Geldinstitute rechnen sich selbst in ihren Bilanzen schön – bis es zu spät ist
Veröffentlicht: 5. November 2011 Abgelegt unter: ÖSTERREICH, BEWERTUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN | Tags: Andreas Treichl, Österreichische Volksbanken AG, Bankbilanzen, Basel III, Dexia, Erste Group, Fair-Value-Bewertung, Finanzderivate, Goodwill, IAS, IFRS, International Accounting Standard, International Financial Reporting Standards, Kreditgarantien, Marktwert, Raiffeisen Bank International, Royal Bank of Scotland, Wertberichtigungen, Zahlungsausfall Hinterlasse einen KommentarGeldinstitute rechnen sich selbst in ihren Bilanzen schön – bis es zu spät ist
Ein Gewinn wird übers Wochenende zum Verlust, Risiken in der Höhe von mehreren Milliarden Euro werden außerhalb der Bücher geführt und der Wert von Konzernbeteiligungen scheinbar willkürlich festgelegt. Die Bilanzen von Banken haben mit der Realität nicht immer viel zu tun.
Hoffentlich glaubt niemand, dass diese fulminante und zugleich erschreckende Bestandsaufnahme ausschließlich auf Österreichischen Banken zutrifft. Mit neuen Eigenkapital-Richtlinien auf Europäischer Ebene – Basel III – wird man kosmetische Operationen vornehmen, um, wie man so hübsch formuliert, die Selbstheilungskräfte der Finanzindustrie zu aktivieren. Machen wir uns nichts vor .. am Ende des Tages werden die Staaten – also deren Steuerzahler – die Zockerverluste bezahlen (!)
Es ist nur noch traurig, dass die Bürger die komplexen Tricksereien und deren Auswirkungen nicht verstehen. Wäre dies der Fall, würden wir Massendemonstrationen ohne historisches Beispiel erleben ..
.. meint Ihr Oecnomicus
Prof. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview
Veröffentlicht: 5. November 2011 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY | Tags: Frankfurter Paulskirche, Prof. Andreas Voßkuhle, Quorum, Verfassungskonvent, Volksabstimmungen, Volksentscheide Hinterlasse einen KommentarProf. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview
Die Schuldenkrise lässt sich nur dann lösen, wenn Europa politisch zusammenwächst, darin sind sich viele Politiker einig. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Vosskuhle, warnt aber: Deutschland brauche dann eine neue Verfassung….
Rahmenbedingungen für Volksentscheide in Deutschland
Rahmenbedingungen für Volksentscheide in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||
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allgemein | als Teil einer Volksabstimmung |
obligatorischer Volksentscheid |
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Gebiets- körperschaft |
geregelt in | vorangehende Stufen | Abstimmungsquorum bei einfachen Gesetzen |
Abstimmungsquorum bei Verfassungsänderungen |
wird ausgelöst durch | Abstimmungsquorum |
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Art. 59 und 60 der Landesverfassung; §§ 2–24 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 71, 72 und 74 der Landesverfassung; Art. 75–88 des Landeswahlgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | 25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Verfassungsänderung | kein Quorum |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Bayern
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Art. 59, 62, 63 und 100 der Landesverfassung; §§ 29–40 des Abstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Änderung der Artikel 62 und 63 der Landesverfassung | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Berlin
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Art. 22 und 115 der Landesverfassung; §§ 26–55 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Annahme einer neuen Verfassung; Antrag auf Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung |
kein Quorum; 2/3 der Abstimmenden + 50 % der Wahlberechtigten |
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Art. 70, 71 und 125 der Landesverfassung; §§ 1–7 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
20 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Änderung der Artikel 75, 143, 144, 145(1) oder 147 der Landesverfassung[4] | kein Quorum |
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Art. 48 und Art. 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; §§ 18–25 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
kein Quorum (20 %)[5] | kein Quorum + 2/3-Mehrheit der Abstimmenden[6] | kein obligatorischer Volksentscheid | |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Hamburg
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Art. 123–124 der Landesverfassung; §§ 16–25 des Volksbegehrensgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | nicht möglich | Verfassungsänderung | kein Quorum |
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Art. 60 der Landesverfassung; §§ 18–25 des VaG; §§ 9–18 der Durchführungsverordnung |
Volksinitiative, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 49 der Landesverfassung; §§ 24–35 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 2, 68 und 69 der Landesverfassung; §§ 22–29 des VIVBVEG; §§ 9–14 der Durchführungsverordnung VIVBVEG |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
15 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 107–109 der Landesverfassung; §§ 77–84 des Landeswahlgesetzes; §§ 84–87 der Landeswahlordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[7] Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 61, 99 und 100 der Landesverfassung; §§ 14–21 des Volksabstimmungsgesetzes; §§ 8–11 der Volksabstimmungsordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
nicht möglich | kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 70, 72–74 der Landesverfassung; §§ 26–50 des VVVG |
Volksantrag, Volksbegehren |
kein Quorum | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 81 der Landesverfassung; §§ 20–29 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[7] Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 42 der Landesverfassung; §§ 20–27 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 81 und 82 der Landesverfassung; §§ 19–27 des Gesetzes über Verfahren beim Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid |
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
40 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 146 GG; §§ 1–17 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 GG; §§ 1–45 der Neugliederungsdurchführungsverordnung |
nicht möglich | nicht möglich | Neugliederung des Bundesgebietes;[8] Annahme einer Verfassung |
kein Quorum;[9] kein Quorum |
EFSF: .. blöd darf man sein, nur kein DE**
Veröffentlicht: 5. November 2011 Abgelegt unter: EFSF, Euro- und Finanzkrise | Tags: BRASILIEN, CHINA, EFSF, ENGLAND (UK), Klaus Regling, NORWEGEN, Rohstoffe / raw materials, Sicherheiten Hinterlasse einen KommentarEFSF: .. blöd darf man sein, nur kein DE**
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Brasilien, Norwegen und Großbritannien haben schon abgewinkt. Sie wollen ihr Geld nicht investieren. Jetzt soll China investieren, doch es will für „frische Geld“ SICHERHEITEN (!)
Das muss ein Schock für die Staaten sein. Schließlich gehörte es zur Guten Note Staatsanleihen als Steuerrechtsverpfändung anzusehen. Da aber die Wertschöpfungsketten zusammenbrechen, ist es absehbar, dass Staaten über keine Finanzierungsmittel mehr verfügen werden.
Sie sind also gezwungen Rohstoffe für ihre Wirtschaft billigst zu beschaffen und das geht nun mal nur mit Gewalt.
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