Asylrecht in Frankreich
Veröffentlicht: 29. November 2015 Abgelegt unter: Asylpolitik (politique d'asile), French constitution (Verfassung), Genfer Flüchtlingskonvention, OFPRA (l’Office français de protection des réfugiés et apatrides) - ASYLBEHÖRDE | Tags: Artikel 53-1, Asylverfahren, CESEDA, Flüchtlingsstatus, Schutz Staatenloser, subsidiärer Schutz, Verfassung von 1946 (Artikel 4) Hinterlasse einen KommentarAsylrecht in Frankreich
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Asyl ist der Schutz, den ein Staat einem Ausländer gewährt, der in seinem Heimatland durch die staatlichen Behörden oder durch nicht staatliche Akteure verfolgt wird oder von Verfolgung bedroht ist. Die Rechtsstellung der Asylsuchenden ist im Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 zum Asylrecht geregelt.
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In Frankreich erhält das Asylrecht seinen verfassungsrechtlichen Rang durch die Präambel der Verfassung von 1946 (Artikel 4), die 1958 in die Verfassung der V. Republik aufgenommen wurde (Artikel 53-1):
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„Die Republik kann mit den europäischen Staaten, die durch dieselben Verpflichtungen in Fragen des Asylrechts sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden sind, Abkommen schließen, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Prüfung der bei ihnen gestellten Asylanträge festlegen.”
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Aber selbst wenn der Antrag aufgrund dieser Abkommen nicht in ihre Zuständigkeit fällt, haben die Behörden der Republik immer das Recht, jedem Ausländer, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird oder aus einem anderen Grund in Frankreich Schutz sucht, Asyl zu gewähren.
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Das Asyl wird durch das Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht (CESEDA) geregelt.
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Stellung eines Asylantrags
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Ausländer können Asyl an der Grenze und – falls sie sich bereits im Land aufhalten – in Frankreich beantragen. Personen, die vor der Einreise ein anderes Land der EU passiert haben, müssen gemäß der europäischen Regeln (Dublin-Verordnung) ihren Antrag in dem Land stellen, in dem sie die EU betreten haben.
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Zudem besteht für einen Asylbewerber die Möglichkeit, in der französischen Botschaft oder in einem französischen Konsulat seines Heimatlandes den Antrag zwecks Erteilung eines Einreisevisums nach Frankreich zu stellen.
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In Frankreich muss ein Asylbewerber seinen Antrag bei der zuständigen Präfektur und für Paris beim Polizeipräfekten stellen. Nach Ausstellung eines vorläufigen Aufenthaltstitels wird der Asylantrag dann von der Asylbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) geprüft.
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Nach Anhörung des Asylbewerbers muss der Antrag innerhalb von 9 Monaten bearbeitet werden. Während dieser Zeit hat der Bewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb der genannten Frist, erhält der Asylbewerber automatisch das Recht zu arbeiten.
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Dem Asylbewerber wird ein Aufnahmezentrum zugewiesen. Er ist dazu verpflichtet, sich an dem ihm zugewiesenen Beherbergungsort aufzuhalten (Residenzpflicht). Bei Zuwiderhandlung erfolgt ein Entzug der Unterstützungsleistungen. Für die Erstaufnahme existieren zwei Unterbringungsformen, die staatlichen Aufnahmezentren CADA und die Aufnahmezentren der freien Träger (Pada).
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Der Asylbewerber erhält eine befristete Übergangsbeihilfe, die durch das Asylbewerberleistungsgesetz von 2005 geregelt ist, und er hat Anspruch auf eine staatliche medizinische Versorgung.
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Die verschiedenen Arten des Schutzes
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Der Flüchtlingsstatus
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Artikel L 711-11 des Gesetzbuchs über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht bestimmt, dass der Flüchtlingsstatus in drei Fällen zuerkannt wird:
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einer jeden Person, die zu Recht befürchtet, in ihrem Land wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden und die den Schutz ihres Landes nicht mehr in Anspruch nehmen kann, was als „Asylrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention“ bezeichnet wird;
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einer jeden Person, die in ihrem Land wegen ihres Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird, was als „verfassungsrechtliches Asylrecht“ bezeichnet wird;
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einer jeden Person, die nach dem Statut des Hohen Kommissariats für Flüchtlinge (HCR) unter dessen Mandat fällt;
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Der subsidiäre Schutz
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Der subsidiäre Schutz wird gewährt, wenn ein Ausländer, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllt, nachweist, dass er in seinem Land einer ernsthaften Bedrohung durch Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt ist, und wenn für eine Zivilperson eine ernsthafte, direkte, individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
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Der Schutz Staatenloser
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Staatenlose könne bem OFPRA ein Aufenthaltsrecht beantragen. Dieses wird für ein Jahr gewährt und kann verlängert werden. Nach drei Jahren kann der Betroffene einen Antrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung (carte de résident) stellen, die zehn Jahre gültig ist.
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Die Verfahren bei der Asylbehörde OFPRA
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Seit 2004 werden alle Asylanträge beim Französischen Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) bearbeitet. Die 1952 gegründete Institution ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die seit 2010 der Aufsicht des Innenministeriums unterstellt ist. Sie ist in Fontenay-sous-Bois bei Paris angesiedelt und hat die Aufgabe, den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Das OFPRA ist ferner mit dem Schutz der rechtlichen und administrativen Belange der Flüchtlinge betraut, das heißt unter anderem, die Personenstandsdokumente auszustellen, die die geschützten Personen nicht mehr von den Behörden ihres Heimatlandes bekommen können.
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Ist ein Asylantrag bewilligt, erhält der Asylberechtigte einen Flüchtlingsstatus und ein 10-jähriges Aufenthaltsrecht. Ihm kann auch ein Reisedokument ausgestellt werden.
Wird ein Antrag abgelehnt kann der Betroffene gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Nationalen Asylgericht (Cour nationale du droit d’asile) einlegen. Im Falle einer Ablehnung durch den CNDA besteht die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Verwaltungsgerichts (Conseil d’Etat). Außerdem besteht für den Asylbewerber auch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, falls weitere Asylgründe vorgebracht werden können.
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Abgelehnte Asylbewerber sind ausreisepflichtig.
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Quelle:
Französische Botschaft in Deutschland [Letzte Änderung 25/09/2015]
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