Berliner Senat bereitet offenen Verfassungsbruch vor


zur Einstimmung – Grundgesetz Artikel 13
.
(1) „Die Wohnung ist unverletzlich.“
(2) „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“
[…]
Quelle:
Bundesministerium der Justiz und des Verbraucherschutzes
.
.
Berliner Senat bereitet offenen Verfassungsbruch vor
.
Hinter vorgehaltener Hand wurde von der volldemokratischen Räuberbande im Berliner Senat schon häufiger darüber sinniert, zur Unterbringung von Flüchtlingen und (vielleicht auch) Obdachlosen leerstehende Wohnungen zu beschlagnahmen.
.
Zwischenzeitlich werden solche Begehrlichkeiten, die nach Einschätzungen des Generalsekretärs der Berliner FDP, Sebastian Czaja wie ein dreister Verfassungsbruch zu bewerten sind in der Senatskanzlei, also dem Büro des Regierenden Bürgermeisters offen diskutiert.
.
Mit dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG) glaubt man in der Staatskanzlei auch den geeigneten Hebel gefunden zu haben.
Dessen Artikel 36 regelt, wann bisher die Polizei ohne richterlichen Beschluss in eine Wohnung eindringen kann, eine Vorgehensweise die eigentlich nur zur Abwehr von Gefahren und um Verbrechen zu verhindern erlaubt ist.
Einem intern diskutierten Vorschlag zufolge soll dieser Artikel nunmehr um einen weiteren Absatz bereichert werden, dessen Wortlaut wie folgt kolportiert wird:
.
„Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Prüfung der Geeignetheit zur Unterbringung von Flüchtlingen Grundstücke, Gebäude oder Teile davon ohne Einwilligung des Inhabers betreten, wenn dies zur Verhütung von Obdachlosigkeit erforderlich ist“
.
Im Lichte solch unsäglicher Entwicklungen mag man vielleicht noch mit staunenden Abwehrhaltungen, die Unkenrufe zunehmend besorgter Menschen zur Kenntnis nehmen, die solch verfassungswidrigen Wahnwitz als Vorstufe zum Aufruf des nationalen Notstands interpretieren.
.
Schlimmstenfalls würden sich damit Schleusen öffnen, die gewisse Potentiale freisetzen könnten, welche von den Zauberlehrlingen unserer Tage politisch korrekt noch als Gespensterdiskussion verunglimpft werden könnten.
.
Jenen Artisten, die sich noch in den Sümpfen von machtpolitischer Sprachverlumpung suhlen sei nahegelegt, sich mit „Cave Idus Martias„, der Metapher für bevorstehendes Unheil zu beschäftigen.
.
In zunehmender Sorge!
.
Ihr Oeconomicus
.
.
.

13 Kommentare on “Berliner Senat bereitet offenen Verfassungsbruch vor”

  1. m. sastre sagt:

    Setzen sie es bitte auf die lange Liste bundesrepublikanischer Verfassungsbrüche.
    Je höher die Frequenz dieser offen grundgesetzwidrigen Vorgehensweisen wird, desto stärker nähern wir uns dem endgültigen Knall.

    Gewissen Kommentatoren, die in den vorliegenden Absichten keinen Rechtsbruch erblicken können, weil sie die „Flüchtlinge“ in einer Notlage sehen, sei gesagt, daß das Eindringen in fremde Wohnraum ohne richterliche Genehmigung nur in Fällen zulässig ist, bei denen das Einholen einer solchen Genehmigung zeitlich nicht mehr möglich ist.

    Es handelt sich hier also dann immer um einen Fall von „Gefahr im Verzug“.

    Genau davon kann aber nicht die Rede sein, weil eine Unterbringung binnen weniger Stunden (oder weniger), in keinem der Fälle notwendig sein dürfte und selbst beim Vorliegen eines solchen Falles, bei der z.B. Familien mit Kleinkindern von der Straße geholt werden müssten, auch die Notunterbringung in städtischen Immobilien, wie z.B. Turnhallen, vorzuziehen (weil ausreichend) wäre, um das Ziel der kurzfristigen Vermeidung von Obdachlosigkeit zu erreichen.

    Dabei ist noch nicht einmal der Umstand in Betracht gezogen, daß sich praktisch alle im Bundesgebiet aufhaltenden Flüchtlinge erstens aus einem sicheren Drittland zu uns aufgemacht haben bzw. dieses durchquert haben und zweitens durch das teilweise Aussetzen der Dublin Regelungen die Situation zusätzlich verschärft wurde. Das BVerfG hat bereist 1996 befunden, daß die Einreise aus einem sicheren Drittstaat sogar den grundsätzlichen Anspruch auf die Durchführung eines Asylverfahrens verwirkt und das etwaige Rechtsmittel gegen die unmittelbare Ausweisung oder Zurückweisung an der Grenze keine aufschiebende Wirkung(!) entfalten. Deutlicher geht es also nicht.

    Bei solchen Notstandsmaßnahme ist dergleichen zu prüfen, ob nicht andere mildere Mittel zur Behebung des Notstandes denkbar wären. Hierzu zähle ich die, möglicherweise teurere, marktorientierte Anmietung von Wohnraum in Hotels, Herbergen etc.

    Dies scheitert mittlerweile daran, daß die vom Senat verteilten Hotelgutscheine im Wert von, wie ich hörte, Euro 50,- pro Übernachtung aufgrund der überaus schlechten Zahlungsmoral der Stadt Berlin vielfach nicht mehr akzeptiert werden.

    Die Beschlagnahme von Wohnraum könnte deshalb auch als Mittel zur Kostenreduktion bei der Unterbringung von Asylbewerbern vorgesehen sein, da die in diesem Fall fällig werdenden Entschädigungen sich sicherlich an den Vergleichsmieten orientierten und deshalb die günstigere Variante der Unterbringung darstellten.

    Es gibt also m.E. keine legale rechtliche Handhabe Asylbewerber zwangsweise einzuquartieren, da die dem zugrunde liegende Situation des massenhaften illegalen Aufenthaltes von Menschen mit teils unklarer Identität und ohne gültige Ausweisdokumente auf dem Boden der Bundesrepublik durch diejenigen verursacht wurde, die nun das Eigentum anderer belasten möchten.

    Anders ausgedrückt: Einen selber herbeigeführten Notstand nun gegenüber Unbeteiligten in der Weise geltend zu machen, daß in deren Eigentum eingegriffen wird um diesen abzumildern kann in keiner Rechtsordnung legitim sein.

    Like

  2. Freiwild sagt:

    Ob nun Berliner Senat oder Regierung -der Bruch ,des leider nicht vom Volk verfassten Grundgesetzes ,scheint nicht nur in Deutschland in Mode zu kommen …

    Es endet im Bürgerkrieg – Major Moser

    „Erhebliche Rechtsverstöße durch die Bundesregierung“: Verfassungsrechtler gibt Klage Chancen

    Like

  3. palina sagt:

    In diesem unserem Ländle ist alles möglich. Ich traue denen alles zu. Es wird nur noch gegen das Volk entschieden. EU heißt nichts anderes als europäischer Untergang. Gehen wir ins Wochenende mit einem Song und mit Humor. Sonst verdörrt man hier noch gänzlich.

    Und das war alles geplant. Hier der Beweis. https://www.youtube.com/watch?v=FlS8CRWIfZA

    Like

  4. cashca sagt:

    Ja, die brauchen Unterkünfte.
    Es fehlen doch für den Winter noch ca 350 000 Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen.

    Warten wir ab, wenn jetzt der Frost und der Schnee kommt. Dann wird es kritisch. Wenn es dazu kommt, dann kommt es bundesweit. Riecht fast danach, als würde man bald den NOTSTAND ausrufen. Dann kommt die Zwangsbelegung. Jeder, der Platz hat, mehr als er nach Ansicht dieser Behörden selber braucht, muß jetzt wohl schon zittern, dass man ihm Fremde hineinquartiert.

    Mir kommt keiner rein. Das garantiere ich denen. Sollen sie die dahin befördern, wo sie hergekommen sind.
    Da fällt mir noch ein, wir haben ja auch noch die NOTSTANDSGETZE.

    Treten die in Kraft, dann wird es ganz übel. Dann hätte doch Merkel viele weitere Befugnisse, oder wie läuft das dann? Weiß da jemand genaueres?

    Like

  5. Karl sagt:

    Klare Ansage: Bin Berliner, mit einem fruchtlosen Schriftverkehr werde ich mich nicht aufhalten, sollte in meine Wohnung Zwangsinternierung geplant werden. Ich regel das von Mann zu Mann. Gehe zu den Sachbearbeitern und verdeutliche meine Interessen. Punkt

    Like

  6. D. Freund sagt:

    Warum hört den das Zitieren des GG § 13 nach (2) auf?
    Das geht bis (7)

    Passt der Rest nicht so recht zu dem angeblichen Verfassungsbruch?

    Like

    • Markus sagt:

      Weil sie für diese Thematik irrelevant sind

      Like

    • Oeconomicus sagt:

      „Warum hört den das Zitieren des GG § 13 nach (2) auf? Das geht bis (7)“

      Besten Dank für diese fulminante Erkenntnis!
      Da ich fest davon ausgehe, dass den Lesern dieses Blogs die Grundrechte vertraut sind, sei mir die eingeschränkte Darstellung doch hoffentlich nachzusehen.
      Gleichwohl habe ich, angeregt durch Ihren Hinweis für alle diesbezüglich Hilfsbedürftigen einen Querverweis zum Quelltext gesetzt.

      „Passt der Rest nicht so recht zu dem angeblichen Verfassungsbruch?“

      Ihre etwas provokant wirkende Frage mag bei nochmaligem Lesen des Beitrages nicht hinreichend substantiiert sein.

      Im übrigen würde es sich keinesfalls um einen „angeblichen“ Verfassungsbruch handeln, wenn der Berliner Senat mit der zitierten Textstelle den Art 36 ASOG tatsächlich ergänzen sollte.

      Für diesen Fall empfehle ich den Terminkalender des BVerfG zu abonnieren.

      Sollte es zu einer diesbezüglichen Verhandlung kommen, können wir uns vor Ort gerne weiter austauschen.

      Like

      • D. Freund sagt:

        Die eingeschränkte Darstellung wäre tatsächlich nachzusehen, wenn eben jene zusätzlichen GG-Abschnitt nicht genau die rechtliche Tür öffnen würden, die nun einige Bundesländer mit solchen Regelungen zu nutzen versuchen. (zB. Hamburg und Sachsen haben ähnliche Gesetze beschlossen)

        Nehmen wir GG $13 (7)
        (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

        Da ist relativ einfach zu sehen, dass das GG solche Einschränkungen für bestimmte Umstände ausdrücklich vorsieht. Ob diese Einschränkungen dann grundgesetzfonkorm umgesetzt werden, ist eine Frage von Gerichten und nicht von Ihnen oder mir.
        Insofern plant der Berliner Senat ganz sicher KEINEN offenen Verfassungsbruch, sondern eine Regelung, die sich durch die Möglichkeiten des gesamten GG §13 bieten.

        Man könnte also folgern, dass ihre Artikelüberschrift mindestens genauso provokant gewesen ist, wie die Frage, ob die anderen Abschnitte von GG § 13 fehlen, weil sie nicht zum angeblichen Verfassungsbruch passen.

        Like


Hinterlasse einen Kommentar