Bail-in zu Lasten von Schweizer Konten – Ist eine Zyprisierung von Guthaben auf Schweizer Konten denkbar?


Ist eine Zyprisierung von Guthaben auf Schweizer Konten denkbar?
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Nach dem unglaublichen Raubzug zu Lasten zypriotischer Bankguthaben, soll dieser Frage nachgegangen werden.
Schon fast überraschend schnell findet sich darauf eine Antwort:
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Im Falle der signifikanten Schieflage einer Schweizer Bank können Guthaben -ähnlich der zypriotischen Blaupause- konfisziert werden!
Grundlage:
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat medial offenbar unbeachtet die Bankgesetze so geändert (s. Anhang), dass ein sogenannter Bail-In ermöglicht wird!
Damit ist im bislang „Sicheren Hafen“ Schweiz die Sicherheit des Geldes auf den Konten dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Institutes droht. In einem solchen Fall könnte die FINMA völlig legal Guthaben zur Rettung der Bank abgreifen!
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Die Schweizer Anwaltskanzlei Schellenberg Wittmer kommentiert diesen Vorgang in ihrem Newsletter vom Februar 2013 wie folgt:
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Verlusttragung und Bail-in für Schweizer Banken
Auszug:

„Wenn eine Bank in Schieflage gerät oder ihre Kapitalisierung nicht mehr angemessen ist, kann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (“FINMA”) Massnahmen ergreifen, um die Bank auf eine tragfähige finanzielle Grundlage zu stellen, anstatt sie zu liquidieren. “Verlusttragung” und “Bail-in” sind wichtige Instrumente, um derartige Massnahmen umzusetzen. Diese Möglichkeiten bestehen neu infolge der Revision des Bankengesetzes im Jahre 2011 und der Bankeninsolvenzverordnung im Jahre 2012 sowie des Inkrafttretens der neuen Eigenmittelverordnung auf den 1. Januar 2013.“

SW_Newsletter_Feb13_German

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Natürlich läßt sich jetzt wunderbar argumentieren, dass die Bank des Vertrauens schon seit X Jahren als solide bekannt ist und stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Kunden gehandelt habe.
Einer solchen Einlassung müsste allerdings mit der Gegenfrage begegnet werden, welche verwertbaren Sicherheiten das Institut des Vertrauens herausgibt, wenn dort ein Betrag einzahlt wird?
Ach, die Frage kann man so nicht stellen?
Dann sollte man sich fragen, warum eine Bank für die Gewährung eines Kredites wohl Sicherheiten verlangt?
Wir alle wissen, jeder Kunde, der einen Betrag bei seiner Bank einzahlt, erhält dafür einen Einzahlungsbeleg bzw. einen Kontoauszug .. bei Licht betrachtet also nichts anderes als einen hübsch bedruckten Zettel!
Wem das in seinem grenzenlosen Vertrauen genügt, muss bei einem worst-case-Szenario mit den Folgen klarkommen!
Hadern hilft in einem solchen Falle nichts und die späte Einsicht „hätte ich doch mein Geld in einem Land angelegt, in dem es solche bail-in Gesetze (vulgo: legale Raubzüge) nicht gibt.
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SIEMENS hat sich offenbar solche oder ähnliche Fragen gestellt und dem Vernehmen nach im Sept. 2011 von einer französischen Großbank € 500 Mio abgezogen.
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In der Folge beantragte das Unternehmen eine eigene Banklizenz um betreibt seit Ende 2012 zur Begleitung des industriellen Geschäftes und ggfls. zu PPP-Finanzierungen von Kommunen ein eigenes Institut, wie der CFO Joe Kaeser in einem Handelsblatt-Interview ausführte.
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Ihr Oeconomicus

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Anhang

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA
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vom 30. August 2012 (Stand am 1. November 2012)

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19341 (BankG), auf Artikel 36a des Börsengesetzes vom 24. März 19952 (BEHG) sowie auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 19303 (PfG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 
Art. 2 Geltungsbereich 
Art. 3 Universalität 
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen 
Art. 5 Akteneinsicht 
Art. 6 Anzeige an die FINMA 
Art. 7 Insolvenzort 
Art. 8 Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen 
Art. 9 Koordination 
Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen 

2. Kapitel: Konkurs

3. Kapitel: Sanierung

4. Abschnitt: Weiterführung bestimmter Bankdienstleistungen

Art. 51 Weiterführung von Bankdienstleistungen 
Art. 52 Übergangsbank 

4. Kapitel: Schutz der Systeme und der Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 53 Weisungen von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen eines Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems 
Art. 54 Verbindlichkeit von Weisungen in Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystemen 
Art. 55 Aufrechnungsvereinbarungen 

5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Finanzverträgen

Art. 56 Finanzverträge 
Art. 57 Aufschub 

6. Kapitel: Abschluss des Verfahrens

Art. 58 Schlussbericht 
Art. 59 Aktenaufbewahrung 

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 
Art. 61 Übergangsbestimmung 
Art. 62 Inkrafttreten 


AS 2012 5573


1 SR 952.0
2 SR 954.1
3 SR 211.423.4


Stand am 1. November 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Quelle: Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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