ADAC mit Impfklausel bei der Unfallversicherung
Veröffentlicht: 21. Januar 2022 Abgelegt unter: Haftungsfragen im Zusammenhang mit Impfschäden, Leistungsverweigerung von Versicherern Hinterlasse einen KommentarADAC mit Impfklausel bei der Unfallversicherung
Was gilt als versicherter Unfall bei der Unfallversicherung? Was nicht?
Die Unfallversicherung leistet bei folgenden Unfällen:
- durch erhöhte Kraftanstrengungen verursachten Verletzungen.
- Schädigungen an Gliedmaßen.
- Verrenkungen eines Gelenks.
- Zerrungen oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln. Bandscheiben werden von dieser Regelung nicht erfasst.
- Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
- tauchtypischen Gesundheitsschäden (z. B. Caissonkrankheit).
- Gesundheitsschäden durch Vergiftungen infolge Einnahme flüssiger oder fester Stoffe durch den Schlund.
Die Unfallversicherung leistet nicht bei folgenden Unfällen:
- Wenn Sie aufgrund von Bewusstseinsstörungen infolge von Drogenkonsum einen Unfall erleiden
- Wenn Sie beim Lenken eines Kraftfahrzeugs aufgrund von Bewusstseinsstörungen infolge von Alkoholkonsum (mit einem Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille ) einen Unfall erleiden.
- Die Gesundheitsschädigung von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wird. Frage: ist die Unterschrift auf dem Impf-Belehrungsbogen Vorsatz?
- Impfschäden aufgrund angeordneter Massenimpfungen.
- Unfälle bei der aktiven Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben oder Trainings.
- Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
An der Stelle sollte selbst bei betreuten Denkern die Flutlicht-Alarmfunktion aktiviert werden, meint
Ihr Oeconomicus