Entscheidung des OVG Lüneburg zu Ausgangsbeschränkungen
Veröffentlicht: 7. April 2021 Abgelegt unter: Ausgangsbeschränkungen, Entscheidungen deutscher Gerichte, Staatliche Maßnahmen | Tags: Az.: 13 ME 166/21 Hinterlasse einen KommentarAusgangsbeschränkung der Region Hannover voraussichtlich rechtswidrig
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die Beschwerde der Region Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2021 (Az.: 15 B 2883/21) zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung, dass die in der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 angeordnete Ausgangsbeschränkung voraussichtlich rechtswidrig ist, bestätigt (Az.: 13 ME 166/21).
Rechtsgrundlage für die in der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2021 angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung seien die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Die in diesen Normen enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Die Ausgangsbeschränkung sei in ihrer hier allein zu beurteilenden konkreten Ausgestaltung keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Ausgangsbeschränkung sei nur in einem begrenzten Umfang geeignet, die mit ihr zweifellos verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Eine Eignung komme ihr aber nur insofern zu, als sie teilweise eine Verschärfung der bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bewirke.
Die Ausgangsbeschränkung sei nicht erforderlich. Ausgangsbeschränkungen seien als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen. Die hier von der Antragsgegnerin erstellte Gefährdungsprognose trage die Annahme, dass ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet sei, nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in Hochinzidenzkommunen ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gelten.
Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die behauptete unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden. Der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin lasse sich auch nicht annäherungsweise entnehmen, in welchem Umfang die von ihr angeführten regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum tatsächlich stattfänden. Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären. Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens bestehe die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lasse sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin auf die Unterbindung spätabendlicher Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit hinweise, dränge sich der Erlass von Betretensverboten hinsichtlich dieser Örtlichkeiten als milderes Mittel geradezu auf.
Die mangelnde Erforderlichkeit lasse die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung zwangsläufig auch als nicht angemessen erscheinen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundene freiheitsbeschränkende Wirkung sei ganz erheblich, denn den betroffenen Personen werde für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt. Dieser Eingriff sei unter Berücksichtigung der nur begrenzten Eignung und der mangelnden Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Ausgangsbeschränkung anzuordnen, um etwaige Defizite bei der Befolgung und nötigenfalls staatlichen Durchsetzung bestehender anderer Schutzmaßnahmen, insbesondere der Kontaktbeschränkungen, auszugleichen, sei jedenfalls solange unangemessen, wie von den zur Durchsetzung berufenen Behörden nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um die Befolgung anderer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Bevor dies nicht geschehen sei oder bevor nicht feststehe, dass solche Maßnahmen nicht erfolgversprechend ergriffen oder verbessert werden könnten, erscheine es nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgten oder nicht staatlicherseits alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um gegenüber diesen Personen und Personengruppen die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen durchzusetzen, zumal auch die Ausgangsbeschränkung der freiwilligen Befolgung oder nötigenfalls der staatlichen Durchsetzung bedürfte. Dabei verkenne der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin alleine nicht in der Lage sei, die erforderlichen aktiven Bekämpfungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Bei der Frage der Angemessenheit einer Maßnahme seien aber die gesamten Möglichkeiten staatlichen Handelns in den Blick zu nehmen und der getroffenen Maßnahme gegenüberzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Er wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung der Beschlüsse abzusehen.
Texas Executive Order verbietet staatlich vorgeschriebene Impfpässe
Veröffentlicht: 7. April 2021 Abgelegt unter: Bewertungen zum Impfgeschehen, Florida 27th State of the United States of America, Governors of Florida, Gregory Wayne Abbott - 48th Governor incumbent since January 20 2015, Ron DeSantis 46th Governor incumbent since November 2018, Schutzimpfung - Vaccination, Staatliche Maßnahmen, Texas, 28th state of The United States of America Hinterlasse einen KommentarTexas Executive Order Bans State-Mandated Vaccine Passports
Gov. Greg Abbott erließ am Dienstag eine Durchführungsverordnung, die staatliche Behörden daran hindert, Texaner zur Bereitstellung sogenannter COVID-19-Impfpässe zu verpflichten, um Dienstleistungen zu erhalten oder Gebäude zu betreten.
„Ein Impfpass ist ein Begriff, der verwendet wurde, um sich auf eine Dokumentation zu beziehen, aus der hervorgeht, dass eine Person gegen das neuartige Coronavirus geimpft wurde. Wie ich schon immer gesagt habe, sind diese Impfstoffe immer freiwillig und werden niemals erzwungen“
sagte Abbott in einer schriftlichen Erklärung.
korrespondierend:
Floridas Gouverneur verhindert Impfpässe
Floridas Gouverneur Ron DeSantis hat COVID-19-Impfpässe in seinem Staat durch eine Exekutivverordnung verboten. Es dürfe keine „zwei Klassen von Bürgern“ geben. Die Entscheidung löste in den sozialen Medien ein geteiltes Echo aus.
[…]
Idaho bans ‘vaccine passports as well
Gouverneur Brad Little hat eine Durchführungsverordnung erlassen, die sogenannte „Impfpässe“ in seinem Bundesstaat verbietet. Inmitten eines nationalen Streits über die Impfpässe ist Idaho der dritte Staat, der sie verbietet.
„Impfpässe schränken den freien Fluss des Handels in einer Zeit ein, in der das Leben und die Wirtschaft zur Normalität zurückkehren,“
sagte Little am Mittwoch vor der Unterzeichnung der Anordnung, die alle staatlichen Stellen in Idaho verbietet, einen Nachweis der Impfung zu verlangen, um Dienstleistungen zu erhalten oder Einrichtungen zu betreten.
Little bedankte sich bei den 500.000 Bürgen in Idaho, die sich dafür entschieden haben, sich impfen zu lassen, warnte aber, dass der obligatorische Nachweis der Impfung
„die individuelle Freiheit und die Privatsphäre der Patienten bedroht.“
Source: (english) – Quelle: deutsch
follow-up, 08.April 2021
Unter Berufung aus „Nutzungsbedingungen“ entfernt youtube Roundtable-Video mit dem Gouverneur von Florida, DeSantis, und Anti-Lockdown-Gesundheitsexperten
YouTube has taken down a video of a public health roundtable hosted by Florida Governor Ron DeSantis and a number of medical experts voicing skepticism about lockdowns, saying that it violated the platform’s community standards.
The nearly two-hour video was first streamed on the channel of a Florida CBS affiliate in mid-March, in which the governor spoke at length at the Florida state capitol with four public health experts hailing from Stanford University, the University of Oxford and Harvard Medical School.
While the roundtable remains accessible through an archived link, YouTube sent the video down the memory hole sometime this week, as was first noted by Jeffrey Tucker of the American Institute for Economic Research on Wednesday. The page previously hosting the video now gives a brief notice: “This video has been removed for violating YouTube’s Community Guidelines.”
Zwei weitere Bundesstaaten heben Maskenpflicht auf
Utah und Alabama heben ihre Maskenpflicht auf. Somit muss man in 18 Bundesstaaten in den USA keine Schutzmasken mehr wegen Corona tragen.
Zuerst sagte Alabamas Gouverneurin Kay Ivey, dass sie die Maskenpflicht am Freitag auslaufen lassen werde.
Und Utah hat ein neues Gesetz erlassen, das die landesweite Maskenpflicht ab diesem Samstag beendet. Aber die Landkreise können die Maskenpflicht fortsetzen, wenn sie es wollen.
Davor hatten die 5 Bundesstaaten Texas, Montana, Iowa, North Dakota und Mississippi ihre Maskenpflicht abgeschafft. Die 11 Bundesstaaten, Alaska, Arizona, Florida, Georgia, Idaho, Missouri, Nebraska, Oklahoma, South Carolina, South Dakota und Tennessee nie eine eingeführt.