Rezession in der Eurozone: Spürbare Probleme auch in der deutschen Industrie

Rezession in der Eurozone: Spürbare Probleme auch in der deutschen Industrie

Die Lage der Industrie der Euroländer ist so schlecht wie seit 37 Monaten nicht mehr. Die sinkenden Nachfrage wird die Rezession in der Eurozone auch im 3.Quartal verstärken. Auch die deutsche Industrie musste im Juli einen starken Produktionsrückgang und große Auftragseinbußen hinnehmen.
  |  01.08.12, 22:41  | 44 Kommentare

Anhörung der Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Anhörung der Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (17/10040) ist Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Vorsitz von Dr. Birgit Reinemund (FDP) am Montag, 10. September 2012. Die Sitzung beginnt um 12 Uhr im Anhörungssaal 3.101 des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses in Berlin und dauert zwei Stunden. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Gründung eines Ausschusses für Finanzstabilität vor. Dem Gremium sollen Vertreter der Deutschen Bundesbank, des Bundesfinanzministeriums und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehören.

„Gefahren identifizieren“
Die Bundesbank soll künftig auch zur Wahrung der Finanzstabilität beitragen, indem sie laufend maßgebliche Sachverhalte analysiert, um Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren und Vorschläge zur Warnung vor diesen Gefahren oder Empfehlungen für Gegenmaßnahmen zu erarbeiten.
Auf dieser Basis soll dann der Ausschuss für Finanzstabialität Empfehlungen an zuständige nationale Stellen zur Beseitigung von Gefahren für die Finanzstabilität aussprechen.

BaFin-Mitarbeiter sollen mehr verdienen
Verbessern will die Regierung zudem die Bezahlung der BaFin-Mitarbeiter. Vorgesehen ist eine Stellenzulage, die je nach Besoldungsgruppe zwischen 57,98 und 339,13 Euro monatlich beträgt. Die auf 3,957 Millionen Euro veranschlagten Kosten sollen von den Banken über Umlagen und Gebühren finanziert werden.
Der Bundesrat hat unter anderem verlangt, nicht nur die Tätigkeit der Berater von Banken und Sparkassen von der BaFin überwachen zu lassen, sondern auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler.

(vom)
Zeit: Montag, 10. September 2012, 12 bis 14 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Anhörungssaal 3.101

Interessierte Besucher können sich beim Sekretariat des Ausschusses (E-Mail: finanzausschuss@bundestag.de) unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums sowie der Nummer ihres Personaldokuments anmelden. Zur Sitzung muss das Personaldokument mitgebracht werden.

Bild- und Tonberichterstatter können sich beim Pressereferat (Telefon: 030/227-32929 oder 32924) anmelden.

Quelle: Deutscher Bundestag

herzlichst

Ihr Oeconomicus


Krise erreicht Deutschland – Konjunktur bricht ein

Krise erreicht Deutschland – Konjunktur bricht ein 

Kaum Ladung! Seit einigen Monaten ist das trauriger Alltag bei vielen Speditionen. Gähnende Leere im Frachtraum, wenn es Richtung Italien, Spanien oder Griechenland geht. Georg Dettendorfer, Spediteur aus dem bayerischen Nußdorf am Inn beobachtet: Von seinen Kunden in Deutschland sind kaum noch Waren für den Export abzuholen.

PLUSMINUS – 01.08.2012 – [5:49 Min]


Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 7/7

Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 7/7

jeder ESM-Mitgliedsstaat unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen. Das würde bedeuten, dass beispielsweise der deutsche Bundesfinanzminister auch wegen schwerster Pflichtver­letzungen, die mit seiner Mitgliedschaft im Gouverneursrat zusammenhängen und deutsche Interessen verletzen können, nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte. So etwas kann nach deutschem Recht gar nicht ‑ entgegen Art. 35 Abs. 4 ‑ durchgesetzt werden, da es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstieße, zivil‑ und strafrechtliche Normen nicht mehr allgemein gelten zu lassen sondern bestimmte Personen davon auszunehmen. Auch an dieser Stelle ist die Auflösung des Rechts­staats in vollem Gange.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt

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Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 6/7

Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 6/7

Interessen­konflikt auch die Haushaltshoheit des Deutschen Bundestages massiv beein­trächtigt.

IV.

Weitere Ungereimtheiten

1.  Ein ähnliches Problem taucht auf, wenn ESM-Mitglieder „Stabilitätshilfen“ bei dem ESM verlangen. Der ESM-Vertrag enthält keine Regeln darüber, ob und inwieweit sie auch in diesem Falle stimmberechtigt sind. Das führt zu der absurden Situation, dass die Antragsteller selbst darüber entscheiden können, ob ihr Antrag auch genehmigt wird. Auf diese Weise entscheiden sie über die Haushaltskassen der „Geberländer“ mit, es sei denn, ihr Stimmrecht ist bereits gemäß Art. 4 Abs. 8 ausgesetzt. Auch dadurch wird das Haushaltsrecht und das zur Klage berechtigende Grundrecht der Bf verletzt.

2.  Mit dem Grundsatz, Interessenkollisionen zu vermeiden, unvereinbar ist auch die Regel in Art. 5 Abs. 9. Danach nimmt der Gouverneursrat seine Geschäftsordnung und die Satzung des ESM an: Es ist absolut ungewöhnlich, dass sogar die Satzung einer juristischen Person nicht von deren Mitgliedern, sondern von einem von diesen ernannten Organ festgesetzt wird. Auch an dieser Stelle können heftige Interessen­kollisionen auftreten, bei denen dann die Mitglieder des Gouverneursrates in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der heimischen Kabinette in höchst zwielichtige Interessen­konflikte geraten können.

3.  Nach Art. 27 billigt der Gouverneursrat den Jahresabschluss des ESM. Nach Art. 29 wird der Abschluss von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden. Während nach deutschem Aktien­recht die Abschlussprüfer nicht etwa von Vorstand und Aufsichtsrat sondern von der Hauptversammlung bestellt werden, bestellt nach dem ESM-Vertrag der Gouverneurs­rat seine eigenen Prüfer, auch dies ist ein unerträglicher Interessenkonflikt.

4.       Offenbar in Erkenntnis dieser unauflöslichen Konflikte sieht der ESM-Vertrag in Art. 35 eine geradezu unglaubliche Regelung vor mit der Überschrift „Persönliche Immunitäten“. Danach genießen „im Interesse des ESM“ die Mitglieder des Gouver­neursrats, die Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen. Nach Art. 35 Abs. 4 trifft

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Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 5/7

Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 5/7

Interessen verpflichtet ist, die den deutschen Interessen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten.

c)  Nach neuesten aber noch nicht vertraglich festgelegten Bestrebungen soll der ESM eine Banklizenz erhalten und auf diese Weise unbegrenzte Mittel dadurch zur Verfügung haben, dass er sich bei der Europäischen Zentralbank refinanziert. Unabhängig von der rechtlichen und wirtschaftlichen Betrachtung dieser Be­strebung muss man sich auch hier vor Augen halten was es bedeutet, wenn sämtliche Finanzminister der Mitgliedsstaaten der Euro-Gruppe den Gouverneurs­rat bilden und auf diese Weise als Politiker unbeschränkten Zugriff auf das Geld haben.

d)  Möglicherweise verstößt die mit den Pflichten eines Bundesministers unvereinbare Ämterkumulation auch gegen Art. 66 des Grundgesetzes. Danach dürfen Bundes­minister u.a. kein anderes Besoldungsamt und keinen Beruf ausüben und auch nicht ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Es ist nicht bekannt, ob die Gouverneure für ihre Tätigkeit eine Bezahlung erhalten. Außerdem vertritt ‑ wie schon in der Verfassungsbeschwerde näher ausgeführt worden ist ‑ die Bundesregierung selbst im Zusammenhang mit der Frage, ob die von Deutschland übernommene Einzah­lungsverpflichtung von rund 190 Mrd. € als Schuld im Haushalt auszuweisen ist, die Auffassung, der Beitritt zu dem ESM stehe dem Erwerb einer Beteiligung (z.B. an einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen) gleich. Bei dieser Betrach­tungsweise wäre die Inkompatibilität eindeutig. Auf jeden Fall versucht das Grund­gesetz, solche Interessenkollisionen möglichst zu vermeiden, was bei der verfas­sungsrechtlichen Beurteilung von Bedeutung sein dürfte.

e)  Schon in der Bibel steht, dass niemand zwei Herren dienen kann. Nach der Grund­regel des § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen einerseits mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm dies eigens gestattet ist oder nur eine Verbindlichkeit erfüllt werden muss. Es kann aber nicht sein, dass der Deutsche Bundestag den Bundesfinanzminister insbesondere auch in Haushalts­fragen das Selbstkontrahieren erlaubt und dadurch das Haushaltsrecht des Bundestages leer laufen lässt.

         Das Bundesverfassungsgericht wird hiermit gebeten, auch diesen Gesichtspunkt aufzugreifen und festzustellen, dass die Installation eines derartigen Interessen­konflikts des Bundesfinanzministers als Mitglied des Kabinetts sach‑ und rechts­staatswidrig ist. Die Bf können dies auch rügen, weil dieser installierte Interessen-

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Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 4/7

Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 4/7

grund­sätzlich, vor allem aber in jedem Einzelfall, ein tiefgreifender Interessenkonflikt be­steht oder bestehen kann. Das wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der Einleitung des ESM-Vertrages davon die Rede ist, es gehe nur um die Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes“. Selbst wenn dies ein gemeinsames Interesse sein sollte, sind doch ganz konkret im Einzelfall schwerwiegende Interes­senkonflikte zwischen dem ESM einerseits und dem jeweils betroffenen Mitgliedsstaat andererseits zu erwarten.

Bei einer derartigen Ausgangslage fehlt jedes Verständnis dafür, dass Art. 5 Abs. 1 des ESM-Vertrages vorsieht, die Mitglieder des Gouverneursrates müssten jeweils Regierungsmitglieder der Mitgliedsstaaten sein, und zwar mit Zuständigkeit für die Finanzen.

a)  Gegenwärtig würde für Deutschland Bundesfinanzminister Schäuble auch deut­scher Vertreter im Gouverneursrat. Es liegt offen zu Tage, dass er dadurch in unlösbare Interessenkonflikte geriete. Als Gouverneur ist er uneingeschränkt dem Interesse des ESM als juristische Person verpflichtet, da er dessen Organ ist. Als Mitglied der Bundesregierung hat er aber u.a. geschworen, „seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen“. Der Gouverneursrat muss laufend Entscheidungen treffen, denen die Mitgliedsstaaten bei Meidung schwerwiegender Sanktionen (Stimmrechtsverlust) nachkommen müssen.

b)   Wenn nun aber der Bundesfinanzminister Mitglied des Gouverneursrates wird, ist er gleichzeitig als Bundesfinanzminister und Mitglied des Kabinetts auch Adressat der von ihm selbst ausgesprochenen Forderungen und Auflagen. So kann es gut sein, dass Deutschland bzw. die jeweilige Bundesregierung weder willens noch in der Lage sind, bestimmten Anforderungen auf Einzahlung von abrufbaren Mitgliedsbeiträgen überhaupt oder fristgerecht nachzukommen, schon weil sie im Haushalt nicht verankert sind. Auch kann es sein, dass die Bundesregierung bestimmte Vorhaben des ESM, Zahlungen an Euro-Staaten oder deren Banken zu leisten, nicht billigt. Einen derartig massiven Interessenkonflikt ausgerechnet durch die Bestellung von Regierungsmitgliedern der Mitgliedsstaaten zu Gouver­neuren des auf ganz andere Interessen ausgerichteten ESM-Fonds heraufzu­beschwören, verstößt gegen hergebrachte europäische Rechtsregeln und gegen das Rechtsstaats­prinzip. Es verstößt auch gegen das Prinzip des Budgetrechts des Deutschen Bundestages: Der Bundesfinanzminister ist Ansprechpartner des Bundestages in allen Fragen des Budgetrechts. Der Deutsche Bundestag kann keine sachgerechte Haushaltspolitik mehr betreiben, wenn er davon ausgehen muss, dass der für ihn zuständige Finanzminister von vornherein auf fremde

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