Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 2G-Regel für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damit habe man einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern stattgegeben, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Demnach sei eine 2G-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels zwar grundsätzlich möglich, die konkrete bayerische Regelung erfülle die Voraussetzungen aber nicht.

Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sogenannten „Mischsortimentern“ lasse sich der angefochtenen Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden, hieß es zur Begründung. Gegen den Beschluss des Gerichts gibt es keine Rechtsmittel.

BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119

 

Bleibt die Frage wer nun für die bis dato kollektiv aufgekommenen Schäden der unrechtsmäßigen 2G Regelung in Haftung genommen werden kann. Daneben darf man gespannt sein, wie das Bußgeldverfahren des Kreisverwaltungsreferates der Stadt München gegen Media-Markt-Saturn wegen Verletzung der 2G-Regel wohl weitergeht, fragt sich

Ihr Oeconomicus