Schluss mit Löcher stopfen – ÖVAG-Aufspaltung voraus !
Veröffentlicht: 2. Oktober 2014 Abgelegt unter: ÖSTERREICH, ÖVAG Hinterlasse einen KommentarDie ÖVAG als Spitzeninstitut der Volksbanken löst sich wegen eines absehbaren Milliarden-Kapitallochs geordnet auf.
Die 1,3 Milliarden Euro Staats-Nothilfe könnte verloren sein. Neun Regional- und drei Spezialinstitute entstehen.
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kleinezeitung
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Anmerkung
Es wird sicher spannend zu sehen, in welcher Kategorie das Institut beim im November auslaufenden Banken-Stresstest geführt wird.
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Ihr Oeconomicus
Neue steuerliche Risiken für Eigentümer
Veröffentlicht: 2. Oktober 2014 Abgelegt unter: Steuern | Tags: Grundeigentum, Informationsaustausch, Kundendaten der Energieversorger, Renten, Wertzuwachssteuer (PlusValía) Hinterlasse einen KommentarNeue steuerliche Risiken für Eigentümer
Die Finanzämter arbeiten immer enger zusammen. Was das für Immobilien- und Yachtbesitzer bedeutet
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Ab dem 1. Januar 2015 wird der Informationsaustausch zwischen spanischen und deutschen Finanzbehörden erheblich erweitert. Wurden bisher nur Bankverbindungen von Deutschen in Spanien automatisch ausgetauscht, so melden die spanischen Finanzbehörden künftig auch Informationen über Einnahmen aus unselbständiger Arbeit in Spanien, spanische Renten und Grundeigentum an die Kollegen in Deutschland.
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Insbesondere der Datenaustausch zu Grundeigentum dürfte viele Deutsche auf Mallorca betreffen. Eine Meldung erfolgt immer dann, wenn der Grundeigentümer zumindest auch einen Wohnsitz in Deutschland hat. Nur wer das ganze Jahr ausschließlich in Spanien wohnt, ist in Deutschland regelmäßig nicht mit seinen spanischen Einkünften steuerpflichtig.
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Hierbei ist zu beachten, dass der Informationsaustausch innerhalb Spaniens viel weiter fortgeschritten ist als in Deutschland. So melden etwa die spanischen Energieversorger die Daten über ihre Stromkunden an die spanischen Finanzbehörden. Diese erfahren dann nicht nur, wer den Strom angemeldet hat, sondern anhand der Verbrauchswerte auch, in welchen Zeiten das Haus bewohnt wird.
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Rainer Biesgen – Mallorca Zeitung
Pläne für Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen vorgestellt
Veröffentlicht: 2. Oktober 2014 Abgelegt unter: Ellwangen, Integration - Bilkay Öney (SPD) Hinterlasse einen KommentarPläne für Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen vorgestellt
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Die Landesregierung erweitert die Kapazitäten für neu ankommende Flüchtlinge.
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In Ellwangen im Ostalbkreis soll in einer leer stehenden Kaserne Platz für 500 Flüchtlinge geschaffen werden. Wie die Pläne genau aussehen, erläutert Integrationsministerin Bilkay Öney im Video-Interview.
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EZB gibt operative Modalitäten der Programme zum Ankauf von asset-backed securities und gedeckten Schuldverschreibungen bekannt
Veröffentlicht: 2. Oktober 2014 Abgelegt unter: asset backed securities, EZB | Tags: gedeckte Schuldverschreibungen Hinterlasse einen KommentarPRESSEMITTEILUNG
EZB GIBT OPERATIVE MODALITÄTEN DER PROGRAMME
ZUM ANKAUF VON ASSET-BACKED SECURITIES UND
GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN BEKANNT
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● Die Programme werden sich über mindestens zwei Jahre erstrecken
● Sie werden die Transmission der Geldpolitik verstärken, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euroraum unterstützen und dadurch eine weitere geldpolitische Lockerung bewirken
● Sicherheitenrahmen des Eurosystems ist Orientierungsmaßstab für Eignung von Vermögenswerten für Ankäufe
● Ankäufe ab dem vierten Quartal 2014, beginnend mit gedeckten Schuldverschreibungen ab der zweiten Oktoberhälfte
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Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat sich heute auf die wesentlichen Modalitäten seiner neuen Programme für den Ankauf einfacher und transparenter Asset-Backed Securities (ABS) und eines breit gefassten Portfolios auf Euro lautender gedeckter Schuldverschreibungen verständigt. Im Verbund mit den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften werden die Ankaufprogramme die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern. Sie werden die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euroraum erleichtern, positive Übertragungseffekte für andere Märkte hervorrufen und infolgedessen den geldpolitischen Kurs der EZB lockern. Diese Maßnahmen werden erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz des Eurosystems haben und dazu beitragen, dass die Inflationsraten auf ein Niveau zurückkehren, das näher bei 2 % liegt.
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Der Sicherheitenrahmen des Eurosystems – der festlegt, welche Vermögenswerte als Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind – wird den Orientierungsmaßstab für die Eignung von Vermögenswerten für Ankäufe im Rahmen der Programme für ABS (ABSPP) und für gedeckte Schuldverschreibungen (CBPP3) darstellen.
Dabei werden einige Anpassungen vorgenommen, um dem Unterschied zwischen der Hereinnahme von Vermögenswerten als Sicherheiten und dem endgültigen Kauf von Aktiva Rechnung zu tragen. Damit das gesamte Euro-Währungsgebiet von den Programmen erfasst werden kann, werden für ABS und gedeckte Schuldverschreibungen aus Griechenland und Zypern, die derzeit nicht notenbankfähig sind, besondere Regeln mit risikomindernden Maßnahmen gelten.
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Die beiden Programme, die sich über mindestens zwei Jahre erstrecken werden, dürften sich stimulierend auf die Emissionstätigkeit auswirken. Die Ankäufe werden im vierten Quartal 2014 beginnen, wobei ab der zweiten Oktoberhälfte zunächst gedeckte Schuldverschreibungen erworben werden. Das ABSPP wird beginnen, sobald nach Abschluss des laufenden Ausschreibungsverfahrens externe Dienstleister ausgewählt wurden.
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Weitere technische Einzelheiten zu dem ABSPP und dem CBPP3 sind Anhang 1 bzw. Anhang 2 zu entnehmen (siehe Link).
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Medienanfragen sind an Herrn Stefan Ruhkamp unter +49 69 1344 5057 zu richten.
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Europäische Zentralbank
Generaldirektion Kommunikation & Sprachendienst
Internationale Medienarbeit
Kaiserstraße 29, D-60311 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 1344 7455, Fax: +49 69 1344 7404
Internet: http://www.ecb.europa.eu
Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet.
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Übersetzung: Deutsche Bundesbank
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Quelle: Deutsche Bundesbank
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korrespondierende Archiv-Beiträge
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Erläuterungen zu asset backed securities
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Deutscher Maastricht-Schuldenstand 2013 revidiert auf 2,16 Billionen Euro bzw. 76,9 % des BIP
Veröffentlicht: 2. Oktober 2014 Abgelegt unter: DEUTSCHE BUNDESBANK, Staatsverschuldung | Tags: Deutscher Maastricht-Schuldenstand, ESVG-Methodik Hinterlasse einen KommentarIm Rahmen der Herbst-Notifikation 2014 zum europäischen Haushaltsüberwachungsverfahren wurden die deutschen Staatsschulden erstmals auf Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) ermittelt. Demnach belief sich der revidierte Schuldenstand in der Abgrenzung des Maastricht-Vertrages zum Jahresende 2013 auf 2,159 Billionen Euro und damit um 12 Mrd Euro höher als in der Frühjahrs-Notifikation 2014. Aufgrund des revisionsbedingt nun deutlich höheren nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP), das vom Statistischen Bundesamt am 14. August 2014 veröffentlicht wurde, fällt die Schuldenquote, das heißt der Schuldenstand in Relation zum BIP, mit 76,9 % jedoch um insgesamt 1,6 Prozentpunkte niedriger aus.
Eine wesentliche Ursache für die Aufwärtskorrektur des absoluten Schuldenstandes sind die im Vergleich zum bisherigen Standard (ESVG 1995) geänderten Vorschriften zur Abgrenzung des Staatssektors. So wurden tendenziell die Anforderungen erhöht, die öffentliche Unternehmen erfüllen müssen, um als Marktproduzenten zu gelten und damit nicht dem Staatssektor zugerechnet zu werden. Neben den strenger gefassten Vorgaben zur Überprüfung der (bereits bislang erforderlichen) mindestens hälftigen Kostendeckung wurden weitere qualitative Kriterien eingeführt. Demnach ist unter anderem zu prüfen, in welchem Umfang ein öffentliches Unternehmen Verkäufe an nicht-staatliche Kunden tätigt, im Wettbewerb zu privaten Unternehmen steht und bei der Anpassung seines Angebots tatsächlich eine langfristige Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Zudem werden öffentliche Holdinggesellschaften, sofern sie keine eigenständige Managementkontrolle über die Tochterunternehmen ausüben, sondern lediglich als Vertreterin des Staates in der Rolle als Anteilseigner handeln, im Staatssektor erfasst. Des Weiteren wurden explizite Regelungen für staatliche „Bad Banks“ aufgenommen, was jedoch im Fall Deutschlands keine Auswirkungen hatte, da die staatlichen Bad Banks (Abwicklungseinheiten) bereits auf Grundlage des bisherigen Standards einbezogen wurden.
Durch die Umstellung auf das ESVG 2010 und die damit verbundene Reklassifizierung von öffentlichen Unternehmen in den Staatssektor erhöhte sich der Schuldenstand Deutschlands um gut 7 Mrd Euro. Eine weitere Aufwärtskorrektur ist im Wesentlichen auf die regelmäßig vom Statistischen Bundesamt vorgenommene Überprüfung der Sektorklassifikation zurückzuführen, wobei erstmalig die strenger gefassten geänderten Vorgaben zum erforderlichen Kostendeckungsgrad zur Anwendung kamen. Insofern könnte auch hierbei ein Teil des Anstiegs auf die geänderte ESVG-Methodik zurückzuführen sein.
Im Rahmen des europäischen Haushaltsüberwachungsverfahrens sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zweimal im Jahr (vor dem 1. April und dem 1. Oktober) verpflichtet, Daten zum Defizit und zur Verschuldung des Staates an die Europäische Kommission zu übermitteln. Hierzu werden vom Statistischen Bundesamt das Maastricht-Defizit und von der Bundesbank der Maastricht-Schuldenstand berechnet. Im Zuge der Herbst-Notifikation 2014 wurde dabei in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der neue ESVG2010-Standard zugrunde gelegt. Über die Ergebnisse wird Eurostat im Rahmen seiner Pressenotiz zu den Daten zu Defizit und Schuldenstand am 21. Oktober 2014 ausführlicher berichten.
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
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2013 |
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Herbst-Notifikation 2014 | |||||||
Schuldenstand (Mrd. Euro) | 1 593 | 1 660 | 1 778 | 2 067 | 2 096 | 2 174 | 2 159 |
in % des BIP | 63,5 | 64,9 | 72,4 | 80,3 | 77,6 | 79,0 | 76,9 |
Frühjahrs-Notifikation 2014 | |||||||
Schuldenstand (Mrd. Euro) | 1 584 | 1 653 | 1 771 | 2 059 | 2 088 | 2 161 | 2 147 |
in % des BIP | 65,2 | 66,8 | 74,6 | 82,5 | 80,0 | 81,0 | 78,4 |
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Deutsche Bundesbank | Zentrale | Kommunikation
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Tel: 069 9566-3511 | Fax: 069 9566-3077
Bei publizistischer Verwertung wird um Angabe der Quelle gebeten.
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Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Veröffentlicht: 2. Oktober 2014 Abgelegt unter: free trade agreement EU-Japan, International Centre for Settlement of Investment Disputes – ICSID (Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) Hinterlasse einen KommentarDas Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes – ICSID) ist eine internationale Schiedsinstitution mit Sitz in Washington, D.C., das der Weltbankgruppe angehört. Es unterstützt die Streitbeilegung vor allem bei Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten im Rahmen von bilateralen und multilateralen Investitionsschutzabkommen.
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Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines und Geschichte
Das ICSID ist eine von fünf internationalen Organisationen, die der Weltbankgruppe angehören. Es hat seinen Sitz in Washington, D.C., wo sich auch das Hauptquartier der Weltbank befindet und ist im gleichen Gebäude ansässig. Das ICSID ist allerdings keine Sonderorganisation der Vereinten Nationen gemäß Artikel 57 der UN-Charta.
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Das ICSID wurde unter Führung der Weltbank im Rahmen der „Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsbürgern anderer Länder“ gegründet. Gründungsdokument und Rechtsgrundlage ist das „Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ von 1965. Das Übereinkommen trat am 14. Oktober 1965 in Kraft. Im Juni 2014 haben die ICSID-Konvention 159 Länder gezeichnet, wovon 150 die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben und damit Vertragsstaaten geworden sind.
Deutschland ist Gründungsmitglied.
In den ersten 30 Jahren seines Bestehens, hat das ICSID im Schnitt nur einen Fall pro Jahr betreut. Seit 1995 ist die Fallzahl stark angestiegen. Im Geschäftsjahr 2008 verzeichnete ICSID einen Rekordanstieg auf 48 Anrufungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (seit Gründung bis Januar 2010 305 Fälle, davon 73% auf Basis von bi- oder multilateralen Investitionsschutzabkommen)..
Mit Wirkung zum 3. November 2007 ist Bolivien aus dem ICSID ausgetreten. Ecuador hat die Konvention mit Wirkung zum 7. Januar 2010 gekündigt, Venezuela mit Wirkung zum 25. Juli 2012.
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2 Organisation und Aufbau
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3 Zweck und Charakter des ICSID
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4 Zuständigkeitsbereich des ICSID
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5 Verfahren
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5.1 Bestellung der Schiedsrichter
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5.2 Rechtsbehelfe
Anders als die meisten anderen Schiedssprüche, können die Urteile von ICSID-Tribunalen nicht von nationalen Gerichten aufgehoben werden. Die ICSID-Konvention selbst bietet drei Rechtsbehelfe:
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Ist die Auslegung eines Schiedsspruchs unklar, kann jede Partei eine verbindliche Interpretation verlangen, die möglichst von dem Schiedsgericht vorgenommen werden soll, die den Schiedsspruch ursprünglich erlassen hat.
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Sind nach Erlass des Schiedsspruchs Tatsachen bekannt geworden, die den Spruch wesentlich beeinflusst hätten, kann eine Partei innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntwerden der Tatsache eine Abänderungverlangen. Das Recht erlischt spätestens drei Jahre nach Erlass des Schiedspruchs.
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Auch eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann innerhalb von 120 Tagen beantragt werden. Über ihn entscheidet ein sog. „Annulment Committee“ aus drei Personen, die der Vorsitzende des Administrative Council aus dem ICSID-Panel auswählt. Voraussetzung der Aufhebung ist, dass das Tribunal nicht korrekt zusammengestellt wurde seine Kompetenz „offensichtlich“ überschritten hat, Korruption eines Schiedsrichters, gewichtige Abweichungen von grundlegenden Verfahrensregeln oder das Fehlen einer Begründung des Schiedsspruchs (Art. 52 ICSID-Konvention).
Etwas anderes gilt für Schiedsverfahren im Rahmen der Additional Facility: Sie unterliegen dem jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht am Schiedsort und können vor den dortigen Gerichten angegriffen werden (in Deutschland gem. § 1061 ZPO).
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6 Wirkung der ICSID-Schiedsurteile
Der ergangene Schiedsspruch muss vom Mitgliedsland unmittelbar und wie ein letztinstanzliches Urteil, das durch eigene Gerichte des jeweiligen Staates ergangen ist, von dem Staat umgesetzt werden. Das ICSID-Übereinkommen berührt jedoch nicht die Grundsätze der Staatenimmunität gegen Vollstreckungen.
Die Verhandlungen des Schiedsgerichts und der Schiedsspruch selbst bleiben geheim, es sei denn, die beiden Parteien stimmen einer Veröffentlichung zu. Diese Zustimmung erfolgt aber in der großen Mehrzahl der entschiedenen Fälle und die Schiedssprüche können im Internet im Volltext nachgelesen werden.
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7 Kritik
In der deutschen Öffentlichkeit gerieten bilaterale Investitionsabkommen und Investitionsschutzabkommen und die hierin vorgesehenen Schiedsverfahren in jüngerer Zeit zum Gegenstand kritischer Betrachtungen. Insbesondere folgende zwei Vorfälle trugen hierzu bei:
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Das schwedische Energieunternehmen Vattenfall hat im April 2009 vor einem internationalen Schiedsgericht eine Klage gegen Umweltauflagen eingereicht, welche die Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg dem Unternehmen im Zuge der Genehmigung zur Errichtung des Kohlekraftwerks Moorburg gemacht hat. Das Verfahren endete ohne Schiedsspruch durch Vergleich der Parteien.
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Vattenfall klagte ebenfalls vor einem Schiedsgericht gegen die Aufkündigung des Atomkonsenses im Rahmen des Atomausstiegs nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima. Anders als bisweilen berichtet, richtet sich die Schiedsklage nicht gegen den Atomausstieg als solchen. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Bundesrepublik das Gebot des „Fair and Equitable Treatment“ verletzt hat, indem sie den Atomkonsens von einem Tage auf den Andern aufgekündigt hat.
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7.1 Fehlende Transparenz
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7.2 Fehlender Instanzenzug
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7.3 Einschränkung staatlicher Souveränität
Auch wird kritisiert, dass die völkervertraglichen Regeln zum Investitionsschutz dem Gaststaat ein zu enges „Korsett“ an Regeln auferlegten, sodass dem Staat sein souveränes Recht, Dinge in seinem Staatsgebiet zu regeln („right to regulate“ oder „policy space“) verloren gehe. Befürworter antworten hierauf, dass es auch Teil der Souveränität sei, sich vertraglich zu binden. Die Staaten hätten ihren „policy space“ nicht verloren, sondern bewusst völkervertraglich gestaltet. Zudem bleibe dem Staat stets unbenommen, seine Regulierungen durchzusetzen, notfalls auch unter Bruch des völkerrechtlichen Investitionsregimes – er müsse „nur“ dafür zahlen.
Völkervertraglicher Investitionsschutz existiert in Deutschland seit 1959. Große öffentliche Aufmerksamkeit erlangte er in den OECD-Staaten aber erst nach Jahrzehnten weltweit praktizierten Investitionsschutzes, als diese Staaten selbst zu Beklagten wurden. In den USA geschah dies Ende der 1990er Jahre, als mexikanische Unternehmer unter dem NAFTA die US-Staaten verklagten, in Deutschland gegen Ende des letzten Jahrzehnts, als Vattenfall Deutschland verklagte. Dies wurde teilweise damit erklärt, dass die Rechtssysteme in westlichen Staaten genügend Schutz über den normalen Rechtsweg böten und ein Ausweichen auf das intransparente Verfahren vor dem ICSID nicht notwendig sei, hingegen in Ländern wie beispielsweise Pakistan Korruption an der Tagesordnung sei.
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7.4 Position der EU-Kommission
Auch die EU, der seit 1. September 2009 für bilaterale Investitionsabkommen und Investitionsschutzabkommen die alleinige Kompetenz zusteht, hat sich den Transparenz-Gedanken und die Besorgnis um den „policy space“ zu Eigen gemacht: EU-Handelskommissar Karel De Gucht versicherte 2013 mit Blick auf die TTIP-Verhandlungen:
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EU-Investitionsvereinbarungen werden ausdrücklich festhalten, dass sie legitime Regierungspolitik nicht aushebeln können.
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Die EU-Kommission werde energisch gegen Unternehmen vorgehen, die juristische Schlupflöcher nutzen, um rechtsmissbräuchliche Klagen gegen Regierungen zu konstruieren.
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Die EU-Kommission werde die Investitionsverfahren der öffentlichen Überprüfung zugänglich machen.
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Die EU-Kommission werde jegliche Interessenkonflikte ausmerzen; die Schiedsrichter in EU-Fällen müssen außerhalb jeglichen Verdachts stehen.
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8 Literatur
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9 Weblinks
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10 Einzelnachweise
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Quelle: Wikipedia
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korrespondierende Beiträge
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ISDS: Das Unrechts-System der Konzerne
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vertiefende Quellen, file cases & more
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Investment Treaty Arbitration
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BMW-Absatz in Russland geht mit dem Markt nach unten
Veröffentlicht: 2. Oktober 2014 Abgelegt unter: Russland-Sanktionen | Tags: BMW Ein KommentarAuch BMW spürt den Einbruch des Automarktes in Russland. Der Gesamtmarkt in Russland und der Ukraine sei um 27 Prozent zurückgegangen, teilte das Unternehmen am Donnerstag mit.
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industriemagazin.at