Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 7/37
Veröffentlicht: 6. Juli 2012 | Autor: Oeconomicus | Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY, Verfassungsbeschwerden, Wolfgang Philipp | Tags: abrufbare Anteile, Direktorium, eingezahlte Anteile, ESM, genehmigtes Stammkapital, Gouverneursrat |Hinterlasse einen KommentarVerfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp
Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12
Seite 7/37
Nach Art. 8 hat der ESM ein „genehmigtes Stammkapital“ in Höhe von 700 Mrd. € ein falscher Begriff und unauflösbarer Widerspruch, auf den noch einzugehen sein wird. Dieses Stammkapital ist eingeteilt in „eingezahlte Anteile“ und „abrufbare Anteile“. Anteilsinhaber sind nach dem im Gründungsvertrag im einzelnen geregelten Schlüssel die 17 Euro-Staaten („Mitglieder“). Es fällt aber auf, dass unter den „Organen“ dieser Gesellschaft in dem ESM-Gründungsvertrag anders als bei Aktiengesellschaften keine Hauptversammlung oder sonstige Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Bis auf drei Punkte ist eine Tätigkeit der Mitglieder selbst als solche im Rahmen des ESM nicht vorgesehen. Diese drei Punkte sind folgende:
- aa) Nach Art. 5 ernennt jedes ESM-Mitglied ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats und kann diese Entscheidungen widerrufen. Die große Masse der sachlich zu treffenden Entscheidungen ist dem Gouverneursrat bzw. dem „Direktorium“ vorbehalten.
- bb) Eine weitere Mitwirkung der ESM-Mitglieder ist in Art. 10 vorgesehen, wenn es darum geht, das genehmigte Stammkapital zu verändern.
- cc) Darüber hinaus sind nur Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflich- tungen der Mitglieder gegenüber dem ESM festgelegt.
b) Deutlicher wird die rechtliche Situation, wenn man darstellt, welche Rechte die Mitglieder als Anteilseigner z.T. im Gegensatz zu den Aktionären einer Aktiengesellschaft nicht haben:
- aa) Die Beschlussfassung über die Verabschiedung des Jahresabschlusses obliegt nicht den Mitgliedern als „Hauptversammlung“ sondern dem Gouverneursrat.
- bb) Die zur Prüfung des Jahresabschlusses des ESM zu bestellenden unabhängigen externen Abschlussprüfer werden nicht von den Mitgliedern, sondern vom Gouverneursrat bestellt, der seinerseits aber gerade von diesem Prüfungsausschuss zu überprüfen ist (Art. 29). Ein Interessenkonflikt dieser Art wird im deutschen Aktienrecht vermieden, indem die Hauptversammlung den Abschlussprüfer wählt.
- cc) Auch die in Art. 23 geregelte „Dividendenpolitik“ ist nicht Sache der Mitgliederversammlung sondern wird vom „Direktorium“ beschlossen.
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