Das Bundesbankgesetz wurde am 26. Juli 1957 erlassen und beendete das zweistufige Zentralbanksystem in der Bundesrepublik. Die Umgestaltung der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbanken sowie der Berliner Zentralbank zur Bundesbank, als Währungs- und Notenbank der Bundesrepublik, schuf eine Einheitsbank mit den Landeszentralbanken als Hauptverwaltungen. Der Auftrag an den Gesetzgeber ergeht durch Art. 88 Satz 1 GG: Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
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Das Bundesbankgesetz legt (in §14) insbesondere auch das gesetzliche Zahlungsmittel – auf EUR lautende Banknoten – fest. Andere Geldformen, z. B. Giroguthaben bei einer Geschäftsbank sind also kein gesetzliches Zahlungsmittel. Münzen werden im Bundesbankgesetz nicht als Zahlungsmittel erwähnt.
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Weitere Gesetze
Dass im Juli 1990 die D-Mark alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in beiden deutschen Staaten wurde, ist im Staatsvertrag zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen Deutschen Demokratischen Republik geregelt. Die Einbindung der Bundesbank in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) ist u. a. im EG-Vertrag in Art. 4a (Europäisches System der Zentralbanken), sowie in Art. 105 (Ziele und Aufgaben des ESZB) geregelt.
§ 14 Notenausgabe
(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.
(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Höchstbetrag von 25 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei der Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen.
(2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur zur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro lautende Schuldverschreibungen in einer Stückelung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben.