Nach OVG-Urteil Nordrhein-Westfalen verschärft Corona-Auflagen für Handel
Veröffentlicht: 22. März 2021 Abgelegt unter: Uncategorized Hinterlasse einen KommentarNach OVG-Urteil Nordrhein-Westfalen verschärft Corona-Auflagen für Handel
Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.
Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.
Minister Laumann:
„Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.„
Pressemitteilung:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt
Veröffentlicht: 22. März 2021 Abgelegt unter: Entscheidungen deutscher Gerichte, Infektionsschutzgesetz, lockdowns, Staatliche Maßnahmen | Tags: Az. 13 B 252/21.NE, § 11 Absatz 3 Coronaschutzverordnung, Beschränkungen im Einzelhandel, OVG Münster Hinterlasse einen KommentarBeschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt
Das Oberverwaltungsgericht hat mit – heute bekannt gegebenem – Beschluss vom 19. März 2021 auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sind.
Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung können seit dem 8. März 2021 wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die schon bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte (etwa Lebensmittelhandel) bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche bzw. pro 20 qm für die 800 qm übersteigende Gesamtverkaufsfläche vorsieht. Im übrigen Einzelhandel ist der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Ausgenommen sind hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten. Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt:
Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer komplexen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Verordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei. Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen. Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbedarf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel. Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege.
Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass ab sofort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Die durch den Media-Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 252/21.NE
Weitere Informationen
Der Antrag richtete sich gegen § 11 Absatz 3 Coronaschutzverordnung. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der in den einzelnen Absätzen der Vorschrift getroffenen Regelungen hat das Gericht § 11 Absatz 1 bis 5 Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Vorschrift lautet:
§ 11 Handel, Messen und Märkte
(1) Beim Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten und Kiosken,
2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen und Schreibwarengeschäften,
5. Buchhandlungen und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
7. Blumengeschäften und Gartenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie
9. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln)
darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden.
(2) Der Betrieb von Baumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren in entsprechender Anwendung von Absatz 1 zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden,1. zu einem räumlich abgetrennten Bereich mit eigenem Eingang und eigenem Kassenbereich mit dem typischen Sortiment eines Gartenmarkts in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 7,2. zur gesamten Verkaufsfläche des Baumarkts oder Baustoffhandelsgeschäfts in entsprechender Anwendung von Absatz 3, wobei sich in diesem Fall die zulässige Kundenzahl insgesamt, also einschließlich der in Satz 1 genannten Kundengruppen, nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt.
(3) Beim Betrieb von nicht in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Zutritt dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 erhalten.
(4) Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, richtet sich der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt nach Absatz 1, anderenfalls ist entweder der Verkauf auf diese Waren zu beschränken und dabei Absatz 1 zu beachten oder insgesamt nach Absatz 3 zu verfahren.
(5) Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die entsprechende Höchstkundenzahl gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zulässig sind. Zusätzlich kann bezogen auf die Allgemeinfläche 1 Person je 20 Quadratmeter Allgemeinfläche in die zulässige Gesamtpersonenzahl für die Gesamtanlage eingerechnet werden. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement ist sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden. Befindet sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach den für die Hauptverkaufsstelle maßgeblichen Vorschriften zu berechnen.
Quelle: 13. Senat des OVG Münster
An Corona Verstorbene sollten obduziert werden
Veröffentlicht: 22. März 2021 Abgelegt unter: † Mortalitätsrate / infection fatality rate, Bundesverband Deutscher Pathologen (BDP), Deutsche Gesellschaft für Pathologie (DGP), Obduktion | Tags: "Covid-19-Tote", Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen Ein KommentarAn Corona Verstorbene sollten obduziert werden
In einer am 07. April 2020 veröffentlichten Pressemitteilung forderten der Bundesverband Deutscher Pathologen (BDP) und die Deutsche Gesellschaft für Pathologie (DGP) möglichst zahlreiche Obduktionen von Corona-Verstorbenen.
Damit widersprachen sie der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI), in diesen Fällen innere Leichenschauen zu vermeiden. Im Gegenteil sei es notwendig, weitere Erkenntnisse über die Erkrankung und deren oft erstaunlich fulminanten Verlauf zu gewinnen und offene Fragen zu beantworten.
Im besten Fall ließen sich daraus weitere Therapieoptionen ableiten – darin bestehe der Wert der Obduktion für die Lebenden, so Prof. Dr. med. K.-F. Bürrig, Präsident des Bundesverbandes.
Die Obduktion sei in hohem öffentlichem Interesse und sollte deshalb nicht vermieden, sondern im Gegenteil so häufig wie möglich durchgeführt werden.
Schon bei Ausbruch des Marburg-Virus, bei HIV, bei SARS, MERS und BSE haben Befunde aus der Pathologie und Neuropathologie geholfen, die klinischen Krankheitsbilder zu verstehen und haben damit auch therapeutische Konzepte beeinflusst. Dies muss auch für COVID-19 gelten.
Dieses Anliegen hat auch Prof. Dr. T. Welte vom Deutschen Zentrum für Lungenforschung/DZL und Direktor der Klinik für Pneumologie und Infektionsmedizin der Med. Hochschule Hannover/MHH an die DGP gerichtet.
In der RKI-Empfehlungen vom 24.03.2020 heißt es u.a.:
„Eine innere Leichenschau, Autopsien oder andere aerosolproduzierende Maßnahmen sollten vermieden werden. Sind diese notwendig, sollten diese auf ein Minimum beschränkt bleiben.“
Diese Empfehlung richte, so Bürrig, das Augenmerk auf die Vermeidung von infektionsgefährlichen Aerosolen bei der Leichenöffnung. Das sei ein wichtiger Aspekt, aber als Entscheidungsgrundlage zu schmal. Zumal bei den Obduktionen nach allen einschlägigen Vorgaben der Schutz des medizinischen und nicht-medizinischen Personals sichergestellt wird. BDP und DGP bitten das RKI darum, die Gesundheitsbehörden entsprechend zu informieren.
An der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen werde zudem gerade ein Register für COVID-19-Obduktionen im deutschsprachigen Raum eingerichtet, so der Vorsitzende der DGP, Prof. Dr. Gustavo Baretton.
In Aachen werden die Obduktionsinformationen gesammelt. Die dezentrale Asservierung von Untersuchungsgewebe stellt sicher, dass es für Spezialuntersuchungen zur Verfügung steht. DGP und BDP planen einen schnellen Wissenstransfer nicht nur innerhalb des Fachs Pathologie, sondern gerade auch an Lungenfachärzte sowie Intensivmediziner, und ebenso an die zuständigen Behörden.
Medien-Angebot: Gerne vermitteln wir interessierten Journalisten Interviewpartner. Den Brief an das RKI finden Sie HIER. Bei Veröffentlichung bitten wir um Zusendung eines Beleges. Vielen Dank.
Informationsnachweis:
Prof. Dr. med. K.-F. Bürrig
Präsident Bundesverband Deutscher Pathologen e.V. www.pathologie.de
presse@pathologie.de
Prof. Dr. med. habil. G. Baretton
Vorsitzender Deutsche Gesellschaft für Pathologie e.V., www.pathologie-dgp.de
geschaeftsstelle@pathologie-dgp.de
Brief/Appell an das RKI vom 3.4.2020
Literaturhinweise:
Autopsiestudie der Pathologie des UniversitätsSpitals Basel (A. Tzankov, T. Menter): «Post‐mortem examination of COVID19 patients reveals diffuse alveolar damage with severe capillary congestion and variegated findings of lungs and other organs suggesting vascular dysfunction», 5.5.2020, Histopathology (Open Access):
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1111/his.14134
PATHOLOGICA Epub 2020 Mar 26: Management of the corpse with suspect, probable or confirmed COVID-19 respiratory infection – Italian interim recommendations for personnel potentially exposed to material from corpses, including body fluids, in morgue structures and during autopsy practice
WHO Guidelines – Infection prevention and control of epidemic- and pandemic-prone acute respiratory infections in health care
Presseschau:
NDR Schleswig-Holstein Magazin, Sendebeitrag vom 24. April 2020:
ARD Tagesschau, Faktenfinder, Online-Beitrag vom 9. April 2020:
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/corona-obduktionen-101.html
Auszug aus dem auf den Bericht hinweisenden Link des sogenannten Faktenfinders der Tagesschau:
„RKI präzisiert Empfehlung
Inzwischen hat das RKI auf die Kritik reagiert und die umstrittene Formulierung geändert. „Aktuell gibt es noch zahlreiche offene Fragen zum Krankheitsgeschehen einer Covid-19-Infektion und was zum Tode führt. Daher sind Obduktionen zum Ziele des besseren Verständnisses des Krankheitsbildes und möglicher Therapieoptionen gezielt und unter adäquatem Schutz des Personals durchzuführen“, erklärte eine RKI-Sprecherin gegenüber tagesschau.de.
In einzelnen Fällen seien dem RKI Schwierigkeiten bei der Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer Obduktion und dem Schutz des Personals mitgeteilt worden, so die Sprecherin.
Die ursprüngliche Formulierung sei mit den Bundesländern abgesprochen gewesen.
Zwischenbemerkung:
Sollte diese Aussage zutreffen, fehlt die komplette Datenlage, wer sich genau in den Bundesländern für eine solche Absprache eingesetzt hat und damit letztlich die Verantwortung dafür trägt, dass die Bevölkerung hinsichtlich der täglichen RKI-Ziehung der sogenannten Corona-Todeszahlen wissentlich und absichtlich getäuscht wurde!!! Selbstredend erhebt sich In diesem Zusammenhang die Frage, ob und wann der Generalbundesanwalt strafrechtlich relevante Ermittlungen -ohne Ansehen von Person und Träger(innen) politischer Ämter- einleitet !
Zwischenzeitlich hat das RKI die in Rede stehenden Empfehlungen modifiziert.
In der aktuellen Version (Stand: 03.03.2021) heißt es:
Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Änderung am 3.3.2021 gegenüber Version vom 7.1.2021: Aktualisierung unter Kapitel 3 und 5 zur Verwendung von Leichenhüllen.
Änderung am 7.1.2021 gegenüber Version vom 24.4.2020: Aktualisierung unter Kapitel 1 zum Impfschutz und unter Kapitel 3 zu Atemschutzmasken mit Ausatemventil.
Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass der Umgang mit infektiösen Verstorbenen in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214-021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen“ erläutert bzw. geregelt ist.
Anwendungsbereich: Diese Empfehlungen richten sich an Ärztinnen/Ärzte, die eine äußere Leichenschau vornehmen (z.B. Haus – und Notärzte, Bedienstete von Gesundheitsämtern) und sonstiges medizinisches Personal sowie Bestatter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen haben. Schutzmaßnahmen bei der inneren Leichenschau sind nicht Gegenstand der Empfehlungen.
1. Ansteckung durch an SARS-CoV-2 infizierten Verstorbenen
Es existieren keine belastbaren Daten zur Kontagiösität von COVID-19-Verstorbenen. Aus diesem Grund muss ein mit SARS-CoV-2 infizierter Verstorbener als kontagiös angesehen werden. Der Tod an COVID-19 ist zudem nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden.
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen.
Die SARS-CoV-2-Übertragungswege entsprechen im Wesentlichen den Übertragungswegen einer Influenza, daher finden hier die gleichen Prinzipien wie beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen Anwendung. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei COVID-19 die Letalität höher ist als bei Influenza und es bisher weder einen ausreichenden Impfschutz in der Bevölkerung noch eine Therapieoption gibt. Aus diesem Grund ist SARS-CoV-2 als Risikogruppe 3 Erreger eingestuft.
2. Basishygiene beim Umgang mit SARS-CoV-2 infizierten Verstorbenen
Unter Rücksichtnahme auf die Angehörigen und unter Wahrung der Würde der Verstorbenen muss beim Umgang mit Verstorbenen die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert werden.
Allgemeingültige rechtliche Regelungen zum Umgang mit Verstorbenen, die an einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verstorben sind, liegen nicht vor.
Grundsätzlich müssen beim Umgang mit COVID-19-Verstorbenen die Maßnahmen der Basishygiene eingehalten werden. Sie sollten den Empfehlungen für die Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Erkrankungen von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) entsprechend übernommen werden.
Im Wesentlichen sind dies beim direkten Kontakt mit dem Leichnam (Schutzmaßnahmen bei aerosol- und tröpfchengenerierenden Maßnahmen siehe unten):
- Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, wenn ein Risiko besteht, dass Körperflüssigkeiten oder Sekrete freigesetzt werden: zusätzlich Mund-Nasen- und Augenschutz)
- Strikte Händehygiene
- Flächendesinfektion – entsprechend KRINKO-Empfehlung
- Abwasser- und Abfallentsorgung wie bei anderen infektiösen Verstorbenen (www.rki.de/covid-19-hygiene)
Ein Verspritzen von Körperflüssigkeiten bzw. Sekreten kann durch die Handhabung und Entfernung von Kathetern, Schläuchen geschehen. Auch der Kontakt mit Schleimhäuten muss als kontagiös angesehen werden. Darüber hinaus sollte vermieden werden, dass Mitarbeiter eingesetzt werden, die einer Risikogruppe angehören.
3. Besondere Hinweise zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
SARS-CoV-2 wurde durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Risikogruppe 3 eingestuft. Unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen ist daher auf der Todesbescheinigung auf die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr hinzuweisen und es wird empfohlen, auf dem Todesschein bzw. Leichenschauschein COVID-19 namentlich zu benennen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen der Länder sind dabei zu beachten. Basierend auf bestattungsrechtlichen Regelungen einzelner Bundesländer kann die grundsätzliche Verwendung von Leichenhüllen („bodybags“) in dem jeweiligen Bundesland erforderlich sein (siehe ansonsten Ziffer 5 „Transport“). Für in Bestattungsunternehmen tätige Personen gelten auch die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen nach der BioStoffV. Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung muss vor Arbeitsaufnahme durchgeführt werden, um das individuelle Infektionsrisiko abzuschätzen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Für weitere Informationen hierzu verweisen wir auf die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Besondere Maßnahmen im Rahmen der Leichenschau:
Bei der äußeren Leichenschau des Leichnams sollten mindestens die Regelungen der Schutzstufe 3 nach BioStoffV eingehalten werden, insbesondere dann, wenn postmortale Maßnahmen durchgeführt werden, die Tröpfchen oder Aerosole erzeugen können. Tröpfchen können z.B. ggf. entstehen, wenn Druck auf den Brustkorb bei der externen Leichenschau ausgeübt wird, sodass Luft entweicht oder bei hautdurchtrennenden Maßnahmen.
Mindestschutz bei Aerosol oder Tröpfchen produzierenden Maßnahmen am SARS-CoV-2 infiziert Verstorbenen:
- Atemschutz: mindestens FFP2-Halbmaske (möglichst mit Ausatemventil; Achtung Atemschutzmasken mit Ausatemventil gewährleisten keinen Fremdschutz – außer das Ausatemventil ist durch ein Vlies nach DIN EN 14683 abgedeckt)
- Augen- und Gesichtsschutz (Schutzbrille / Visier mit Schutz nach oben und an der Seite)
- Körperschutz: Saubere, langärmelige, flüssigkeitsbeständige oder undurchlässige Schutzkleidung um Hautareale und Kleidung zu schützen.
- Bei Tätigkeiten mit hohem Kontaminationsrisiko sinnvollerweise in Kombination mit einer Plastik-Einmalschürze (Ärmelschutz aus Plastik)
- Handschutz: Mindestens je ein Paar flüssigkeitsdichte Handschuhe mit Schutz gegen mechanische und biologische Risiken.
- Bei Tätigkeiten mit hohem Kontaminationsrisiko sind Handschuhe mit Stulpen zu wählen, die eine ausreichende Überlappung zur Schutzkleidung ermöglichen.
- Fußschutz: entsprechend üblicher Arbeitsschutzvorschriften
Weiterführende Hinweise zu Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung von Autopsien finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Pathologen.
4. Infektionsschutzrechtliche Herausforderungen aufgrund von Bestattungsriten und -kulturen
Eine Kremationsleichenschau wird in vielen Bundesländern gefordert, unter anderem, um vor der Kremation eine nicht-natürliche Todesursache zu überprüfen. Bei Vorliegen von COVID-19 birgt die Kremationsleichenschau zusätzliches Infektionsrisiko. Vor der Durchführung sollte daher eine strenge Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgen. Sollte Kremationsleichenschau notwendig sein, sollte der Leichnam unbekleidet übergeben werden, um unnötigen Kontakt mit dem Leichnam zu vermeiden, bzw. sollte die Durchführung in den Räumlichkeiten der Pathologie erwägt werden.
Einige Bestattungsriten und die Bestattungskulturen verschiedener Religionen und Weltanschauungen stehen den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen gegensätzlich gegenüber. Rituelle Waschungen sind möglichst zu vermeiden und wenn, dann nur unter erhöhter PSA (s. Punkt 3) vorzunehmen. Von Einbalsamierungen ist abzuraten.
Nachdem der Verstorbene versorgt worden ist und nicht mehr berührt werden muss, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig. Eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist mit entsprechendem Abstand möglich.
- Obwohl der Infektionsschutz vorranging ist, sind die Anforderungen und Wünsche der Religionen und Weltanschauungen jedoch zu respektieren und es sollte alles organisatorisch Erforderliche getan werden, um diesen – soweit risikolos möglich – zu begegnen.
5. Transport
Nationale Transporte:
Bei Vorliegen von COVID-19 kann ein Leichnam ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes in einem ordnungsgemäß gekennzeichneten Holzsarg weitertransportiert und einer Bestattungsmöglichkeit zugeführt werden. Ggf. ist aufgrund bestattungsrechtlicher Regelungen einzelner Bundesländer die grundsätzliche Verwendung von Leichenhüllen („bodybags“) dort erforderlich.
Internationale Transporte:
Hinweise zur Überführung eines Leichnams finden Sie beim Bundesverband Deutscher Bestatter. Zum Transport von Leichnamen sind demnach undurchlässige Särge aus Zink bzw. Särge mit Zinkbeschichtung oder einem anderen selbstzersetzenden Stoff erforderlich. Hierbei ist zu bedenken, dass für eine nachfolgende Kremation ein Zinksarg ungeeignet ist und eine Umbettung in einen Kremationssarg erforderlich ist. Eine Umbettung birgt bei Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein hohes Übertragungsrisiko. Bei anschließender Kremation sollte daher der sichere Transport in einem undurchlässigen Sarg erwogen werden, der zur Feuerbestattung geeignet ist.
Soweit das update der RKI-Empfehlung.
Zurück zu den tagesschau-Faktenfindern, die weiter ausführen:
RKI-Präsident Lothar Wieler betonte jedoch bereits auf der Pressekonferenz des Instituts am Dienstag (Anm.: 07.04.2020) die Bedeutung der Obduktion für die Aufklärung von Covid-19-Todesfällen. Gemeinsam mit den Pathologenverbänden arbeitet das Institut nun einen Leitfaden zu Autopsien und Probenahmen am Sars-CoV-2-infizierten Verstorbenen.
Zwischenbemerkung:
Die Erstellung eines solchen Leitfaden scheint recht mühevoll zu sein, da Stand 22.03.2021 ein solcher auf den RKI-Seiten nicht zu finden ist. Wer weiß, vielleicht findet sich im Umfeld von Prof. Wieler und dessen Spezies ein wohlmeinender Freund, der ihn und so manch Andere dazu anregt, sich über das so gern genommene Kosten/Nutzenverhältnis der eigenen Tätigkeit nachzudenken.
Nicht auszuschließen, dass dies in einem gerade publik geworden Fall bereits geschieht.
korrespondierend:
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart liegt ein Schreiben vom 10.02.2021 vor, in dem es heißt:
»Von erheblichem Belang erscheint mir zudem, dass in seriösen Quellen keine fassbaren Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Todeseintritt älterer Menschen recherchiert werden konnte. Weder auf der Homepage des RKI noch des Paul-Ehrllch-Instituts finden sich entsprechende valide Hinweise. Bei den dort angesprochenen Todesfällen erscheint eine Kausalität mit den Impfungen vielmehr eher ausgeschlossen.…
Obduktionen werden weiterhin nur angeordnet, wenn der Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden möglich erscheint. Eine vor dem Todeseintritt erfolgte Impfung allein genügt dafür nicht.«
Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen legt aber noch eine Schippe drauf und kündigt an:
„Mein Schreiben werde ich wegen der hohen Relevanz des Vorgangs für die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ganz Baden-Württemberg dem Ministerium der Justiz und für Europa sowie dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe zur Kenntnis bringen.“
Man könnte annehmen, dass eine solche Ankündigung eigentlich zum Kompetenzbereich des Bundesjustizministeriums zählt. Bleibt abzuwarten, ob sich der badenwürttembergische Generalastaatsanwalt damit selbst angezählt hat.
follow-up, 23.03.2021:
Keine Aufklärung erwünscht – Staat lehnt Obduktionen bei Tod nach Impfung ab
Kommen wir zurück zum tagesschau-Beitrag mit dessen Hinweis, dass es sich hinsichtlich einer anatomisch-pathologischen Autopsie um eine komplexe Rechtslage handele, welche als Voraussetzung die Einverständniserklärung der Angehörigen oder eine entsprechende Verfügung des Verstorbenen bedingt.
Zwischenbemerkung:
Was fällt Ihnen, werte Leserinnen und Leser dabei auf ?
Richtig, da wird ein „schwarzer Peter“ aus dem Hut gezogen, um die Verantwortung an Angehörige abzuschieben, deren emotionale Konditionierung nach dem Verlust eines lieben Menschen nur wenig Raum für eine solche in Rede stehende Einverständniserklärung zulässt.
Dabei dürfte es vermutlich nicht überraschen, dass die Kosten einer solchen Autopsie (nach ersten Recherchen -regional unterschiedlich- Untergrenze etwa € 3,000) bei den Hinterbliebenen anfallen. Tja und der/die Verstorbene dürfte in aller Regel kaum Vorkehrungen für eine ebenso kostenpflichtige Ausnahme-Situation getroffen haben.
Eine daraus zu folgende Lernkurve könnte sein, dass sowohl Bundesregierung samt Länderregierungen durchaus Milliarden-Beträge für sinnvolle und weniger effektive Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung aufwenden, aber offenbar keinen Gedanken daran verschwenden, mittels Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, bereit durch Artikel 15 des IfSG dazu legitimiert, solche in Rede stehenden Autopsien zu erlassen.
Da dies bislang nicht geschieht und auch nicht wirklich erkennbar erscheint, dass man diesem Weg gehen mag – nicht zuletzt um dadurch neue oder erweiterte signifikante medizinisch-epidemioligische Erkenntnisse zu erlangen, wird die Bevölkerung auch weiterhin die tägliche Ziehung der RKI-Zahlen verfolgen können, die als Keule zur Verstetigung von Grundrechten dient. Die daraus entstehenden Wechselwirkungen in einem bisher nicht gekannten Umfang, seien es OP-Verschiebungen und daraus resultierende vielleicht vermeidbare Todesfälle, psychologische Störungen von Kindern und Erwachsenen, Insolvenzen, pure Existenzvernichtungen bei Selbständigen, Kulturschaffenden oder Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft nicht mehr benötigt wird, usw.
Es kommt aber noch besser:
Die selbsternannten Faktenfinder führen weiter aus, dass Gesundheitsämter aus seuchenpolizeilichen Gründen durchaus Autopsien anordnen können und erwähnen, die rechtliche Basis dafür ergebe sich aus dem Infektionsschutzgesetz.
Dies gestatte Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen Beauftragten eine Leichenschau, wenn sie zum Infektionsschutz erforderlich gehalten wird – auch ohne Einwilligung.
Der von tagesschau diesbezüglich befragte ehemalige Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München, Herr Wolfgang Eisenmenger erklärte dazu, dass dieses Vorgehen als absolute Ausnahme zu sehen sei und dies in seiner vierzigjährigen Arbeit als Rechtsmediziner vielleicht ein- oder zweimal vorgekommen sei.
Wir haben also gelernt, dass es Gesundheitsämtern also durchaus möglich wäre, Obduktionen als klinische Autopsien anzuordnen.
Dazu zitieren die rührigen tagesschau-Faktenfinder den Präsidenten des Bundesverbandes Deutscher Pathologen, Herrn Prof. Dr. med. K.-F. Bürrig, nach dessen Einschätzung die Kapazitäten für solche Obduktionen in Deutschland durchaus vorhanden seien, allerdings mit der Vermutung angereichert, dass es wohl dahingestellt sei, ob alle Verdachtsfälle obduziert werden sollten.
Der tagesschau-Faktenchecker-Beitrag schließt mit einer Prof. Bürrigs Definition der Begrifflichkeit „Covid-19-Tote“:
„Das Gesundheitsamt wird jeden Toten mit virologisch nachgewiesener Covid-19-Infektion als einen Covid-19-Toten in der Todesursachenstatistik klassifizieren. Als Verstorbener in Folge Covid-19 sollte meines Erachtens gelten, wer den unmittelbaren Folgen dieser Infektionskrankheit erlegen ist.“
Die endgültige Aussage über die Todesursache könnte nur dann getroffen werden, wenn virologischer Befund und klinischer Verlauf eindeutig seien und eine Autopsie die kausalen Zusammenhänge bestätige, führte Prof. Bürrig weiter aus und folgerte: „Das ist eine interdisziplinäre Aufgabe.“
Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Radiobeitrag vom 8. April 2020:
https://www.mdr.de/nachrichten/audio/audio-1367618.html
Dazugehöriger Artikel:
https://www.mdr.de/wissen/corona-tote-krankenhaus-obduktion-100.html
Corona-Statistik irreführend? – Punkt.PRERADOVIC Interview mit Pathologe Prof. G. Baretton:
Dazu ein Oeconomicus-Beitrag vom 15.01.2021:
Verloren gegangene Funktion der Dialektik ? – Ein Gedanken-Experiment
korrespondierend:
Pressekonferenz: Klinische Obduktion bei COVID-19-Erkrankung
In einer Video-Pressekonferenz standen heute Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Pathologen, der Deutschen Gesellschaft für Pathologie, der Deutschen Gesellschaft für Neuropathologie und Neuroanatomie sowie der COVID-19 Obduktionsregister (DeRegCOVID und CNS-COVID19) den Journalisten/innen Frage und Antwort zum Thema COVID-19 und Obduktionen.
Berlin, 20. August 2020
Die virtuelle Pressekonferenz, die federführend vom Bundesverband Deutscher Pathologen (BDP) organisiert wurde, hat mit 23 teilnehmenden Medienvertretern/innen hohen Zuspruch erfahren. Dies unterstreicht die andauernde Aktualität und den Diskussionsbedarf des Themas.
Die Konferenz trug den Titel:
Klinische Obduktion bei COVID-19-Erkrankung: Erkenntnisse für Therapie und zur Todesursache durch eine unverzichtbare Methode und Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage
Klinische Obduktionen durch Pathologen/innen und Neuropathologen/innen in Deutschland haben in der Corona-Pandemie einen wesentlichen Beitrag zum Krankheitsverständnis und damit für eine adaptierte Therapie leisten können. Darüber hinaus konnten Pathologen/innen und Neuropathologen/innen die Frage nach den aufgetretenen Todesursachen bei mit SARS-CoV-2 infizierten, verstorbenen Patienten/innen oder mutmaßlich Infizierten abschließend klären. Dieser Beitrag zum Gesundheitswesen und auch zur Datenlage wurde unter schwierigsten Bedingungen geleistet.
In der Pressekonferenz wurden von Prof. Dr. med. Johannes Friemann (Lüdenscheid) und Prof. Dr. med. Karl-Friedrich Bürrig (Hildesheim) vom BDP die Ergebnisse einer Umfrage zu COVID-19-Obduktionen vorgestellt. Prof. Dr. med. Gustavo Baretton (Dresden) von der DGP und Prof. Dr. med. Till Acker (Giessen) von der DGNN informierten über den aktuellen Stand der Forschung. Herr Acker stellte außerdem das neuropathologische Obduktions-Register CNS-COVID19 vor. Herr Prof. Dr. med. Peter Boor (Aachen) gab zum Abschluss einen Einblick in das COVID-19 Obduktionsregister DegRegCOVID.
Die gehaltenen Präsentationen und detailierte Informationen können Sie in der Pressemappe zur Pressekonferenz abrufen.
Eine Liste aktueller deutschsprachiger Forschungsarbeiten zu COVID-19 (Stand 21.08.2020) aus dem Fachbereich Pathologie finden Sie hier.
Quelle:
Neues Registrierungsverfahren beim Deutschen Register für COVID-19 Obduktionen am UK Aachen
Das Institut für Pathologie an der Uniklinik der RWTH Aachen (Leitung: Frau Prof. Ruth Knüchel-Clarke) hat zum 15. April 2020 ein zentrales deutsches Register der Obduktionen von COVID-19 Erkrankten (DeRegCOVID) initiiert. Seit dem 29. April 2020 steht ein neues Online-Registrierungsverfahren inkl. eines Downloadbereiches mit wichtigen Informationen zur Verfügung.
Angesichts der COVID-19 Pandemie wurde am Universitätsklinikum der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen mit der Unterstützung des Bundesverbandes Deutscher Pathologen e.V. (BDP) und der Deutschen Gesellschaft für Pathologie (DGP) ein zentrales Register der Obduktionen von COVID-19 Erkrankten aufgebaut (DeregCOVID). Das Bundesministerium für Gesundheit begrüßt diese Initiative und wünscht sich über die Ergebnisse regelmäßig informiert zu werden.
Trotz der großen Bemühungen, die Erkrankung besser zu verstehen, ist über die Pathogenese der Erkrankung, deren Ausbreitung innerhalb des menschlichen Körpers oder über die Auswirkungen auf die jeweiligen Organe und Zellen wenig bekannt. Es ist bislang auch unklar, welche prädisponierende, klinisch nicht manifeste pathologische Veränderungen bzw. Grunderkrankungen, z.B. des Lungengewebes, für schwere Verläufe verantwortlich sein könnten.
Wir haben als Pathologen und Pathologinnen die einzigartige Möglichkeit, durch Obduktionen von COVID-19 infizierten Verstorbenen zu helfen, diese Fragen zu beantworten, und somit besser die Pathophysiologie und die Verläufe zu verstehen und am Ende möglicherweise auch die Therapie der Erkrankten zu verbessern. Die ersten Fallberichte aus COVID-19 Obduktionen deuten auf mögliche neue Pathomechanismen hin (Varga et al., Lancet 2020). Somit stellen die Obduktionen bei COVID-19 Infizierten einen potentiell großen medizinisch-wissenschaftlichen aber auch gesellschaftlichen Wert dar. Einige Institute in Deutschland führen bereits COVID-19 Obduktionen durch
Das Ziel des DeRegCOVID Registers ist es, möglichst alle Obduktionsfälle von COVID-19 Erkrankten deutschlandweit und, falls möglich im deutschsprachigen Raum, zentral elektronisch zu erfassen und anschließend als zentrale Vermittlungsstelle für Datenanalyse und Forschungsanfragen zu dienen. Der Register wird von dem Institut für Pathologie des Universitätsklinikums der RWTH Aachen koordiniert und geleitet (Univ.-Prof. Dr. med. Peter Boor, Ph.D. und Univ.-Prof. Dr.med. Ruth Knüchel-Clarke).
Das gesamte Material bleibt dezentral bei den jeweiligen Instituten. Alle Forschungsanfragen an das Register können nur an die Institute vermittelt werden, die an dem Register teilnehmen und entsprechendes Material haben. An Publikationen die durch das Register vermittelt worden sind, sollte das Register entsprechend erwähnt werden und die Publikation an das Register geschickt werden.
Es wird gebeten, Daten zu den Obduktionen dem Register in anonymisierter Form zu übermitteln. Die erfragten Daten sowie weitere Details zu dem Register sind in dem Projektplan (steht im Downloadbereich zur Verfügung). Fokus liegt auf bekannten klinischen und pathologischen Diagnosen, insbesondere den todesursächlichen, in Anlehnung an die Empfehlung der WHO und der S1-Leitlinie zur Durchführung der Obduktionen (2017).
Das jeweilige Zentrum behält das Recht die im Register eingetragene Daten selber zu verwenden oder publizieren, insbesondere wenn es sich um wichtige Befunde handeln sollte. Um Doppelpublikationen zu vermeiden, bitten wir in allen solchen Fällen dem Register solche Manuskripte vorab zuzuschicken.
Der Register ist in seiner aktuellen 2. Version auf das sichere online Portal von OpenClinica migriert. Das Datenmanagement, technische Ausführung und die IT-Infrastruktur wird durch das Institut für medizinische Informatik verwaltet (Univ.-Prof. Rainer Röhrig, Dr. Jan Wienströer). Jedes Zentrum bekommt eigene, mit Passwort geschützte Login-Daten für das Portal (siehe unten). Das Portal wurde bei intensiver Testung auf intuitives bedienen.
Das Management des Registers erfolgt durch das Clinical Trail Center-Aachen (CTCA; MSc. Pauline Tholen und Dr. Barbara Thölen).
Alle Anfragen und Kontaktaufnahme mit dem Register richten Sie bitte elektronisch an die E-Mail-Adresse:
Ablauf und Hinweise:
- Wir bitten jedes Zentrum uns zunächst zu kontaktieren (E-Mail: Covid.Pathologie@ukaachen.de)
- Wir richten für jedes Zentrum ein eigenes Profil und schicken Ihnen per E-Mail retour Zugangsdaten für:
- Zugang zum Portal für die Dateneingabe (OpenClinica)
- ein Downloadbereich, in dem sich notwendigen und hilfreichen Informationen befinden, der durchgehend aktualisiert und ergänzt wird, insbesondere:
- Vorstellung des Registers
- Eine Verfahrensanweisung bzw. Empfehlung zur Durchführung von Obduktionen bei bestätigtem COVID-19-Todesfall
- Mustertext einer Rundmail an die behandelnden Kolleginnen und Kollegen mit der Bitte um Einholung der Einwilligung der Angehörigen zur Obduktion
- Beispiel für Erstellung eines Warnschildes.
- Stellungnahme der Ethikkommission des Universitätsklinikums der RWTH Aachen zur DeRegCOVID.
- Stellungnahme zum Datenschutz zur DeRegCOVID.
- Projektplan DeRegCOVID.
- Zentrumsvertrag DeRegCOVID.
- Brief von Bundeministerium für Gesundheit.
- Es wird davon ausgegangen, dass bei jeder durchgeführten Obduktion eine entsprechende Sektionsgenehmigung erfolgte bzw. vorliegt.
- Die Zulässigkeit der Weitergabe der Daten an das Register haben die einreichenden Institute mit der jeweils zuständigen Ethik-Kommission und dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten zu klären (hierfür stehen Ihnen unsere Stellungnahmen im Downloadbereich zur Verfügung).
- Bei der Durchführung von Obduktionen muss bei der Infektionsgefahr primär die maximale Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet werden. Sofern keine eigenen institutsinternen Vorgehensweisen etabliert sind, haben wir eine SOP ausgearbeitet, die bei der Vorbereitung und der Durchführung solcher Obduktionen als Hilfestellung dienen könnte (siehe Downloadbereich). Diese SOP ist nicht verpflichtend und sollte in jeden Fall an jeweilige lokale Gegebenheiten angepasst werden. Sie können auch das Muster eines Schreibens an die klinisch tätigen KollegInnen verwenden, (siehe Downloadbereich), mit der Bitte, sich für die Genehmigung der Obduktion einzusetzen.
Das Register komplementiert die Bemühungen, deutschland- und europaweit umfangreiche COVID-19 Patientenregister aufzubauen. Wir arbeiten stets daran, das Register weiter zu verbessern und zu vernetzen und sind für Empfehlung das Register für Sie noch besser zu gestalten dankbar.
Aachen, den 29.04.2020
Univ.-Prof. Dr. med. Ruth Knüchel-Clarke
Univ.-Prof. Dr. med. Peter Boor, Ph.D.
Dr. med. Saskia von Stillfried
Dr. med. Roman Bülow
17.03.2021, Roger Köppel:
Hurra, wir leben noch
An der Justinianischen Pest (541–542) starben 55 Prozent aller Menschen in Europa, in Nordafrika und im Nahen Osten.
Als der Schwarze Tod von 1347–1351 in Europa wütete, fanden 39 Prozent der Leute den Tod.
Die 1520 eingeschleppten Windpocken vernichteten bis heute 93 Prozent der indigenen Bevölkerung in Nord- und Südamerika .
Die Spanische Grippe, die eigentlich aus den Vereinigten Staaten kam, raffte zwischen 1918 und 1919 2,4 Prozent der Weltbevölkerung dahin.
Seit 1980 starben 0,7 Prozent der Menschen weltweit an einer Infektion mit der Immunschwächekrankheit Aids.
Die Zahl der Covid-Toten beziffert die britische Zeitung Financial Times auf 0,03 Prozent der Weltbevölkerung. Drei Zehntausendstel. 99,97 Prozent überleben.
Da sind wir ja gerade noch einmal davongekommen. Hurra, wir leben noch.
Die Tragik ist, dass es die Politiker genau so sehen. Sie halten es für ihr Verdienst, dass Sie diesen Artikel überhaupt noch lesen können.
Sie glauben wirklich, dass sie uns alle gerettet, das Gesundheitswesen vor dem Untergang und die Schweiz vor dem Aussterben bewahrt haben.
Für mich ist die Corona-Politik ein Verbrechen, der gefährlichste Verhältnisblödsinn in der Geschichte der Menschheit.
Das Virus kann für alte und vorerkrankte Menschen gefährlich sein, aber nichts rechtfertigt die konfusen Überreaktionen der Regierenden.
Die Wirtschaft geht kaputt. Millionen verlieren ihre Arbeit. Kinder verdummen. Suizide, Gewalt und Drogenmissbrauch nehmen zu.
Das Opium des Sozialausbaus treibt Millionen in die Abhängigkeit des Staates. Immer mehr Branchen hängen an der Nadel. Freiheit und Eigenverantwortung sterben.
Kürzlich unterhielt ich mich mit einem Chirurgen. Er ist der Meinung, dass man die Regierungen vor ein internationales Gericht stellen sollte, auch den Bundesrat.
Nicht einmal während der fürchterlichsten Pestwellen im Mittelalter haben sie die Gesunden eingesperrt, um die potenziell Kranken zu schützen.
Wenn die Masken nützen, warum haben wir einen Lockdown? Wenn ich eine Maske trage und die Maske schützt, was stört es mich, wenn der andere keine Maske trägt?
Die Zürcher Stadtpräsidentin Corine Mauch nennt die Maske eine erzieherische Massnahme. Sie erinnere uns daran, dass Covid eine gefährliche Krankheit sei.
Dieser Satz sagt eigentlich alles. Wir sind Teil eines staatlichen Erziehungs- und Umerziehungsprogramms. Getestet wird unsere Fähigkeit, die Freiheit aufzugeben.
Masken entmenschlichen. Sie rauben den Leuten das Gesicht. Masken sind ein Maulkorb. Sie machen aus Bürgern Untertanen.
Der einzige Lichtblick ist womöglich die Inkompetenz unserer Regierung. Nicht auszudenken, was ein wirklich effizienter Bundesrat mit seiner Verwaltung alles angerichtet hätte.
Schlimmeres ist uns nur deshalb erspart geblieben, weil die dezentral organisierte Schweiz auf die oberste Führungsstufe eher führungsschwaches Personal delegiert.
Anderseits: Eine fähige Regierung hätte den Mut gehabt, dem weltweiten Herdentrieb zu widerstehen. Sie hätte dem Virus nicht die Schweiz geopfert.
Natürlich gibt es die Schweiz noch. Zerstört aber wird die Schweiz, wie wir sie kennen: Freiheit, Eigenverantwortung, ein Staat und eine Regierung, die sich zurückhält.
Schwächer als die Politiker sind nur die Journalisten. Die Weltwoche leistete von Beginn weg Widerstand, aber wir waren zu brav.
Es geht weiter. Fortan will der Bundesrat alle Schweizer regelmässig durchtesten wie eine grosse Rinderherde. Wer hängenbleibt, wird weggesperrt, auch wenn er gesund ist.
Auf den Test-Wahn folgt die Impfhysterie, das grösste Menschheitsexperiment der Geschichte. Hoffen wir, dass die Impfstoffe so gesund sind, wie alle behaupten.
Ich bin nicht gegen das Impfen. Ich bewundere die Forscher, aber ich frage mich, ob in so kurzer Zeit wirklich alle heiklen Fragen geklärt worden sind. Zweifel mehren sich.
Mittlerweile regieren die Behörden in unsere Körpersäfte hinein. Ich verstehe jeden, der hier aus politischen, religiösen oder medizinischen Gründen nicht mitmacht.
Das Virus ist für die meisten ungefährlich. Die Massenimpfung braucht es nicht. Die Politik setzt die Bevölkerung unnötigen Risiken aus. Pharma-Firmen verdienen Milliarden.
Schon will man bürgerliche Freiheitsrechte an die Impfung knüpfen. Nur wer sich den Schuss setzt, soll am öffentlichen Leben teilnehmen.
In Bern haben sie jedes Augenmass verloren. Alain Berset und sein Bundesamt des Grauens (BAG) wollen die Maskenpflicht auch nach der Impfung.
Es könnte ja sein, dass irgendwo da draussen noch jemand ist, der sich mit dem Erreger ansteckt. Bersets Covid-Nulltoleranz vollendet den linken Traum der Staatsallmacht.
Noch nie war es wichtiger, dass alle Bürgerlichen, alle Rechten, alle Konservativen und alle echten Liberalen zusammenstehen.
Sie sollten sich verbünden gegen die Raserei einer Politik, die sich auf einem Kreuzzug befindet gegen ein Virus, das 99,97 Prozent der Menschen überleben.
Wer glaubt, sein Haus stürzt ein, weil im Dach ein kleiner Riss ist, hat eine gestörte Wahrnehmung. Es ist überfällig, aus der gestörten Covid-Wahrnehmung auszusteigen. R. K.
Chinas vergoldetes Zeitalter – Das Paradox des wirtschaftlichen Aufschwungs und der großen Korruption
Veröffentlicht: 22. März 2021 Abgelegt unter: Uncategorized | Tags: Dr. Yuen Ang Professor für Politikwissenschaft Hinterlasse einen KommentarCHINA’s Gilded Age
The Paradox of Economic Boom and Vast Corruption
Wie ist China trotz umfangreicher Korruption so lange so schnell gewachsen?
In Chinas vergoldetem Zeitalter argumentiert Yuen Yuen Ang, dass jede Korruption zwar schädlich ist, aber nicht immer das Wachstum beeinträchtigt.
Verschiedene Formen der Korruption haben unterschiedliche Auswirkungen.
Bestimmte Arten stimulieren tatsächlich Investitionen und Entwicklung und stellen gleichzeitig ernsthafte Risiken für die wirtschaftlichen und politischen Systeme dar. Anhand einer Reihe von Quellen erklärt Dr. Ang die Entwicklung der chinesischen Korruption, wie sie sich von der des Westens und anderer Entwicklungsländer unterscheidet und wie sich die Antikorruptionskampagne von Präsident Xi Jinping auf Wachstum und Regierungsführung auswirken könnte.
(Yuen Yuen Ang ist Professor für Politikwissenschaft an der University of Michigan. Ihr erstes Buch, Wie China der Armutsfalle entkommen ist (2016), wurde für seine Forschung zu „Game Changing“ und „Field Shifting“ ausgezeichnet.
Im Juli 2020 veröffentlichte sie ihr zweites Buch, Chinas vergoldetes Zeitalter: Das Paradox des wirtschaftlichen Aufschwungs und der Weite Korruption , die in The Economist , The Wire China und The Diplomat vorgestellt wurde .
Sie schreibt auch für Foreign Affairs , Project Syndicate , The Wall Street Journal und andere Verkaufsstellen. Sie ist die erste Empfängerin des Theda-Skocpol-Preises der American Political Science Association für „wirkungsvolle empirische, theoretische und / oder methodische Beiträge zum Studium der vergleichenden Politik“.
Dr. Ang erhielt ihren Bachelor in Politikwissenschaft vom Colorado College und ihren Doktortitel in Politikwissenschaft von der Stanford University. Sie ist Mitglied des Public Intellectuals Program des Nationalen Komitees .)
zum Buch:
Klappentext
Warum ist China trotz großer Korruption so lange so schnell gewachsen?
In Chinas vergoldetem Zeitalter behauptet Yuen Yuen Ang, dass jede Korruption schädlich ist, aber nicht alle Arten von Korruption das Wachstum beeinträchtigen.
Ang entbündelt Korruption in vier Varianten:
geringfügiger Diebstahl, großer Diebstahl, Geschwindigkeitsgeld und Zugangsgeld.
Während die ersten drei Arten das Wachstum behindern, führt der Zugang zu Geld – der Austausch von Macht und Gewinn durch die Elite – in beide Richtungen:
Er stimuliert Investitionen und Wachstum, birgt jedoch ernsthafte Risiken für die Wirtschaft und das politische System.
Seit der Marktöffnung hat sich die Korruption in China in Richtung Zugang zu Geld entwickelt.
Anhand einer Reihe von Datenquellen erklärt der Autor die Entwicklung der chinesischen Korruption, wie sie sich vom Westen und anderen Entwicklungsländern unterscheidet und wie sich die Antikorruptionskampagne von Xi auf Wachstum und Regierungsführung auswirken könnte.
In diesem beeindruckenden und dennoch zugänglichen Buch fordert Ang eindimensionale Korruptionsmaßnahmen heraus.
Indem sie das Problem entbündelt und eine vergleichend-historische Perspektive einnimmt, zeigt sie, dass der Aufstieg des Kapitalismus nicht mit der Beseitigung der Korruption einherging, sondern vielmehr mit seiner Entwicklung von Schlägerei und Diebstahl zum Zugang zu Geld.
Damit verändert sie die Art und Weise, wie wir über Korruption und Kapitalismus denken, nicht nur in China, sondern auf der ganzen Welt.
Zusammenfassung
Dieses Buch entlarvt eine der beliebtesten und stärksten Annahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung:
Korruption schadet dem Wirtschaftswachstum. Die Beseitigung der Korruption in der Regierung wird daher allgemein als Voraussetzung für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung angesehen.
Die chinesische Wirtschaft, die in den letzten drei Jahrzehnten eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften war, ist jedoch von weit verbreiteter Korruption geplagt.
Ang bricht die konventionelle Weisheit über Korruption ab und argumentiert, dass nicht jede Korruption gleich ist und dass Korruption in allen Fällen das Wachstum nicht behindert.
Ang argumentiert, dass Korruption ein grundlegendes Merkmal des Kapitalismus ist, und einige Arten von Korruption, an denen politische Eliteakteure und hohe finanzielle Einsätze beteiligt sind, sowie die Zuweisung wertvoller Ressourcen wie Land und Gesetzgebung können tatsächlich Investitionen und damit die wirtschaftliche Entwicklung ankurbeln.
Das Werk ist im Handel sowohl als Kindle-Ausgabe als auch als gebundenes Buch verfügbar.
Interessante und vielleicht erweiterte Erkenntnisse wünscht
Ihr Oeconomicus