Die Selbst-Test Mogelpackung

Die Selbst-Test Mogelpackung
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Der als „game-changer“ hochstilisierte Corona-Selbsttests für zu Hause, aus welchem große Hoffnungen auf Öffnungsstrategien abgeleistet wurden, könnte alsbald mit dem Status „Rohrkrepierer“ belastet sein, mit durchaus denkbaren Wechselwirkungen für das Berliner Panik-Management.
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Nach dem fulminanten ALDI-Verkaufsstart sollten beim rheinland-pfälzischen Biotechnologieunternehmen Aesku Diagnostics die Champagner-Flaschen jedoch besser ungeöffnet bleiben, da gelinde ausgedrückt, gewisse Unregelmäßigkeiten und Marketing-Übertreibungen zunehmend die Runde machen.
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Wie das Unternehmen auf ihrer AESKU-WEB-APP darstellte, steht nach erfolgtem negativen Test auf dem Smartphone ein Test Report zur Verfügung, aus dem Testung, Zeitpunkt und die Dauer der Gültigkeit ersichtlich sind.
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Weiter heißt es:
„Vielleicht lässt sich so der Zugang zu den folgenden Lokationen wieder realisieren.“
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Es folgt eine bildhafte Darstellung von -durch diesen Test- wieder erlangbaren Freiheitsrechten:
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Restaurant – Biergarten, Konzert – Theater, Einkaufen, Sportveranstaltungen, Alles für die Frisur, Kino – Theater, Nagelstudios, Fahrschulen, Kosmetik.
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Immerhin scheint in dem Unternehmen zumindest partiell der Geist des vorsichtigen Kaufmannes zu walten, was sich auf der Marketing-Webseite unter der Rubrik „Haftungsausschluss“ zeigt.
Dort heißt es:
„Die wahrheitsgetreue und richtige Eingabe der Testergebnisse liegt in der Verantwortung des Anwenders. Eine Überprüfung durch die Web App erfolgt nicht. Eine Haftung für falsche Reports wird von AESKU.Diagnostics ausgeschlossen.“
Gleichwohl klingt die vermeintliche Erlösung irgendwie nach „eierlegender Wollmilchsau“, also einer Imagination, welche sich in diversen Corona-Landesverordnungen nicht widerspiegelt.
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So heißt es beispielsweise in der Verordnung des Landes Baden-Württemberg, „dass Selbsttests NICHT als „Fahrkarte“ für körpernahe Dienstleistungen zugelassen sind.
Um dies zu gewährleisten, muss der Schnelltest in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden, wo Testzeit und das Ergebnis dokumentiert wird. Private Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.“
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Die (Selbst)Täuschung wird damit also offensichtlich. Bleibt abzuwarten, wann und ob die kaufberauschten Erlösungsjünger völlig entsetzt über ihre ENT-TÄUSCHUNG mit dem Verbraucherschutz-Argument justiziable Hilfe einfordern.
Sollte dies zu einer Entscheidung im Sinne der weinerlichen Kläger führen, bleibt abzuwarten, ob Justitia in humorvoller Weise zumindest graduell die Selbst-Narretei der sich getäuscht Fühlenden berücksichtigen wird.
Weiterführende Infos und Bewertungen finden sich in der Deutschen Apotheker-Zeitung und bei heise-online.

Südafrika setzt Einsatz von Astra-Zeneca-Vakzin aus

Südafrika setzt Einsatz von Astra-Zeneca-Vakzin aus
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Wie bereits am 7. März 2021 bekannt wurde, hat Südafrika auf Studienergebnisse reagiert, wonach das Vakzin nur begrenzten Schutz bei mild verlaufender Infektion mit der südafrikanischen Variante liefert.
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Zuvor hatte Astra Zeneca einen Bericht der „Financial Times“ bestätigt, wonach der Impfstoff laut ersten Daten einer nicht umfangreichen Erprobung nur begrenzten Schutz gegen milde und moderate Krankheitsverläufe nach Infektionen mit der südafrikanischen Mutation (B.1.351) bietet, die jüngst auch in Tirol aufgetaucht ist.
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Der Standard