Die Omicron-Subvariante BA.2 als große Unbekannte
Veröffentlicht: 22. Januar 2022 Abgelegt unter: Institut für Molekulare Biotechnologie (IMBA), Omicron Subvariante BA.2 Hinterlasse einen KommentarDie Omicron-Subvariante BA.2 als große Unbekannte
Der Omicron-Untertyp „BA.2“ breitet sich in Norwegen, Schweden und Großbritannien zügig aus und hat in Dänemark schon der bisherigen Omicron-Variante BA.1 den Rang als dominante Form abgelaufen. Viel ist über die erneut veränderte Spielart noch nicht bekannt, wie der Genetiker Ulrich Elling gegenüber der APA erklärte.
Die Wandelbarkeit des SARS-CoV-2-Erregers zeige jedoch, dass nur eine möglichst breit aufgebaute Immunantwort den Weg in die ersehnte Endemie ebnen wird.
Auch in Österreich wurde BA.2 durch die systematischen Analysen von Proben aus Kläranlagen bereits nachgewiesen, wie der Leiter des „Schulstandortmonitorings“, Heribert Insam, kürzlich erklärte. Im über die Variantenverteilung im Land bestens informierten Dänemark, gehen die Fälle mit BA.1 zwar wieder zurück, die Infektionen mit Omicron BA.2 steigen jedoch an.
Ein ähnlicher Trend deute sich in England an, so der am Institut für Molekulare Biotechnologie (IMBA) der Akademie der Wissenschaften (ÖAW) tätige Elling.
Fast 2000 ungeimpfte Ärzte in Italien suspendiert
Veröffentlicht: 22. Januar 2022 Abgelegt unter: Italien: Suspendierung ungeimpfer Ärzte u. Pflegekräfte Ein KommentarFast 2000 ungeimpfte Ärzte in Italien suspendiert
Wie die Pressestelle der nationalen Ärzte- und Zahnärztekammer bekannt gab wurden in Italien 1913 Ärzte und Zahnärzte vom Dienst suspendiert, weil sie sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen.
Besagte Mediziner haben bislang keinen Nachweis einer Impfung in das einheitliche digitale Erfassungssystem hochgeladen und können damit nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen.
Die Zahl der suspendierten Mediziner steigt damit an: Im November 2021 hatte die Kammer noch 1656 Fälle gemeldet und eigentlich gehofft, dass sich immer mehr Ärzte impfen lassen. In Italien gilt seit April 2021 eine Impfpflicht im Gesundheitswesen.
Darüber hinaus sind etwa 6000 Krankenschwestern und Pflegerin Ermangelung einer Impfung ebenfalls suspendiert.
Na prima, dann wollen wir doch mal sehen, wann das erste Krankenhaus das Licht ausmacht, meint
Ihr Oeconomicus
Tschechien zieht Teilnahme an der Schlimmpflicht-Olumpiade zurück
Veröffentlicht: 22. Januar 2022 Abgelegt unter: † Mortalitätsrate / infection fatality rate, Bewertungen zum Impfgeschehen, Deutschland: einrichtungsbezogene Impfpflicht, Durchsetzung der Grundrechtsbeschränkungen, Impfpflicht/Impfzwang, Impfstoff-Wirksamkeit, offizielle Ausbreitungs-(PANIK)-Parameter, schwerwiegende Impfreaktionen - serious vaccine side effects, Staatliche Maßnahmen, Tschechien: Corona-Impfpflicht aufgehoben | Tags: freiheitliche demokratische Grundordnung, Freiheitsbegriff, Selbstbestimmung, staatliche Willkür Hinterlasse einen KommentarTschechien zieht Teilnahme an der Schlimmpflicht-Olumpiade zurück
Fiala begründete diese Entscheidung mit dem Hinweis, die ohnehin vorhandenen Gräben in der Gesellschaft nicht vertiefen zu wollen.
Aktuell liegt die tschechische Impfquote mit 62,9 Prozent jeweils rund zehn Prozentpunkte unter jenen von Österreich und Deutschland.
Bei deutlich weniger täglichen Tests pro Tag verzeichnet Tschechien derzeit ähnlich hohe Zahlen positiver Getesteter, während die Zahl der Intensivpatienten aktuell deutlich zurückgeht.
Nachdem bereits am 13.01.2022 der US Supreme Court dem Chairman im Oval Office die Teilnahme an dem Wettbewerb untersagt hat, haben sich Griechenland und Österreich bereits für den show-down qualifiziert, während Italien und UK derzeit nur begrenzt oder „tricky“an dem Spektakel teilnehmen, was dem Vernehmen nach rund 50,000 britische Beschäftigte im Gesundheitswesen veranlasst hat, über neue Erfahrungen in einem anderen Beruf nachzudenken.
Hierzulande versuchen die Impf-Einpeitscher gefolgt von Panikverbreitern der Wahrheitsmedien unterschiedlichste Methoden, um die Schlimmpf-Abonnements verpflichtend wirken zu lassen.
Beispiele
-RKI-Willkür
Gerade erst hat das RKI mit fadenscheinigen Argumenten die Gültigkeit des Genesenen-Status von bislang sechs auf drei Monate verkürzt, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Wirksamkeit des körpereigenen und weitestgehend nebenwirkungsfreien Immunsystems gegenüber der künstlich erzeugten sogenannten Immun-Ertüchtigungs-Therapie auseinanderzusetzen.
Zwischenzeitlich hört man gewissermaßen augenzwinkernd aus dem Kreis der fast aggressiv wirkenden Impfpflicht-Einpeitscher, dass diese Maßnahme durchaus geeignet sei, den „Zögerlichen“ hinsichtlich ausstehender „Verboosterung“ auf die Sprünge zu helfen.
An der Stelle mag man das RKI-Verhalten gelinde ausgedrückt für seltsam halten zumal die Behörde während des Tausendjährigen Reichs unaussprechliche Erfahrungen hinsichtlich Menschenversuchen mit Impfstoffen sammelte und damit mehr als nur moralische Grenzen übertrat, wie der ehemalige Präsident des RKI, Herr Prof. Jörg Hacker einräumen musste. Unwillkürlich könnte man geneigt sein, in den Curt Jürgens-Song „… und kein bisschen weise, aus gehabtem Schaden nichts gelernt…“ einstimmen.
In diesem Zusammenhang müsste eigentlich bei den zahlreichen Juristen im Bundestag im Sinne des StGB, Artikel 240 „Nötigung“ ein unüberhörbarer Aufschrei erfolgen und die Bundesanwaltschaft unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Letzteres wird wohl ein frommer Wunsch bleiben, da der Generalbundesanwalt (der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann) den Status eines politischen Beamten innehat und zu dessen vornehmlichen Aufgaben gehört, die kriminal- und sicherheitspolitischen Ansichten und Ziele der jeweils amtierenden Bundesregierung zu teilen. Er gehört der Exekutive an und untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz.
-Demokratische Mehrheiten zur Impf-Pflicht, Einforderung solidarischen Verhaltens und ergänzende Überlegungen
„Klugheit in dieser unserer abendländischen Kultur ist die erste Kardinaltugend“, ist eine wohl in Vergessenheit geratene Platon’sche Erkenntnis. Wie sonst wäre zu erklären, dass politisches Mundwerk fast immer schneller ist, als die Klugheit in einer Demokratie?
Erhebt sich in diesem Zusammenhang nicht die Frage, ob wir uns bereits inmitten einer Demokratie-Dämmerung befinden, die bislang in großen Teilen der Bevölkerung nicht erspürt wurde?
Dies scheint sich sehr zum Unbill von politischen Akteuren, selbstredend unterstützt durch die bekannten „Wahrheitsverkünder“ ganz massiv zu verändern!
Wie sonst wäre zu erklären, dass sich im Zuge von -gelinde ausgedrückt- berechtigter Kritik an Politversagen, massiven Einschränkungen verbriefter Grundrechte, Meinungsdiskriminierung, gesteuerter Indoktrination uvm. die Lust an Spaziergängen ständig zunimmt?
Da man es bislang gewohnt war, dass sogenannte brave Bürger unermüdlich die ihnen zugedachte Rolle fragwürdiger Zumutungen freudig ausfüllen
(man denke an die Teddybär-Werfer beim Eintreffen erster Flüchtlinge, welche hinsichtlich der zu erwartenden Segnungen offenbar bestens gebrieft waren und nun den Steuerzahler mit jährlichen geschätzten Kosten von € 30 Milliarden belasten und seither eine nicht hinnehmbare Zunahme an einschlägigen Verbrechen einschließlich ständig zunehmender Clan-Kriminalität leider zur bitteren Realität wurde )
sich zwischenzeitlich der Grundannahme dadurch entziehen, dass die ihnen zugedachte Bestimmung, als untertänige politische Verfügungsmasse abenteuerlich anmutender politischer Konzepte angesehen werden, nicht weiter mittragen wollen.
Statt sich schon mit Beginn der Virus-Ausbreitung mit ergebnisoffenen Live-Debatten unter Einbeziehung kritischer Wissenschaftler und Ärzte mit den Folgen, Wechselwirkungen und im Rahmen des Grundgesetzes probate Maßnahmen zu diskutieren, zog man es frei nach Archimedes („Noli turbare circulos meos“ – „Störe meine Kreise nicht!„) vor, nicht systemrelevante Expertisen als antagonistische Bedrohung zu bewerten und in der Folge als „wissenschaftliche Dissidenten“ zu brandmarken, um ausschließlich ausgewählten „systemkonformen“ Stimmen Tickets für die politische Bühne auszustellen.
Damit hier hinsichtlich der „auserwählten“ Experten nicht der Eindruck entsteht „das sprichwörtliche Kind solle mit dem Bade ausgeschüttet werden“ sei expliziert darauf hingewiesen, dass bei den in Rede stehenden Expertisen in der Tat durchaus profunde Meinungen und Erklärungen zu hochkomplexen Abläufen pandemischer Gegebenheiten abgeliefert werden und wurden, was beispielhaft an verschiedensten Einschätzungen und Erkenntnisgewinnen des Virologen Hendrik Streeck festzustellen war und ist, was Herrn Prof. Streeck zeitweise als polarisierende Haltung vorgeworfen wurde.
An der Stelle sei der Versuch gestattet mit kurzen, einfachen Worten darzulegen was wirklich Wissen schafft oder anders formuliert, vorhandenes Wissen vertieft und manchmal auch grundlegend in Frage stellt um neues Gedankengut zu generieren.
Wissenschaft lebt von einem sich selten ändernden dynamischen Prozess, bestehend aus These, Antithese und Synthese!
Würde man, ein wenig provokant formuliert, den gerade erlebbaren wissenschaftlichen Diskurs zu vielen Facetten der Pandemie auf alle bekannten technischen und sonstigen Bereiche anwenden, wäre dies die Wurzel eines kaum vorstellbaren, weltweit spürbaren Desasters.
Was liegt also näher, als aus durchaus gewünschten konträren Sichtweisen, daraus resultierenden praktischen Umsetzungen, unter Inkaufnahme von Irrtümern, Rückschlägen einschließlich vielerlei Verwerfungen eine Lernkurve zur Entwicklung bahnbrechender Segnungen anzuerkennen, die uns großformatig seit Beginn der Industrialierung dank intensiver Grundlagenforschung und ungezählten weiteren Bausteinen eine unglaubliche Anzahl von state-of-the-art Lösungen für nahezu alle Lebensbereiche, Branchen einschließlich system- und sicherheitsrelevanter Dienstleistungen beschert hat und hoffentlich auch dort fortsetzt, wo elementare Grundrechte nicht tangiert werden.
Bitte gestatten Sie nach diesem Ausflug einen erneuten Blick auf das Thema „demokratische Mehrheiten“ im Zusammenhang mit der Pandemie:
Als ich zum ersten Mal im Rahmen einer medial „orchestrierten“ Umfrage mit (vielleicht) zufällig ausgewählten Passanten wahrnahm, rankte eine Frage zum Reizthema „uneinsichtige Impfverweigerer“ um die „moralische Pflicht“ sich aus solidarischen Gründen den körperlichen Eingriff zuzulassen. Eine Passantin formulierte sinngemäß, man müsse solche Menschen zur Impfung zwingen, was ja angesichts einer über 70%igen Impfquote eine demokratische Mehrheit ausmache, die sich NICHT von Impfgegnern erpressen lassen sollte, weitere Lebenseinschränkungen hinnehmen zu müssen.
Offen gestanden, hat mich dieses Meinungsbild, was zwischenzeitlich auch von Impfpflicht-Einpeitschern oder mutmaßlich hasserfüllte Hetzer:innen gegen das durch Artikel 8 GG geschützte Demonstrationsrecht entweder in aggressivem oder entschärft-nachfühlenden Tonfall zum Narrativ erkoren wurde, etwas geschockt.
Um es zu verdeutlichen, meine Fassungslosigkeit wurde nicht durch die dezidierte Meinung der Passantin ausgelöst, da ich ganz im Sinne von Artikel 5, GG jedem Menschen das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten zubillige, ungeachtet dessen, ob die Haltung eines Dritten zu meiner persönlichen Bewertung eine offenkundig irreversible Dissonanz aufweist.
Diesselbe unversöhnliche Dissonanz empfinde ich auch hinsichtlich nachfolgender Exzesse der Meinungsfreiheit:
Die deutsche Grünen-Abgeordnete Saskia Weishaupt fordert Schlagstock-Einsatz gegen Demonstranten
Die Dame hat nach massiven Protesten zwar den Tweet gelöscht, seitens der Parteiführung kam öffentlich wahrnehmbar weder eine Rüge noch ein Parteiausschluss-Verfahren. Ich bin zwar weder kein AfD- noch sonstiger Partei-Fan, besitze aber hinreichend Fantasie mir vorstellen zu können, was vermutlich passiert wäre, wenn ein MdB dieser Partei eine solche Äusserung verfasst hätte.
Boris Palmer:
„Pensionszahlungen, die Rentenzahlungen oder eben den Zutritt zum Arbeitsplatz abhängig machen von der Vorlage eines Impfnachweises“ – „Ungeimpfte dürften nicht die Solidarität der gesetzlichen Krankenversicherung verlangen“ – Gegenüber einer Impfverweigerin via Facebook: „für Leute wie Sie muss die Impfpflicht her, gerne bis zur Beugehaft.“
… und dann war noch der Vorturner des Welt-Ärzteverbunds, der sich anmaßte Richter für einige Urteile zu Corona-Regeln öffentlich zu kritisieren.
O-Ton Montgomery: „Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten“. Da maße sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen hätten, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen. „Da habe ich große Probleme. Es gibt Situationen, in denen es richtig ist, die Freiheitsrechte hinter das Recht auf körperliche Gesundheit – nicht nur der eigenen Person, sondern Aller – einzureihen. Und eine solche Situation haben wir.“
Nein liebe Leser:innen, ich werde Dantes Aufruf im Abschnitt Inferno „Lasset alle Hoffnung fahren“ nicht folgen!
… aber zurück zu unserer Passantin:
Der eigentliche Grund meiner Reaktion beruhte vielmehr auf der Annahme, dass es der in Rede stehenden Passantin und leider vielen Gleichgesinnten bislang wohl erspart blieb, sich mit dem Wesen freiheitlicher Demokratie eingehend auseinanderzusetzen. Wer wirklich ernsthaft an dem Themenkomplex auch ohne juristische Vorkenntnisse interessiert, mag mit Erkenntnisgewinnen belohnt werden. Im Sinne der in diesem Beitrag angerissenen Gedanken, wäre die Nutzung zusätzlichen Inputs mit den Stichworten Selbstbestimmung und staatlicher Willkür ebenfalls empfehlenswert.
Ganz wichtig wäre sicher auch sich mit dem leider inflationär angewandten Freiheits-Begriff zu beschäftigen, was zugegeben als schwieriges Unterfangen wahrgenommen werden kann.
Während einer Denkpause mag sich Janis Joplin’s „Freedom is just another word for nothing left to lose“ empfehlen:
Das Thema ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft und wird zeitnah im Zusammenhang mit der „Orientierungsdebatte“ im Deutschen Bundestag fortgeführt.
An der Stelle herzlichen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit und lassen Sie sich nicht unterkriegen.
Ihr Oeconomicus
OVG des Saarlandes setzt „2G-Regel“ für Einzelhandel im Saarland außer Vollzug
Veröffentlicht: 22. Januar 2022 Abgelegt unter: 2G-Regel im Einzelhandel, OVG des Saarlandes kippt 2G-Regel im Einzelhandel, Staatliche Maßnahmen | Tags: 2 B 295/21 Hinterlasse einen KommentarOVG des Saarlandes setzt „2G-Regel“ für Einzelhandel im Saarland außer Vollzug
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom heutigen Tag – 2 B 295/21 – einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektronikartikel auf vorläufige Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung stattgegeben.[1]
Nach der beanstandeten Bestimmung ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt unter anderem zu den Elektronikmärkten verwehrt (sog. 2G-Konzept). Die Entscheidung bedeutet, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr anzuwenden ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die angegriffene Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen. Nach der beanstandeten Vorschrift sind von der Zugangsbeschränkung Ladenlokale ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient. Diese Formulierung wird durch eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Ladengeschäften und Einrichtungen konkretisiert.
Die einzelnen im Ausnahmekatalog genannten Ladenlokale und die amtlichen Ausführungen in der Begründung der Regelung lassen, so das OVG, den Schluss zu, dass der Begriff der Deckung des täglichen Bedarfs nicht alleiniges Abgrenzungsmerkmal für die Befreiung von der Zutrittsbeschränkung ist.
Nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe, die ebenfalls nicht grundbedarfsdeckend sind, von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollen, bleibe unklar. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des Verordnungsgebers eigene Vorgaben festzulegen, die in der angegriffenen Regelung selbst keinen Ursprung hätten.
Abgesehen davon ergeben sich nach Auffassung des zuständigen Senats weitere durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die angegriffene Regelung, weil der Verordnungstext selbst keine Regelung enthalte, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen seien. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt. Demzufolge komme es letztlich auf den Gesamteindruck des Betriebes anhand einer ganzheitlichen Betrachtung individueller Natur an. Die konkrete Einordnung obliege dabei den zuständigen Behörden vor Ort. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führe dies letztlich zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis.
Schließlich betont der zuständige Senat, dass ungeachtet der vorläufigen Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkungen nach der 2 G-Regelung im Einzelhandel generell die vom Verordnungsgeber beziehungsweise in einschlägigen Hygienekonzepten übergreifend vorgegebenen allgemeinen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus immer eingehalten werden müssen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
[1] § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 13. Januar 2022 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 13.01.2022, Seite 14 f.
Pressemitteilung 1/22 des OVG des Saarlandes