Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel gibt Beschäftigten, Unternehmen und Aufsicht mehr Sicherheit

Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel gibt Beschäftigten, Unternehmen und Aufsicht mehr Sicherheit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

BMAS

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„SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 20.8.2020):
AR-CoV-2


Betriebsschließungsversicherung muss nicht in allen Fällen zahlen!

Betriebsschließungsversicherung muss nicht in allen Fällen zahlen!

 

Das Landgericht (LG) Köln hat sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Frage befasst, ob eine Betriebsschließungsversicherung den Betreibern von Lokalen und Gaststätten eine Entschädigung zahlen muss, wenn die Betriebe wegen Corona geschlossen bleiben müssen (LG Köln, Urt. v. 26.11.2020, 02.12.2020 und 09.12.2020 – 24 O 252/2024 O 262/2024 O 268/2024 O 263/2020 O 139/2020 O 206/2020 O 194/20).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 16.12.2020 heißt es:

„Die Betreiber verschiedener Lokale und Gaststätten machen gegen die beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung  geltend, weil sie ihre Lokale vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 während des ersten Corona  bedingten Lockdowns schließen mussten. Sie fordern Entschädigungsleistungen zwischen 8.250,00 € und 162.000,00 €. Beim Landgericht Köln sind zwei Zivilkammern für die Klagen der Gastronomie gegen Versicherungen aus Betriebsschließungsversicherungen zuständig. Die beiden Kammern haben bereits erste Entscheidungen erlassen. Die Richter haben die Klagen überwiegend abgewiesen. In einem Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Höhe wird dieser Rechtsstreit später fortgesetzt. Die klagenden  Gastwirte verlangen eine Entschädigung für die Schließungstage. Die Kläger sind der Auffassung, die Versicherungsbedingungen würden auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen, so dass das neuartige Virus eingeschlossen sei. Die Versicherungen sind der Meinung, dass sie keine Entschädigung zahlen müssen. Das neuartige Coronavirus sei nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt.  Die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale  seien unwirksam gewesen. Schließlich hätte durch die Möglichkeit, die viele Lokale angeboten haben, dass Gäste Essen abholen können, keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.

Die Richter des Landgerichts haben in allen Verfahren die einzelnen Klauseln der jeweils zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträge genau geprüft und bei den klagabweisenden Urteilen ausgeführt, dass Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und  Krankheitserreger  bestehe. Der  Erreger  Covid  19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen  nicht enthalten  gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hielten jeweils einer Inhaltskontrolle stand. Sie seien auch ausreichend klar und deutlich formuliert. Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Auch entstehe dadurch keine unangemessene Benachteiligung. Anders als in den klageabweisenden Entscheidungen hat das Gericht in einem Fall dem Gastwirt Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen. Die Richter waren der Auffassung, dass in diesem Fall eine vertraglich versicherte Betriebsschließung vorgelegen habe. Der Gastwirt habe einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil die von der Versicherung verwendeten Versicherungsbedingungen zumindest mehrdeutig seien und dies zu deren Lasten gehe. Zwar sei der Wortlaut der in einer Klausel  namentlich  genannten Krankheiten und Erreger abschließend und  dies sei auch eindeutig erkennbar.  Allerdings ist an anderer  Stelle geregelt, dass der Versicherer für den Fall leistet, „dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten  beim Menschen“ der Gastbetrieb geschlossen wird. Daher entstehe beim  Versicherungsnehmer in diesem Fall der Eindruck, dass sämtliche  Betriebsschließungen  aufgrund des Infektionsschutzgesetzes umfasst seien. Es seien daher beide Auslegungen des Vertrages denkbar. Diese Zweifel an der Auslegung führten dazu, dass der Versicherungsvertrag auch die Betriebsschließung zur Verhütung der Ausbreitung des Corona Virus umfasst. Unerheblich sei dabei, ob die Schließungsanordnung öffentlich-rechtlich rechtmäßig sei, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen danach nicht unterschieden werde. Zur genauen Höhe wird dieser Rechtsstreit fortgesetzt, da Kriterien zur Bemessung des Schadensersatzes noch unklar seien.“

Siehe auch LG Bochum, Urt. v. 15.07.2020 – 4 O 215/20:

„Der Verfügungsklägerin [= Versicherungsnehmerin] steht kein Verfügungsanspruch zu. Sie hat keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte [= Versicherer] auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen aus der Betriebsschließungsversicherung.

Es gibt keine allgemeingültige rechtliche Bewertung von Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen im Hinblick auf die Corona-Problematik. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung der Versicherungsverträge, insbesondere der jeweils verwendeten Vertragsbedingungen im konkreten Einzelfall notwendig.

Nach den im Streitfall wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen ABF FirmenPlus, Stand 5.2018, fehlt es schon deshalb an einem Versicherungsfall, weil das Corona-Virus nicht zu dem mit dem Versicherungsvertrag abgedeckten Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger gehört.

Maßgeblich ist die Bedingung in Ziff. 8.2.2 ABF, die eine enumerative Auflistung der einzelnen Krankheiten (8.2.2.1) und Krankheitserreger (8.2.2.2) beinhaltet, auf die sich der Versicherungsschutz beziehen soll. Der Einleitungssatz in Ziff. 8.2.2 enthält mit dem Wort „nur“ eine ausdrückliche Erklärung, wonach eben nur die im Folgenden aufgeführten meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger solche im Sinne dieses Vertrages sind. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Corona-Virus ist in dieser enumerativen Auflistung nicht enthalten.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin kommt eine Auslegung dieser Klausel dahingehend, dass auch künftige, erst später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten oder Krankheitserreger dem Versicherungsschutz unterfallen, nicht in Betracht.

Maßstab für die Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss, ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, VersR 2004, 1039; BGH, VersR 2002, 1503). Verbleibende Zweifel gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Legt man diesen Maßstab an, kann angesichts des klaren Wortlauts und des eindeutigen Sinnzusammenhangs der Klauseln zu Ziff. 8.2. ff. ABF ein Verständnis dahin, dass auch weitere, etwa erst zum Zeitpunkt der Betriebsschließung bekannte und in das Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten oder Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst seien, obwohl sie in der Auflistung nicht genannt sind, nicht angenommen werden. Anders als in dem vom Landgericht Mannheim entschiedenen Fall (LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20, Beck RS 2020, 7522 = COVuR 2020,195 = r+s 2020, 338) stellt sich bei der hier einschlägigen Klausel schon gar nicht die Auslegungsfrage, ob eine statische oder dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz gegeben ist. Denn die Klauseln zu Ziff. 8.2 ff. ABF beinhalten überhaupt keine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz, sondern listen eigenständig die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger auf. Aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der abschließenden Auflistung, welcher einleitend noch durch die Bezeichnung „nur“ verstärkt wird, verbietet sich eine Auslegung dahin, dass die Aufzählung etwa lediglich beispielhaft gemeint sein könnte.

Die Klausel ist auch interessengerecht. Die klare enumerative Auflistung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer wie auch dem Versicherer gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes klar nachzuvollziehen und möglichen Streitigkeiten hierüber von vornherein aus dem Weg zu gehen. Nicht zuletzt ist auch der Risikoeinschätzung des Versicherers, insbesondere in Bezug auf die Prämienhöhe bei der eher als Nischenprodukt zu bezeichnenden Betriebsschließungsversicherung im Hinblick auf den Schutz der Versichertengemeinschaft Rechnung zu tragen, was für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus erkennbar ist.

Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Klausel im Rahmen einer AGB-Kontrolle sind nicht ersichtlich. Derartiges ist von der Verfügungsklägerin auch nicht gerügt worden.“


Wichtige Sicherheitsinformationen (USA) zum Pfizer/BioNTech-Impfstoff

Wichtige Sicherheitsinformationen (USA) zum Pfizer/BioNTech-Impfstoff
(Stand: 14. Dezember 2020)

  • Der COVID-19-Impfstoff von Pfizer und BioNTech sollte nicht Personen mit einer bekannten Krankheitsgeschichte schwerer allergischer Reaktionen (z.B. Anaphylaxie) gegen einen der Bestandteile des Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoffs verabreicht werden.
  • Sollte eine solche plötzliche allergische Reaktion nach Verabreichung des Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoffs auftreten, muss eine angemessene ärztliche Versorgung für die Behandlung einer akuten anaphylaktischen Reaktion sofort verfügbar sein.
  • Immunsupprimierte Personen, einschließlich Personen, die Immunsuppressiva erhalten, könnten eine verringerte Immunantwort auf den COVID-19-Impfstoff von Pfizer und BioNTech haben.
  • Der COVID-19-Imfpstoff von Pfizer und BioNTech schützt eventuell nicht alle Empfänger des Impfstoffs.
  • In klinischen Studien wurden folgende Nebenwirkungen für den Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoff in Teilnehmer im Alter von mindestens 16 Jahren beobachtet: Schmerzen an der Injektionsstelle (84,1 %), Erschöpfung (62,9 %), Kopfschmerzen (55,1 %), Muskelschmerzen (38,3 %), Schüttelfrost (31,9 %), Gelenkschmerzen (23,6 %), Fieber (14,2 %) und Lymphadenopathie (0,3 %).
  • Schwere allergische Reaktionen wurden nach der Verabreichung des Pfizer-BioNTech-Impfstoffs während der breitangelegten Impfung außerhalb der klinischen Studien beobachtet. Weitere, eventuell auch schwere Nebenwirkungen könnten auch erst bei einem großflächigen Einsatz des Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoffs in Erscheinung treten.
  • Die bisher verfügbaren Daten zum Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoff sind unzureichend, um eine Aussage zu den Risiken bei Schwangeren zu machen.
  • Es gibt keine ausreichend verfügbaren Daten zur Beurteilung der Auswirkungen des Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoff auf den gestillten Säugling oder die Milchproduktion/Milchabgabe.
  • Es sind keine Daten bezüglich der Austauschbarkeit des COVID-19-Impfstoffs von Pfizer und BioNTech mit anderen COVID-19-Impfstoffen verfügbar, um die vollständige Impfung abzuschließen. Personen, die die erste Dosis des Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, sollten auch die zweite Dosis des Pfizer-BioNTech-COVID-19-Impfstoffs erhalten, um die vollständige Impfung abzuschließen.
  • Impfstoffanbieter müssen alle Nebenwirkungen gemäß des Merkblatts an VAERS unter https://vaers.hhs.gov/reportevent.html (oder unter der Telefonnummer 1-800-822-7967) und an Pfizer Inc. unter www.pfizersafetyreporting.com (oder der Telefonnummer 1-800-438-1985) melden. Die Meldungen sollten die Worte „Pfizer-BioNTech-COVID-19 Vaccine EUA“ im Titel enthalten.
  • Impfstoffanbieter sollten das Merkblatt zu den verpflichtenden Anforderungen und Informationen für Geimpfte und Impfbetreuer sowie die vollständigen EUA-Verschreibungsinformationen zu den Anforderungen und Anweisungen für die Meldung von unerwünschten Nebenwirkungen und Fehlern bei der Impfstoffverabreichung lesen.

Das Emergency Use Authorization (EUA) Fact Sheet für Impfstoffanbieter und die EUA Full Prescribing Information sind unter folgendem Link verfügbar: www.cvdvaccine.com.

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weitere Infos/Quellen @globalnewswire

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korrespondierende Informationen, die nicht unmittelbar mit Covid19-Erkrankungen oder -Impfstoffen zusammenhängen:

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Impfungen bei Immundefekten/Immunsuppression

1. Problembereiche bei Risikopatienten/Patienten mit Immundefizienz
1.1 Wirksamkeit von Impfstoffen
1.2 Sicherheit
1.3 Kriterien für die Impfentscheidung
2. Immunsuppression (ISP*) und Impfungen
2.1 Stadien der Immunsuppression
2.2 Praktisches Vorgehen
2.2.1 Erkrankungen/Therapien ohne relevante ISP (Grad I)
2.2.2 Erkrankungen/Therapien mit leichter bis mittelgradiger ISP (Grad II)
2.2.3 Erkrankungen/Therapien mit hochgradiger ISP (Grad III)
3. Wirkmechanismen immunsuppressiver Medikamente
3.1 Glukokortikoide
3.2 Calcineurin-Hemmer
3.3 mTOR-Hemmer
3.4 DNS-Biosynthese-Hemmer
3.5 Tyrosinkinasehemmer
3.6 Immunsupprimierende Antikörper
3.7 S1P-Rezeptor-Modulatoren
3.8 Targeted Therapies
3.9 Halbwertszeiten und Stärke der ISP (Biologika und andere neue Medikamente wurden seitens der Registrierung bis Ende 2015 berücksichtigt)
4. Zeitabstände zwischen Behandlungen und Impfungen
4.1. Vor Therapiebeginn
4.2. Bei schon laufender Therapie
5. Überblick über Impfempfehlungen in Abhängigkeit vom Grad der Immunsuppression
6. Detaillierte Impfempfehlungen bei Immunsuppression nach klinischen Indikationen/Erkrankungen
6.1 Angeborene Immundefekte
6.2 Chronische Nierenerkrankungen/Dialysepatienten
6.3 Diabetes mellitus
6.4 Solide Tumoren
6.5 Hämatologie
6.6. Hämatopoetische Stammzelltransplantation (SZT)
6.6.1 Impfempfehlung für Spender und Empfänger VOR SZT
6.6.2 Impfempfehlung für Patienten NACH SZT
6.6.3 Graft-versus-Host-Disease (GvHD)
6.6.4 Impfstoffe im Einzelnen
6.6.5 Umgebungsprophylaxe
6.7 Transplantation solider Organe (SOT)
6.7.1 Allgemeines
6.7.2 Impfempfehlungen VOR SOT
6.7.3 Impfempfehlungen NACH SOT (unter immunsuppressiver Therapie)
6.7.4 Impfung von Kontaktpersonen/Umgebungsprophylaxe
6.8 Asplenie
6.9 Rheumatologie
6.10 Biologika in der Schwangerschaft
6.11 Gastroenterologie/entzündliche Darmerkrankungen
6.12 Dermatologie
6.13 HIV-Infektion
6.14 Neurologie

Quelle:
Medizinische Universität Wien, August 2016


Trotz Impfung: Corona-Tote in Pflegeheimen – Ärztin spricht Phänomen an

Trotz Impfung:
Corona-Tote in Pflegeheimen – Ärztin spricht Phänomen an

In einer Seniorenresidenz im Kreis Miesbach, Oberbayern, starben sieben Bewohner an oder mit COVID-19 – trotz Impfung. Ein weiterer Bewohner verstarb im selben Zusammenhang ohne Impfung. Sie gehörten zu einer Gruppe von 41 Corona-Infizierten in dem Heim, darunter 34 Geimpfte.

Seltsames Phänomen
Seit Beginn der Impfungen gab es dem Bericht nach auch in anderen bayerischen Pflegeheimen Corona-Ausbrüche. Im Kreis Starnberg hätten sich in einem Heim 41 Menschen infiziert, 18 seien gestorben.

Die für das Heim zuständige Pandemie-Ärztin Alexandra Schöneberger-Lindl sprach von einer besonderen Entdeckung: „Es gab Schwerkranke, die sich wie der Phönix aus der Asche erholt haben.“ Andere hätten bei der Visite noch einen soliden Eindruck gemacht, doch „15 Minuten später lagen sie tot im Bett“, so die Ärztin.
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Quelle

Anmerkung:
Frau Dr. med. Schöneberger-Lindl wird als „Pandemie-Ärztin“ vorgestellt.
Da es offenbar weder diese Berufsbezeichnung noch eine entsprechende Ausbildung zu einem „imaginären Facharzt für Pandemie“ gibt, mag man diese Redewendung entweder als sprachschurkische Fehlleistung, zumindest jedoch als grenzwertig betrachten.

Wer nur ein wenig recherchiert (z.B. Weise Liste) wird fündig:
Frau Dr. med. Alexandra Schöneberger-Lindl wird als Allgemein-Medizinerin, Hausärztin mit Komepetenzen zu Akupunktur, Chirotherapie, Palliativmedizin und Naturheilverfahren geführt.