Als Reaktion auf den Brexit forderte der polnische Außenminister Witold Waszczykowski bei einem Treffen seiner Kollegen aus neuen EU-Staaten radikale Reformen innerhalb der EU.
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Europäische Institutionen sollten anfangen ihre Schuld einzugestehen und über neue europäische Verträge nachdenken, welche die Position und Souveränität von Mitgliedsstaaten neu definieren.
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Unter Hinweis auf den angekündigten Rücktritt von David Cameron forderte er in aller Deutlichkeit die Demission verantwortlicher EU-Politiker. Er brachte fabei zum Ausdruck, dass der Europäische Rat und nicht mehr die EU-Kommission die Führungsrolle in Europa übernehmen solle.
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Gleichzeitig sprach sich Waszczykowski für eine Einheit der Staatengemeinschaft aus.
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Die sich abzeichnende neue EU-Konfliktlinie, auch mit verursacht durch Merkels anmaßende Haltung unter deutsch-französischer Führung, welche auf eine noch stärkere Integration der EU setzt, lehnt die polnische Regierungschefin Beata Maria Szydło rundweg ab und ist sich der Unterstützung für diesen Standpunkt durch andere Osteuropäer gewiß.
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Anläßlich eines Interviews des Fernsehsenders TVP Info präzisierte Szydlo ihre Haltung ohne wenn und aber:
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„Wir sagen:
Nein, diesen Weg können wir nicht weiter beschreiten.
Statt dessen braucht die EU neue Gesichter,
eine neue Vision und eine neue Konzeption.“
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Im Lichte solcher Ansagen wird die Berliner Trapezkünstlerin während des am Dienstag und Mittwoch stattfindenden EU-Gipfels ein besonderes Sicherheitsnetz benötigen, um nicht selbst in den Focus osteuropäischer Forderungen zu geraten, der zum Absturz führen könnte.
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Wie aus einem bemerkenswerten FAZ-Kommentar des Wirtschaftsjournalisten, Dr. rer. pol. Werner Mussler, hervorgeht, herrscht auf dem EU-Parkett offensichtlich kein Mangel an aggressiver Geistesarmut.
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Daher wird sicher spannend, die Performance so mancher Clowns bei der anstehenden Brüsseler Zirkusvorstellung zu beobachten.
Pressestatement von Bundeskanzlerin Merkel zum Ausgang des Referendums über den Verbleib Großbritanniens in der Europäischen Union am 24. Juni 2016
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Die staatsdichtenden Redenschreiber haben der Kanzlerin mal wieder einen hanebüchenen Text vorgeschlagen, den sie mit steif-pathetischer Stimme den Pressevertretern diktiert.
„Meine Damen und Herren, mit großem Bedauern müssen wir heute die Entscheidung der Mehrheit der britischen Bevölkerung zur Kenntnis nehmen, die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union beenden zu wollen.“
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Wem oder was dieses Bedauern gilt, der mehrheitlichen Entscheidung der Briten, oder den enttäuschten EU-Erwartungen, bleibt unklar. Auf wen sich die Begrifflichkeit „wir“ bezieht, wäre in einem Rätsel-Wettbewerb zu klären, vielleicht meint sie damit ihr Kabinett ggfl. unter Einbeziehung der EU-Ratsmitglieder. In keinem Fall kann sie in dieses „wir“ auch die deutsche Bevölkerung einbeziehen.
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„Ich habe vorhin die Partei- und Fraktionsvorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien über die nächsten Schritte unterrichtet. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages werde ich in der für kommenden Dienstag geplanten Sondersitzung des Deutschen Bundestages in einer Regierungserklärung über die Haltung der Bundesregierung informieren.“
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Die angekündigte Regierungserklärung ist sicher eine nette Geste, zumindest dann, wenn klare Ansagen erfolgen, welche nächsten Schritte tatsächlich vorgesehen sind.
. Nach EU-Dokumentenlage ist Großbritannien bis zum Ende der Austrittsverhandlungen, dessen Zeitrahmen zwar mit zwei Jahren angesetzt ist, aber im Ausnahmefall (vgl. Grönlands EG-Austritt – 01.01.1985) durch einstimmigen Beschluss des EU-Rates auf fünf Jahre verlängert werden kann, weiterhin voll stimmberechtigtes Mitglied der EU, mit allen Rechten und Pflichten.
. Es ist kaum zu erwarten, dass in Berlin oder Brüssel bereits Szenarien entwickelt wurden, wie verfahren werden soll, falls die britische Regierung die gültigen Verpflichtungen nach Gusto interpretiert.
. Was würde z.B. geschehen, wenn sich die britischen Fischer nicht mehr länger an die zu ihrem Nachteil ausgehandelten Fangquoten (Frankreichs Quoten sind doppelt so hoch, wie die britischen) halten würden ?
. Daneben wird es sicherlich spannend, ob und wie Merkel die phösen Referendum-Forderer [Österreich (nach evtl. erfolgreicher BP-Wahlanfechtung – Frankreich – Niederlande (Mindest-Quorum 300,000) – Italien (Movientos Forderung nach EUR-Referendum – Slowakei (Mindest-Quorum 350,000)] ruhig stellen möchte.
Ausserdem wird es bestimmt interessant zu beobachten, wie nach den heute stattfindenden spanischen Parlamentswahlen (alle Parteien sind grundsätzlich für eine Verbleib Spaniens in der EU), die von dem Senkrechtstarter Podemos geforderten inneren Veränderungen der EU konkret aussehen und welche neue Fragen, beispielsweise hinsichtlich einer Sozialunion, dadurch gerade in Deutschland neuen Unmut auslösen könnte.
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„Es gibt nichts darum herumzureden: Der heutige Tag ist ein Einschnitt für Europa. Er ist ein Einschnitt für den europäischen Einigungsprozess. Was die Folgen dieses Einschnitts in den nächsten Tagen, Wochen, Monaten und Jahren genau bedeuten werden, das wird ganz entscheidend davon abhängen, ob wir, die anderen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, uns als willens und fähig erweisen werden, in dieser Situation keine schnellen und einfachen Schlüsse aus dem Referendum in Großbritannien zu ziehen, die Europa nur weiter spalten würden, sondern ob wir willens und fähig sein werden, die Lage mit Ruhe und Besonnenheit zu analysieren, zu bewerten und auf dieser Grundlage gemeinsam die richtigen Entscheidungen zu treffen.“
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Falsch! Das britische Votum ist kein „Einschnitt für Europa“, sondern die Folge von erheblichen Demokratiedefiziten der EU und deren institutionellen Strukturen, intergouvernementalen Methoden (vgl.: Vertrag von Amsterdam, gültig seit 1.5.1999 – Änderung durch Vertrag von Nizza, gültig seit 1.2.2003 – Vertrag von Lissabon, seit 1.12.2009 in Kraft – Gemeinschaftlicher Besitzstand – acquis communautaire), die zu immer größerer Aufgabe nationaler Souveränität führten, und letztlich zu einem supranationalen Staatengebilde führen sollen.
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All diese und viele weiteren Prozesse einschließlich eines europäischen Rechtsverständnisses, das in großer Regelmäßigkeit verbindliche Verträge bricht oder je nach Faktenlage zurechtbiegt, wurden ohne das ausdrückliche Votum der Bürgerinnen und Bürger in den EU-Mitgliedsstaaten getroffen.
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Schon 1994 warnte ausgerechnet Wolfgang Schäuble bei seinen Überlegungen zur Europäischen Politik:
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„… Sie (die Bürger) erwartet allerdings und zurecht
mehr Demokratie, Öffentlichkeit und Transparenz,
vor allem aber Erfolge Europas auf den aufgezeigten Feldern.“
. Während des SPD-Bundesparteitags 2011 bestätigte Helmut Schmidt in seinem Plädoyer für Europa diese Warnungen:
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„… In einem wichtigen Punkt stimme ich mit Jürgen Habermas überein, der jüngst davon gesprochen hat, dass – ich zitiere – „…wir tatsächlich jetzt zum ersten Mal in der Geschichte der EU einen Abbau von Demokratie erleben!!“ (Ende des Zitats). In der Tat: Nicht nur der Europäische Rat inklusive seiner Präsidenten, ebenso die Europäische Kommission inklusive ihres Präsidenten, dazu die diversen Ministerräte und die ganze Brüsseler Bürokratie haben gemeinsam das demokratische Prinzip beiseite gedrängt! …“
. Wie ständig zu beobachten ist, werden dabei vornehmlich Konzerninteressen umgesetzt, die sich in erheblichem Umfang zum Nachteil der Bevölkerungen auswirken. Als eines von ungezählten Beispielen sei dabei die Geldpolitik der EZB mit Unterstützung des Europäischen Gerichtshofs und des BVerfG erwähnt.
. Merkels Hinweis auf (derzeit) 27 EU-Mitgliedsstaaten ist lediglich als aktuelle Bestandsaufnahme zu bewerten, da niemand dafür garantieren kann, dass dies so bleiben wird.
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ergänzende Bemerkungen:
. An dieser Stelle erscheint es angebracht, auf einige historische Tatsachen hinzuweisen, die, wie sich Charles de Gaulle ausdrückte „immer wieder auf’s Höckerchen hüpfenden und Europa, Europa krähenden“ Politikern nicht präsent zu sein scheinen:
. – Das Schlagwort „Vereinigte Staaten von Europa“ wurde bereits um 1851 von Victor Hugo geprägt (und ist vermutlich in den Traumwelten von Wolfgang Schäuble permanent präsent)
. – Dem unentwegt „die Dinge absichtlich verschleiernden“ Jean Monnet und dem demokratischen Föderalismus zog de Gaulle eindeutig die Auffassungen und Vorstellungen des Grafen Richard Coudenhove-Kalergi vor, der 1923 das Buch „Paneuropa“ veröffentlicht hatte und den er im Juli 1944 persönlich kennen lernte.
. Ihm schrieb de Gaulle 1948:
„Von der Notwendigkeit, Europa zu bauen, ist niemand überzeugter als ich. […] Seit jeher bin ich der Auffassung, Frankreich sei durch seine bloße geografische Lage dazu bestimmt, zwischen einem Europa, wie der Commonwealth es sich wünscht, und einem noch auf der Suche nach sich selbst befindlichen Deutschland, der Europäischen Union zum Durchbruch zu verhelfen.“
. Coudenhove-Kalergi verteidigte sämtliche europapolitischen Beschlüsse des Generals. 1965 brach er mit der „Europäischen Bewegung“ wegen ihrer de-Gaulle-feindlichen Haltung.
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Wie in zahlreichen historischen Dokumenten nachzulesen ist, misstrauten beide jeglichem Gedankengut, welches die Notwendigkeit der Schaffung supranationaler Gemeinschaftsorgane das Wort redete.
. Genau solches Mißtrauen schwelt seit Jahren in unterschiedlichen Ausprägungen in den Herzen so mancher Bürgerinnen und Bürger aller EU-Mitgliedstaaten und hat mit dem Brexit-Votum endlich zu Konsequenzen geführt.
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„Dabei sollten wir Folgendes beachten: Erstens. Europa ist vielfältig. So unterschiedlich die Menschen in Europa sind, so unterschiedlich sind auch ihre Erwartungen an die Europäische Union. Immer häufiger sehen wir uns damit konfrontiert, dass Menschen grundsätzliche Zweifel an der Richtung empfinden, die der europäische Einigungsprozess eingeschlagen hat. Das gilt nicht nur für Großbritannien, sondern in unterschiedlichen Ausprägungen für alle Mitgliedsstaaten.“
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Zu diesem Erkenntnisgewinn darf man der Kanzlerin wirklich gratulieren, auch wenn ihre Einlassung irgendwie den Anschein erwecken könnte, dass sie hier insgeheim versucht, den EU-Kritikern das Wort zu reden. Jene Kritiker werden ihr jedoch vorhalten, dass einer EU als reine Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Symphatien zuteil wurden, das Abweichen von diesem Weg hin zu einen politischen Union aber spätestens mit Einführung der Gemeinschaftswährung das Signal zur Ablehnung auslöste.
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Auch hier sei an Charles de Gaulle zu erinnern, der davon überzeugt war, dass allein die Staaten und Vaterländer dauerhaft von Bestand sein werden und nicht müde wurde, einem föderalen und supranationalen Gebilde eine klare Absage zu erteilen. Für seine Überzeugungen, ein Europa der Vaterländer zu begründen, wurde de Gaulle vornehmlich von ebenso leidenschaftlich wie schwärmerischen Europa-Konstrukteuren kritisiert.
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Speziell seinem Vorgänger, dem letzten Präsidenten der 4. Republik, Pierre Pflimlin (von 1984 bis 1987 einer der Vorgänger von Martin Schulz) war de Gaulles politische Vernunft ein Dorn im Auge.
Völlig emotionsgeladen versuchte Pflimlin das visionäre Konstrukt eines Europas der Vaterländer zu verunglimpfen und entgegnete:
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„Das Europa der Vaterländer kennen wir schon lange, es wirft uns ins 19. Jahrhundert zurück, zum Wiener Kongreß, zum europäischen Konzert. Das Konzert dauert so lange, bis die Musiker anfangen, sich gegenseitig mit den Instrumenten über den Schädel zu schlagen.“
. Wie wir daran erkennen mögen, sind uns bis zum heutigen Tage jene geistigen Tiefebenen in welchen freudig über jedes „heilige“ Europa-Stöckchen gesprungen wird, erhalten geblieben.
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„Wir müssen deshalb sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger konkret spüren können, wie sehr die Europäische Union dazu beiträgt, ihr persönliches Leben zu verbessern. Das ist eine Aufgabe für die Institutionen der Europäischen Union genauso wie für die Mitgliedsstaaten.“
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Sollte es Merkel wirklich ernst damit sein -was bezweifelt werden mag- wäre ihr anzuraten, zunächst dafür sorgen, dass die Stimmrechte im EZB-Rat nach einem gerechten Schlüssel verteilt werden, der Geld- und Zukunftsentreicherer Draghi unverzüglich entsorgt und einer Geldpolitik nach dem lange bewährten Erfolgsmodell der Deutschen Bundesbank hergestellt wird.
. Zweitens wird wohl niemand weiterhin ernsthaft verleugnen können, dass im Zusammenhang mit Schröders Agenda 2010 und einer fragwürdigen Merkel’schen Flüchtlingspolitik erhebliche soziale Ungleichgewichte wahrnehmbar wurden, die es aufzulösen gilt.
. Drittens sollte den Bürgerinnen und Bürgern nicht mit Worten, sondern mit Investitionen, verdeutlicht werden, dass die überall in Deutschland sichtbaren maroden Infrastrukturen, sei es im Strassenbau, an öffentlichen Schulen, usw. nicht länger akzeptiert werden.
. Last but not least ist es nicht mehr hinnehmbar, wie der stetig wachsende Widerstand unserer Bevölkerung gegen Glyphosat, genmanipulierte Lebensmittel und Saatgut, demokratie- und bürgerfeindlichen Freihandelsabkommen, US-Drohnenmorde die von deutschem Territorium ausgehen, permanentes Russland-Bashing einschließlich ungerechtfertigter und wirtschaftsfeindlicher Wirtschafts-Sanktionen bei gleichzeitigen Lobeshymnen für den gewaltbereiten Weltpolizisten, provokative NATO-Einsätze und Übungen, und vieles mehr von der Politik einfach nicht konkret aufgegriffen und im Sinne der Menschen abgearbeitet wird.
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Es steht zu befürchten, dass Merkel all dies wohl kaum oder unzureichend in Erwägung zieht, was die Frage aufwirft, inwieweit sich die Kanzlerin ihrem promissorischen Amtseid tatsächlich noch verpflichtet fühlt.
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„Zweitens. In einer Welt, die immer weiter zusammenwächst, sind die Herausforderungen zu groß, als dass einzelne Staaten sie für sich allein bewältigen können. Die Europäische Union ist einer der größten Wirtschaftsräume der Welt. Sie muss sich als engagierter Partner in der Welt verstehen, der die Globalisierung mitgestaltet und mitgestalten will. Sie ist eine einzigartige Solidar- und Wertegemeinschaft. Sie ist unser Garant für Frieden, Wohlstand und Stabilität, und nur gemeinsam werden wir unsere Werte von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und unsere Interessen ‑ wirtschaftliche, soziale, ökologische, außen- und sicherheitspolitische ‑ im globalen Wettbewerb auch weiter behaupten können.“
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Der Ausspruch „Eine Welt, die immer weiter zusammenwächst“ klingt irgendwie nach einem Naturgesetz, was die Frage aufwirft, ob es sich dabei nicht um ein forciertes Instrument hegemonialer Machtansprüche handeln könnte.
. Unter diesem Gesichtspunkt wäre Frau Merkel hinsichtlich der sich daraus ergebenen Herausforderungen beizupflichten, Herausforderungen die jedoch – denkt man nur einmal an die nicht zu bewältigenden globalen Migrationswellen, sehenden Auges durch die Globalisierungsfanatiker auch in der EU- selbst verursacht wurden.
. In diesem Zusammenhang erscheint es dringend angebracht, über die Dogmata der Globalisierung, einem der Schlüssel weltweiter US-Dominanz (vgl. dazu die geopolitischeTheorie des „Functioning Core„und„Non-Integrating Gap„ des US-Militärgeostrategen Thomas M. Barnett) neu nachzudenken.
. Merkels Argument, Europa sei eine Solidar- und Wertegemeinschaft, entspringt wohl ihrem Idealbild und zeigt die Entfremdung von realen Gegebenheiten überdeutlich auf.
. Gerade im Hinblick auf unausgegorene und diktatorisch wirkende Vorschläge zu Verteilungsmechanismen in der Flüchtlingspolitik, einem Prozess den es ohne Merkels große Gesten niemals gegeben hätte, zeigt auf, dass solche Solidarität entgegen dem ausgesprochenen Willen des Volkes nicht umsetzbar ist.
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Hingegen hören wir immer wieder Forderungen, gerade aus ökonomisch dahinsiechenden EU-Mitgliedsländern, wie wichtig es doch sei, ein Europäische Sozialpolitik umzusetzen, mit dem Ziel, eine solidarische Sozialunion zu begründen.
. Eine Forderung, die bei Licht betrachtet jene Länder begünstigt, die unter Zuhilfenahme einer Gemeinschaftswährung, die nach den Hirngespinsten zahlreicher EURO-Holiker uns allen zum Vorteil gereichen sollte, jahrelang Parties feierten und nun, nachdem der symbolische Champagner auch aufgrund der deutschen Austeritäts-Doktrin zur Neige ging, mit rekordverdächtigen Arbeitslosen-Quoten, schmerzhaften Kürzungen bei Löhnen oder Renten herumzulabrieren haben.
. Eine solche Sozialunion würde zu massiven Geldabflüssen aus den gerade noch ökonomisch stabileren Ländern führen und die mittels Rettungsschirmpolitik und Bankenunion eingeführte Europäische Haftungsgemeinschaft mit zusätzlichen, unermeßlichen Risiken belasten.
. Nachfolgend ein kurzer Abriss zu Merkels Rettungsschirmpolitik:
. Keine Finanzhilfe für Griechenland
. Bundeskanzlerin Angela Merkel am 21. März 2010:
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„Hilfe steht nicht auf der Tagesordnung, denn Griechenland sagt selbst, dass es im Augenblick keine Hilfe braucht.“
. Ende April beantragt Griechenland offiziell Finanzhilfe, im Mai beschließen die EU, die Europäische Zentralbank (EZB) und der Internationale Währungsfonds (IWF) das erste Griechenland-Paket.
. Keine Haftungs-Union
. Bundeskanzlerin Angela Merkel am 26. Juni 2012:
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„Eine gesamtschuldnerische Haftung wird es nicht geben, solange ich lebe.“
. Im Oktober 2012 schlägt die Troika aus EU, EZB und IWF den Finanzministern der Euro-Zone einen weiteren Schuldenschnitt für Griechenland vor: Auch die öffentlichen Gläubiger sollen Athen nun einen Teil ihrer Forderungen erlassen. Damit würde die Rettung Griechenlands erstmals die deutschen Steuerzahler wirklich Geld kosten. Schäuble lehnt ab und schlägt vor, Griechenland mehr Zeit zu geben.
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Wenn also Merkel über die EU als Garant für Wohlstand und Stabilität fabuliert, streut sie der Bevölkerung bewußt und mit voller Absicht Sand in die Augen, wie sie dies 2008 im Zusammenhang mit dem rechtlich haltlosen Sparbuch-Sicherungs-Versprechen schon einmal vorgeführt hat.
. Aber damit nicht genug:
. Seit Einführung der für jeden Bürger mit Bankguthaben brandgefährlichen Sanierungs- und Abwicklungsgesetze, dessen Gefahrenpotential sich aufgrund einer gewissen diesbezüglichen Enthaltsamkeit unserer Wahrheitsmedien einer Mehrheit der Bevölkerung nicht bewußt ist, macht deutlich, mit welchen gezinkten Karten gerade bei dem Thema Bankenunion gespielt wird.
. Merkels weiteren Hinweis, die EU sei ein Garant für Frieden, wird wohl jeder Selbstdenker ganz massiv bezweifeln.
. Beispielhaft seien dazu nur die „Europäischen Friedenseinsätze“ während der „Jugoslawien-Kriege“, also der 10-Tage-Krieg in Slowenien (1991), der Krieg in Kroatien (1991–1995), der Bosnienkrieg (1992–1995), der Krieg im Kosovo (1999) und die Bekämpfung des Albanischen Aufstands in Mazedonien (2001) erwähnt.
. Unvergessen sind auch die „Friedenseinsätze“ in Libyen, die vornehmlich von Frankreich und Großbritannien durchgeführt wurden, Beteiligung europäischer Truppen und Services in Afghanistan, dem Irak in Mali und elsewhere.
. All diese „friedfertigen“ Engagements der EU oder einzelner EU-Mitgliedsstaaten sind hinreichend dokumentiert und füllen ganze Bibliotheken.
. Merkels Einlassungen auf „unsere Werte von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“ die irgendwie an Orwell’sche Neusprech-Lyrik erinnern, mögen dem Umstand geschuldet sein, dass sich ihr Weltbild schlichtweg von den Wahrnehmungen der Gesellschaft unterscheiden mag.
. Zum Freiheitsbegriff gibt es so mannigfaltige Literatur und von der Antike bis in die Neuzeit reichende vielfältige Definitionen, dass wohl schon der Versuch scheitern würde, einen hinreichenden Überblick darstellen zu wollen.
. Vermutlich sind aber uns allen noch die Ideale der französischen Revolution „liberté, égalité, fraternité“ ebenso präsent, wie die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 zu dessen Eckpunkte gehört, dass die Souveränität im Staat auf das Volk übergeht.
. Zu den bekannteren Schriften über die Freiheit zählt der „Grundsatz des Liberalismus“, der von dem britischen Philosophen und Nationalökonomen John Stuart Mills entwickelt wurde. Einer der darin dargelegten Kernsätze lautet:
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„.. dass der einzige Grund, aus dem die Menschheit, einzeln oder vereint, sich in die Handlungsfreiheit eines ihrer Mitglieder einzumischen befugt ist: sich selbst zu schützen. Dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben darf: die Schädigung anderer zu verhüten.“
. US-Präsident Franklin Delano Roosevelt verknüpfte am 6. Januar 1941 in einer Rede zur Lage der Nation bürgerliche Freiheiten und Merkmale staatlicher Unabhängigkeit:
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„Freiheit der Rede, Freiheit Gott auf eigene Weise zu verehren, Freiheit von Not als eine Form internationaler wirtschaftlicher Verständigung, globale Abrüstung.“
. In Artikel 2 unseres Grundgesetzes heißt es:
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„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
. Ergänzend sei auch der mit dem Freiheitsbegriff korrespondierende Artikel 5 unseres Grundgesetzes zitiert:
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„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
. Anläßlich der Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag des Mauerfalls am Brandenburger Tor erklärte die Kanzlerin, dass Freiheit ständig neu erkämpft werden müsse.
. Wie Recht sie doch damit hatte !
. Seltsam dabei ist jedoch, wenn man auf dem Boden unserer Gesetze für die Freiheit eintritt, dabei allerdings politische Dogmen oder massives Staatsversagen anprangert, trotz guter Argumente die Kritik also nicht pc-konform vorträgt, kann ganz plötzlich erheblicher Gegendruck entstehen. Könnte es sein, dass Merkel samt ihrer EU-Entourage die Freiheit als Bedrohung wahrnehmen, die man stärker überwachen muss ?
. Eine weitere Vertiefung solcher Sachverhalte soll nicht Gegenstand dieser Betrachtungen sein, da geneigte LeserInnen diesen Faden auch selbständig weiterspinnen können.
. Um die von Frau Merkel in den Ring geworfenen Begriffe zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Bezug auf die politische Wirklichkeit einzuordnen, sollten wir uns zunächst an einige von Merkels „Leidsätzen“ erinnern:
. Beispiele:
. Merkel-Rede am 16.06.2005 zum 60-jährigen bestehen der CDU
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„Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit.“
. Merkel bei Günther Jauch im September 2011
. Q: Jauch:
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„Würden Sie Europa aufgeben, wenn Sie merken, dass Sie die Menschen nicht von diesem europäischen Gedanken in einem gemeinsamen europäischen Haus überzeugen können? Die Menschen in Deutschland.“
. Merkels Antwort:
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„Nein, auf gar keinen Fall.“
. Auch zum Thema Rechtsstaatlichkeit könnte man so zahlreiche Gegebenheiten auflisten, dass sie den Rahmen dieser Ausführungen überfordern würden.
. Beispielhaft sei jedoch ein besonders markanter Sachverhalt erwähnt:
. Im Artikel 26 unseres Grundgesetzes heißt es:
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„(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
. Drängt sich hinsichtlich der Gegebenheiten nicht die Frage auf, ob diesbezügliche Entscheidungen unserer Bundesregierung(en) als gesetzeskonform bezeichnet werden können ?
. Es ist anzunehmen, dass so manche LeserInnen hierzu eine Antwort finden !
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Im Lichte all dieser Darlegungen sollten wir Frau Merkels Bekenntnis, dass wir (also Deutschland) nach dem Wertekanon der EU und im Gesamtkontext der Europäischen Union unsere Werte von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit international behaupten, einfach nochmal reflektieren.
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„Drittens. Wir müssen unsere Schlussfolgerungen aus dem Referendum in Großbritannien mit historischem Bewusstsein ziehen. Auch wenn es für uns kaum noch vorstellbar ist, so sollten wir nie vergessen ‑ gerade auch in diesen Stunden nicht ‑, dass die Idee der europäischen Einigung eine Friedensidee war. Nach Jahrhunderten furchtbarsten Blutvergießens fanden die Gründer der europäischen Einigung den Weg zu Versöhnung und Frieden, manifestiert in den Römischen Verträgen vor fast 60 Jahren.“
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Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge ist im Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages zu lesen:
. Auszug:
. „Nach Ansicht der Sozialdemokraten wiesen die Verträge jedoch erhebliche Mängel auf. Ein „sehr wunder Punkt“, so betonte etwa Karl Mommer (SPD), sei die Schwäche des Europäischen Parlaments.
„Die Parlamente der Mitgliedstaaten verzichten auf wichtige Gesetzgebungskompetenzen und Kontrollrechte“,
sagte der Abgeordnete. Diese gingen aber nicht auf das Europäische Parlament über.
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„Das Parlament wird geradezu seiner Rechte beraubt, und das zugunsten einer Technokratie, einer Bürokratie und der Minister, die in den Ministerräten sitzen werden“
monierte der SPD-Politiker.
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Doch trotz solcher Mängel sei die „Gründung einer Wirtschafts- und Atomgemeinschaft (…) ein großes Unterfangen“, das es den Sozialdemokraten wert sei zu unterstützen, bekräftigte Mommer.
. Mit dieser Ansage hat der SPD-Abgeordnete die noch heute kritisierten Demokratiedefizite erkannt und auszusprechen gewagt.
. Genutzt hat es offenbar wenig, da sich dieses Manko in den letzten Jahrzehnten weiter ausgebreitet hat und den EU-Eliten -wie an dem Brexit-Votum erkennbar- nun um die Ohren fliegt.
. Merkels dargebotenes Sedativum ist da wenig hilfreich !
. Sollten Kanzlerin und SPD-Granden eigene Erkenntnishorizonte hinsichtlich Vorgeschichte, Verhandlungen und nachfolgender Betrachtungen der Römischen Verträge erweitern wollen, wäre anzuraten die in Kanzleramt und Bundestag vorhandenen zeitgeschichtlichen Archive zu sichten.
. Im Bezug auf das schändliche, millionenfache Blutvergießen der letzten Jahrhunderte, insbesondere aber während WK I und II ist Merkels wichtiger Hinweis zwar absolut berechtigt und in höchstem Maße anerkennenswert, ihrem historischen Bewußtsein scheint jedoch entgangen zu sein, dass nicht nur die Gründer der europäischen Einigung, den Weg zu Versöhnung und Frieden ermöglicht haben.
. Als der Kalte Krieg 1990 beendet und unser Land vereinigt wurde, ging ein Aufatmen durch die Welt, weil die stets drohende Gefahr einer nuklearen militärischen Auseinandersetzung , die den gesamten Globus in Mitleidenschaft gezogen hätte, gebannt schien.
. Obgleich die ehemalige Sowjetunion -ebenfalls wichtiger Teil Europas- zur Befreiung unseres Kontinents vom Nationalsozialismus unter ebenfalls unvergleichlichen Opfern einen entscheidenden Beitrag leistete, hat die Russische Föderation dies gegenüber Deutschland weder politisch instrumentalisiert, noch eine Russian Claim Commission begründet, um finanzielle Ausgleichsforderungen geltend zu machen.
. Diese innere Größe allein verdiente eine andere Qualität in den Beziehungen zwischen unseren Ländern, als dies bisher zum Ausdruck gebracht wurde.
. All dies scheint die russischsprachige Kennerin dieses Teils gemeinsamer Geschichte ebensowenig zu kümmern, wie so manch andere Europäischen Großvisiere, die sich auf den Hochsitzen westlicher Neunmalklugheit breit gemacht haben.
. Kurzum, Russlands vielfältiges politisches Entgegenkommen, etwa die 1990 demonstrierte Bereitschaft, die deutsche Wiedervereinigung zu unterstützen, 1991 die Warschauer Vertragsgemeinschaft aufzulösen und die NATO-Mitgliedschaft Gesamtdeutschlands zu akzeptieren, wurde vom Westen nicht honoriert
. Das Gegenteil ist der Fall, wie man anhand der auf Provokation gebürsteten, aktuell in Osteueropa stattfindenden großflächigen NATO-Übung „Anaconda“ feststellen muss !
. Nicht ganz zu Unrecht ist europäisch und transatlantisch geprägtes Holzschnittdenken unterschiedlichster Ausprägung als Auslöser solch mutwilliger Provokationen heftigst zu verurteilen.
. Um nicht realitätsferner Träumerei bezichtigt zu werden, sei mir quasi als Gedanken-Experiment das Wagnis gestattet, bescheidene Ansatzpunkte für einen notwendigen Gegenentwurf anzuregen:
Da die vielfältigen NATO-Missionen von unseren Staatsdichtern nur noch unter mühevollem semantischen Einsatz als friedensstiftend umzudeuten sind, wäre es doch in Anlehnung an Platons Höhlengleichnis ganz spannend, den Mut und die Kraft zu finden, sich von ideologisch geprägter Selbstgeiselung zu befreien, um Denkentwürfe zu entwickeln, die permanentes jonglieren mit Nitro-Glycerin gleichenden hegemonial geprägten Substanzen überflüssig werden lassen.
Ein entsprechender Diskurs könnte zum Ziel haben, herausfinden, welche nachhaltigen Wirkungen entfaltet werden könnten, wenn die Staaten und Völker des eurasischen Doppelkontinents ihre Angelegenheiten mit- und untereinander friedlich, respektvoll, kooperativ, auf der Grundlage des Rechts und ohne Einmischung von außen regelten. Bestenfalls könnten sich daraus zielgerichtete Lösungsansätze entwickeln, deren Strahlkraft mit dazu beitragen könnte -zugegeben, sehr zum Nachteil der Rüstungsindustrie, sofern diese zukunftsfähige Konversionskonzepte ablehnt- auch zahllose andere Konfliktherde positiv zu beeinflussen oder gar zu entschärfen.
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„Das ist und bleibt auch für die Zukunft alles andere als selbstverständlich. Wir alle sehen, dass die Welt eine Welt in Unruhe ist. Auch in Europa spüren wir die Folgen von Unfreiheit, Krisen, Konflikten und Kriegen in unserer unmittelbaren Nähe, die schon so viele Menschen das Leben gekostet und so viele andere entwurzelt und aus ihren Heimatländern vertrieben haben.“
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Oh ja, die Welt ist in Unruhe ! Vielleicht sollte sich die Dame in diesem Zusammenhang einmal fragen, worauf diese Unruhen zurückzuführen sein könnten. . Nachfolgende Stichpunkte mögen der Kanzlerin und all jenen, die im Abgrund der Geschichte noch Platz finden, etwas auf die Sprünge helfen:
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Politisch betrachtet ist die hegemoniale Rolle der so genannten einzigen Weltmacht samt ihrer institutionellen Erfüllungsgehilfen (IMF, NATO, OECD, Weltbank, WTO) sowie der systemischen Global Playern, womit nicht nur Konzerngiganten oder Wall-Street-Akteure und internationale Finanzkasinos, sondern auch mächtige Ratingagenturen oder einflussreiche Think Tanks und eigens geschaffene Propaganda-Dienststellen gemeint sind, zu erwähnen.
. Daneben erfüllen transatlantische Bündnispartner von Deutschland bis Japan bislang eher freudig die ihnen zugedachten Aufgaben, selbst dann, wenn dies nicht immer zwingend zum eigenen Vorteil für Staat und Eliten gereicht. Dabei wird selbstverständlich in Kauf genommen, dass Bürgerwille oder demokratischen Entscheidungsprozesse „not part of the deal“ sind.
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Ökonomisch betrachtet ging und geht es um den ultimativen Anspruch der Vereinigten Staaten den US-Dollar dauerhaft als Weltleitwährung zu erhalten, womit wir beim Thema Ressourcen, insbesondere Erdöl und Erdgas ankommen. Der internationale Handel war sehr lange Zeit nur auf Basis des USD (auch als Petro-Dollar bekannt) möglich, um einen permanenten, weltweiten Bedarf nach der US-Währung zu erzeugen und zu erhalten, nicht zuletzt auch deshalb, um US-Inflation nach Belieben exportieren zu können.
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Nach den Versuchen von Saddam Hussein und Muammar al Gaddafi dem Petro-Dollar zu entsagen und ihre Ressourcen auch gegen andere Währungen zu exportieren, dürften zwischenzeitlich mind. 25 % aller Ölhandelsgeschäfte nicht mehr via USD abgerechnet werden.
. Diese Auflistung ließe sich locker noch um viele hundert Seiten ergänzen und vertiefen, dies kann und soll aber nicht das Anliegen dieses Beitrages sein.
. Kommen wir zurück zu Merkels erwähnten Folgen von Unfreiheit, Krisen, Konflikten und Kriegen quasi vor unserer Haustür. Als promovierter Physikern sollte Frau Merkel das dritte Newton’sche Axiom, also das Wechselwirkungs- oder Reaktionsprinzip – umgangssprachliche als Ursache und Wirkung genannt, bekannt sein.
. Warum spricht sie also nur die Folgen von Unfreiheit, Krisen, Konflikten und Kriegen an und scheut sich die Ursachen zu nennen ?
. Könnte es sein, dass dies einem Offenbarungseid deutscher und europäischer Politik gleichkäme ?
. All jene, die an dieser Stelle ungläubig die Augenbrauen hochziehen, sei nahegelegt, sich mit nachfolgenden Themen zu beschäftigten:
. 1. EU-Fischereiabkommen mit Atlantik-, Indian-Ocean-, Red Sea-, Arabian Sea- oder Gulf of Aden Anrainer-Staaten 2. EU-Export-Förderung für Fleischabfälle (speziell für in Europa unverkäufliche Hühnerfleisch-Abfälle) 3. Ungeregelte Ausbeutung von -vorzugsweise- afrikanischen Bodenschätzen, ohne sich wirksam um Arbeitsschutz-Vorschriften, angemessene Bezahlung, ökologische Vorsorge, Infrastruktur-Maßnahmen vor Ort (einschl. bezahlbare Wasser- und Energieversorgung, sowie med. Versorgung und Schulen) zu kümmern 4. Entwicklungshilfen an Staaten ohne wahrhaft demokratische Strukturen ohne gleichzeitige Sicherstellung, dass diese Leistungen den Menschen vor Ort zukommen 5. IWF- und Weltbankforderungen nach ausbeuterischen Strukturmaßnahmen, die zahllose Länder in Kreditfallen festsetzen und dafür ihr Tafelsilber (vulgo Ressourcen) zum Wohle von Global Playern opfern müssen 6. Landgrabbing auch durch europäische Akteure (sowohl direkt als auch indirekt über außereuropäische Töchter und Holdings) 7. Ausbeutung von Trinkwasser-Ressourcen und deren Kommerzialisierung 8. Exporte von Kriegswaffen und Militärtechnologie in totalitäre Staaten . Auch hierzu lassen sich ungezählte konkrete Beispiele finden.
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„Deutschland hat ein besonderes Interesse daran, dass die europäische Einigung gelingt. Ich habe deshalb den Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, wie auch den französischen Staatspräsidenten François Hollande und den italienischen Ministerpräsidenten Matteo Renzi für Montag nach Berlin zu Gesprächen eingeladen. Am Dienstag und Mittwoch kommender Woche werden wir die Diskussion gemeinsam mit den anderen Staats- und Regierungschefs beim Europäischen Rat in Brüssel vertiefen.“
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„Für den Austritt eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Union gibt es in den europäischen Verträgen ein klar festgelegtes und geordnetes Verfahren. Dieses Verfahren sieht mehrjährige Verhandlungen vor, an deren Ende eine Vereinbarung über die Einzelheiten des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union stehen wird. Während die Verhandlungen laufen, bleibt Großbritannien Mitglied der Europäischen Union. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Mitgliedschaft ergeben, sind bis zum tatsächlichen Austritt vollständig zu achten und einzuhalten. Das gilt für beide Seiten gleichermaßen.“
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„Unser Ziel sollte sein, die zukünftigen Beziehungen Großbritanniens zur Europäischen Union eng und partnerschaftlich zu gestalten. Ein besonderes Augenmerk wird die Bundesregierung dabei auf die Interessen der deutschen Bürgerinnen und Bürger und der deutschen Wirtschaft legen.“
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„Meine Damen und Herren, die Europäische Union ist stark genug, um die richtigen Antworten auf den heutigen Tag zu geben. Dafür setze ich mich gemeinsam mit der ganzen Bundesregierung ein.“
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Quod erat demonstrandum !
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Herzlichen Dank!
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Soweit meine Anmerkungen zum Statement der Kanzlerin.
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Allerbesten Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit und das Verständnis, dass ich diesen Beitrag kaum kürzer fassen konnte.
. 350.000 griechische Ruheständler warten auf ihre Rente
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Wie die Deutsche Presse-Agentur zitiert wird, warten aktuell mehr als 350.000 griechische Rentner auf die Auszahlung ihrer Rente. Im schlimmsten Fall werden die Altersbezüge erst mit 24-monatiger Verspätung ausgezahlt.
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Grund hierfür sei die verspätete Auszahlung von staatlichen Subventionen für die defizitären Rentenkassen.
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Die eigentlichen Wurzeln der zahlungsunfähigen Rentenkassen liegen jedoch anderswo:
Auf Druck der Troika hatte Premier Papandreou im Spätherbst 2012 die griechischen Pensionskassen angewiesen, ihre verfügbaren Reserven, von denen noch Anfang 2012 etwa 19 Mrd. EUR in griechischen Staatsanleihen und weitere 1,4 Mrd EUR in T-Bills angelegt waren, ebenfalls in griechischen Staatspapieren anzulegen, was auch pflichtschuldigst umgesetzt wurde.
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Somit erhöhten sich die Engagements der Pensionskassen quasi über Nacht auf 11,1 Mrd EUR von welchen im Rahmen des Schuldenschnitts im Sommer 2012 schlappe 10 Mrd. EUR wertberichtigt werden mussten.
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Den Rentnern, die nun heute diese Auswirkungen zu spüren bekommen, wird es kein Trost sein, dass sich die für die Pensionskassen unwiederbringbar so verbrannten Finanzmittel nicht wirklich verloren sind, sondern sich seither nur in den Bilanzen anderen Hände befinden !
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Wer Anspruch auf Rente hat, müsse sich aktuell zwischen sechs und 24 Monaten gedulden, bis er die Alterssaläre auf dem Konto findet, berichtet dpa. Im Verzug seien sogar vorläufige Renten, die Menschen eigentlich bekommen sollen, damit sie nicht auf Hilfe von Verwandten angewiesen sind. Bei der größten griechischen Rentenkasse der Angestellten (IKA) etwa seien mehr als 85.000 Rentenanträge im Verzug.
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Insgesamt summiere sich der Fehlbetrag in der griechischen Rentenkasse auf stolze zwei Milliarden Euro, so die Presseagentur. Die Gründe hierfür seien vielfältig. So hätten die meisten Rentenkassen früher die Beiträge der Versicherten in griechische Staatsanleihen investiert und seien vom Schuldenschnitt für private Gläubiger von 50 Prozent betroffen gewesen. Auch die weit verbreitete Schwarzarbeit schwäche die Sozialkassen.
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Ihr Oeconomicus
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Nachtrag
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Ein chronologischer Abriss des griechischen Rentendesasters findet sich hier.
RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
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vom 13. Dezember 2011
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über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
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(Neufassung)
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[Anmerkungen, Kommentare und Querverweise by Oeconomicus]
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b,
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auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
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nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
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in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (3) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2)
Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz ersuchen.
(3)
Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Protokoll“) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.
(4)
Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
(5)
Gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen.
(6)
In den Schlussfolgerungen von Tampere ist ferner festgehalten, dass die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen zu den Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen.
(7)
Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm angenommen, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum von 2005 bis 2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm ist die Kommission aufgefordert worden, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.
(8)
In dem am 15. und 16. Oktober 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat festgestellt, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes bestehen und gefordert, dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des im Haager Programm vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten.
(9)
Im Programm von Stockholm hat der Europäische Rat wiederholt sein Ziel betont, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status gemäß Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität, zu errichten.
(10)
Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2004/83/EG zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen sowie eine stärkere Angleichung der Vorschriften zur Zuerkennung und zum Inhalt des internationalen Schutzes auf der Grundlage höherer Standards anzustreben.
(11)
Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgegebenen Standards, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in geeigneter Weise unterstützt werden.
(12)
Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
(13)
Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht.
(14)
Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag als mit der Begründung gestellt verstanden wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist.
(15)
Diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht unter diese Richtlinie.
(16)
Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung der Artikel 1, 7, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 34 und 35 der Charta zu fördern, und sollte daher entsprechend umgesetzt werden.
(17)
In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind, einschließlich insbesondere derjenigen, nach denen eine Diskriminierung verboten ist.
(18)
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen.
(19)
Der Begriff „Familienangehörige“ muss ausgeweitet werden, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist.
(20)
Diese Richtlinie lässt das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügt ist, unberührt.
(21)
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt.
(22)
Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bieten.
(23)
Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.
(24)
Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.
(25)
Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu: aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehendem Schutzbedarf, Schadensursachen und Schutz, internem Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe.
(26)
Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit gegeben sind, Schutz zu bieten, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.
(27)
Interner Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden sollte vom Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er aufgenommen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlassen kann, tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, von der Prüfung der Frage, ob dieser Schutz tatsächlich gewährt werden kann, umfasst werden.
(28)
Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen.
(29)
Eine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen der Verfolgung, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen.
(30)
Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers, einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen im Zusammenhang stehen können, wie z. B. Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschaftsabbrüche, angemessen zu berücksichtigen, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen.
(31)
Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.
(32)
Der Begriff „Rechtsstellung“ im Sinne von Artikel 14 kann auch die Flüchtlingseigenschaft einschließen.
(33)
Ferner sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen.
(34)
Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen.
(35)
Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.
(36)
Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann.
(37)
Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
(38)
Bei der Gewährung der Ansprüche auf die Leistungen gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der nahen Angehörigen, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht Familienmitglieder der Person sind, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von dieser Person Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen der Person, die Anspruch auf internationalen Schutz hat, um eine verheiratete minderjährige Person handelt, die nicht von ihrem Ehepartner begleitet wird, kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in ihrer ursprünglichen Familie lebt.
(39)
Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.
(40)
Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist.
(41)
Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam wahrnehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen werden. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten, sollte die Tatsache, dass besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen Rechnung getragen wird, normalerweise nicht zu einer besseren Behandlung führen als derjenigen, die eigenen Staatsangehörigen zuteil wird.
(42)
In diesem Zusammenhang sollten Anstrengungen unternommen werden, um insbesondere die Probleme anzugehen, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, daran hindern, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, unter anderem die Probleme aufgrund von finanziellen Zwängen.
(43)
Diese Richtlinie gilt nicht für finanzielle Zuwendungen, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der Bildung gewährt werden.
(44)
Es müssen besondere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise insbesondere deshalb gegenübersehen, weil sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren zu tragen.
(45)
Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.
(46)
Der Zugang zur medizinischen Versorgung, einschließlich physischer und psychologischer Betreuung, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sichergestellt werden.
(47)
Die besonderen Bedürfnisse und die besondere Situation von Personen, denen der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sollten so weit wie möglich in den ihnen angebotenen Integrationsprogrammen berücksichtigt werden, die gegebenenfalls Sprachunterricht und Information über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Schutzstatus in dem betreffenden Mitgliedstaat umfassen.
(48)
Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist.
(49)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes an Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlicher Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(50)
Nach den Artikeln 1und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(51)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(52)
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
(53)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen —
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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
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KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Artikel 1 Zweck
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Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)
„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g;
b)
„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde;
c)
„Genfer Flüchtlingskonvention“ das in Genf abgeschlossene Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
d)
„Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
e)
„Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
f)
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
g)
„subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;
h)
„Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht;
i)
„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
j)
„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
—
der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;
—
die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
—
der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;
k)
„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
l)
„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
m)
„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet;
n)
„Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
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Artikel 3 Günstigere Normen
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Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
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KAPITEL II
PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
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Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
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(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
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(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
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(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a)
alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b)
die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c)
die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d)
die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e)
die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
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(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a)
der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b)
alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c)
festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d)
der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e)
die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
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Artikel 5 Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
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(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
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(2) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
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(3) Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
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Artikel 6 Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
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Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a)
dem Staat;
b)
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c)
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
Artikel 7 Akteure, die Schutz bieten können
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(1) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden
a)
vom Staat oder
b)
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.
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(2) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
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(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 beschriebenen Schutz bietet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Union aufgestellte Leitlinien heran.
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Artikel 8 Interner Schutz
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(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes
a)
keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder
b)
Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,
und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.
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KAPITEL III
ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING
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Artikel 9 Verfolgungshandlungen
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(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a)
aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b)
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a)
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b)
gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d)
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e)
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f)
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
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Artikel 10 Verfolgungsgründe
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(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a)
Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b)
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c)
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d)
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
—
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
—
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e)
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
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Artikel 11 Erlöschen
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(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er
a)
sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
b)
nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder
c)
eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
d)
freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder
e)
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder
f)
als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e und f haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
(3) Absatz 1 Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
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Artikel 12 Ausschluss
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(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a)
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;
b)
von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a)
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b)
eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
c)
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
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KAPITEL IV
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
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Artikel 13 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
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Artikel 14 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
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(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.
(2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass
a)
die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
b)
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.
(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a)
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b)
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
(6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
KAPITEL V
VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ
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Artikel 15 Ernsthafter Schaden
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Als ernsthafter Schaden gilt
a)
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b)
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c)
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
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Artikel 16 Erlöschen
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(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
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Artikel 17 Ausschluss
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(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a)
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b)
eine schwere Straftat begangen hat;
c)
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d)
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
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KAPITEL VI
SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS
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Artikel 18 Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
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Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
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Artikel 19 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
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(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a)
er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
b)
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
KAPITEL VII
INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
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Artikel 20 Allgemeine Bestimmungen
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(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.
(3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Absatz 3 gilt nur für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als Personen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden.
(5) Bei der Umsetzung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.
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Artikel 21 Schutz vor Zurückweisung
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(1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn
a)
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder
b)
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
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Artikel 22 Information
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Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, so bald wie möglich nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.
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Artikel 23 Wahrung des Familienverbands
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(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die dort aufgeführten Leistungen verweigern, einschränken oder entziehen.
(5) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abhängig waren.
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Artikel 24 Aufenthaltstitel
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(1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
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Artikel 25 Reisedokumente
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise — wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen — für Reisen außerhalb ihres Gebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
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Artikel 26 Zugang zur Beschäftigung
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(1) Unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsverwaltungen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, uneingeschränkten Zugang zu den Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu erleichtern.
(4) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung.
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Artikel 27 Zugang zu Bildung
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(1) Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.
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Artikel 28 Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und eigene Staatsangehörige im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleich behandelt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, den uneingeschränkten Zugang von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können, zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse zu erleichtern. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) stehen.
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Artikel 29 Sozialhilfeleistungen
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(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
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Artikel 30 Medizinische Versorgung
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(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des den Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, einschließlich erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen, von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben.
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Artikel 31 Unbegleitete Minderjährige
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen so rasch wie möglich, nachdem internationaler Schutz gewährt wurde, die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder erforderlichenfalls durch eine Einrichtung, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der bestellte Vormund oder Vertreter die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Anwendung der Richtlinie gebührend berücksichtigt. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbegleitete Minderjährige folgendermaßen untergebracht werden: entweder
a)
bei erwachsenen Verwandten oder
b)
in einer Pflegefamilie oder
c)
in speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder
d)
in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
Hierbei werden die Wünsche des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt.
(4) Geschwister bleiben so weit wie möglich zusammen, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(5) Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz gewährt, ohne dass mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach der Gewährung des internationalen Schutzes die Suche nach diesen ein, wobei sie die Interessen des Minderjährigen schützen. Wurde die Suche bereits eingeleitet, setzen die Mitgliedstaaten diese Suche gegebenenfalls fort. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.
(6) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse von Minderjährigen eine angemessene Ausbildung erhalten haben und angemessene Fortbildungen erhalten.
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Artikel 32 Zugang zu Wohnraum
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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
(2) Bei der Anwendung eines nationalen Verteilungsmechanismus für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Maßnahmen zur Verhinderung der Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und zur Gewährleistung der Chancengleichheit beim Zugang zu Wohnraum zu ergreifen.
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Artikel 33 Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
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Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
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Artikel 34 Zugang zu Integrationsmaßnahmen
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Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in die Gesellschaft zu erleichtern, gewährleisten die Mitgliedstaaten den Zugang zu Integrationsprogrammen, die sie als den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus angemessen erachten, oder schaffen die erforderlichen Voraussetzungen, die den Zugang zu diesen Programmen garantieren.
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Artikel 35 Rückkehr
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Die Mitgliedstaaten können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren.
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KAPITEL VIII
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
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Artikel 36 Zusammenarbeit
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Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.
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Artikel 37 Personal
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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
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KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Artikel 38 Berichterstattung
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(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 21. Juni 2015 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt erforderlichenfalls Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge beziehen sich vorrangig auf die Artikel 2 und 7. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 21. Dezember 2014 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben.
(2) Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
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Artikel 39 Umsetzung
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(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 bis 21. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die von dieser Richtlinie betroffen sind.
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Artikel 40 Aufhebung
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Die Richtlinie 2004/83/EG wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben.
Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
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Artikel 41 Inkrafttreten
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Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 1, 2, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 gelten ab dem 22. Dezember 2013.
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Artikel 42 Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. November 2011.
Die Wahlergebnisse in Spanien zeigen auf, dass sich alle Hochrechnungen auf Basis von Daten aus den Wahlbüros als falsch erwiesen haben. Der prognostizierte Linksruck blieb aus, das Ergebnis der Dezemberwahlen wurde im wesentlichen bestätigt.
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Rajoy’s Volkspartei PP konnte zwar gegenüber Dezember Sitze hinzugewinnen, eine Koalition mit den neoliberalen Ciudadanos, die deutliche Verluste hinnehmen mussten, erscheint jedoch rein rechnerisch nicht möglich.
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Das Erfolgsversprechen von Podemos-Chef Pablo Iglesias hat sich ohne wesentliche Veränderung zu Dezember als Trugschluss herausgestellt.
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Während es Wahlkampfes hatte Podemos zwar erklärt, man wolle sich für einen Euro-Austritt einsetzen. Diese Position wurde aber nicht hinreichend kommunziert, so dass eine darin steckende Wahlchance leichtfertig verpasst wurde. Man muss sich ernsthaft fragen, ob man in Spanien begriffen hat, dass eine Rückkehr zur nationalen Währung auf Sicht positive ökonomische auslösen könnte.
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Das Land ist nahezu hoffnungslos überschuldet, die Bankenkrise und deren Folgen hat sich, auch wenn unsere Wahrheitsmedien davon kaum Notiz nehmen, weiter vertieft, die hohe Arbeitslosigkeit kann trotz steigender Einnahmen in der Touristik-Branche nicht wirksam bekämpft werden und eine mehr als gefühlte weltweite Rezession ist Gift für mögliche Wachstumsaussichten.
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Zwischenzeitlich hat die spanische Staatsverschuldung mit nahezu 100 % der Wirtschaftsleistung eine neue Höchstmarke erreicht. Ein Blick zurück ins Jahr 2008, wo dieser Wert gerade mal bei rund 40 % lag, zeigt die Brisanz dieser Entwicklung überdeutlich auf. Zwar ist die Neuverschuldung des Landes marginal zurückgegangen, was nichts daran ändert, dass in 2015 eine erneute Kreditaufnahme von 55 Mrd. EUR, was etwa 5 % der Wirtschaftsleistung entspricht, nicht zu vermeiden war (!)
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Im Lichte dieser Gegebenheiten müsste sich die EU-Kommission eigentlich mit Spaniens dauerhaften Verstößen gegen die Defizitgrenzen beschäftigen, ob dies angesichts der in Brüssel eingetretenen Brexit-Schock-Starre zu erwarten ist, sei dahingestellt.
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Sollten sich die spanischen Parteien nicht auf eine stabile Koalitionsregierung verständigen können -und danach sieht es wohl aus- ist ein erneuter Reset, also back to square one angesagt ! – ein guter Zeitpunkt für nachhaltige Forderungen nach einem Euro-Austritts-Referendum
27.06.2016 Hoffnungen enttäuscht
Spanien: Rechtspartei PP gewinnt Parlamentswahl, hat aber keine Mehrheit. Linksbündnis Unidos Podemos schwächer als erwartet
[…] jungewelt