Erstmaliger Nachweis des Impf-Spikeproteins bei einer nach der Impfung gegen Covid-19 verstorbenen Person


Erstmaliger Nachweis des Impf-Spikeproteins bei einer nach der Impfung gegen Covid-19 verstorbenen Person

Der Verdacht, dass das durch die „Impfung“ gegen Covid-19 im Körper gebildete Spike-Protein für die pathologisch festgestellten Entzündungen und Läsionen von Gefäßen verantwortlich sein könnte, konnte jetzt erstmals immunhistologisch bestätigt werden.

Den Pathologen Prof. Arne Burkhardt und Prof. Walter Lang ist es mit ihrem Team gelungen, das Impf-Spike-Protein in den Gefäßen einer 4 Monate nach der „Impfung“ verstorbenen Person, bei der Gefäßläsionen und auch eine impfinduzierte Myokarditis vorlagen, sicher nachzuweisen. Der Nachweis ist gelungen durch einen für das Spike-Protein spezifischen Antikörper mittels konventioneller Immunhistochemie auf den Gewebeschnitten.

Die geschilderte Nachweismethode kann auf alle Organ- und Zellschäden übertragen werden, bei denen sich auffällige pathologische Befunde nach „Impfung“ gegen Covid-19 zeigen.

Daraus folgt:

Aus ethischen, rechtsstaatlichen und wissenschaftlichen Gründen müssen ab sofort alle histopathologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Schäden aufgrund einer „Impfung“ gegen Covid-19 um diese Methode ergänzt werden.

Reutlingen, 17.01.2022
Prof. Dr. Arne Burkhardt
Prof. Dr. Walter Lang

Quelle


One Comment on “Erstmaliger Nachweis des Impf-Spikeproteins bei einer nach der Impfung gegen Covid-19 verstorbenen Person”

  1. Freiwild sagt:

    LESERBRIEF
    https://www.mmnews.de/aktuelle-presse/182110-scholz-macht-sich-wirklich-sorgen-wegen-inflation

    Ach ja Herr Scholz, völlig vergessen! Auch das ist ein weiteres schweres Kriminelles Verbrechen Ihrerseits! 👇

    Arzneimittel Gesetz für Covid-19-Impfstoffe , außer Kraft gesetzt!

    Die Bundesregierung hat heimlich, still und leise essentielle Gesetze und Verordnungen zu Arzneimitteln für die sogenannten Covid-19-Impststoffe außer Kraft gesetzt. Im beigefügten Beitrag könnt Ihr eine Übersicht dessen, was einmal galt und was jetzt plötzlich nicht mehr gelten soll nachlesen.

    Heimlich, still und leise und im Windschatten weltweiter Krisen hat die Bundesregierung langjährige medizinische Praktiken in Form von Gesetzen und Verordnungen was Arzneimittel anbelangt, abgeschafft.

    Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen wurde eine neue Verordnung mit dem Namen „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung (MedBVSV) erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt. §3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).

    Teil 1

    § 3 Abs. 1 der MedBVSV setzt nun also folgende Verordnungen und Gesetze außer Kraft, angefangen beim Arzneimittelgesetz:

    § 8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel). Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen aber nach wie vor verabreicht werden und sind auch im Verkehr.

    § 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)
    Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden.

    § 11 AMG (Packungsbeilage)
    Covid-19–Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage

    § 11a AMG (Fachinformation)
    Covid-19-Impfstoffe benötigen auch keine Fachinformation

    § 21 AMG (Zulassungspflicht)
    Covid-19-Impfstoffe können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden.

    §32 AMG (Staatliche Chargenprüfung)
    Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden.

    §43 AMG (Apothekenpflicht)
    Covid-19-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden.

    §47 AMG (Vertriebswege)
    Covid-19-Impfstoffe dürfen unter kompletter Umgehung der gängigen Vertriebswege wie Großhandel, Apotheke, Arzt ,Patient in den regulären Verkehr gebracht werden.

    §72 Abs.1 und 4 AMG (Einfuhrerlaubnis)
    Covid-19-Impfstoffe dürfen ohne eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland importiert werden.

    §72a Abs. 1 AMG (Zertifikate für die Einfuhr)
    Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne Einfuhrzertifikate nach Deutschland gebracht werden.

    §72b Abs. 1 und 2 AMG (Einfuhrerlaubnis für Gewebe)
    Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

    §72c Abs. 1 AMG (Einmalige Einfuhr von Gewebe)
    Die einmalige Einfuhr von Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne jegliche Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

    §73a AMG (Ausfuhr)
    Und auch die Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen aus Deutschland bedarf keiner Genehmigung.

    §78 AMG (Preise)
    Preise für Covid-19-Impfstoffe können frei bestimmt werden. (Monopol- und Patentgefahr)

    §84 AMG (Gefährdungshaftung)
    Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe nicht.

    §94 AMG (Deckungsvorsorge)
    Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht. (was ja bereits bekannt war)

    Punkte der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) werden folgende umgangen:

    § 4a Absatz 1 AM-HandelsV (Abgabe nur durch berechtigte Betriebe)
    Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert und abgegeben werden.

    § 6 Absatz 1 AM-HandelsV (Auslieferung nur an Betriebe mit Erlaubnis)
    Auch hier: Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden.
    Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.

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