ADAC mit Impfklausel bei der Unfallversicherung

ADAC mit Impfklausel bei der Unfallversicherung

Was gilt als versicherter Unfall bei der Unfallversicherung? Was nicht?

Die Unfallversicherung leistet bei folgenden Unfällen:
  • durch erhöhte Kraftanstrengungen verursachten Verletzungen.
  • Schädigungen an Gliedmaßen.
  • Verrenkungen eines Gelenks.
  • Zerrungen oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln. Bandscheiben werden von dieser Regelung nicht erfasst.
  • Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
  • tauchtypischen Gesundheitsschäden (z. B. Caissonkrankheit).
  • Gesundheitsschäden durch Vergiftungen infolge Einnahme flüssiger oder fester Stoffe durch den Schlund.
Die Unfallversicherung leistet nicht bei folgenden Unfällen:
  • Wenn Sie aufgrund von Bewusstseinsstörungen infolge von Drogenkonsum einen Unfall erleiden
  • Wenn Sie beim Lenken eines Kraftfahrzeugs aufgrund von Bewusstseinsstörungen infolge von Alkoholkonsum (mit einem Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille ) einen Unfall erleiden.
  • Die Gesundheitsschädigung von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wird. Frage: ist die Unterschrift auf dem Impf-Belehrungsbogen Vorsatz? 
  • Impfschäden aufgrund angeordneter Massenimpfungen.
  • Unfälle bei der aktiven Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben oder Trainings.
  • Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
An der Stelle sollte selbst bei betreuten Denkern die Flutlicht-Alarmfunktion aktiviert werden, meint
Ihr Oeconomicus