Einschränkungen beim Bankgeheimnis im Hause Credit Suisse
Veröffentlicht: 11. Januar 2014 Abgelegt unter: SCHWEIZ | Tags: Bankgeheimnis, Crédit Suisse Hinterlasse einen KommentarFür Privatpersonen in einer Geschäftsbeziehung mit einer Bank zahlt es sich aus, das Kleingedruckte zu lesen – und insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese haben zum Jahreswechsel möglicherweise eine Änderung erfahren.
So übermittelte die Credit Suisse an ihre Privatkunden eine neue Version ihrer AGB, welche «im Zuge neuer Entwicklungen überarbeitet und präzisiert» wurden.
Umstände, bei welchen sich die Credit Suisse nicht an das Bankgeheimnis gebunden fühlt:
- Bei vom Kunden im In- oder Ausland gegen die Bank (auch als Drittpartei) angedrohten oder eingeleiteten gerichtlichen Schritten, Strafanzeigen oder anderen Mitteilungen an Behörden
- Zur Sicherung oder Durchsetzung der Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung von Sicherheiten des Kunden oder Dritter (sofern die Sicherheiten Dritter für Ansprüche gegen den Kunden bestellt wurden) im In- und Ausland
- Beim Inkasso von Forderungen der Bank gegen den Kunden im In- und Ausland
- Bei Vorwürfen des Kunden gegen die Bank in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien, oder gegenüber Behörden des In- und Auslandes
- Soweit bei Transaktionen in ausländischen Wertpapieren oder -rechten die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen eine Offenlegung erfordern
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Credit Suisse AG
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