Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 7/37

Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp

Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12

Seite 7/37

Nach Art. 8 hat der ESM ein „genehmigtes Stammkapital“ in Höhe von 700 Mrd. € ein falscher Begriff und unauflösbarer Widerspruch, auf den noch einzugehen sein wird. Dieses Stammkapital ist eingeteilt in „eingezahlte Anteile“ und „abrufbare Anteile“. Anteilsinhaber sind nach dem im Gründungsvertrag im einzelnen geregelten Schlüssel die 17 Euro-Staaten („Mitglieder“). Es fällt aber auf, dass unter den „Organen“ dieser Gesellschaft in dem ESM-Gründungsvertrag anders als bei Aktiengesellschaften keine Hauptversammlung oder sonstige Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Bis auf drei Punkte ist eine Tätigkeit der Mitglieder selbst als solche im Rahmen des ESM nicht vorgesehen. Diese drei Punkte sind folgende:

  • aa) Nach Art. 5 ernennt jedes ESM-Mitglied ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats und kann diese Entscheidungen widerrufen. Die große Masse der sachlich zu treffenden Entscheidungen ist dem Gouverneursrat bzw. dem „Direktorium“ vorbehalten.
  • bb) Eine weitere Mitwirkung der ESM-Mitglieder ist in Art. 10 vorgesehen, wenn es darum geht, das genehmigte Stammkapital zu verändern.
  • cc) Darüber hinaus sind nur Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflich- tungen der Mitglieder gegenüber dem ESM festgelegt.

b) Deutlicher wird die rechtliche Situation, wenn man darstellt, welche Rechte die Mitglieder als Anteilseigner z.T. im Gegensatz zu den Aktionären einer Aktiengesellschaft nicht haben:

  • aa) Die Beschlussfassung über die Verabschiedung des Jahresabschlusses obliegt nicht den Mitgliedern als „Hauptversammlung“ sondern dem Gouverneursrat.
  • bb) Die zur Prüfung des Jahresabschlusses des ESM zu bestellenden unabhängigen externen Abschlussprüfer werden nicht von den Mitgliedern, sondern vom Gouverneursrat bestellt, der seinerseits aber gerade von diesem Prüfungsausschuss zu überprüfen ist (Art. 29). Ein Interessenkonflikt dieser Art wird im deutschen Aktienrecht vermieden, indem die Hauptversammlung den Abschlussprüfer wählt.
  • cc) Auch die in Art. 23 geregelte „Dividendenpolitik“ ist nicht Sache der Mitgliederversammlung sondern wird vom „Direktorium“ beschlossen.

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp


Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 6/37

Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp

Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12

Seite 6/37

Begründung eines zu dessen Ratifizierung vorliegenden Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 20.03.2012 (Drucksache 17/9047)

Auszug

– Anlage 2 -,

mit welchem die Zustimmung Deutschlands zu der Änderung des AEUV erteilt werden soll, heißt es denn auch, es erfolge „keine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union“. Dass keine Übertragung von Hoheitsrechten auf den von der Union scharf zu trennenden ESM erfolgt steht dort nicht: Auf den ESM werden Hoheitsrechte übertragen.
Für alles Weitere ist mithin die Feststellung wichtig, dass hier eine Institution gegründet wird, die neben der Europäischen Union steht und von ihr unabhängig ist. Die EU hat nach Art. 5 in Gestalt des für Wirtschaft und Währung zuständigen Kommissionsmitglieds gerade nur einen „Beobachterstatus“. Die juristische Person „ESM“ ist ein völlig neuartiges staatsrechtliches Gebilde, dessen Bedeutung, Wirkungen und eventuell auch Widersprüche zu anderen Einrichtungen im Vorhinein nur schwer zu erfassen sind. Gleichwohl wird nachstehend versucht, das Wesentliche festzuhalten.

2. Die juristische Konstruktion des ESM

a) Rein äußerlich ist der ESM teilweise konstruiert wie eine Aktiengesellschaft: Das gibt bisher zum Teil wenig beachtete Hinweise auf die Auslegung des ESM-Gründungsvertrages.

Der Unterzeichner, der auch beruflich vom Gesellschaftsrecht her kommt, hat deshalb schon im Herbst 2011 versucht, den ESM-Gründungsvertrag zu verstehen und zu erläutern

Philipp, „Die Karikatur einer Aktiengesellschaft – Ein „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ im rechtsfreien Raum“, Die Aktiengesellschaft 2011, S. 697

– Anlage 3 -.

Auf die darin enthaltenen Überlegungen wird verwiesen, sie werden zum Gegenstand des Vortrages gemacht mit dem Ziel, zum Verständnis der einzelnen Regelungen beizutragen.

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp


Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 5/37

Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp

Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12

Seite 5/37

GG durch die angefochtenen Gesetze beschränkt zu sein. Dies wird weiter unten im einzelnen dargelegt.

C.

Nähere Beschreibung des Prüfungsgegenstandes Nr. 1: „Gesetz zu dem Vertrag vom 02.02.2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus“, nachstehend ESM-Ratifikationsgesetz

I.

Unterlagen

Einen alle Änderungen enthaltenden endgültigen Text mit einer Drucksachennummer gibt es gegenwärtig noch nicht. Jedenfalls hat der Unterzeichner beim Bundesrat am 02.07.2012 eine dahingehende Auskunft erhalten. Wir überreichen deshalb als

Anlage 1

aus der Bundestagsdrucksache 17/9045 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 02.02.2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nebst einem Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 29.06.2012, demzufolge der Text aus der Drucksache 9045 mit zwei Maßgaben, im übrigen aber unverändert, angenommen wurde. Teil der Anlage 1 ist auch der in dem ESM-Ratifikationsgesetz in Bezug genommene, aus 48 Artikeln und 2 Anhängen bestehende „Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM).

II.

Der wesentliche Inhalt des ESM-Gründungsvertrages

1. Eine Institution neben der Europäischen Union

Der ESM ist keine Einrichtung der aus 27 Mitgliedern bestehenden Europäischen Union, sondern eine völkerrechtliche Einrichtung der aus 17 Mitgliedern bestehenden „Euro-Gruppe“. Der Abschluss des ESM-Gründungsvertrages setzte eine Änderung von Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) voraus. Einen entsprechenden Beschluss hat der Europäische Rat am 25.03.2011 gefasst. In der

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp


Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 4/37

Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp

Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12

Seite 4/37

Nach Art. 47 des ESM-Gründungsvertrages sind die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden beim „Verwahrer“ zu hinterlegen. „Verwahrer“ ist nach Art. 46 das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

Nach Art. 48 tritt der Gründungsvertrag an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen.

Das zu 1 genannte Ratifikationsgesetz hat mit seiner Hinterlegung und anschließendem Inkrafttreten des ESM-Gründungsvertrages mithin nicht nur nationale, sondern auch internationale Wirkungen:
Einmal beigetreten, ist Deutschland an alle in diesem ESM-Gründungsvertrag enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Umgekehrt haben die Vertragsstaaten etwaige Vorbehalte in der deutschen Ratifikationsurkunde zu respektieren, aber möglicherweise nur diese.

Das zu Ziff. 2 genannte ESMFinG ist hingegen ein rein innerdeutsches Gesetz. Es wird nicht hinterlegt, sondern soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu Widersprüchen zwischen den internen Regelungen dieses Gesetzes einerseits und dem ESM-Gründungsvertrag kommt.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig

Nach §§ 90, 93 Abs. 3 BVerfGG sind Verfassungsbeschwerden auch unmittelbar gegen ein Gesetz zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Bf durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 07.09.2011, 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10 und 2 BvR 1099/10, eingehend dargelegt, dass jeder deutsche Staatsbürger Gesetze, welche das Budgetrecht des Deutschen Bundestages aushöhlen und dadurch den Wähler in seinem Wahlrecht verletzen, mit der Verfassungsbeschwerde angreifen kann. Auf die eingehenden Darlegungen in dem genannten Urteil dürfen wir uns beziehen, die grundsätzliche Rechtsfrage der Zulässigkeit solcher Verfassungsbeschwerden dürfte ausgetragen sein. Beide Bf sind wahlberechtigte deutsche Staatsbürger.

Zulässig sind die Verfassungsbeschwerden auch, soweit die Bf rügen, selbst gegenwärtig und unmittelbar in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp


Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 3/37

Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp

Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12

Seite 3/37

3. Hilfsweise:
Die Bundesrepublik Deutschland wird angewiesen, das Bundesgesetz zu dem Vertrag vom 02.02.2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in der vom Bundesrat am 29.06.2012 verabschiedeten Fassung bis zur Entscheidung der Hauptsache durch den Senat nicht gemäß Art. 48 des Vertrages vom 02.02.2012 bei der Verwahrungsstelle zu hinterlegen.

BEGRÜNDUNG DER VERFASSUNGSBESCHWERDEN

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden

Die Bf sehen sich durch die angegriffenen Gesetze in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletzt. Sie rügen eine Verletzung des dauerhaften Budgetrechts des Deutschen Bundestages, die verfassungswidrige Beschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihres Grundrechts auf Gleichheit (Willkürverbot).
Beide Gesetze betreffen den „Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM), der nach Art. 1 des „Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (nachstehend „ESM-Gründungsvertrag“) als „Internationale Finanzinstitution“ mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet wird. Das im Antrag zu 1 genannte Gesetz betrifft die Ratifikation des Beitritts Deutschlands zu dieser „Finanzinstitution“. Das zu 2 genannte Gesetz soll Finanzierungsfragen, insbesondere die Bereitstellung des Kapitals für den deutschen Anteil am Stammkapital des ESM, regeln. Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Gesetze in folgendem wesentlichen Punkt: Das zu 1 genannte Gesetz zur Ratifizierung soll nach seinem Art. 3 mit Inkrafttreten des zu Ziff. 2 genannten ESMFinG, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung, in Kraft treten.
Weiter heißt es:

„Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Art. 48 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp


Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 2/37

Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp

Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12

Seite 2/37

Bevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Philipp, Sudmann & Schendel, Kolping­str. 18, 68165 Mannheim

Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung

Namens und in Vollmacht der Bf erheben wir

VERFASSUNGSBESCHWERDE 

mit dem Antrag wie folgt zu erkennen:

1. Das Bundesgesetz zu dem Vertrag vom 02.02.2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in der vom Bundesrat am 29.06.2012 verabschiedeten Fassung wird für nichtig erklärt.
2. Das Bundesgesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz – ESMFinG) in der vom Bundesrat am 29.06.2012 verabschiedeten Fassung wird für nichtig erklärt.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Darüber hinaus beantragen wir gemäß § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt:

1. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu dem Vertrag vom 02.02.2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in der vom Bundesrat am 29.06.2012 verabschiedeten Fassung wird bis zur Entscheidung der Hauptsache durch den Senat ausgesetzt.
2. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz – ESMFinG) in der vom Bundesrat am 29.06.2012 verabschiedeten Fassung wird bis zur Entscheidung der Hauptsache durch den Senat ausgesetzt.

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp


Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 1/37

Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp

Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12

Seite 1/37

RAe Philipp & Koll., Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Vorab per Telefax: 0721 / 9101 382
Mannheim, 06.07.2012
Unser Zeichen: Ph/ar

VERFASSUNGSBESCHWERDE
UND
ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

betreffend

1. Bundesgesetz zu dem Vertrag vom 02.02.2012 zur Ein­richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom Bundesrat verabschiedet am 29.06.2012, Bundestags­drucksache 17/9045 i.V.m. Bundesratsdrucksache 402/12
2. Bundesgesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz – ESMFinG) vom Bundesrat verabschiedet am 29.06.2012, Bundestagsdrucksache 17/9048 i.V.m. Bundesratsdruck­sache 403/12

Hierdurch zeigen wir unter Vollmachtsvorlage an, dass wir vertreten:

1. Herrn Wolfgang Hertel, Strahlenburgstr. 33-35, 68219 Mannheim, Kaufmann

2. Herrn Dr. Wolfgang Philipp, Beundstr. 20, 69469 Weinheim, Rechtsanwalt

nachstehend Verfassungsbeschwerdeführer (Bf)

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp