Capitol Infringement: Exposure of political speech-desperados and scandal-mongers
Veröffentlicht: 21. April 2021 Abgelegt unter: Anti-TRUMP-Proteste, Berliner Zeitung, DER SPIEGEL, Der Standard, fake news, heute.de, Presse, Presstitution, US CAPITOL ATTACK, ZDF | Tags: Officer Brian Sicknick Hinterlasse einen Kommentar„Sturm auf das Capitol“:
Entlarvung politischer Sprachschurken und verlogener Schmierfinken
Wir erinnern uns an den 6. Januar 2021, dessen Verlauf und Folgen.
Zur Auffrischung der Erinnerung nachfolgend einige Headlines:
07.01.2021, aktualisiert: 04.02.2021 08:22h – MERKUR (Redakteur Marc Dimitriu):
08.01.2021 – 09.47h – Berliner Zeitung:
Kapitol: Verletzter US-Polizist stirbt nach Ausschreitungen
09.01.2021 – 18.00h – Der Standard (Redakteur Michael Vosatka):
„Schwere Tage für die Kapitolspolizei“
11.01.2021 – 13:03h – „Bild Dir Deine Meinung“ (Redakteur NNB):
„HIER prügelt Trumps Mob einen Polizisten halbtot„
14.01.2021 – ZDFheute Nachrichten
Annika Brockschmidt@ardenthistorian·
Ein Polizist ist seinen Verletzungen, die er während des Sturms auf das Kapitol erlitt, erlegen. Damit sind fünf Menschen gestorben. Officer Brian Sicknick war während des Angriffs von einem Feuerlöscher am Kopf getroffen worden. News Updates heute in diesem Thread.
Mit solchen und ähnlichen Meldungen kurz nach dem 6. Januar und noch vielen Tagen danach würden sich viele Seiten füllen lassen.
All diese Schmierfinken haben und hatten etwas gemeinsam: Die wahren Fakten hinsichtlich des Todes von Officer Brian Sicknick waren entweder nicht bekannt oder verifiziert oder, vielleicht auch wahrscheinlicher, passten nicht zur US-demokratischen Agenda.
Bereits am 08. Januar 2021 erschien bei ProPublica eine etwas andere Facette zum Ableben von Sicknick sowie seitens seiner Familie und Angehörigen einige Stimmungsbilder.
Die Familie wollte auch keine Politisierung des Todes ihres Angehörigen, denn er sei ein Privatmann gewesen (also nicht im Dienst gestorben). Dieser Wunsch wurde ihnen nicht erfüllt, denn man benötigte den Tod eines Polizisten, um Trump zu schaden. Schließlich benötigte man Futter für das anstehende Impeachment.
Die Familie sagte, sie habe mit ihrem Verwandten gesprochen, nachdem das alles bereits vorbei war, und er habe lediglich darüber berichtet, dass er zwei Mal Pfefferspray abbekommen habe. Mehr nicht. Er sei bei dem Gespräch in guter Stimmung gewesen. Das bestätigt auch der Bruder, der von ihm eine SMS bekommen hat.
Einen Tag später lag er dann im Krankenhaus an lebenserhaltenden Maschinen, weil er den Schlaganfall erlitten hatte. Er hat das nicht überlebt.
Pelosi beeilte sich, der Familie ihr „tiefstes Beileid“ zu schicken und zu versprechen: „Die Täter, die den Tod von Officer Sicknick verursacht haben, müssen zur Rechenschaft gezogen werden.„
Laut Washington Post wurde zwischenzeitlich von der Gerichtsmedizin festgestellt, dass es keine äußeren Einwirkungen gab, die darauf schließen ließen, dass -wie vielfach behauptet- Sicknick mit einem Feuerlöscher niedergeschlagen wurde.
Man mag sich fragen, warum das U.S. Capitol Police Department die Geschichte mit dem Feuerlöscher bestätigt hatte, obgleich die Gerichtsmedizin keinerlei Hinweis darauf bestätigen konnte.
,,,, und die Moral von der Geschicht‘: so manche/r lügt uns ins Gesicht !
meint
Ihr Oeonomicus
Interpretationen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Veröffentlicht: 21. April 2021 Abgelegt unter: Ausgangsbeschränkungen, COVID-19-Pandemie, Deutscher Bundestag, Infektionsschutzgesetz - IfSG, lockdowns, Maskenpflicht, Staatliche Maßnahmen, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages | Tags: Dr.iur Wolfgang Schäuble Ein KommentarInterpretationen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zur Einstimmung:

crossed fingers, source: Wikipedia
Umgangssprachlich sollen gekreuzte Finger davor bewahren, dass man in die Hölle gelangt.
Ob und in welchem Umfang diese Imagination auch Bestandteil der manchmal hypostatisch anmutenden Gedankenfiguren des Bundestagspräsidenten, Dr. Wolfgang Schäuble sein mag, sei dahingestellt.
Im Zusammenhang mit der höchst umstrittenen Verhältnismäßigkeit von Ausgangssperren, die uns aktuell bei der geplanten Erweiterungen des Infektionsschutzgesetzes (s. Artikel 28b Absatz 1: obligatorische Maßnahmen der Notbremse) beschäftigt, brachte Herr Dr. Schäuble in seine unendlichen Weisheit zum Ausdruck, dass nächtliche Ausgangssperren in Regionen mit hohen Corona-Zahlen als verhältnismäßig seien.
Der Blick ins Ausland zeige, dass alle Länder, die hohe Infektionszahlen wieder in den Griff bekommen hätten, phasenweise zu solchen Beschränkungen gegriffen hätten, so Schäuble. Ob er dabei seine Finger kreuzte, ist nicht bekannt.
Als gelernter Jurist sollte dem Herrn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“) hinlänglich bekannt sein.
Da Politiker gelegentlich Dinge ausblenden oder falls opportun gar vergessen, empfiehlt sich in diesem Kontext ein Blick in das Standardwerk der Rechsphilosophie „Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 8 d.“ von Prof. em. Reinhold Zippelius.
Daneben sollte sich Herr Dr. Schäuble auch und insbesondere mit der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 15. April 2021,
Titel: „Verfassungsrechtliche Bewertung der neuen Infektionsschutzgesetzgebung“
eingehend beschäftigen.
Daneben erscheint Schäubles beweisführendes Argument, welches auch gerne von vergrünten und anderen einschlägigen Panik-Ideologen übernommen wird „dass alle Länder, die hohe Infektionszahlen wieder in den Griff bekommen hätten, phasenweise zu solchen Beschränkungen gegriffen hätten“ selbst bei gekreuzten Fingern -gelinde ausgedrückt- unzutreffend.
Wie nachfolgende Grafiken aufzeigen, führte die Beendigung von Lockdowns und/oder die Aufhebung der Maskenpflicht in einigen US-Bundesstaaten weder zur Zunahme von Ansteckungen, Hospitalisierung oder Todesfällen:
Dazu finden sich hier weitere detaillierte Ausführungen.
Neuer Ansatz zur Abschätzung des Risikos einer Exposition gegenüber COVID-19 in verschiedenen Innenräumen
Veröffentlicht: 16. April 2021 Abgelegt unter: Aerosolübertragung - aerosol-transmission, medizinische Fachzeitschriften - peer-reviewed general medical journal Ein KommentarNew approach to estimate the risks of exposure to COVID-19 under different indoor settings
Two MIT professors have proposed a new approach to estimating the risks of exposure to Covid-19 under different indoor settings.
The guideline they developed suggests a limit for exposure time, based on the number of people, the size of the space, the kinds of activity, whether masks are worn, and the ventilation and filtration rates. Their model offers a detailed, physics-based guideline for policymakers, businesses, schools, and individuals trying to gauge their own risks.
The guideline, appearing this week in the journal PNAS, was developed by Martin .Z. Bazant, professor of chemical engineering and applied mathematics, and John W. M. Bush, professor of applied mathematics. They stress that one key feature of their model, which has received less attention in existing public-health policies, is providing a specific limit for the amount of time a person spends in a given setting.
Their analysis is based on the fact that in enclosed spaces, tiny airborne pathogen-bearing droplets emitted by people as they talk, cough, sneeze, sing, or eat will tend to float in the air for long periods and to be well-mixed throughout the space by air currents.
There is now overwhelming evidence, they say, that such airborne transmission plays a major role in the spread of Covid-19. Bush says the study was initially motivated early last year by their concern that many decisions about policies were being guided primarily by the „6-foot rule,“ which doesn’t adequately address airborne transmission in indoor spaces.
Using a strictly quantitative approach based on the best available data, the model produces an estimate of how long, on average, it would take for one person to become infected with the SARS-CoV-2 virus if an infected person entered the space, based on the key set of variables defining a given indoor situation.
Rather than a simple yes or no answer about whether a given setting or activity is safe, it provides a guide as to just how long a person could safely expect to engage in that activity, whether it be a few minutes in a store, an hour in a restaurant, or several hours a day in an office or classroom, for example.
Textauszug in deutscher Sprache:
Zwei MIT-Professoren haben einen neuen Ansatz zur Abschätzung des Risikos einer Exposition gegenüber Covid-19 in verschiedenen Innenräumen vorgeschlagen.
Die von ihnen entwickelte Richtlinie schlägt eine Begrenzung der Expositionszeit vor, die auf der Anzahl der Personen, der Größe des Raums, der Art der Aktivität, dem Tragen von Masken sowie den Belüftungs- und Filtrationsraten basiert. Ihr Modell bietet eine detaillierte, auf Physik basierende Richtlinie für politische Entscheidungsträger, Unternehmen, Schulen und Einzelpersonen, die versuchen, ihre eigenen Risiken einzuschätzen.
Die Richtlinie, die diese Woche in der Zeitschrift PNAS erscheint , wurde von Martin .Z entwickelt. Bazant, Professor für Chemieingenieurwesen und angewandte Mathematik, und John WM Bush, Professor für angewandte Mathematik. Sie betonen, dass ein Schlüsselmerkmal ihres Modells, das in bestehenden Gesundheitspolitiken weniger Beachtung gefunden hat, darin besteht, eine bestimmte Grenze für die Zeit festzulegen, die eine Person in einem bestimmten Umfeld verbringt.
Ihre Analyse basiert auf der Tatsache, dass in geschlossenen Räumen winzige Tröpfchen mit Krankheitserregern in der Luft, die von Menschen beim Sprechen, Husten, Niesen, Singen oder Essen abgegeben werden, dazu neigen, lange Zeit in der Luft zu schweben und sich durchgehend gut zu vermischen der Raum durch Luftströmungen.
Es gibt jetzt überwältigende Beweise dafür, dass eine solche Übertragung in der Luft eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Covid-19 spielt. Laut Bush war die Studie ursprünglich Anfang letzten Jahres von ihrer Besorgnis motiviert, dass viele politische Entscheidungen in erster Linie von der „6-Fuß-Regel“ geleitet wurden, die die Übertragung in der Luft in Innenräumen nicht angemessen berücksichtigt.
Unter Verwendung eines streng quantitativen Ansatzes basierend auf den besten verfügbaren Daten erstellt das Modell eine Schätzung, wie lange es durchschnittlich dauern würde, bis sich eine Person mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, wenn eine infizierte Person den Raum betritt auf dem Schlüsselsatz von Variablen, die eine bestimmte Innensituation definieren.
Anstelle einer einfachen Ja- oder Nein-Antwort darüber, ob eine bestimmte Einstellung oder Aktivität sicher ist, bietet sie eine Anleitung, wie lange eine Person sicher damit rechnen kann, an dieser Aktivität teilzunehmen, ob es sich um ein paar Minuten in einem Geschäft oder eine Stunde handelt Zum Beispiel in einem Restaurant oder mehrere Stunden am Tag in einem Büro oder Klassenzimmer.
[…]
corresponding – korrespondierend:
Aerosol transmission of SARS-CoV-2? Evidence, prevention and control –
(Aerosolübertragung von SARS-CoV-2? Evidenz, Prävention und Kontrolle)
Source/Quelle: sciencedirect
Hintergründe und Erkenntnisse aus der Aerosolforschung
Aerosol-Forscher Dr. Gerhard Scheuch’s massive Kritik an Ausgangssperren
Quelle zur Diskussionsrunde bei Markus Lanz
dazu:
COVID-19-Ausbreitung von Aerosolen im Raum | TU Berlin | Prof. Dr. Martin Kriegel
Geheimdienstler warnen vor möglichen genetischen Analysen durch COVID-19-Tests
Veröffentlicht: 16. April 2021 Abgelegt unter: Antigen-Schnelltests (Rapid Antigen Tests), BGI-Group (vormals „Beijing Genomics Institute“) | Tags: Bioinformatics Hinterlasse einen KommentarGeheimdienstler warnen vor möglichen genetischen Analysen durch COVID-19-Tests
Mithilfe der COVID-19-Tests könnten weltweit auch unzählige genetische Daten gesammelt werden – und in eine Datenbank nach China fließen. US-Geheimdienstler warnen vor einer Zusammenarbeit mit der BGI-Group, früher als „Beijing Genomics Institute“ bekannt.
In den USA wird in Geheimdienstkreisen vermutet, dass das größte Forschungszentrum der Welt für Genetik mithilfe der COVID-19-Testkits die biometrischen Daten der Bürger sammelt, aufbewahrt und weiterverarbeitet.
Quelle: epochtimes
Das große Staatsversagen: Keine Lösung für Corona?
Veröffentlicht: 9. April 2021 Abgelegt unter: COVID-19-Pandemie, Gesundheit und (politische) Krankheit, Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Staatliche Maßnahmen Hinterlasse einen KommentarDas große Staatsversagen:
Keine Lösung für Corona?
Talk im Hangar-7, ausgestrahlt am Do, 08.04.2021
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Immer schärfer, immer länger: Die Regierung setzt in der Corona-Politik weiter alles auf eine Karte! Lockdowns, gefolgt von Lockdowns. Wirtschaft und Menschen verlieren zunehmend die Hoffnung auf ein nahes Ende der Pandemie. Das scheint weiter entfernt denn je, zumal die Intensivmediziner gerade jetzt wieder eindringlich vor neuen Mutanten und einer Überlastung des Gesundheitssystems warnen.
Die unendliche Corona-Geschichte
In Wien liegen so viele Covid-Patienten wie noch nie auf den Intensivstationen, erste planbare Operationen werden bereits verschoben. Wie kritisch ist die Lage tatsächlich? Sind die Lockdowns tatsächlich das alleinige Allheilmittel? Ist der Schaden der Lockdowns größer als der Nutzen? Doch was wäre die Alternative zu den immer lauter werdenden Rufen nach immer härteren Lockdowns und den Forderungen der Zero-Covid-Bewegung? Hört die Politik womöglich auf die falschen Berater, werden Wissenschaftler einseitig instrumentalisiert? Unterstreicht nicht schon die gescheiterte Impfkampagne das große Staatsversagen, das die Gesellschaft zunehmend lähmt und frustriert?
Die Gäste
Zu Gast sind der Philosoph und Autor Christoph Lütge, der in seinem neuen Buch („Und die Freiheit?“) mit Wissenschaft und Politik scharf ins Gericht geht. Die Melker Impfärztin Ida Maria Kisler jedoch steht hinter den Lockdowns der Regierung und warnt vor noch dramatischeren Szenen in den Spitälern. Spiegel-Kolumnistin Franziska Augstein fordert Alternativen zur Lockdown-Politik und endlich auch in den Medien offenere Debatten über neue Strategien. Der Zero-Covid-Aktivist Oliver Kube möchte einen solidarischen Shutdown inkl. der gesamten Wirtschaft, mit stehenden Maschinen für vier bis sechs Wochen. Nur so könnte das Virus nachhaltig besiegt werden. Fünf nach zwölf ist es bereits für den niederösterreichischen Fitnessstudiobetreiber Christoph Haider. Im Internet hatte er auf seine dramatische Situation aufmerksam gemacht, Kanzler Kurz persönlich hat ihn angerufen. Das half ihm jedoch wenig: Mittlerweile steht der mehrfache Familienvater vor dem wirtschaftlichen Bankrott und weiß nicht, wie er seine Schulden jemals zurückzahlen soll.
Gäste:
- Christoph Lütge, Philosoph und Autor
- Ida Maria Kisler, Impfärztin
- Franziska Augstein, Spiegel-Kolumnistin
- Oliver Kube, Zero-Covid-Aktivist
- Christoph Haider, Fitnessstudiobetreiber
Moderation: Michael Fleischhacker
Sollte die Sendung bei youtube (versehentlich) nicht mehr auffindbar sein, gibt es eine Alternative bei Servus TV.
Obgleich sich diese Diskussionsrunde nur sehr oberflächlich mit Verletzlichkeit/Hinfälligkeit des menschlichen Lebens beschäftigt, bietet sie doch für „beide Lager“ des Impf- und Freiheitsunterdrückungsgeschehens durchaus interessante Erkenntnisse.
Es lohnt sich also diese aufzunehmen und für sich selbst weiter zu vertiefen, meint
Ihr Oeconomius
Entscheidung des OVG Lüneburg zu Ausgangsbeschränkungen
Veröffentlicht: 7. April 2021 Abgelegt unter: Ausgangsbeschränkungen, Entscheidungen deutscher Gerichte, Staatliche Maßnahmen | Tags: Az.: 13 ME 166/21 Hinterlasse einen KommentarAusgangsbeschränkung der Region Hannover voraussichtlich rechtswidrig
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die Beschwerde der Region Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2021 (Az.: 15 B 2883/21) zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung, dass die in der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 angeordnete Ausgangsbeschränkung voraussichtlich rechtswidrig ist, bestätigt (Az.: 13 ME 166/21).
Rechtsgrundlage für die in der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2021 angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung seien die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Die in diesen Normen enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Die Ausgangsbeschränkung sei in ihrer hier allein zu beurteilenden konkreten Ausgestaltung keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Ausgangsbeschränkung sei nur in einem begrenzten Umfang geeignet, die mit ihr zweifellos verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Eine Eignung komme ihr aber nur insofern zu, als sie teilweise eine Verschärfung der bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bewirke.
Die Ausgangsbeschränkung sei nicht erforderlich. Ausgangsbeschränkungen seien als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen. Die hier von der Antragsgegnerin erstellte Gefährdungsprognose trage die Annahme, dass ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet sei, nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in Hochinzidenzkommunen ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gelten.
Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die behauptete unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden. Der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin lasse sich auch nicht annäherungsweise entnehmen, in welchem Umfang die von ihr angeführten regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum tatsächlich stattfänden. Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären. Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens bestehe die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lasse sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin auf die Unterbindung spätabendlicher Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit hinweise, dränge sich der Erlass von Betretensverboten hinsichtlich dieser Örtlichkeiten als milderes Mittel geradezu auf.
Die mangelnde Erforderlichkeit lasse die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung zwangsläufig auch als nicht angemessen erscheinen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundene freiheitsbeschränkende Wirkung sei ganz erheblich, denn den betroffenen Personen werde für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt. Dieser Eingriff sei unter Berücksichtigung der nur begrenzten Eignung und der mangelnden Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Ausgangsbeschränkung anzuordnen, um etwaige Defizite bei der Befolgung und nötigenfalls staatlichen Durchsetzung bestehender anderer Schutzmaßnahmen, insbesondere der Kontaktbeschränkungen, auszugleichen, sei jedenfalls solange unangemessen, wie von den zur Durchsetzung berufenen Behörden nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um die Befolgung anderer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Bevor dies nicht geschehen sei oder bevor nicht feststehe, dass solche Maßnahmen nicht erfolgversprechend ergriffen oder verbessert werden könnten, erscheine es nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgten oder nicht staatlicherseits alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um gegenüber diesen Personen und Personengruppen die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen durchzusetzen, zumal auch die Ausgangsbeschränkung der freiwilligen Befolgung oder nötigenfalls der staatlichen Durchsetzung bedürfte. Dabei verkenne der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin alleine nicht in der Lage sei, die erforderlichen aktiven Bekämpfungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Bei der Frage der Angemessenheit einer Maßnahme seien aber die gesamten Möglichkeiten staatlichen Handelns in den Blick zu nehmen und der getroffenen Maßnahme gegenüberzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Er wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung der Beschlüsse abzusehen.