Schlepper-Prozess gegen deutsche Migrations-NGOs voraus ?

Schlepper-Prozess gegen deutsche Migrations-NGOs voraus ?

 

Deutschen NGOs, die erklären, Flüchtlinge auf dem Mittelmeer zu retten, wird in Italien der Prozess gemacht. Die Staatsanwaltschaft der sizilianischen Stadt Trapani wirft ihnen Schlepperei vor und wird ein Strafverfahren gegen 24 Crewmitglieder der NGOs beantragen. Die Beschuldigten – darunter mehrere deutsche Staatsbürger – werden verdächtigt, Migranten nicht gerettet, sondern nach Abkommen mit libyschen Schleppern an Bord der Schiffe genommen zu haben.

Quelle:

 

korrespondierend:

05.01.2022

Schlepper, Schleuser, Seenotretter – ihre kriminelle Kooperation ist für sie alle ein lukratives Geschäftsmodell

Jetzt ist bestätigt, was lange klar war: Schlepper, Schleuser und Seenotretter betreiben ihr profitables Geschäft gemeinsam.

Ihre Komplizenschaft liegt in der Natur der Sache. Beide brauchen einander. Abnehmer und Lieferant.

Rettung und Versorgung von Migranten ist ein Geschäftsmodell, das aber nicht mit dem Transport in den nächsten Hafen endet.

Auch an Land garantiert es Arbeitsplätze: Anwälte, Übersetzer, Sozialarbeiter, Betreuer – sie hätten ohne den Nachschub immer neuer «Schutzsuchender» keinen Job oder Verdiensteinbussen.

Es ist ein kapitalistischer Traum: Die Ware wird umsonst geliefert, Betriebskosten werden durch Spenden finanziert, die Werbung übernehmen kostenfrei die Medien.

Sogar Ertrunkene helfen: Nichts fördert die Spendenbereitschaft der Europäer mehr als ein schlechtes Gewissen.

Und mit deren Hilfsbereitschaft locken Schlepper neue «Kunden» für die Überfahrt nach Europa an. Perfekt.

Autor: Wolfgang Koydl – Weltwoche

 

Österreich: Verwaltungsgericht erklärt PCR-Test als Grundlage für Demoverbot für unrechtmäßig

Österreich:

Verwaltungsgericht erklärt PCR-Test als Grundlage für Demoverbot für unrechtmäßig

GZ: VGW-103/048/3227/2021-2 Wien, 24.03.2021
A. Rum
Geschäftsabteilung: VGW-M

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 – Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 30.01.2021, GZ: …, mit welchem die für 31.01.2021 angezeigte Versammlung untersagt wurde, zu Recht e r k a n n t:


I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Untersagung erfolgte zu Unrecht.


II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

[…]

http://verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/rechtsprechung/103-048-3227-2021.pdf

korrespondierend:

31.03.2021 um 12:11: Die Presse

31.03.2021 12:44: Vienna online