Bail-in zu Lasten von Schweizer Konten – Ist eine Zyprisierung von Guthaben auf Schweizer Konten denkbar?
Veröffentlicht: 4. April 2013 Abgelegt unter: bail-in, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), SCHWEIZ | Tags: bail-in, Bail-in für Schweizer Banken, Bankeninsolvenzverordnung, FINMA, Siemens Hinterlasse einen KommentarIst eine Zyprisierung von Guthaben auf Schweizer Konten denkbar?
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Nach dem unglaublichen Raubzug zu Lasten zypriotischer Bankguthaben, soll dieser Frage nachgegangen werden.
Schon fast überraschend schnell findet sich darauf eine Antwort:
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Im Falle der signifikanten Schieflage einer Schweizer Bank können Guthaben -ähnlich der zypriotischen Blaupause- konfisziert werden!
Grundlage:
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat medial offenbar unbeachtet die Bankgesetze so geändert (s. Anhang), dass ein sogenannter Bail-In ermöglicht wird!
Damit ist im bislang „Sicheren Hafen“ Schweiz die Sicherheit des Geldes auf den Konten dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Institutes droht. In einem solchen Fall könnte die FINMA völlig legal Guthaben zur Rettung der Bank abgreifen!
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Die Schweizer Anwaltskanzlei Schellenberg Wittmer kommentiert diesen Vorgang in ihrem Newsletter vom Februar 2013 wie folgt:
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Verlusttragung und Bail-in für Schweizer Banken
Auszug:
„Wenn eine Bank in Schieflage gerät oder ihre Kapitalisierung nicht mehr angemessen ist, kann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (“FINMA”) Massnahmen ergreifen, um die Bank auf eine tragfähige finanzielle Grundlage zu stellen, anstatt sie zu liquidieren. “Verlusttragung” und “Bail-in” sind wichtige Instrumente, um derartige Massnahmen umzusetzen. Diese Möglichkeiten bestehen neu infolge der Revision des Bankengesetzes im Jahre 2011 und der Bankeninsolvenzverordnung im Jahre 2012 sowie des Inkrafttretens der neuen Eigenmittelverordnung auf den 1. Januar 2013.“
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Natürlich läßt sich jetzt wunderbar argumentieren, dass die Bank des Vertrauens schon seit X Jahren als solide bekannt ist und stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Kunden gehandelt habe.
Einer solchen Einlassung müsste allerdings mit der Gegenfrage begegnet werden, welche verwertbaren Sicherheiten das Institut des Vertrauens herausgibt, wenn dort ein Betrag einzahlt wird?
Ach, die Frage kann man so nicht stellen?
Dann sollte man sich fragen, warum eine Bank für die Gewährung eines Kredites wohl Sicherheiten verlangt?
Wir alle wissen, jeder Kunde, der einen Betrag bei seiner Bank einzahlt, erhält dafür einen Einzahlungsbeleg bzw. einen Kontoauszug .. bei Licht betrachtet also nichts anderes als einen hübsch bedruckten Zettel!
Wem das in seinem grenzenlosen Vertrauen genügt, muss bei einem worst-case-Szenario mit den Folgen klarkommen!
Hadern hilft in einem solchen Falle nichts und die späte Einsicht „hätte ich doch mein Geld in einem Land angelegt, in dem es solche bail-in Gesetze (vulgo: legale Raubzüge) nicht gibt.
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SIEMENS hat sich offenbar solche oder ähnliche Fragen gestellt und dem Vernehmen nach im Sept. 2011 von einer französischen Großbank € 500 Mio abgezogen.
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In der Folge beantragte das Unternehmen eine eigene Banklizenz um betreibt seit Ende 2012 zur Begleitung des industriellen Geschäftes und ggfls. zu PPP-Finanzierungen von Kommunen ein eigenes Institut, wie der CFO Joe Kaeser in einem Handelsblatt-Interview ausführte.
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Ihr Oeconomicus
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Anhang
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA.
vom 30. August 2012 (Stand am 1. November 2012)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Universalität
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
Art. 5 Akteneinsicht
Art. 6 Anzeige an die FINMA
Art. 7 Insolvenzort
Art. 8 Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen
Art. 9 Koordination
Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen2. Kapitel: Konkurs
1. Abschnitt: Verfahren
Art. 11 Publikation und Schuldenruf
Art. 12 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin
Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin
Art. 14 Gläubigerversammlung
Art. 15 Gläubigerausschuss2. Abschnitt: Konkursaktiven
Art. 16 Inventaraufnahme
Art. 17 Herausgabe- und Meldepflicht
Art. 18 Ausnahmen von der Herausgabepflicht
Art. 19 Ausnahmen von der Meldepflicht
Art. 20 Aussonderung
Art. 21 Guthaben, Admassierung und Anfechtung
Art. 22 Fortführung hängiger Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren
Art. 23 Einstellung mangels Aktiven3. Abschnitt: Konkurspassiven
Art. 24 Gläubigermehrheit
Art. 25 Privilegierte Einlagen
Art. 26 Prüfung der Forderungen
Art. 27 Kollokation
Art. 28 Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren liegende Forderungen
Art. 29 Einsicht in den Kollokationsplan
Art. 30 Kollokationsklage3. Kapitel: Sanierung
1. Abschnitt: Verfahren
Art. 40 Voraussetzungen
Art. 41 Eröffnung
Art. 42 Sanierungsbeauftragter oder Sanierungsbeauftragte
Art. 43 Verbindlichkeiten während des Sanierungsverfahrens
Art. 44 Sanierungsplan2. Abschnitt: Genehmigung des Sanierungsplans
Art. 45 Genehmigung
Art. 46 Ablehnung durch die Gläubiger und Gläubigerinnen3. Abschnitt: Kapitalmassnahmen
Art. 47 Allgemeine Bestimmungen
Art. 48 Grundsätze der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
Art. 49 Wandelbarkeit von Forderungen
Art. 50 Forderungsreduktion4. Abschnitt: Weiterführung bestimmter Bankdienstleistungen
Art. 51 Weiterführung von Bankdienstleistungen
Art. 52 Übergangsbank4. Kapitel: Schutz der Systeme und der Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 53 Weisungen von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen eines Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems
Art. 54 Verbindlichkeit von Weisungen in Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystemen
Art. 55 Aufrechnungsvereinbarungen7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 60 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 61 Übergangsbestimmung
Art. 62 Inkrafttreten
Stand am 1. November 2012Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen