Geldinstitute rechnen sich selbst in ihren Bilanzen schön – bis es zu spät ist

Geldinstitute rechnen sich selbst in ihren Bilanzen schön – bis es zu spät ist

Ein Gewinn wird übers Wochenende zum Verlust, Risiken in der Höhe von mehreren Milliarden Euro ­werden außerhalb der Bücher geführt und der Wert von Konzernbeteiligungen scheinbar willkürlich festgelegt. Die Bilanzen von Banken haben mit der Realität nicht immer viel zu tun.

profil.at

Hoffentlich glaubt niemand, dass diese fulminante und zugleich erschreckende Bestandsaufnahme ausschließlich auf Österreichischen Banken zutrifft. Mit neuen Eigenkapital-Richtlinien auf Europäischer Ebene – Basel III – wird man kosmetische Operationen vornehmen, um, wie man so hübsch formuliert, die Selbstheilungskräfte der Finanzindustrie zu aktivieren. Machen wir uns nichts vor .. am Ende des Tages werden die Staaten – also deren Steuerzahler – die Zockerverluste bezahlen (!)

Es ist nur noch traurig, dass die Bürger die komplexen Tricksereien und deren Auswirkungen nicht verstehen. Wäre dies der Fall, würden wir Massendemonstrationen ohne historisches Beispiel erleben ..

.. meint Ihr Oecnomicus


Prof. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview

Prof. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview

Die Schuldenkrise lässt sich nur dann lösen, wenn Europa politisch zusammenwächst, darin sind sich viele Politiker einig. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Vosskuhle, warnt aber: Deutschland brauche dann eine neue Verfassung….

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Rahmenbedingungen für Volksentscheide in Deutschland

Rahmenbedingungen für Volksentscheide in der Bundesrepublik Deutschland
allgemein als Teil einer
Volksabstimmung
obligatorischer
Volksentscheid
Gebiets-
körperschaft
geregelt in vorangehende Stufen Abstimmungsquorum
bei einfachen Gesetzen
Abstimmungsquorum
bei Verfassungsänderungen
wird ausgelöst durch Abstimmungsquorum
Baden-Württemberg Baden-Württemberg Art. 59 und 60 der Landesverfassung;
§§ 2–24 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
33 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Bayern Bayern Art. 71, 72 und 74 der Landesverfassung;
Art. 75–88 des Landeswahlgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
kein Quorum 25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
Verfassungsänderung kein Quorum
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Bayern
Berlin Berlin Art. 59, 62, 63 und 100 der Landesverfassung;
§§ 29–40 des Abstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
Änderung der Artikel 62 und 63 der Landesverfassung 50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Berlin
Brandenburg Brandenburg Art. 22 und 115 der Landesverfassung;
§§ 26–55 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
Annahme einer
neuen Verfassung;
Antrag auf Wahl einer
verfassungsgebenden Versammlung
kein Quorum;
2/3 der Abstimmenden
+ 50 % der Wahlberechtigten
Bremen Bremen Art. 70, 71 und 125 der Landesverfassung;
§§ 1–7 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
20 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
Änderung der Artikel 75, 143, 144, 145(1) oder 147 der Landesverfassung[4] kein Quorum
Hamburg Hamburg Art. 48 und Art. 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg;
§§ 18–25 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
kein Quorum (20 %)[5] kein Quorum + 2/3-Mehrheit der Abstimmenden[6] kein obligatorischer Volksentscheid
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Hamburg
Hessen Hessen Art. 123–124 der Landesverfassung;
§§ 16–25 des Volksbegehrensgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
kein Quorum nicht möglich Verfassungsänderung kein Quorum
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Art. 60 der Landesverfassung;
§§ 18–25 des VaG;
§§ 9–18 der Durchführungsverordnung
Volksinitiative,
Volksbegehren
33 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Niedersachsen Niedersachsen Art. 49 der Landesverfassung;
§§ 24–35 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Art. 2, 68 und 69 der Landesverfassung;
§§ 22–29 des VIVBVEG;
§§ 9–14 der Durchführungsverordnung VIVBVEG
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
15 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
sich beteiligen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Art. 107–109 der Landesverfassung;
§§ 77–84 des Landeswahlgesetzes;
§§ 84–87 der Landeswahlordnung
Antrag auf ein Volksbegehren,
(Volksinitiative),[7]
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
sich beteiligen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Saarland Saarland Art. 61, 99 und 100 der Landesverfassung;
§§ 14–21 des Volksabstimmungsgesetzes;
§§ 8–11 der Volksabstimmungsordnung
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
nicht möglich kein obligatorischer Volksentscheid
Sachsen Sachsen Art. 70, 72–74 der Landesverfassung;
§§ 26–50 des VVVG
Volksantrag,
Volksbegehren
kein Quorum 50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Art. 81 der Landesverfassung;
§§ 20–29 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
(Volksinitiative),[7]
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Art. 42 der Landesverfassung;
§§ 20–27 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Thüringen Thüringen Art. 81 und 82 der Landesverfassung;
§§ 19–27 des Gesetzes über Verfahren beim Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
40 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Deutschland Bundesrepublik Deutschland Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie
Art. 146 GG;
§§ 1–17 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 GG;
§§ 1–45 der Neugliederungsdurchführungsverordnung
nicht möglich nicht möglich Neugliederung des Bundesgebietes;[8]
Annahme einer Verfassung
kein Quorum;[9]
kein Quorum

Quelle & weitere Infos


EFSF: .. blöd darf man sein, nur kein DE**

EFSF: .. blöd darf man sein, nur kein DE**

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Brasilien, Norwegen und Großbritannien haben schon abgewinkt. Sie wollen ihr Geld nicht investieren. Jetzt soll China investieren, doch es will für „frische Geld“ SICHERHEITEN (!)

Das muss ein Schock für die Staaten sein. Schließlich gehörte es zur Guten Note Staatsanleihen als Steuerrechtsverpfändung anzusehen. Da aber die Wertschöpfungsketten zusammenbrechen, ist es absehbar, dass Staaten über keine Finanzierungsmittel mehr verfügen werden.

Sie sind also gezwungen Rohstoffe für ihre Wirtschaft billigst zu beschaffen und das geht nun mal nur mit Gewalt.

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