffen hat, dem sei gesagt, daß das BVerfGE alles gleichmacht; es beziehe sich nicht auf Werte, sondern folge einer beliebigen Schrankendogmatik, es flüchte sich ohne Dogmatik in abwägende Einzelfallentscheidungen. Das BVerfGE begreife die Republik nicht, die Deutschland verfaßt hat, und noch weniger deren Grundlage, die Freiheit. Die verstehe das BVerfGE anscheinend als Recht auf Willkür. (S. 13, 19, 21f., 25f.)

Im folgenden kommt er darauf mehrfach zurück. (S. 29, 31, 34, 36) Wer sind die Richter, die dem Zeitgeist und dessen jeweiligen Vertretern folgen und ihnen nachgeben?

Im Internet gibt es den Werbetext des Verlages, die Zusammenfassung des Buches durch den Autor sowie einige Rezensionen, vor allem die von Erik Lehnert, Sezession 40/2011, abgekupferte, bis zur Islamischen Zeitung, die ihre Kritik den Abonnenten vorbehält.

Die Lektüre des Werbetextes und der Rezension in Sezession setze ich als bekannt voraus und erläutere im folgenden, warum ich das Buch jedem empfehle, dem an der Erhaltung unserer Kultur und der Demokratie in Deutschland gelegen ist:

Der Autor konfrontiert uns mit der Wirklichkeit; er zeigt, daß gläubige Muslime von unserem Wertesystem nicht zu erreichen sind, und er weist trotz einiger gegenteiliger Bemühungen immanent nach, daß der Islam, weil bereits durch und durch weltlich, nicht zu verweltlichen, nicht zu säkularisieren ist.

Meine Kommentare zu den Ausführungen des Autors, in Klammern die Seitenzahlen, auf die sich die Kommentare beziehen:

Gläubige Muslime von unserem Wertesystem nicht zu erreichen

  • Koran und Scharia beanspruchen nicht, eine Materialisierung der Menschenwürde zu sein. (S. 17)
  • Muslime erkennen das Verbot des Glaubenswechsels oder -austritts nicht als verfassungsfeindlich. Der Staat kann eine Religionsgemeinschaft nicht zwingen, Glaubenswechsel oder -austritt zuzulassen. (S. 18)
  • Muslime unterwerfen sich der Forderung, kein Recht bzw. nur das ihnen von ihren Herrschern und Imamen zugewiesene Recht zu beanspruchen. (S. 19)
  • Die Rechtschöpfung aus dem Glauben ist ihnen selbstverständlich. (S. 23)
  • Religiöses Handeln ist für Muslime immer auch gesetzliches Handeln. Das Einverständnis der anderen wird vorausgesetzt oder erzwungen. (S. 29)
  • Muslimen fehlt „Ungläubigen“ gegenüber jedes Unrechtsbewußtsein. (S. 29)
  • Privilegien = vom Herrscher gewährte Freiheit. (S. 31, 34ff., 36, 38)
  • Siehe dazu auch die seit Mitte des 14. Jahrhunderts gewährten Fremdenprivilegien oder kapitülasyonlar = Kapitulationen.
  • Jeder Mensch muß religiös gebunden sein. Der Islam bindet die Handlungen aller Menschen. (S. 37)
  • Zugeständnisse an den Islam und an die Muslime halten diese für selbstverständlich. (S. 39)
  • Das Kopftuch als Ausdruck der Zugehörigkeit zum Islam ist über einen juristischen Streit um Artikel 4,2 GG hinaus geboten. (S. 61)
  • Die Entfernung aller die alleinige Gültigkeit des Islams in Frage stellenden Gegenstände, Kruzifixe, Kippas, Weihnachtsbäume aus der Öffentlichkeit ergibt sich aus der alleinigen Gültigkeit des Islam. (S. 62)
  • Von der Freiheit keinen Gebrauch zu machen, geziemt sich für Muslime. (S. 64)
  • Es gibt keinen „Islamismus“, der Begriff beleidigt alle Muslime; Islam ist Islam. (S. 77)
  • Der islamische Fundamentalismus ist schon immer Teil der Tradition. (S. 78)
  • Verstand kann für Muslime nur derjenige haben, der die Gültigkeit und die Vorherrschaft des Islam anerkennt. (S. 81)
  • Die Rechte Allahs werden durch muslimische Rechtsgelehrte bestimmt. (S. 85)
  • Gleiche Rechte von Männern und Frauen sind nicht wesentlich für deren Würde. Ihre Würde sehen sie darin, Muslime zu sein. (S. 85)
  • Die islamische Rechtsordnung ist vornehmlich Pflichtenordnung. (S. 86)
  • Ein Mensch kann nicht gleichzeitig unterworfen und frei sein. Muslim = Unterworfener unter Allahs Willen. (S. 88)
  • „Die Lösung für Probleme der Welt“ stammt von Allah. Wo das nicht akzeptiert wird, können und wollen Muslime „niemals heimisch werden“. (S. 89)
  • Muslime können auf Grund für sie unverständlicher Begriffe nicht begreifen, was der Autor mit seiner Abhandlung sagen will. (S. 89)
  • Der Autor bezeichnet in seinem Buch wiederholt Allah als Gott. Muslime leben unter Allahs Willen. (S. 102)
  • Koran-Sure 2:256 gilt nur für Muslime, außer wenn damit die Ungläubigen irregeführt werden sollen. (S. 102)
  • Es gibt keine islamistische, es gibt nur islamische Wirklichkeit, sie ist bestimmt durch Herrschaftsordnung und die Freiheit der Muslime, ihr zu folgen. (S. 105f.)
  • Shura ist Dienst an Allah und seinem Propheten Mohammed. (S. 107)

Islam nicht zu verweltlichen, nicht zu säkularisieren

  • Im Islam gibt es keinen Vorrang der staatlichen Rechtsordnung vor der Ausübung der Religionsfreiheit. Weltliche und transzendentale Wirklichkeiten werden nicht getrennt betrachtet. (S. 13)
  • Für Muslime ist Bekenntnis = Bekennen; es ist immer Handlungsaufforderung in dieser Welt. (S. 20f.)
  • Glauben, Meinen, Wissen sind Synonyme, Glauben = Meinen = Wissen der Ersten und der Zweiten Welt = objektive Gewißheit. (25f., 87)
  • Im Islam herrscht Allahs Wille. Der wird durch islamische Gelehrte und Herrscher definiert. (S. 29)
  • Der Islam behauptet sich jederzeit gegen das Recht „Ungläubiger“, er maßt sich einen Zugriff auf die allgemeinen Gesetze an. (S. 33, 35)
  • Muslime haben anderen ihre Religion und die Maximen ihrer Religion aufzuzwingen. (S. 37)
  • Parteilichkeit der Politik ist nicht sittenwidrig, sondern sie ergibt sich aus der Scharia. (S. 39)
  • Aufklärerische Trennung von Religion und Politik ist dem Islam wesensfremd; sie kann von den Muslimen nicht verlangt werden. (S. 40)
  • Toleranz ist Schwäche. (S. 42)
  • Religiöse Freiheiten und Sonderregelungen, auch auf Kosten der „Ungläubigen“, sehen Muslime als ihr politisches Grundrecht an. (S. 43)
  • Der Islam kann nicht säkularisiert werden, er ist bereits säkularisiert. Es gibt keine von weltlichen Belangen abtrennbare Kirche, „Islam ist Islam“. (S. 75ff., 78, 87, 109, Absatz X.,1)
  • Religiöse und weltliche Vorschriften konkurrieren nicht, sondern das Gesetz Allahs ist für alle und alles bestimmt. Muslime leben in einer Welt. (S. 67)
  • Ein islamischer Staat ist theokratisch, oder er ist nicht. (S. 69)
  • Der Islam ist eine politische Religion, die das gesamte Leben regelt, der Islam ist weltlich. (S. 75ff.)
  • Das Sein des Islam besteht in seiner weltweiten Durchsetzung, wobei Muslime den Tod nicht scheuen. (S. 78)
  • Islamische Parteien werden, obgleich unislamische Spaltung der Gesellschaft, dann gegründet, wenn sie der Durchsetzung oder Bewahrung der islamischen Herrschaft förderlich sind. Im Iran und in der Türkei ist es so, in Tunesien, Ägypten und vielleicht in Libyen wird es so sein. (S. 79, 109)
  • Es gibt, wie man an der türkischen AKP sieht, keine gemäßigte islamische Partei. (S. 79)
  • Die Beherrschung von Muslimen durch Ungläubige ist Allah zuwider, sich nicht-islamischer Herrschaft zu entziehen, so gut es geht, ist für jeden Muslim im mehrheitlich nicht-islamischen Ausland Pflicht. (S. 82)
  • Wenn sich der Islam von seiner Verbindlichkeit für die Politik nachhaltig lossagt, dann ist er nicht „säkularisiert“, sondern er hört auf zu bestehen. Weltliche und religiöse Herrschaft sind ineinander verwoben. (S. 84, 87)
  • Die islamische Volksgemeinschaft, die Ummah, ist von Allah (nicht von „Gott“) als die beste Nation geschaffen worden. (S. 86)
  • Der Islam (nicht der „Islamismus“) ist eine machtorientierte und fundamentalistische politische Ideologie (ohne Anführungszeichen). (S. 87)
  • Der säkulare, der weltliche Islam, bildet in nicht-islamischen Staaten Gegengesellschaften; sie sind durchaus von dieser Welt. (S. 89)
  • Selbstbestimmung des Volkes? Im Islam bestimmt Allah, und was der bestimmt, bestimmen die Herrscher und ihre Religionsgelehrten. (S. 105, 107)
  • Muslimische Gelehrte wollen keine westliche Demokratie, sondern den reinen Islam der ersten Sahaba durchsetzen, die Vereinigung und gegenseitige Durchdringung der zwei Welten. (S. 109)
  • Der Islam ist inzwischen fast reine Säkularität, er ist derartig säkular, daß seine Prediger sich jetzt vermehrt auf seine Spiritualität besinnen. (S. 109)
  • Die islamischen Herrscher haben schon immer durchgerechnet, womit sie sich finanziell besser stünden, bei Nicht-Konversion eines „Ungläubigen“ oder bei der Verweigerung dessen Konversion und lebenslanger Zahlung der Jizya, der Kopfsteuer, oder mit seiner Vertreibung oder Ermordung sowie Einzug seines Vermögens. Was könnte säkularer sein? (S. 103f.)
  • Die Scharia sollte sich in allen islamischen Staaten überall in gleicher Weise behaupten, dann wären die Fronten endlich auch dem letzten klar. (S. 104)

Wer sich mit den rechtlichen, aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie andererseits aus der Kairoer oder Arabischen Erklärung der Menschenrechte erwachsenden Gründen für die Unvereinbarkeit des Islam mit Werten und Gesetzen unseres Staates sowie der meisten nicht-islamischen Staaten der Welt vertraut machen will, wer sich nicht länger als islamophob, als fremdenfeindlich und intolerant beschimpfen lassen will, der hole sich Argumentationshilfe aus dem Buch von Karl Albrecht Schachtschneider: „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“.

17. März 2011

Bewertung: ***** (fünf Sterne!)

Karl Albrecht Schachtschneider:
Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam

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Erstveröffentlichung: Blog von Gudrun Eussner


Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

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Ein Überblick über die Rechtslage

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Gastbeitrag von
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider

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Die asylrechtliche Zuwanderungspolitik soll im Folgenden auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

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Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

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„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen eine ähnliche Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

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Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

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Ein subjektives, also einklagbares, Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechtserklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

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Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

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Wie schon beim Zuwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschaftsflüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

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Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

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Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

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„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

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Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechtsbefürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

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„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können“.

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Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundesverfassungsgerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wiedergutgemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

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„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist“.

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Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

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Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

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Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

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„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erörtert worden“.

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Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung staatfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie das das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

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Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

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Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

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„(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

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1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

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2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder

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3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

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(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

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(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

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1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

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2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

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(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln“.

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Schengen-Durchführungsübereinkommen

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Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

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„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.

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(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.

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Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen“.

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Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.

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Im übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

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„(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

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(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien“.

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Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden.

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Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

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Krieg und Bürgerkrieg sind genausowenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III-Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrensgesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

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„1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

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1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

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2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

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3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

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1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

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2. eine schwere Straftat begangen hat,

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3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder

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4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

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Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

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(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz“.

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Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

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Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

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Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge“ vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

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Art. 3 der Verordnung lautet:

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„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

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Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Zuwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

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Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeitsrechtlich in Absatz 1:

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„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der

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Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

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Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

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Die Europäischen Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

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Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

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Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrensgesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungsnovelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitätsrechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungsübereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

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Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

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Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

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Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne susidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebeanordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem menschenwürdegerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

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Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

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Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzender Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

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Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

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„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

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Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

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Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

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Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

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Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

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Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaatswidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

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Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeitsprinzip nicht möglich.

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Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

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Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungsausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

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Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundestaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

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Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthaltserlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

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Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

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Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

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Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

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Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

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Moralismus überwuchert Recht

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Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Zuwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

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Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

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Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allem Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundesverfassungsgericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeitsniederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

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Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

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Berlin, den 12. September 2015

Karl Albrecht Schachtschneider

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Hinweise für die Weiterverwendung von Textauszügen:
Das ausschließliche Urheberrecht liegt bei Herrn Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider.
Mit diesem Hinweis und dem Verweis auf diese URL kann und darf aus diesem Beitrag zitiert werden.
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Ihr Oeconomicus
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EU hat 1634-seitiges CETA-Vertragswerk ins Netz gestellt (!)

EU hat 1634-seitiges CETA-Vertragswerk ins Netz gestellt (!)

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PDF – (1634 Seiten)
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Ihr Oeconomicus

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Erkenntnisse & Kommentare

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TTIP steht heftig in der Kritik
Unechter Freihandel
„Freihandel“ ist das große Argument für die Freihandelsabkommen, jetzt mit Kanada (CETA) und mit den Vereinigten Staaten von Amerika (TTIP), das alle Kritik an diesen Abkommen zu ersticken sucht. Für gegenseitige Vorteile echten Freihandels fehlen aber die Voraussetzungen. Die Abkommen werden den unechten Freihandel verstärken, welcher den Nutzen der international agierenden Finanzoligarchie und ihrer Unternehmen stärkt, nicht den Wohlstand der Völker mehrt. Die Grundlagen der sogenannten Freihandelspolitik, der sich die Europäische Union verschrieben hat, sollten bedacht sein, bevor konkrete Freihandelsabkommen geschlossen werden. Ich äußere mich als Staatswissenschaftler, der notwendig Staatsrechtslehre und Volkswirtschaftslehre zur Einheit verbindet.
[…]
Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider – 28.10.2014
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Zustimmung zu CETA wäre verfassungswidrig
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Souveränität – an diesen drei Grundpfeilern sägt das geplante EU-Kanada-Abkommen CETA. Dennoch wollen Sigmar Gabriel und Co. das Abkommen auf jeden Fall – und nehmen mögliche Milliardenklagen in Kauf. Der Rechtsprofessor Prof. Dr. Axel Flessner ist darüber verwundert und verrät im Interview, was hinter diesen Absichten stecken könnte.
[…]
campact – 24.09.2014
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CETA nicht verharmlosen – keine Entwarnung beim Investorenschutz
Gutachten spielt Sonderrechte für Konzerne herunter
Zwei Tage vor dem EU-Kanada-Gipfel in Ottawa warnt Attac davor, die Gefahren durch das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) zu verharmlosen.
“Es bleibt dabei: CETA darf nicht unterzeichnet werden”
sagt Roland Süß vom bundesweiten Attac-Koordinierungskreis.
“Insbesondere beim geplanten Investorenschutz gibt es keinen Anlass für Entwarnung. Der Vertragstext strotzt nur so vor unklaren Formulierungen, die viel Spielraum für Interpretationen im Sinne der Konzerne lassen. Mit CETA würde eine intransparente Paralleljustiz mit Sonderrechten für Konzerne etabliert. Das ist und bleibt inakzeptabel.”
[…]
attac – 24.09.2014
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Das CETA-Abkommen mit Kanada ist rechtswidrig
Jetzt sind wir nicht mehr auf Vermutungen angewiesen: Die 1500 Seiten des Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) liegen vor, Ende September wollen die Vertragspartner sie in Ottawa unterschreiben. Was sie dort unterschreiben, ist wenig amüsant. Mehr noch: Es gibt Anlass zu der Frage, ob die EU-Kommission zu den Verhandlungen bestimmter Kapitel des Abkommens überhaupt befugt war, mit anderen Worten: Ist CETA rechtswidrig?
[…]

Fritz Glunk – Blog: Dr. Norbert Häring – 07.09.2014
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follow-up, Oktober 2014
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Europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben für das
Comprehensive Economic and Trade Agreement der EU und Kanada (CETA)
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Juristisches Kurzgutachten im Auftrag von attac/München
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M. (EUI)
Johan Horst, LL.M. (Georgetown)
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Zentrum für europäische Rechtspolitik (ZERP)
Fachbereich Rechtswissenschaft, Universität Bremen
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[Anmerkungen, Hervorhebungen und Link-/Querverweise by Oeconomicus]

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A. INHALTSVERZEICHNIS
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B. FRAGESTELLUNG
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C. RECHTSGUTACHTEN
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I. EUROPARECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS CETA

1. Verbandskompetenz der EU
a) Investitionsschutz: Materielle Regelungen
b) Investitionsschutz: Streitbeilegung zwischen Investor und Staat
c) Weitere Sachbereiche
d) Schaffung von Ausschüssen
e) Zwischenergebnis

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2. Ratifikationsverfahren auf Unionsebene
a) Zustimmung des Europäischen Parlaments
b) Einstimmigkeit im Rat

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3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) ISDS-Schiedsklauseln des CETA
aa) Der Grundsatz der Autonomie der Unionsrechtsordnung
bb) Die Autonomie der Unionsrechtsordnung und ISDS-Klauseln
cc) Verletzung der Autonomie der Unionsrechtsordnung

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b) Die Ausschuss-Struktur des CETA-Abkommens
aa) Joint Committee
bb) Committee on Services and Investment

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c) Menschen- und umweltrechtliche Anforderungen
aa) Materieller Verpflichtungsgehalt der Umwelt- und Menschenrechte für die EU
bb) Menschen- und Umweltrechte beim Abschluss des CETA

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(1) Keine Absicherung der Menschen- und Umweltrechtsstandards im Investitionsschutzrecht
(a) Die Praxis der Investitionsschiedsgerichte
(b) Die Investitionsschutzklauseln des CETA
(c) Fehlende menschen- und umweltrechtliche Gewährleistungen im CETA

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(2) Fehlende Sozialstandards
(3) Mangelhafte Gesundheits- und Umweltstandards
(4) Fehlender Schutz von Individual- und Allgemeingütern
d) Kommunale Selbstverwaltung, Art. 4 Abs. 2 EUV
[„Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.“]

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II. GRUNDGESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS CETA
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1. Formelle Rechtmäßigkeit: Verfassungskonformes Zustandekommen
a) Vertragsabschlusskompetenz
b) Gesetzgebungsverfahren

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2. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Art. 92 GG: Richterliches Rechtsprechungsmonopol beim Investitionsschutz
[„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“]
b) Art. 38 iVm 20 Abs. 1, 28 GG: Demokratische Rückbindung
c) Menschen- und Umweltrechte
d) Art. 28 Abs. 2 GG: Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung
[„Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“]

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III. RECHTSSCHUTZ
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1. Rechtsschutz auf EU-Ebene
a) Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV
b) Subsidiaritätsklage, Art. 263 AEUV
[„Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“]

c) Gutachtenverfahren, Art. 218 Abs. 11 AEUV
[„Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.“]

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2. Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene
a) Verfassungsbeschwerde
b) Organstreitverfahren

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D. ZUSAMMENFASSUNG
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  1. Das CETA ist ein „gemischtes Abkommen“. Es kann nur in Kraft treten, wenn die EU und die Mitgliedstaaten das Abkommen ratifizieren. Unter dem Grundgesetz ist dafür nicht nur die Zustimmung des Bundestages, sondern auch des Bundesrates notwendig.
  2. Die Einführung von Investor-Staats-Schiedsgerichten im CETA verletzt das im Unionsrecht (Art. 19 EUV iVm Art. 263 ff. AEUV) und im Grundgesetz verankerte richterliche Rechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG). Der EU fehlt zudem die Kompetenz, ein solches Verfahren auf Portfolioinvestitionen und den Bereich der Finanzdienstleistung zu erstrecken.
  3. Das CETA verletzt den verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Demokratie durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „indirekte Investition“ und „fair and equitable treatment“, die die demokratische Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung durch die Einräumung von Schadensersatzansprüchen unverhältnismäßig einschränken und deren Auslegung einem demokratisch nicht legitimierten Ausschusssystem überantwortet wird, das seine Spitze im Joint Committee findet. Das Europäische Parlament und die nationalen Legislativ- und Exekutivorgane sind nicht hinreichend in dieses System eingebunden. Der Union fehlt zudem im Hinblick auf eine Reihe von Regelungsbereichen die Kompetenz zur Errichtung der Ausschüsse, weshalb Entscheidungen nicht in Ausschüssen gefällt werden dürfen, in die nationale Organe nicht eingebunden sind.
  4. Das CETA beeinträchtigt durch die Negativliste, die Ratchet-Klausel, die weitgehende Marktöffnung auch im Bereich kommunaler Dienstleistungen und das Verbot von Offsets, also das Verbot der gezielten Förderung lokaler Belange, die im Unionsrecht und im Grundgesetz verankerte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung unverhältnismäßig.
    [Anmerkung zur Ratchet-Klausel:
    Mit der in den Vertragsentwürfen enthaltenen Ratchet-Klausel besteht in der Praxis bei einmal erfolgter Privatisierung ein vollständiges Rekommunalisierungsverbot. Mit der ebenfalls geplanten Standstill-Klausel wird gleichzeitig festgelegt, dass neue Dienstleistungen nicht mehr von Unternehmen der öffentlichen Hand erbracht werden dürfen, sondern dem privaten Wettbewerb unterliegen. Die Vorteile der internationalen Schiedsgerichte, die vom Europäischen Parlament anscheinend schon akzeptiert wurden, gelten im Übrigen auch in Zukunft nur für ausländische Investoren. Die Auswirkungen kann man derzeit schon im Zusammenhang mit dem deutschen Atomausstieg erkennen: Während die deutschen Konzerne deutschen Gerichten unterliegen, geht Vattenfall über ein Schiedsgericht der Weltbank in Washington gegen die Bundesrepublik vor.
    Im Bereich der Bildung sind heute schon zahlreiche Einrichtungen in private Trägerschaft überführt. Zumeist handelt es sich dabei um kirchliche Träger, die als sogenannte Tendenzbetriebe besondere Zuwendungen des Gesetzgebers genießen. Derzeit kann nur spekuliert werden, ob die ökonomischen Vorteile der Tendenzbetriebe auch internationalen Investoren im deutschen Bildungsbetrieb geboten werden müssen. Dass die Privatisierung des Schulwesens nicht immer von Erfolg geprägt ist, zeigt sich in Europa am Beispiel Schweden.
    Auch im Bereich des Gesundheitswesens muss damit gerechnet werden, dass verstärkt private Unternehmen zum Zuge kommen. Da es Investoren erlaubt werden soll, ihre Dienstleistungen in jedem Vertragsstaat mit eigenem Personal zu erbringen, das dann auch den Vorschriften des Herkunftslandes unterliegt, wird der Wettbewerb in verstärktem Umfang auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen. Und was spricht dagegen, dass auch das gesamte Rettungswesen einschließlich der Feuerwehr für den privatwirtschaftlichen Wettbewerb geöffnet wird.
    Mit TISA steht jedoch auch das Banken-System in Deutschland wieder einmal zur Disposition. Hier sind es in erster Linie die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Sparkassen, die in ihrer derzeitigen Form nicht so recht ins Beuteschema der internationalen Finanzkonzerne passen wollen.]
  5. Das CETA ist vor dem Hintergrund der menschen- und umweltrechtlichen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten problematisch, weil es Sozial-, Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards nicht hinreichend verankert.
  6. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung der o.g. Verpflichtungen kann der Europäische Gerichtshof angerufen werden und nach Art. 279 AEUV ggf. einstweilige Anordnungen erlassen:
    a. Der EuGH kann im Wege des Gutachtenverfahrens mit dem CETA befasst werden. Antragsberechtigt sind insbesondere das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten. Nach § 7 IntVG müsste die Bundesregierung einem diesbzgl. Verlangen des Bundesrates nachkommen.
    b. Auch eine Subsidiaritätsklage kann beim EuGH anhängig gemacht werden. Antragsberechtigt sind die Mitgliedstaaten, ihre Parlamente und deren Teile. Nach § 126a GOBT setzt dies einen Antrag „aller Mitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen,“ voraus.
    c. Schließlich sind Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV beim EuGH zulässig. Privilegiert klageberechtigt sind das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten. Nach § 7 IntVG müsste die Bundesregierung einem diesbezüglichen Verlangen des Bundesrates nachkommen. Nichtprivilegierte Kläger, wie bspw. Gemeinden und juristische Personen, müssten eine individuelle Betroffenheit durch das CETA nachweisen.
  7. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung der o.g. Verpflichtungen kann das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde und des Organstreitverfahrens angerufen werden. Über eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann dem deutschen Vertreter im Europäischen Rat die Zustimmung zum CETA ggf. vorläufig untersagt werden.
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Quelle: Uni Bremen – Fachbereich Rechtswissenschaft – [PDF – 41 Seiten]
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Anmerkungen zum Petitionsentwurf „Separation der Bundesländer für eine Rückkehr zur Demokratie“

Bei ik-news wurde heute ein Petitionsentwurf mit dem Titel „Separation der Bundesländer für eine Rückkehr zur Demokratie“ veröffentlicht.

So sehr ich die Motivation des Autors zu verstehen glaube, erscheinen mir einige Begründungen nicht ausreichend dargelegt bzw. argumentativ noch etwas unscharf ausformuliert zu sein.

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„Begründung der Legitimation einer Separation der Bundesländer aus dem Bund:“

Unter Punkt 1 lesen wir:

„Durch die aktive und passive Beteiligung der Bundesrepublik an Drohnenangriffen, welche in Deutschland aus der US-Militärbasis in Ramstein durchgeführt werden, verletzt die Bundesrepublik Deutschland gegen das GG Art. 26 Abs.1: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“

(vgl. mit meinem Aufsatz „Täuschland, die Schaltzentrale im weltweiten Drohnenkrieg)

und weiter:

„Ein Nato-Truppenstatut kann hier nicht über dem Völkerrecht und dem Grundgesetz stehen (GG Art. 25). Dadurch, dass das US-Militär sich in Deutschland weiterhin den quais-Status einer Besatzungsmacht gibt, ist die Bundesrepublik in der der aktuellen Vertragskonstellation handlungsunfähig. Nur eine neue, demokratische Verfassung kann diesen Zustand wirksam verändern“

Bei der Bewertung der Vorgänge in Ramstein wäre es vielleicht hilfreich gewesen, sich eingehend mit

  • dem Natotruppenstatut (Art.5)
  • den Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
  • und den weiteren Abkommen (insbesondere den Änderungen des Statutes nach der deutschen Wiedervereinigung)

zu beschäftigen.

In all diesen Abkommen, Erweiterungen und Ergänzungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für in Deutschland stationierte Nato-Truppen -und dies gilt selbstverständlich auch für US-Basen- grundsätzlich deutsches Recht gilt!

Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bündnispartner haben sich jedoch darauf verständigt, dass bestimmte Hoheitsrechte von den Entsendestaaten ausgeübt werden. Hat eine deutsche Behörde etwa den Verdacht, dass auf US-Basen gegen deutsches Recht verstoßen wird, dann kann sie keine Zwangsmaßnahmen auf den Stützpunkten ergreifen, sondern lediglich die US-Behörden dazu auffordern, für die Einhaltung deutschen Rechts Sorge zu tragen, wozu diese sich vertraglich verpflichtet haben.

Zur Vertiefung dieser Materie sei das Studium der relevanten Dokumente und Bewertungen empfohlen.

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Zustimmung zu Punkt 2 „Genmais 1507“, wobei es, wie hier ausgeführt, natürlich weitaus mehr dazu zu sagen gäbe.

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In Punkt 3 der Begründungen des Petitionsentwurfes wird korrekterweise auf das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP) hingewiesen.
Hier erscheint es mir zwingend geboten, auf das CETA-Abkommen zwischen EU und Kanada hinzuweisen, da im Falle eines Scheiterns der TTIP-Verhandlungen, amerikanische Interessen über diesen Umweg wahrgenommen werden könnten.

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Während Punkt 4 (Ukraine-Krise und die politische Forderung nach Wirtschafts-Sanktionen gegen Russland) ausreichend substantiiert klingt, erscheint mir Punkt 5 revisionsbedürftig.

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Im Einzelnen halte ich es für fraglich, das BVerG-Urteil dahingehend auszulegen, dass nunmehr eine verdeckte Staatsfinanzierung durch den ESM legitimiert sei, da solche nach Art. 123 Abs. 1 AEUV verbotenen Maßnahmen durch die EZB erfolgen (vgl. OMT).

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Bei der ESM-Entscheidung gehörte zu den wesentlichen Erwägungen des Senats

„1. Die Kontrollaufgabe des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung darauf, ob Handlungen von Organen und
Einrichtungen der Europäischen Union auf ersichtlichen Kompetenzüberschreitungen beruhen oder den nicht übertragbaren Bereich der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität des Grundgesetzes betreffen.

2. Verstieße der OMT-Beschluss gegen das währungspolitische Mandat der Europäischen Zentralbank oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, läge darin ein Ultra-vires-Akt.

a) Nach der Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286) ist dazu ein hinreichend qualifizierter Verstoß erforderlich. Dieser setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.

b) Die Verträge enthalten ein auf die Währungspolitik beschränktes Mandat der Europäischen Zentralbank (Art. 119 und 127 ff. AEUV und Art.17 ff. ESZB-Satzung). Sie ist nicht zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik ermächtigt, sondern darauf beschränkt, die Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Art. 2 Satz 2 ESZB-Satzung).

Geht man -vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union- davon aus, dass der OMT-Beschluss als eigenständige wirtschaftspolitische Maßnahme zu qualifizieren ist, so verstößt er offensichtlich gegen diese Kompetenzverteilung. Diese Kompetenzverschiebung wäre auch strukturell bedeutsam, denn der OMT-Beschluss kann Hilfsmaßnahmen im Rahmen der „Eurorettungspolitik“ überlagern, die zum Kernbereich der wirtschaftspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten rechnen (vgl. Art. 136 Abs. 3 AEUV). Zudem können die Outright Monetary Transactions zu einer erheblichen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten führen und damit Züge eines Finanzausgleichs annehmen, den die europäischen Verträge nicht vorsehen.

c) Auch soweit der OMT-Beschluss gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 AEUV) verstoßen sollte, läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung. Der Verstoß wäre offensichtlich, weil das Primärrecht das Verbot ausdrücklich normiert und Kompetenzen der Europäischen Zentralbank insoweit zweifelsfrei ausschließt. Er wäre auch strukturell bedeutsam, denn das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ist eine der zentralen Regeln für die Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsunion. Zudem sichert es die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages ab.“

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Abschließend noch ein Wort zu den Zitaten von Prof. Schachtschneider
So sehr ich den Sachverstand von Karl-Albrecht Schachtschneider schätze, sei darauf hingewiesen, dass es durchaus eine Reihe nicht weniger kompetenter Staatsrechtler gibt, welche seine Thesen nicht unterstützen.
Diesbezüglich hätte ich mir gewünscht, dass der Autor im Lichte ausgewogener Bewertungen dahingehend die notwendigen Recherchen durchgeführt hätte, was sicherlich den wissenschaftlichen Diskurs zwischen Schachtschneider und Kollegen beflügeln könnte.

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Auf die finale Version der Petition und insbesondere deren Unterstützung darf man jedenfalls gespannt sein.

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Ihr Oeconomicus


Vom Staat als verbindendes Regulativ

oder: Wer regiert hier eigentlich?

Gastbeitrag des Schweizer Bloggers „Dude“
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Ist die staatsrechtliche Demokratie heute wirklich noch real existent, das soziale Gesamtgefüge also auch tatsächlich miteinbeziehend, oder ist die ‘Herrschaft des Volkes’ längst weitestgehend verkommen zu einer Farce; zum schönen Scheine auf dem Papier – die Bürger der Völker auf Erden, statt fühlende und denkende Lebewesen, lediglich noch entmündigtes und bevormundetes ‘Humankapital’ von Plutokraten und multinationalen Konzernen?

Braucht es eigentlich überhaupt verbindende und verbindliche Regulatorien in der Welt, oder wäre es vielleicht besser, diesen Planeten frei von jedwedem Regulativ zu gestalten?

In nachfolgender gesamtgesellschaftlicher Abhandlung sollen diese Fragen auf der Meta-Ebene beleuchtet werden. Kleine Anmerkung vorab: Es erscheinen, wenn man mit der Maus über die Verweise fährt (wie fast überall auf dieser Seite), erweiternde Informationen bzw. der Kerngehalt dieser Links.


Wenn man die heutigen Staatengebilde der westlichen Welt (aber auch weit darüberhinaus) einmal etwas genauer betrachtet, dabei nicht ausser Acht lassend, dass in massivem Ausmass weitere Bestrebungen hin zur totalen Zentralisierung den Weg in gültige, jedoch grundlegende Bürgerrechte massiv antastende Gesetze finden, und damit die Souveränität der einzelnen Nationen – zugunsten eines im Gleichgespann mit der neuen oligarchischen Aristokratie agierenden, dem irrsinnigen Machtwahn verfallenen, sich beinah jedweden demokratischen Kontrollmechanismen entziehenden, elitären Technokratenklüngels in Brüssel, London, Berlin, Paris, Rom, Madrid, Athen, Lissabon, Washington, Peking, Moskau, Frankfurt, New York, Singapur etc. – sukzessive immer weiter unterwandert wird, kommt man nicht umhin, einzugestehen, dass die einzelnen Staaten gezielt in zutiefst asoziale, undemokratische und parasitäre Institutionen verwandelt wurden (und weiter werden), in denen vor dem Gesetze zwar schon alle gleich, jedoch auch ein paar wenige ‘gleicher’ sind, und je länger je ‘gleicher’ gemacht werden…

Um dies noch etwas zu verdeutlichen, hierzu ein Zitat von Jean-Claude Juncker:

«Wir beschliessen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein grosses Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.»

Der Staat ist an sich ja grundsätzlich keine antisoziale und undemokratische Institution, die durch sinnlose Regulierungen und einem massiven, jedoch unnötigen Bürokratiekomplex in parasitärer Art und Weise von den produktiven Aktivitäten seiner Bürger lebt, solange er sich fundamental an die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (nicht den erneuerten Verschnitt davon, genannt ‘EMRK’, sondern die Originalfassung von 1948, an welcher u.a. auch der kürzlich verstorbene Stéphane Hessel mitwirkte, und die in dieser Fassung leider nie ratifziert wurde), und die in der Verfassung (bzw. für die BRD im Grundgesetz) verbrieften, und im Kerngehalt unantastbaren Grund/Bürger/Menschenrechte hält, sondern ein die Individuen verbindendes Regulativ zum besten Wohle des einzelnen als auch der Gemeinschaft aller Bürger im Ganzen.

Grundsätzlich könnte man natürlich sagen – und ich kenne persönlich ein paar Vertreter sowohl extrem libertärer, als auch radikal anarchischer Grundeinstellungen, die genau diese Wunschvorstellung auch tatsächlich vertreten -, dass ein solches staatliches Regulativ zum besten Nutzen für den einzelnen als auch das Ganze, sowohl dem einzelnen als auch dem Gesamtgefüge der Völker im einzelnen wie auch insgesamt, mehr Hindernis als Hilfe ist, und daher bestenfalls keinerlei ordnendes System vonnöten sei, zumal ein übergeordnetes, regulierendes System die freie Selbstentfaltung schon an sich unterwandere, und zudem allein schon die Natur des Menschen den Staat per se in keiner Weise erforderlich mache.

Das ist mE. grundlegend auch richtig, jedoch, in Anbetracht der aktuell vorherrschenden Umstände im zwischenmenschlichen Dasein auf Erden insgesamt, leider utopisch, zumal ein Gesamtgefüge ohne ordnende Struktur wohl nur in einer zur Gänze rein altruistisch funktionierenden Wertegemeinschaft auch tatsächlich zum besten Wohle und Nutzen aller gereichen würde, und angesichts der Implikationen des Dreckskapitalismus leider nicht der heutigen Realität entspricht.


Sind Werte, wie Wahrhaftigkeit, Offenheit, Nächstenliebe, Mitmenschlichkeit, Respekt, Achtsamkeit und Vorausschau – Werte also, welche wesenhaft auf Altruismus gründen – in unserer heutigen Gesellschaft überhaupt noch allgemein präsent, oder gibt es wenigstens noch einen weit verbreiteten Wunsch sich dieser wieder bewusst zu werden, und insbesondere auch unbedingt und ernsthaft ihnen entsprechend zu handeln?

Wenn ich mich umschaue in der Welt und unter den Menschen, bin ich diesbezüglich sehr skeptisch, denn leider ist diese natürliche Ehrenhaftigkeit, auch durch die weitverbreitet herrschenden Gesinnungen und Ideologien (die Triebe der Egozentrik und Gier sind hiezu nur zwei Beispiele von vielen möglichen), in grossflächigem Stile höchstens noch spärlich erkennbar.

Und diese Unvernunft gründet wesenhaft in den aktuell herrschenden, inhärenten Systemzwängen – $.

Max Frisch hat dies – bei seiner Dankesrede zum grossen Schiller-Preis anlässlich der Ehrung seines Lebenswerks – bereits 1986 in meisterhafter Manier sozialkritisch beleuchtet: “Am Ende der Aufklärung steht das goldene Kalb!

Auch wenn ein rein natürliches Zusammenleben in Wohlstand, Frieden, Freiheit und Glück ganz ohne Staat und andere supranationale Regulative selbstverständlich das Endziel jedes einzelnen die Freiheit wertschätzenden, die Selbstbestimmung hochachtenden und gleichzeitig liebenswerten Individuums sein muss bzw. müsste, entspricht dies bei genauerem Hinschauen, aufgrund all der Systemzwänge und der weitverbreiteten Ignoranz und Lethargie, ehrlicherweise nicht der aktuellen Realität.

Viele Menschen scheinen dieser Tage beinah schon unter Dauerhypnose zu stehen.

Also braucht es, zumindest in näherer Zukunft, zwingend ein die Menschenwürde bewahrendes bzw. diese wiederherstellendes Regulativ zum besten Wohle aller Individuen.


Denn bei genauerer Betrachtung des historischen Verlaufs (und insbesondere der letzten Dekade), muss der aufmerksame Beobachter definitiv besorgt konstatieren, dass die von den ‘neuen Herrschern der Welt‘, über das Zentralbankenwesen gesteuert und mittels multinationaler Grosskonzerne, ganzer Bataillone von TechnokratenLobbyisten und Paragraphenverdrehern verwirklicht – über die Köpfe bzw. den Wunsch und Willen der Menschen hinweg – sukzessive vorangetriebenen, weitreichenden Veränderungen in dieser Zeit, maßgeblich am Ast der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Freiheit und Selbstbestimmung aller Völker der Erde gesägt haben.

Bereits 1966 schrieb der amerikanische Historiker und ‘Insider’ Dr. Carroll Quigley in seinem Buch ‘Tragedy and Hope: A History of the World in Our Time’ (Deutsche Ausgabe: ‘Katastrophe und Hoffnung: Eine Geschichte der Welt in unserer Zeit’) über die Pläne gewisser mächtiger Kreise:

»[D]ie Machtinteressen des Finanzkapitalismus verfolgten ein zusätzliches weitreichendes Ziel: Sie wollten ein weltweites Finanzsystem errichten, das von privaten Händen kontrolliert wurde und das in der Lage war, das politische System in jedem Land sowie die gesamte Weltwirtschaft zu beherrschen. Kontrolliert werden sollte dieses System auf feudalistische Art und Weise durch die konzertierte Aktion der Zentralbanken dieser Welt, die ihre geheimen Maßnahmen auf häufigen privaten Treffen und Konferenzen abstimmten. Die Spitze dieses Systems sollte die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, in der Schweiz, bilden, eine Privatbank, die sich im Besitz der Zentralbanken der Welt befindet und von diesen kontrolliert wird; und diese Zentralbanken sind selber wiederum private Unternehmen.«

(Quelle: BIZ – Basel im Mittelpunkt der Finanz-Globalisten)

Obschon die Schweizer Bundesbehörden sich weigern, dies zu bestätigen bzw. zu dementieren, schrieb der Tagesspiegel in seinem Wirtschaftsteil bereits 2010, dass die BIZauf exterritorialem Gebiete in Basel stehend, abseits jedweder demokratischen Kontrollmechanismen faktisch über dem Rechtswesen steht und – trotz Milliardengewinnen – auch keinerlei Steuern bezahlt.


Die Schweiz ist – Dank ihrer vielgelobten Diskretion -, neben der Londoner City und einigen anderen, selbstverständlich ein wahres Nest dieses zerstörerischen Klüngels.

Der Schweizer Soziologe Jean Ziegler sprach hiezu – anno 2011 in der Zeit – eine deutliche Sprache:

“Seit fünf Jahrhunderten herrscht die weiße Minderheit mit immer anderen Ausbeutungssystemen über den Planeten. Erst die Plünderungen und der Völkermord in Südamerika, […] Dann der trianguläre Verkehr: Sklaven von Afrika nach Amerika, Zucker nach Europa. Dann 150 Jahre lang Kolonialmassaker, und heute das schlimmste all dieser Systeme: die Weltdiktatur des globalisierten Finanzkapitals. Die entfesselte Profitgier. Die totale Ausbeutung des Menschen. Die Zerstörung der Natur. Laut Weltbank haben die 500 größten multinationalen Konzerne im vergangenen Jahr 53,8 Prozent des Weltbruttosozialproduktes kontrolliert. Das ist ein Reichtum, eine Macht, wie sie kein Kaiser, König oder Papst je hatte.

[…]

Ich glaube, dass diese neoliberale Wahnidee das Kollektivbewusstsein nachhaltig verwüstet hat.

[…]

Ihr glaubt, wir seien brave Bergler, aber unsere Herrschaftsschicht ist unfassbar selbstherrlich, vielleicht die arroganteste in ganz Europa.

ZEIT : Wie kommen Sie darauf?

Ziegler: Sie ist die ungebrochenste. Der letzte fremde Soldat auf Schweizer Boden war ein Soldat Napoleons. Seitdem hat Europa Revolutionen, Kriege, Verwüstungen erlebt, faschistische und kommunistische Diktaturen. Nur die Schweiz: nichts. Dieselbe Herrschaftsstruktur seit Jahrhunderten. Immer dieselben Leute, die auf dem Gotthard sitzen und der Welt Lektionen erteilen. Ein historisch korruptes Alpenalbanien!”

Passend zu diesen paar “vom Gotthard herab Lektionen erteilenden Leuten”, überreiche ich das Wort nun erneut kurz unserem lieben Menschenfreund Jean-Claude Juncker, der bei einer Veranstaltung am 20. April 2011 in Brüssel folgende, in solchen Kreisen offenbar gängige, Weisheit anmerkte:

“Wenn es ernst wird, muss man lügen!”

Und wenn dann eine aktuell hochrangige ‘Persönlichkeit’, wie eben z.B. ein Jean-Claude Juncker, gerade mal eine gute Dekade nach seiner eingangs hervorgehobenen süffisanten Bemerkung – “…bis es kein Zurück mehr gibt.” -, zudem aktuell noch mit grimmiger Miene nachfolgendes im Spiegel verlautbaren lässt, muss sich ein fühlendes Wesen mit gesundem Menschenverstand, beim aufmerksamen Blick auf die Welt, doch ernstlich fragen, ob diese neuen Herrscher der Welt nicht womöglich gar Arges – was nicht im entferntesten dem Willen und den Wünschen der Menschen entsprechen dürfte – im Schilde führen:

“Wer glaubt, dass sich die ewige Frage von Krieg und Frieden in Europa nie mehr stellt, könnte sich gewaltig irren. Die Dämonen sind nicht weg, sie schlafen nur.”

[…]

“Mich frappiert die Erkenntnis, wie sehr die europäischen Verhältnisse im Jahr 2013 denen von vor 100 Jahren ähneln.”

Aha! Deutliche Worte von einem leibhaftigen Dämonen in Menschengestalt mit viel zu weitreichenden Machtbefugnissen!


Wenn man ernsthafte Probleme gewaltigen Ausmasses auf globaler Ebene wirklich nachhaltig lösen will, gilt es, wie immer bei Problemlösungen, die ungewollten Wirkungen zurück zu ihrer Ursache zu verfolgen, um ebendiese Ursache zu beheben.

Die tägliche Nachrichtenhetzjagd nach dem neusten Update dieser globalen und “europäischen Verhältnisse” – ganz unabhängig davon, ob es sich um die medialer Propaganda gleichende Copypaste-Berichterstattung der Massenmedien, oder um tatsächlich fundierten und investigativ recherchierten Qualitätsjournalismus handelt -, sei es über Lehmann-Brothers, Fannie Mae, Griechenland, Portugal, Spanien, Irland, Zypern, WEF, G8, G20, Klimagipfel, Steuerparadiese, die EZB,  die FED, Armut, Elend, Mord, Totschlag, Raub, Folter, Krieg usw. sind nur die Symptome von gezielter Unterwanderung staatlicher Souveränität zugunsten eines von einigen wenigen beherrschten Superzentralismus.

Diese weitreichende mediale Hetzerei nach den täglichen Neuigkeiten verhindert oftmals eine vertiefte Betrachtung der herrschenden Strukturen, und führt, gepaart mit der Verkümmerung von Sitte in der Gesellschaft, verbreitet zu Unaufmerksamkeit und damit auch zu einer scheinheiligen Rechtsstaatlichkeit der Doppelmoral, was sich hinwiederum – wie der Investigativjournalist Jürgen Roth in seinem Buch ‘Spinnennetz der Macht’ eindrücklich aufzeigt – auch in äusserst eigenartig anmutenden, und an Vorgehensweisen von Diktaturen erinnernden Staatspraktiken gegen Gedankenverbrecher äussert. Im Interview mit dem Kulturstudio werden diese fahlen Praktiken deutlich benannt:

“Es gibt inzwischen eine Vielzahl Fälle der Psychiatrisierung unbequemer Bürger, auch Querulanten genannt, die häufig von den Gerichten abgesegnet werden und von denen die breite Öffentlichkeit nichts erfährt.”

All diese Symptome zeigen deutlich, dass die aktuellen Regulative auf ganzer Linie versagt haben, was aber grundsätzlich nicht direkt an den Staaten und seinen Regierungsvertretern selber liegt.


Die Ursache all dieser Symptome bildet m.E. massgeblich der Blutadel, welcher auf Erden schon viel zu lange und nachwievor, aus dem diesigen Hintergrund heraus – mit Hilfe eines systematisch installierten, in sich vernetzten, pyramidal-hierarchischen Machtapparats, gemäss dem grundlegenden Prinzip ‘Ordnung aus dem Chaos’ – die Fäden auf der Meta-Ebene spinnend, in jeden Bereich der Gesellschaft vorgedrungen ist und weiter gezielt vordringt – “bis es kein Zurück mehr gibt!”.

Folgende Aussage, falls sie denn – am rein privaten Kaffeekränzchen der Bilderberger anno 1992 – vom freundlichen Herr David Rockefeller auch tatsächlich so getätigt wurde, spricht jedenfalls Bände!

„Es wäre für uns nie möglich gewesen, einen Plan für die Welt zu entwickeln, wenn wir während dieser Jahre im Licht der Öffentlichkeit gestanden hätten. Aber die Welt ist auf einem komplexen und vorbereiteten Weg hin zur Weltregierung. Die supranationale Souveränität einer intellektuellen Elite und der Welt-Bankiers ist sicherlich der nationalen Souveränität der letzten Jahrhunderte vorzuziehen.“

Viel deutlicher geht – glaube ich – nicht mehr…

Oder doch?

“Und wenn die ganze Welt des Ordens Tempel ist, dann werden die Mächtigen der Erde selbst sich beugen und uns die Weltherrschaft lassen.” (Dr. Phillip Georg Blumenhagen in „Zeitschrift für Freimaurerei“, Altenburg, 1828, S. 320)

Nun stellt sich abschliessend die Frage nach möglichen Lösungen zur Verhinderung einer totalitären einen Weltregierung, sowie zu alternativen Möglichkeiten für ein die Würde des lebendigen Wesens an erste Stelle setzendes Zusammenleben aller Individuen und Völker auf Erden.

Ich habe dazu persönlich einige ganz unterschiedliche Theorien, Ideen und Vorstellungen, allerdings würde ich es nicht wagen, diese jetzt noch als abschliessende Lösungen anzufügen, weshalb ich diesbezüglich eine offene, kreative, befördernde, sachliche und respektvolle Diskussion in vielfältigster Art und Weise sehr begrüsse. In dieser Diskussion soll grundsätzlich alles erlaubt sein, ausser Aufrufe zu Gewalt. Ich kenne diese Vorstellung zwar, aber sie ist definitiv – um abschliessend auch noch selber deutliche Worte zu wählen – Bullshit!

Gewalt erzeugt immer Gegengewalt, und so schön diese Vorstellung für den einen oder die andere vielleicht sein möge, gilt prinzipiell, dass Gewalt nur in einem einzigen Fall legitim ist, nämlich im konkreten Falle von unumgänglicher Selbstverteidigung aus Notwehr.

Was es braucht, ist ein grossflächiger, mutiger Aufstand des Gewissens!

Keine Scheu, denn – wie Brecht schon vor langem weise bemerkte – wo Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht!

Und da vom global herrschenden Machtgefüge keine essentiellen Schritte zu erwarten sind, obliegt dies einzig und allein der planetaren Zivilgesellschaft!


Quellen:


Schlussbemerkung: Grossflächige Verbreitung dieses Artikels ist, mit deutlicher Angabe von Quelle und Autor, auch ohne Rückfrage ausdrücklich erwünscht, solange dies einzig der freien Informationsverbreitung dient, keinerlei Änderungen (gekürzt nur auf Rückfrage) daran vorgenommen werden und kein persönlicher Nutzen (insbesondere was finanzielle Angelegenheiten betrifft) daraus gezogen wird, denn freie Weiterverbreitung von Information ist derzeit das schärfste Schwert zur Verhinderung weiterer Pläne der herrschenden Mächte. / Grosser Dank meinerseits geht an Magnus Göller, der diese Abhandlung ehrenamtlich lektoriert hat.

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Erstveröffentlichung

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Besten Dank, werter Kollege für diesen Beitrag.
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Die jeweiligen Gastbeiträge und Kommentare geben die Privatmeinung des jeweiligen Verfassers wieder und liegen allein in dessen Verantwortung. Da die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist, finden sich hier natürlich auch Beiträge, die nicht der Meinung des Blockbetreibers entsprechen.