Die EU-Zuckermarktregelungen


Die EU-Zuckermarktregelungen
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Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission haben sich im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik am 25. Juni 2013 auf ein Auslaufen der Zucker- und Isoglucose-Quotenregelung zum 30. September 2017 verständigt.

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Mit dieser politischen Einigung wird die Reform des Zuckersektors aus dem Jahr 2006 weiter entwickelt und eine stärkere marktwirtschaftliche Orientierung dieses Sektors erreicht.

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Änderungen der marktordnungsrechtlichen Bestimmungen für Zucker und Isoglucose ab 2017
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Ab 1. Oktober 2017 entfallen als wesentliche Elemente der EU-Zuckermarktregelung

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  • die EU-Quoten für Zucker (13,53 Millionen Tonnen) und für Isoglucose (0,72 Millionen Tonnen), eine aus Stärke gewonnene Zuckerlösung,
  • die Mindestpreise für Quotenrüben (26,29 Euro pro Tonne), also Rüben, die zur Erfüllung der Zuckerquote angebaut werden, sowie
  • die Produktionsabgabe für Zucker bzw. Isoglucose (12 bzw. 6 Euro pro Tonne), die auf die zugeteilten Quoten der Zuckerhersteller erhoben wird.

Neu ist der Begriff der „Referenzschwellenwerte“, die als Orientierung für die Zahlung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung dienen, falls es zu einer ernsten Marktkrise kommen sollte. Sie liegen bei 404,40 Euro pro Tonnen für Weißzucker und 335,20 Euro pro Tonne für Rohzucker. Allerdings wurde die private Lagerhaltung, die auch die vorherige Marktordnung als mögliche Maßnahme bereits vorsah, bislang noch nicht angewendet.

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Exporterstattungen soll es nur noch in Krisenfällen geben. Regelungen für Krisenmaßnahmen bieten der Europäischen Kommission bei ernsten Marktstörungen (z. B. Preisverfall) die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Vorgesehen sind zudem verpflichtende Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Zuckererzeugern zu Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben einschließlich Lieferverträgen. Das Preisberichterstattungssystems mit Meldepflichten der Zuckererzeuger und des Zuckerhandels wurde beibehalten.

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Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können fakultativ von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. In Deutschland sind hierfür die Länder zuständig. Nationale Rechtsgrundlage hierfür sind das Agrarmarktstrukturgesetz und die Agrarmarktstrukturverordnung. Die Stärkung der Marktmacht der Landwirte gegenüber Verarbeitern und dem Lebensmittelhandel ist aus Sicht der Europäischen Kommission ein Kernelement der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik.

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Weitere Regelungen mit Marktrelevanz für Zucker
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Der Zoll (Außenschutz) auf nicht-präferenzielle Zuckerimporte – d. h. Importe aus Drittländern, mit denen keine Präferenzregelung besteht – beträgt 419 Euro pro Tonne bei Weißzucker und 339 Euro pro Tonne bei Rohzucker. Dieser Zoll bleibt auch nach 2017 auf dem jetzigen Niveau erhalten.

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Außerdem bestehen vier verschiedene Importschemata mit Vorzugsbehandlung, also präferenziellem Zugang in die EU:

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1. für die Entwicklungsländer der Everything-But-Arms-Initiative (EBA) und
2. für die Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten (Staaten mit AKP-Präferenzabkommen).

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Diese beiden Ländergruppen dürfen unbegrenzt zollfrei Zucker in die EU importieren.

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Zudem gibt es

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3. zollfreie Quoten für die westlichen Balkanstaaten sowie
4. die so genannten CXL-Quoten für Australien, Brasilien, Indien und Kuba, die zu einem ermäßigten Zollsatz Zucker in die EU liefern können, um sie nach dem EU-Beitritt einiger ihrer traditionellen Handelspartner nicht zu benachteiligen.

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Angesichts der stockenden WTO-Verhandlungen gewinnen zudem bilaterale und regionale Freihandelsabkommen für den EU-Zuckersektor zunehmend an Bedeutung. So ermöglichen z. B. die bilateralen Freihandelsabkommen mit Staaten Zentralamerikas und den Andenstaaten eine Einfuhr weiterer zollfreier Mengen an Zucker und zuckerhaltigen Erzeugnissen in die EU. Mit einigen Ländern verhandelt die EU derzeit zudem weitere Freihandelsabkommen (z. B. Kanada, USA, Vietnam etc.).

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Zur Unterstützung der Wirtschaft in der Ukraine haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament ein Paket von Maßnahmen in Kraft gesetzt, das die vorzeitige und einseitige Anwendung des Handelsteils des beabsichtigten Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine beibehält. Diese Handelsmaßnahmen, die unter anderem auch Erleichterungen für „Zuckerimporte“ der Ukraine in die EU enthalten, sind am 31. Oktober 2014 in Kraft getreten und gelten vom 2. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Danach soll das beabsichtigte beidseitige Assoziierungsabkommen Anwendung finden.

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Ab 2017 entfällt die bisherige Exportbeschränkung für Zucker. Aufgrund einer WTO-Vereinbarung sind der EU bis zum Auslaufen der Quotenregelung derzeit nur Exporte im Umfang von rund 1,37 Millionen Tonnen bzw. rund 514 Millionen Euro gestattet.

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Auswirkungen der geänderten marktpolitischen Rahmenbedingungen
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Die marktpolitischen Rahmenbedingungen werden sich ab 2017 deutlich ändern. Dies bedeutet einen verschärften Wettbewerb und weiter zunehmende Konzentration im Zuckersektor sowie eine größere Volatilität bei Preisen und Mengen auf dem Binnenmarkt. Die Zuckererzeugung in der EU ohne Quoten stellt den EU-Zuckersektor somit vor erhebliche Herausforderungen.

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Der weitere Anbau von Zuckerrüben in der EU wird hauptsächlich von den folgenden, derzeit nur schwer vorhersehbaren Faktoren abhängen: den Weltmarktpreisen für Zucker, der Konkurrenz anderer Süßungsmittel (Isoglucose, Stevia) sowie den Deckungsbeiträgen von Konkurrenzkulturen, wie Getreide, Raps oder Biogasmais.

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Stand: 02.11.14

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Quelle:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


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