Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt: Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren
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Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass die Bun­des­tags­ver­wal­tung Zu­gang zu den Aus­ar­bei­tun­gen der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te ge­wäh­ren muss.

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Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 1.14, ein Jour­na­list einer über­re­gio­na­len Ta­ges­zei­tung, be­gehrt unter Be­ru­fung auf das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Ab­lich­tun­gen von Do­ku­men­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te und des Spra­chen­diens­tes des Deut­schen Bun­des­ta­ges, die in den Jah­ren 2003 bis 2005 auf An­for­de­rung des frü­he­ren Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten Karl-Theo­dor zu Gut­ten­berg er­stellt und von die­sem für seine Dis­ser­ta­ti­on ver­wen­det wur­den.

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Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 2.14 ver­langt Ein­sicht in die auf An­for­de­rung einer Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten von den Wis­sen­schaft­li­chen Diens­ten er­stell­te Aus­ar­bei­tung „Die Suche nach au­ßer­ir­di­schem Leben und die Um­set­zung der UN-Re­so­lu­ti­on zur Be­ob­ach­tung un­iden­ti­fi­zier­ter Flug­ob­jek­te und ex­tra­ter­res­tri­scher Le­bens­for­men“. Der Bun­des­tag lehn­te beide An­trä­ge ab:
Das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das grund­sätz­lich je­der­mann ge­gen­über Be­hör­den des Bun­des einen An­spruch auf Zu­gang zu amt­li­chen In­for­ma­tio­nen ge­währt, sei nicht an­wend­bar, weil die Un­ter­la­gen der Man­dats­aus­übung der Ab­ge­ord­ne­ten zu­zu­rech­nen und des­we­gen vom In­for­ma­ti­ons­zu­gang aus­ge­nom­men seien. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich die­ser Rechts­auf­fas­sung an­ge­schlos­sen und die Kla­gen in zwei­ter In­stanz ab­ge­wie­sen.

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Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist dem nicht ge­folgt. Der Deut­sche Bun­des­tag ist, so­weit es um Gut­ach­ten und sons­ti­ge Zu­ar­be­iten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te geht, eine in­for­ma­ti­ons­pflich­ti­ge Be­hör­de. Er nimmt in die­ser Hin­sicht Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr. An die­ser recht­li­chen Ein­ord­nung än­dert sich nichts da­durch, dass die Ab­ge­ord­ne­ten diese Un­ter­la­gen für ihre par­la­men­ta­ri­schen Tä­tig­kei­ten nut­zen, auf die das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz keine An­wen­dung fin­det. Das Ur­he­ber­recht steht weder der Ein­sicht in diese Un­ter­la­gen noch der An­fer­ti­gung einer Kopie ent­ge­gen.

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BVerwG 7 C 1.14 – Ur­teil vom 25. Juni 2015

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Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 21.12 – Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 185.11 – Ur­teil vom 14. Sep­tem­ber 2012

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BVerwG 7 C 2.14 – Ur­teil vom 25. Juni 2015

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Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 3.12 – Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 91.11 – Ur­teil vom 01. De­zem­ber 2011

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Pressemitteilung Nr. 53 / 2015BVerwG 7 C 1.14; BVerwG 7 C 2.14

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Bundestag muss geheime UFO-Akte rausrücken!
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Anmerkung:
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Während subversive Kreise und die UFO-Forschergemeinde entdrückt jubeln, wird dieses neue Kapitel unserer Rechtsgeschichte von unseren Wahrheitsmedien noch ausgeblendet.
Für für Journalisten, Blogger, kritische Geister und solche, die es werden wollen, eröffnet sich jedoch eine völlig neue Spielwiese, die es auch zu nutzen gilt.
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Ihr Oeconomicus
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