Wenn aus dem Sparkonto eine Zwangsspende wird !


Staatliche Beihilfen: Kommission erlässt Krisenvorschriften für Banken

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Bildrechte: Wiki – gemeinfrei
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Ab dem 1. August 2013 wird für Sparer – im Neusprech nachrangige Gläubiger genannt – eine neue Zeitrechnung beginnen!
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Ab diesem Termin werden die neuen Krisenvorschriften der EU-Kommission für Banken gelten. Was dies für uns alle bedeutet, entnehmen Sie am besten selbst der nachfolgenden Presse-Erklärung:
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Reference: IP/13/672 Event Date: 10/07/2013 Export pdf PDF word DOC
Other available languages : EN FR

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Europäische Kommission – Pressemitteilung – Brüssel, 10. Juli 2013
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Staatliche Beihilfen: Kommission erlässt Krisenvorschriften für Banken
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Die Europäische Kommission hat ihre befristeten Vorschriften für die Würdigung krisenbedingter staatlicher Beihilfen für Finanzinstitute überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen zielen darauf ab, den Umstrukturierungsprozess zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Banken zu schaffen. So wird nach den geänderten Vorschriften verlangt, dass Banken einen soliden Plan für ihre Umstrukturierung oder geordnete Abwicklung vorlegen, bevor sie Rekapitalisierungen oder Maßnahmen zum Schutz ihrer wertgeminderten Vermögenswerte in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus werden bei Banken mit ausgewiesenen Kapitallücken zunächst die Bankeigentümer und die nachrangigen Gläubiger zur Kasse gebeten werden, bevor die Banken eine staatliche Unterstützung beantragen können.
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„Die heute verabschiedeten Änderungen der Krisenvorschriften stützen sich auf die Praxis, die sich in den letzten Jahren bei der Rettung und Umstrukturierung von Banken bewährt hat. Insbesondere müssen jetzt zuerst Anteilseigner und nachrangige Gläubiger einen Beitrag leisten, bevor weitere Steuergelder in die Rettung der betreffenden Bank fließen. Auf diese Weise wird für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen ähnlichen Banken, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gesorgt und der Fragmentierung des Finanzmarkts Einhalt geboten. Des Weiteren können Banken nur dann eine Rekapitalisierung in Anspruch nehmen, wenn sie einen soliden Umstrukturierungsplan vorlegen. Von den neuen Vorschriften versprechen wir uns raschere und effizientere Umstrukturierungen“,
so der für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissar und Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia.
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Die Mitteilung der Kommission enthält die aktualisierten krisenbedingten Vorschriften für staatliche Beihilfen, die ab dem 1. August 2013 gelten werden. Die neue Mitteilung tritt an die Stelle der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 und ergänzt darüber hinaus die anderen Krisenvorschriften. Zusammengenommen bilden diese Krisenmitteilungen das Regelwerk, in dem die Voraussetzungen erläutert sind, die erfüllt sein müssen, damit die Mitgliedstaaten den betroffenen Banken Garantien, Rekapitalisierungen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gewähren können; außerdem ist dort ausgeführt, welche Anforderungen an den Umstrukturierungsplan gestellt werden.
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Die wichtigsten Änderungen gegenüber den bisher geltenden Krisenmitteilungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Ein wirksamerer Umstrukturierungsprozess: Eine Bank muss, bevor sie Rekapitalisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann, einen Umstrukturierungsplan (einschließlich eines Kapitalbeschaffungsplans) ausarbeiten, in dem überzeugend darzulegen ist, wie die Bank langfristig wieder rentabel wirtschaften wird. Wenn es nicht möglich ist, die Rentabilität der Bank wiederherzustellen, ist ein Konzept für deren geordnete Abwicklung vorzulegen.
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Bislang hat die Kommission Rekapitalisierungsmaßnahmen zunächst befristet als Rettungsmaßnahmen genehmigt und dann auf der Grundlage des anschließend vorzulegenden Umstrukturierungsplans endgültig darüber befunden, ob die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dieses Modell hat sich zu Beginn der Krise bewährt, da es zur raschen Stabilisierung der Finanzmärkte beitragen und ein Übergreifen der Krise auf andere Bereiche verhindern konnte. Dieser Ansatz hat jedoch zum Teil auch dazu geführt, dass sich die Umstrukturierung der begünstigen Banken erheblich verzögerte, weil es nach der Gewährung der Rettungsmaßnahmen an wirklichen Anreizen fehlte, die nötigen Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, mit denen die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf ein Minimum begrenzt und das Auftreten ähnlicher Probleme vermieden werden sollte. Einige solcher Fälle bestehen seit 2009. Die spanische Regelung, auf deren Grundlage alle acht Umstrukturierungspläne in weniger als vier Monaten genehmigt wurden, verdeutlicht hingegen, dass ein solcher Prozess durchaus gestrafft werden kann.
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Die neuen Vorschriften sehen vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nach geeigneten Möglichkeiten suchen können, wie etwaige Kapitallücken mit Mitteln der Bank, der privaten Investoren oder der Anteilseigner der Bank geschlossen werden können. Sollte eine staatliche Rekapitalisierung dringend erforderlich sein, um eine Gefährdung der Finanzstabilität abzuwenden, kann diese nach wie vor auch vor Abschluss des vollständigen Umstrukturierungsplans vorübergehend genehmigt werden. In diesem Falle muss die zuständige Aufsichtsbehörde jedoch bestätigen, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
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Strengere Anforderungen an die Lastenverteilung: Banken mit einer ausgewiesenen Kapitallücke müssen dafür sorgen, dass Anteilseigner wie auch Inhaber nachrangiger Schuldtitel einen angemessenen Beitrag zur Deckung des Kapitalbedarfs leisten, bevor sie staatliche Rekapitalisierungen oder Maßnahmen zum Schutz ihrer wertgeminderten Vermögenswerte in Anspruch nehmen können. Auf diese Weise werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für ähnliche Banken mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten geschaffen und der Fragmentierung des Finanzmarkts vorgebeugt. Ausnahmen sind möglich, wenn die Finanzstabilität auf dem Spiel steht oder wenn eine Bank bereits einen großen Teil des Kapitalbedarfs selbst aufgebracht hat und der Restbetrag, der mit staatlichen Mitteln gedeckt werden soll, im Vergleich zu der Bilanzsumme der betreffenden Bank gering ist.
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Die Kommission hat außerdem ausgeführt, dass sie bei der Prüfung der staatlichen Beihilfen weiterhin dem übergeordneten Ziel der Finanzstabilität Rechnung trägt, dass makroökonomische Erwägungen bei der Bewertung nach wie vor eine Rolle spielen und welche Bedeutung die Änderungen für Beihilferegelungen haben. Des Weiteren hat die Kommission ihre Beschlusspraxis, u. a. in Bezug auf Abwicklungsbeihilfen, kodifiziert.
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Die Vorschriften in der neuen Bankenmitteilung verlangen, dass insolvente Banken eine strikte Vergütungspolitik für Führungskräfte verfolgen und die Gesamtvergütung eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet, solange sich die Bank in der Umstrukturierung befindet oder staatliche Unterstützung erhält. So hat das Management einen konkreten Anreiz, den Umstrukturierungsplan umzusetzen und die Unterstützung zurückzuzahlen.
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Die überarbeiteten Vorschriften werden so lange gelten, wie es die Marktbedingungen erfordern. Die Vorschriften werden, wann immer erforderlich, weiter überarbeitet. So wäre es denkbar, dass sie aufgrund der Weiterentwicklung des EU-Regulierungsrahmens für den Bankensektor angepasst werden müssen.
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Hintergrund
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Nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers erließ die Kommission 2008 und 2009 krisenbedingt einen umfassenden Rahmen für koordinierte Maßnahmen zur Stützung des Finanzsektors, um einerseits für Finanzstabilität zu sorgen und anderseits aber auch im Binnenmarkt Verzerrungen im Wettbewerb zwischen den Banken der verschiedenen Mitgliedstaat so gering wie möglich zu halten.
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In diesem Rahmen sind die gemeinsamen, auf EU-Ebene geltenden Bedingungen für den Zugang zu staatlicher Unterstützung festgelegt sowie die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche Unterstützung nach den EU-Beihilfevorschriften für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Dieser Rahmen umfasst die Bankenmitteilung, die Rekapitalisierungsmitteilung, die Impaired-Assets-Mitteilung und die Umstrukturierungsmitteilung. Die in diesen Krisenmitteilungen dargelegten Vorschriften wurden auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt, nach dem staatliche Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
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Diese Vorschriften wurden regelmäßig und wann immer erforderlich aktualisiert, um der Entwicklung der Krise Rechnung zu tragen. Die zunehmend unterschiedlich verlaufende wirtschaftliche Erholung., die unterschiedlichen Anforderungen an die Lastenverteilung in der EU sowie die Notwendigkeit des Abbaus und der Konsolidierung der öffentlichen und privaten Schulden und die bestehenden Schwachstellen im Finanzsektor haben unterdessen zu Spannungen auf den Finanzmärkten und einer Fragmentierung mit zunehmenden Verzerrungen im Binnenmarkt geführt. Mit der heutigen Annahme der Krisenvorschriften sollen diese Probleme behoben werden.
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Die Vorschriften wurden bereits dreimal überarbeitet. Die gesamten Vorschriften zur Bewältigung der Bankenkrise befinden sich auf der folgenden Website:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/temporary.html
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Archiv-Beitrag vom 19.März 2013: „Oh wie gut, dass niemand ahnt ..“

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relevante Archiv-Beiträge zum Thema „bail-in“

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relevante Archiv-Beiträge zum Thema „Einlagen-Sicherung

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Zwangsabgabe: Ab 1. August steigt das Risiko für Bank-Kunden erheblich
Viele Banken in Europa spekulieren auf Teufel komm raus mit dem Geld der Sparer und weigern sich, die Risiken offenzulegen. Alle hoffen unverändert auf die Rettung durch den Steuerzahler. Doch die EU hat nun still und leise ein Gesetz beschlossen, demnach ab 1. August die Bank-Kunden als erste enteignet werden müssen, wenn eine Bank in die Krise gerät.
[…]
DWN
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Europe’s Zombie Banks
What is wrong with Europe’s banks? The short answer is that the sector is too large, has too little capital, and contains too many players that lack a viable long-term business model. It is the combination of the last two factors – an overabundance of banks with no sustainable way to turn a profit – that constitutes the most serious and most difficult problem.
[…]
Daniel Gros – Center for European Policy Studies
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3 Kommentare on “Wenn aus dem Sparkonto eine Zwangsspende wird !”

  1. Leser sagt:

    Es wäre interessant eine sachkundig fundierte Antwort auf die Frage zu bekommen, ob Dispositionsrahmen negativ für den Zwangsgläubiger (Kontoinhaber) in Anspruch – sprich belastet – werden können.

    Falls nachweisbar „Ja“, dann sollte dies ümfassend auf allen möglichen Webseiten kolportiert werden.

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    • Oeconomicus sagt:

      werte/r Kommentator/in,

      besten Dank für diesen spannenden Denkanstoss.

      Zu der in Rede stehenden EU-Vorlage sind mir noch keine Ausführungs-Bestimmungen bekannt.

      Soweit ich mich zu erinnern glaube, gab es in den zahlreichen Dokumenten zur Vorbereitung des zypriotischen bail-in’s den Hinweis, nicht in Anspruch genommene Kreditlinien als Guthaben zu bewerten.

      Ich werde dies nochmal nachprüfen und das Ergebnis gerne nachreichen.

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      • Musenroessle sagt:

        Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien als Guthaben bewerten?

        WOW… das ist wirklich orwellsches Politiker-Neusprech vom Allerfeinsten!

        Aber wer auf Demos schon feste Kleidung als „Schutzwaffe“ bezeichnet und deren Tragen als Straftat betrachtet… dem ist sowas natürlich ohne weiteres zuzutrauen…

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